| FORMAT SOFTWARE SERVICE entwickelt, vertreibt und betreut Programme für die AUßENHANDELS-, ZOLL- und VERSANDABWICKLUNG.
FORMAT hat seit 1988 Entwicklungs-Erfahrung und bietet Ihnen ständig aktualisierte Programme rund um den Zoll und den Versand. Das langjährige Know-how unserer Mitarbeiter gewährleistet die Zuverlässigkeit der FORMAT-SOFTWARE. Viele Geschäftsprozesse können dadurch automatisiert und abgesichert werden. Die neuesten Online Verfahren sowie die Sicherheitsbelange des Zolls werden berücksichtigt. FORMAT integriert sich dabei flexibel über Schnittstellen in vorhandene IT-Umgebungen. Profitieren Sie von unserer Flexibilität, Kompetenz und Erfahrung und optimieren Sie Ihre Geschäftsabläufe im Zoll, Außenhandel und Versand. Überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen unserer Programme.
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
Weitere Begriffe , die innerhalb unserer SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden :
|
*Ab diesem Zeitpunkt können außerdem auf freiwilliger Basis EMCS-Verfahren in andere EU-Länder und innerhalb Deutschlands elektronisch eröffnet werden. FORMAT ist als einer der ersten Anbieter einer integrierten EMCS-Lösung von den Zollbehörden zertifiziert worden. ....................................................................................... Firmensitz: Dreieich bei Frankfurt
Produktübersicht (alphabetische Reihenfolge) |
|||||||
........................................................................................................................................................................................................
ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
| Große Veränderungen bei der Zollabwicklung durch den neuen EU-Zollkodex | Durchführungsvorschriften zum Neuen Zollkodex 2006 | |
|
Ein geänderter Zollkodex mit vielen neuen Bestimmungen und Regeln ist von der Europäischen Union beschlossen worden. Viele Punkte wurden schon umgesetzt, für andere kommen die Durchführungsverordnungen in Kürze. Die EU will mit einfacheren Strukturen und einheitlichen Standards die Zollabwicklung vereinfachen und den Schutz der EU-Außengrenzen verbessern. FORMAT Software hat konsequent und vorausschauend diese gravierenden Veränderungen in seinen Programmen berücksichtigt. Wir können Ihnen dadurch zukunftssichere und innovative Softwarelösungen unter verlässlicher Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anbieten. Erhebliche Umstellungen bei der Zollabwicklung gibt es u. a. in den folgenden Bereichen: Neues Merkblatt zum Einheitspapier 2005/2006 Mit dem neuen, jetzt noch umfangreicheren Merkblatt, sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Die Ausfuhr- und Einfuhranmeldung ist betroffen. Einige Felder sind grundlegend anders definiert und viele Vordrucke neu gefasst worden. Weitere Informationen unter Sanktionslistenprüfung – Compliance – FORMAT SANKTIONS MONITOR Im Rahmen der EU-Sicherheitsinitiative müssen von allen Wirtschaftsbeteiligten neue Anti- terrorismus-Verordnungen beachtet werden. Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen und eine negative Risikobewertung. Unser Programm SANKTIONS-MONITOR hilft Ihnen, die Ordnungs-mäßigkeit Ihrer Geschäftsbeziehungen nachzuweisen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu erhalten. Weitere Informationen unter Präferenzkalkulation - Lieferantenerklärungen Mit der FORMAT Präferenzkalkulation haben Sie die Möglichkeit Präferenzeigenschaften Ihrer Produkte zu erreichen, zu optimieren und nachzuweisen:
Weitere Informationen unter ATLAS/NCTS Release 8.0 FORMAT ist für alle Bereiche uneingeschränkt zertifiziert. Sämtliche Import- und Versandverfahren können komfortabel abgewickelt werden. Weitere Informationen unter Dezentrale Beteiligtenbewertung - DEBBI Für jeden Zollbeteiligten gibt es eine Risikobewertung. Ziel der Behörden ist es, die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und das Betrugsrisiko einzudämmen. Den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ werden Erleichterungen eingeräumt. Durch die sichere Erfüllung der rechtlichen Belange hilft Ihnen die FORMAT Software bei der Absicherung einer vorteilhaften Bewertung. Weitere Informationen unter AES Automated Export System – ATLAS EXPORT AES wird als Subsystem in ATLAS integriert und ersetzt die bisherigen, papiergestützten Ausfuhrverfahren. Unsere entsprechenden Programme sind zertifiziert und seit August 2006 erfolgreich im Einsatz Weitere Informationen unter Bei FORMAT sind Sie in guten Händen. Wir sind einer der führenden Softwareanbieter im Bereich der Außenwirtschaftssysteme mit langjährigem Zoll Know-how. Unsere Erfahrung basiert auf dem Einsatz bei mehreren hundert Kunden im In- und Ausland. Für Rückfragen verwenden Sie bitte unser
|
Der neue Zollkodex ist 2006 in Kraft getreten. Die EU-Kommission hat am 5. Juli 2005 einen Vorschlag zur Änderung des Zollkodex veröffentlicht und allen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit einer Stellungsnahme gegeben. Diese Konsultationen sind jetzt abgeschlossen und es wird damit gerechnet, dass der EU-Ausschuss für den Zollkodex die Durchführungsverordnungen bis Anfang 2006 abschließen wird. Der neue Zollkodex wird somit voraussichtlich Mitte 2006 in Kraft treten. Die Maßnahmen beinhalten umfangreiche Konzepte für ein erweitertes Sicherheitsmanagement an den Außengrenzen der EU, wie beispielsweise das Harmonisierte Risikobewertungssystem. Ziel ist die wesentliche Steigerung der Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenhandel. Die Verpflichtung, die Zollbehörden im voraus über die beabsichtigten Einfuhren und Ausfuhren zu unterrichten. (Vorausanmeldung, Predeclaration, ATLAS Export). Siehe auch Verfahrenserleichterungen für den „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“. Siehe auch Einführung einheitlicher Risikokriterien im Bereich der Zollkontrolle. Siehe auch FORMAT SOFTWARE SERVICE ist auf die kommenden Maßnahmen vorbereitet. Die entsprechenden Routinen sind in unseren Systemen bereits vorhanden oder in der Programmierung und werden nach offizieller Veröffentlichung der Durchführungs-vorschriften implementiert. Damit garantieren wir unseren Kunden Rechtssicherheit und Schutz Ihrer Software-Investitionen. Wir empfehlen Ihnen sich schon jetzt über die anstehenden Veränderungen und Möglichkeiten die sich für Ihr Unternehmen ergeben zu informieren, denn der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen und dem in Kraft treten ist sehr kurz bemessen. |
Verbote und Beschränkungen (VuB)
[Quelle: Zoll.de]
Bedeutung der VuB
Produktpiraterie, Umweltverschmutzung, Seuchengefahr, Drogenmissbrauch, Verlust der biologischen Vielfalt, Klonen menschlicher Genome... Diese Schlagworte weisen den Weg zu den VuB. Immer noch verdirbt z.B. ein Hinweis auf BSE oder MKS vielen den Appetit und steigert stattdessen das Verlangen nach staatlichen Kontrollen. Dass der Handlungsbedarf gewachsen ist, zeigen vor allem die großen Lebensmittel-"Skandale" der letzten Jahre, die regelmäßig grenzüberschreitende Auswirkungen hatten.
Die nahezu 150 Vertragsstaaten der World Trade Organization (WTO) sind sich zwar darin einig, dass die Zölle für gewerbliche Produkte auf breiter Front weiter reduziert werden müssen. Je schneller mit dem voranschreitenden Zollabbau die tarifären Aspekte der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in den Hintergrund treten, desto stärker fällt jedoch der Blick auf einen Rechtsbereich, der lange Zeit im Schatten der "großen" Rechtsgebiete des Außenwirtschafts- und Zollrechts stand: das Recht der Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr (VuB) mit seinen nichttarifären Handelsregelungen.
Materien wie das Abfall-, Artenschutz-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Gentechnik-, Marken-, Tierseuchen- oder Waffenrecht können erhebliche Hemmnisse für die außenhandelsbezogenen Tätigkeiten von Unternehmen auslösen und den Im- und Export von Waren empfindlich stören. Aber auch Reisende im internationalen Reiseverkehr kennen die Situation: Bei der Heimreise aus exotischen Ländern fragt der Zollbeamte nicht nur nach mitgebrachten Spirituosen und Zigaretten, sondern auch nach "verbotenen Geschenken" wie Korallen, Muscheln oder Elfenbeinschnitzereien. Die Kontrollen des Zolls auf dem Gebiet der VuB dienen dabei dem Schutz bedeutender Rechtsgüter.
Rechtsgüterschutz durch VuB
Die Zahl der durch gesetzliche Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote geschützten Rechtsgüter ist groß. Eine vollständige Auflistung der VuB ist wegen ihrer Vielfalt kaum möglich. Doch es lassen sich vier maßgebliche Gruppen bilden, denen die einzelnen VuB zugeordnet werden können. Diese Themen werden auch von Art. 58 Abs. 2 Zollkodex aufgegriffen, der den europäischen Zollverwaltungen die Überwachung der VuB anvertraut:
Gemeinsame VuB-Regeln
So unterschiedlich die einzelnen Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr auch sein mögen, sie folgen doch gemeinsamen Gesetzen:
VuB im EU-Binnenmarkt
Mit der Schaffung des Binnenmarkts in der Europäischen Union 1993 sind die Zollgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt worden. Seitdem gibt es hier keine förmlichen Zollkontrollen mehr - der Zoll überwacht die VuB grundsätzlich nur noch an den Außengrenzen der EU. Unbefriedigend an dieser sich aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs ergebenden Situation ist, dass einmal illegal in die Gemeinschaft verbrachte Waren dann grundsätzlich frei im Binnenmarkt zirkulieren können. Um dem entgegen zu wirken hat die deutsche Zollverwaltung sog. Mobile Kontrollgruppen (MKG) eingerichtet. Die MKG haben neben der allgemeinen Schmuggelbekämpfung auch die Aufgabe, die Überwachung der VuB im innergemeinschaftlichen Handel sicherzustellen.
Merkblatt zu den Länder unabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
[Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle]
I. Einführung
Die Europäische Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen. Diese
Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und sind, ohne
dass nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich wären, von allen zu beachten, unabhängig
davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen
oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden. Diese Vorschriften
können in zwei Gruppen untergliedert werden:
1. Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen. Grundlegend hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27.05.2002 (EU-ABl. Nr. L 139 Seite 9), mit zahlreichen Aktualisierungen.
2. Maßnahmen gegen sonstige terrorverdächtige Personen und Organisationen. Grundlegend hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27.12.2001 (EU-ABl. Nr. L 344 Seite 70), mit mehreren Aktualisierungen. Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen veröffentlicht das BAFA ein Merkblatt zu Länder unabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. Dieses überarbeitete Merkblatt tritt an die Stelle des Merkblatts über Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 01. Mai 2004 und berücksichtigt die seit dem vorgenommenen Änderungen und Aktualisierungen der EG-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus.
Inhalt
I. Einführung
II. Die Verordnungen gegen Osama bin Laden, AI-Qaida und den Taliban
III. Die Verordnungen gegen sonstige terrorverdächtige Personen und Organisationen
IV. Der Umgang mit den Namenslisten und die Datenbank der Europäischen Union
V. Sanktionen bei Verstößen
VI. Informationsmaterial, Auskünfte und Kontaktadressen
Dieses Merkblatt will einen Beitrag zur Aufklärung leisten und in Grundzügen über die Inhalte der Verordnungen informieren. Zu diesem Zweck enthält das Merkblatt eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der angeordneten Beschränkungen und Verbote sowie Hinweise zum Umgang mit den Namenslisten, gefolgt von einer Nennung weiterer Kontaktadressen und hilfreicher Internetseiten. Das Merkblatt erläutert die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erscheinens zum 28. September 2005. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. Der Inhalt des Merkblatts steht weiterhin unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung durch die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden und ist nicht rechtsverbindlich.
BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
II. Die Verordnungen gegen Osama bin Laden, AI-Quaida und den Taliban
(Verordnung (EG) Nr. 881/2002 mit Änderungen)
Grundlage der Verordnungen gegenüber Osama bin Laden, Al-Quaida und den Taliban ist die Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 16. Januar 2002. Diese Resolution sieht die Anordnung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vor und richtet sich gegen Personen, Organisationen und Vereinigungen, die in der Namensliste des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen enthalten sind. Diese Namensliste, die von dem Sanktionsausschuss fortlaufend aktualisiert wird, kann im Internet unter der Adresse www.un.org/Docs/sc/committees/1267/1267ListEng.htm eingesehen werden. Diese Internetseite können Sie auch über einen Link von der Homepage des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info) erreichen. Nutzen Sie hierzu auf der Homepage des BAFA die Stichworte „Links“, „Allgemeine Links“, „Vereinte Nationen (Liste Res. 881/2002)“.
Die Liste des Sanktionsausschusses ist in 5 Abschnitte untergliedert und unterscheidet jeweils nach Einzelpersonen, Organisationen, Unternehmen und Einrichtungen (sog. „entities“). Im 5. Abschnitt werden zusätzlich die Personen, Organisationen, Unternehmen und Einrichtungen genannt, die zwischenzeitlich von der Namensliste gestrichen werden konnten. Die als PDF- und HTML Dokument zur Verfügung stehende Liste ist darüber hinaus mit einer Suchfunktion ausgestattet. Die Umsetzung der o.g. Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27.05.2002. In dieser Verordnung hat die Europäische Union Embargomaßnahmen gegen Personen, und Organisationen beschlossen, die mit Osama bin Laden, dem AI-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Die Verordnung ist, wie bereits einführend dargelegt, unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden. Im folgenden werden die Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und ihrer Änderungen näher beschrieben:
1. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der in Anhang I der o.g. Verordnung genannten Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen sind eingefroren. Der Begriff des „Einfrierens“ bedeutet, dass jegliche Formen der Verwendung der Gelder oder der Wirtschaftlichen Ressourcen zum Zwecke der Veränderung des Geldbetrags bzw. des Erwerbs von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verhindert werden soll. Zu beachten ist, dass diese Vermögenswerte nicht im Eigentum der gelisteten Personen stehen müssen. Es reicht vielmehr aus, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Verfügungsgewalt dieser Personen unterliegen.
2. Den in Anhang I der o.g. Verordnung genannten Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen dürfen keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und bezieht sich auf finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile aller Art. Hierunter fallen somit nicht nur Gelder oder sonstige finanzielle Werte, sondern alle Vorteile, die zur Erzielung von BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
5 . Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. Insbesondere umfasst der Begriff der wirtschaftlichen Ressourcen alle Arten von Handelsgütern. Beispiele:
Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource ist nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt.
Vielmehr wird von diesem Begriff alles erfasst, was gegen Entgelt veräußert oder überlassen werden kann. Des weiteren fallen unter den Begriff der wirtschaftlichen
Ressource alle Dokumente, die einen Warenwert verkörpern oder Rechte an Waren oder
Forderungen verbriefen. Auch derartige Dokumente dürfen nicht an gelistete Personen
ausgehändigt oder zu deren Gunsten ausgestellt werden.
Beispiele:
Weiterhin ist zu beachten, dass nicht nur das direkte, sondern auch das indirekte zur
Verfügung stellen von Vermögenswerten verboten ist. Ein indirektes zur Verfügung stellen
von Vermögenswerten liegt dann vor, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an die gelistete
Person, sondern an einen Dritten erfolgt, aber als weitere Folge zu einer Begünstigung
dieser Person führt.
Beispiel:
Im Rahmen eines Drei-Personen-Verhältnisses werden auf Anweisung einer gelisteten
Person einem Dritten Waren oder Gelder zugewandt und durch diese
Zuwendung die Schulden der gelisteten Person beglichen.
3. Jede wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Umgehungen der in Nummern
1 und 2 genannten Beschränkungen ist verboten.
Verboten ist auch die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Tätigkeiten, die dazu
führen, dass das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen umgegangen wird oder der gelisteten Person Vermögensvorteile zur Verfügung gestellt werden oder in
sonstiger Weise zugute kommen.
4. Anerkennung von Ausnahmen
Sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte, in Art. 2 a) der Verordnung
Nr. 561/2003 vom 27.03.2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (EU-ABl.
Nr. L 82 Seite 1) im einzelnen aufgeführte Zwecke erforderlich sind, kann die zuständige
Behörde auf Antrag eine Ausnahme von den o.g. Verboten genehmigen. Ohne eine Genehmigung
dürfen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der betroffenen Person auch
dann nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahme
erfüllt sind. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn:
6. Die Genehmigung einer Ausnahme erfolgt ausschließlich durch die hierfür benannten Behörden
im Einvernehmen mit dem Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen.
In Deutschland ist im Hinblick auf Gelder die Deutsche Bundesbank und im Hinblick auf
wirtschaftliche Ressourcen das BAFA zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig.
5. Waffenembargo
Ergänzend hierzu wurde gegen die in Anhang I zur Verordnung Nr. 881/2002 genannten Personen, Vereinigungen und Organisationen ein Waffenembargo verhängt. Dieses Waffenembargo beruht auf dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 27.05.2002 (2002/402/GASP, veröffentlicht in EU-ABl. Nr. L 139, S. 4) und enthält ein Verbot der Lieferung, des Verkaufs und der Weitergabe von Rüstungsgütern, sonstigem Wehrmaterial und hiermit in Zusammenhang stehender technischer Beratung, Hilfe und Ausbildung auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg.
6. Mitteilungspflicht
Weiterhin ist zu beachten, dass alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet
sind, alle Informationen über Kontakte mit gelisteten Personen den zuständigen Behörden
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht betrifft auch Zahlungen und Überlassungen von Vermögenswerten,
die vor dem Inkrafttreten der Verordnungen erfolgt sind.
Die skizzierten Regelungen dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung richten sich ausschließlich
gegen Osama bin Laden, Mitglieder der AI-Qaida-Organisation und der Taliban sowie
andere mit ihnen verbündete Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen und Institutionen gemäß
Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002.
Diese Verordnung ist bisher durch 53 EG-Verordnungen geändert worden. Diese 53 Änderungsverordnungen,
die Sie unter www.ausfuhrkontrolle.info auf unserer Homepage einsehen können,
enthalten im Wesentlichen nur eine Anpassung der Namenslisten derjenigen Personen, Organisationen
und Vereinigungen (Anhang I der o.g. Verordnung), gegen die sich die in der Verordnung
Nr. 881/2002 enthaltenen Verbote und Beschränkungen richten, an Änderungen der Liste des
Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen. Mit weiteren Änderungen und Aktualisierungen der
Verordnung und insbesondere der Namensliste (Anhang I dieser Verordnung) ist zu rechnen. Aktuelle Änderungen dieser Verordnungen werden unter www.ausfuhrkontrolle.info zeitnah auf unserer
Internetseite eingestellt. Dort finden Sie auch die bisherigen 53 Änderungen der Verordnung
Nr. 881/2002 hinterlegt.
Eine konsolidierte Fassung der Namensliste kann auf der oben genannten Internetseite des Sanktionsausschusses
der Vereinten Nationen oder der Datenbank der Europäischen Union (wie in
Abschnitt IV beschrieben) eingesehen werden.
BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
7.
III. Die Verordnungen gegen sonstige
terrorverdächtige Personen und Organisationen
(Verordnung Nr. 2580/2001 mit Änderungen)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27.12.2001 hat die Europäische Union auf der
Grundlage der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Embargomaßnahmen
gegen Personen und Organisationen getroffen, die terroristische Handlungen begehen,
zu begehen versuchen, an diesen beteiligt sind, diese fördern oder erleichtern und nicht mit
Osama bin Laden, dem AI-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen (und somit
nicht in der Namensliste der Verordnung Nr. 881/2002 auftauchen). Die Verordnung (EG) Nr.
2580/2001, die ebenfalls unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten ist, sieht folgende
Beschränkungen vor:
1. Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen der gelisteten Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen sind eingefroren.
2. Den gelisteten Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen dürfen keine Gelder, sonstige finanzielle Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen oder Finanzdienstleistungen bereit gestellt werden.
3. Jede wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Umgehungen der Nummern 1 und 2 ist verboten.
4. Alle natürlichen und juristischen Personen sind verpflichtet, erlangte Informationen in Bezug auf die in den Namenslisten genannten Personen den zuständigen Behörden mitzuteilen. Hinsichtlich der unter den Punkten 1 – 4 dargestellten Verbote und Beschränkungen gelten die Ausführungen unter Abschnitt II entsprechend.
5. Anerkennung von Ausnahmen
Sofern die Gelder für bestimmte, in Art. 5 der Verordnung Nr. 2580/2001 im einzelnen aufgeführte
Zwecke erforderlich sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme von den o.g.
Verboten genehmigen. Ohne eine derartige Genehmigung dürfen Gelder, wirtschaftliche Ressourcen
der und Finanzdienstleistungen gegenüber der betroffenen Person auch dann nicht zur Verfügung
gestellt werden, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahme erfüllt sind. Die Genehmigung
kann erteilt werden, wenn:
• die eingefrorenen Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen notwendig sind. In Betracht
kommen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VO 2580/2001) beispielsweise Ausgaben für die Bezahlung von
Nahrungsmitteln, Mieten, Medikamenten u.ä.,
• die eingefrorenen Gelder der Begleichung von Steuern, Pflichtversicherungsprämien oder
Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation)
dienen, oder wenn
• die eingefrorenen Gelder der Zahlung von Kontoführungsgebühren dienen.
Weiterhin sind die zuständigen Behörden nach Art. 6 der Verordnung berechtigt, unter den dort
genannten Voraussetzungen eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben
sowie die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und die Erbringung von Finanzdienstleistungen
zu genehmigen.
Die Genehmigung einer Ausnahme erfolgt ausschließlich durch die hierfür benannten Behörden.
BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
8
In Deutschland ist im Hinblick auf Gelder die Deutsche Bundesbank, im Hinblick auf die Bereitstellung
wirtschaftlicher Ressourcen das BAFA und im Hinblick auf Finanzdienstleistungen die
Bundesagentur für Finanzdienstleistungen (BaFin) für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
zuständig.
Die Regelungen der Verordnung Nr. 2580/2001 in der jeweils gültigen Fassung richten sich gegen
Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen und Institutionen gemäß der zu dieser Verordnung erlassenen,
eigenständigen Namensliste. Die Gestaltung dieser Namensliste weicht von der Namensliste
der Verordnungen gegen Osama bin Laden, dem AI-Qaida-Netzwerk oder den Taliban ab.
Aufgrund dessen werden die Besonderheiten der Namensliste zur Verordnung Nr. 2580/2001 vertieft
dargestellt:
Die Namensliste zur Verordnung Nr. 2580/2001 wird durch Gemeinsame Standpunkte des Rats
der Europäischen Union erstellt, fortlaufend überprüft und geändert.
Im Rahmen dieser Namensliste ist danach zu unterscheiden, ob der genannte Name mit einem *)
gekennzeichnet ist oder nicht.
Ist der Name mit einem Stern *) gekennzeichnet, gelten die in Abschnitt II dieses Merkblatts dargestellten
Verbote und Beschränkungen nicht. Vielmehr besteht insoweit lediglich die Verpflichtung
der Mitgliedstaaten zu einer möglichst weitgehenden Amtshilfe von Justiz und Polizei zum Zwecke
der Identifizierung und Ergreifung dieser Personen.
Ist der Name demgegenüber nicht mit einem Stern *) gekennzeichnet, gelten die in Abschnitt II
dieses Merkblatts aufgeführten Verbote und Beschränkungen uneingeschränkt. Die Liste der Namen,
die nicht mit einem *) versehen sind, werden unter Verweis auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung
Nr. 2580/2001 in einem eigenen Beschluss des Rates auch gesondert veröffentlicht.
Ein weiterer Unterschied zu den Namenslisten der Verordnungen gegen Osama bin Laden, das AIQaida-Netzwerk oder den Taliban besteht darin, dass die Namensliste der Verordnung
Nr. 2580/2001 bei jeder Änderung vollständig neu veröffentlicht wird. Bei einem Namensabgleich
muss daher nur die jeweils aktuellste Fassung der Namensliste herangezogen werden. Die derzeit
aktuell gültige Namensliste findet sich im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes
2005/427/GASP des Rates vom 06. Juni 2005 sowie im Beschluss des Rates 2005/428/GASP
vom 06.06.2005. Diese können unter www.ausfuhrkontrolle.info eingesehen.
Sie kann auch über die Datenbank der Europäischen Union eingesehen werden (s.u. IV). IV. Der Umgang mit den Namenslisten und die Datenbank der Europäischen Union Wie bereits in der Einführung dargestellt, lassen sich die Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus auf zwei unterschiedliche Grundlagen zurückführen. Diese Unterscheidung wirkt sich – wie in den Abschnitten II und III dargestellt – auch auf die rechtlichen Grundlagen und die Veröffentlichungspraxis der einschlägigen Namenslisten aus. Im Hinblick auf die unternehmensinterne Umsetzung der Pflicht zur Prüfung der Namenslisten lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen, da dies von der Ausgestaltung der betriebsinternen Exportkontrolle des jeweiligen Unternehmens abhängt. Unabhängig von der individuellen Situation des einzelnen Unternehmens ist jedoch dringend zu beachten, dass die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden. Die Europäische Union hat eine Datenbank erstellt, die sämtliche Personen, Organisationen und Vereinigungen enthält, gegen die Finanzsanktionen angeordnet wurden. Diese Datenbank enthält BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
Alle Personen, die in den Namenslisten zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind sowie
Personen, gegen die im Zuge sonstiger Embargomaßnahmen Finanzsanktionen verhängt wurden.
Diese Datenbank der Europäischen Union finden Sie unter folgender Adresse:
www.europa.eu.int/comm/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm.
Nach Aufruf dieser Seite wählen Sie bitte den Link : C: Financial sanctions in force: Electronic
list.
Die genannte Internetseite der EU können Sie auch über einen Link von der Homepage des
BAFA erreichen. Nutzen Sie hierzu auf der Homepage des BAFA die Stichworte „Links“, „Allgemeine
Links“, „EU-Embargos“, „EU-Finanzsanktionen“.
V. Sanktionen bei Verstößen
Die in den Abschnitten II und III dargelegten Verbote und Beschränkungen sind strafbewehrt und
werden wie ein Embargoverstoß behandelt.
Maßgebliche Strafvorschriften sind § 34 Abs. 4, Abs. 7 und Abs. 8 des Außenwirtschaftsgesetzes
(AWG). Vorsätzliche Verstöße können danach mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft
werden. In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren
verhängt werden. Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder
eine Geldstrafe verhängt werden.
BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
VI. Informationsmaterial, Auskünfte und Kontaktadressen
1. Die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind einsehbar unter:
www.un.org/Depts/german/index.html in deutscher Sprache
www.un.org/site/index.html in englischer Sprache
2. Die Namensliste des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen ist einsehbar unter:
www.un.org/Docs/sc/commitees/1267/1267ListEng.htm.
Diese Internetseite können Sie auch über einen Link von der Homepage des BAFA erreichen.
Nutzen Sie hierzu auf der Homepage des BAFA die Stichworte „Links“, „Allgemeine Links“,
„Vereinte Nationen )Liste Res. 881/2002“.
3. Die Amtsblätter der Europäischen Union erreichen Sie unter: www.europa.eu.int/eur-lex
4. Die in Abschnitt IV. dieses Merkblatts beschriebene Datenbank der Europäischen Union
finden Sie unter folgender Adresse:
www.europa.eu.int/comm/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm
Nach Aufruf dieser Seite wählen Sie bitte den Link : C: Financial sanctions in force: Electronic
list.
Die genannte Internetseite der EU können Sie auch über einen Link von der Homepage des
BAFA erreichen. Nutzen Sie hierzu auf der Homepage des BAFA die Stichworte „Links“, „Allgemeine
Links“, „EU-Embargos“, „EU-Finanzsanktionen“.
5. Zu Fragen des Zahlungsverkehrs und des Einfrierens von Geldern können sie sich unter
www.bundesbank.de auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank informieren
6. Zu Fragen betreffend Versicherungen können Sie sich auf der Internetseite der Bundesagentur
für Finanzdienstleistungen (BaFin) www.bafin.de informieren.
| Neu: Basis-Seminare Exportkontrolle | |
