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ATLAS
[Quelle: zoll.de]

ATLAS ist ein internes Informatikverfahren der deutschen Zollverwaltung. Es wurde auf der Grundlage von Artikel 4a Abs. 1 ZK-DVO entwickelt.

Mit ATLAS werden schriftliche Zollanmeldungen und Verwaltungsakte (z.B. Einfuhrabgabenbescheide) durch elektronische Nachrichten ersetzt. Dadurch wird die Zollabfertigung und Zollsachbearbeitung automatisiert, vereinfacht und beschleunigt.

Sämtliche Dienststellen der deutschen Zollverwaltung sind mit den für ihre Aufgabenbereiche erforderlichen ATLAS-Fachverfahren ausgestattet.

Die Anmeldedaten werden an zentraler Stelle archiviert und unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien der Zentralstelle für Risikoanalyse (Zoll), dem Statistischen Bundesamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, den Prüfungsdiensten, Zollfahndungsämtern und Landesfinanzverwaltungen zur Verfügung gestellt.

Die Integration der Funktionalitäten des IT-Altverfahrens DOUANE in ATLAS erfolgte bereits.

Mit dem ATLAS-Release 6.0 wurden die Teile "Zolllager Typ D und E" sowie "Freier Verkehr" des Verfahrens ZADAT in das Gesamtkonzept ATLAS integriert. Mit der Einführung des aktuellen ATLAS-Release 7.0 folgten die restlichen Zolllagertypen, die aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren und schließlich die Ablösung des Verfahrens ALFA an den Flughäfen.

Das Verfahren KOBRA wird zu einem späteren Zeitpunkt in ATLAS überführt.

Auch internationale IT-Projekte (NCTS - New Computerised Transit System oder AES - Automated Export System) finden bei der Entwicklung von ATLAS Berücksichtigung.

Ausfuhrverfahren - ECS/AES
[Quelle. Zoll.de]

Die deutsche Zollverwaltung hat die Arbeiten zur Umsetzung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS am 10. Januar 2005 aufgenommen.

Im Rahmen des internationalen EDV-Projekts ECS/AES (Export Control System/Automated Export System) unter Leitung der Europäischen Kommission und unter Mitwirkung der EU-Mitgliedstaaten hat die deutsche Zollverwaltung die Arbeiten zur Umsetzung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS am 10. Januar 2005 aufgenommen.

Das Vorhaben ist als weiterer Eckpfeiler zur Umsetzung der E-Zoll-Initiative zu verstehen und zugleich das zweite Zollverfahren neben dem Versandverfahren (NCTS - New Computerized Transit System/ATLAS-Versand), für das eine europaweite EDV-gestützte Lösung angestrebt wird.

Die Umsetzung des Ausfuhrverfahrens erfolgt nach den fachlichen, technischen und zeitlichen Vorgaben der Europäischen Kommission. Wesentliche Grundlage sind dabei die Erfahrungen und Errungenschaften des NCTS.

Nach aktuellem Planungsstand von ATLAS-Ausfuhr soll allgemein das Regel-Ausfuhrverfahren, das Vereinfachte Ausfuhrverfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung sowie das Anschreibeverfahren berücksichtigt werden. Das Gesamtsystem soll in zwei Phasen umgesetzt werden mit dem Ziel, eine erste funktionsfähige Version (Release 1.0) der deutschen Wirtschaft ab August 2006 anzubieten.

Funktionsumfang Release 1.0:

Hinsichtlich des Einsatzes von Teilnehmersoftware wird die Koordinierende Stelle ATLAS in Karlsruhe allen interessierten Wirtschaftsbeteiligten und Softwarehäusern weiterhin die Möglichkeit zur Zertifizierung bieten. Informationen hierzu werden dann in den Bereichen Teilnahmevoraussetzungen und Zertifizierung bereitgestellt.

Das elektronische Ausfuhrverfahren in ATLAS
[Quelle: IHK Stuttgart]

Das elektronische Ausfuhrverfahren nimmt Gestalt an. Im Rahmen der eCustoms-Initiative der Europäischen Kommission soll eine EU-weite elektronische Ausfuhranmeldung geschaffen werden. Dieses Automatisierte Export-System (AES) soll auf derselben technischen Grundlage funktionieren wie das Versandsystem NCTS. In Deutschland erfolgt die Umsetzung im ATLAS-System.

Elektronisch umgesetzt werden sollen alle Ausfuhrverfahren, die auf dem Einheitspapier, der Ausfuhranmeldung, beruhen, also das Normalverfahren sowie vereinfachte Verfahren (unvollständige Ausfuhranmeldung, vereinfachte Ausfuhranmeldung und das Anschreibeverfahren (Zugelassener Ausführer)). Weiterhin sollen die Anforderungen aus der Handels- und Agrarpolitik und der Container-Sicherheits-Initiative der USA (CSI) durch das AES unterstützt werden. Elektronische Ausfuhrgenehmigungen und statistische Meldungen müssen eingegliedert werden. Da im Rahmen der großen Reform des Zollkodex vereinfachte nationale Verwaltungsverfahren nach Art. 288 (Ersatz der Ausfuhranmeldung durch Handelsdokumente) und 289 Zollkodex-Durchführungsverordnung (Vorausanmeldeverfahren nach § 13 AWV) voraussichtlich entfallen werden, ist eine Umsetzung im elektronischen Ausfuhrverfahren zur Zeit nicht vorgesehen (siehe unten).

Elektronisches Ausfuhrverfahren - technischer Ablauf

Der technische Ablauf soll ähnlich funktionieren wie im elektronischen Versandverfahren: ein Teilnehmer am Verfahren sendet die Ausfuhranmeldung als EDIFACT-Nachricht an die deutsche Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt). Nach der erfolgten Überlassung zur Ausfuhr erhält der Anmelder ein elektronisches Ausfuhr-Begleitdokument (ABD) als PDF-Dokument. Dieses muss ausgedruckt und mitgeführt werden. Jedem Ausfuhrvorgang wird eine eindeutig zuordenbare Export-Referenznummer (ERN) zugeteilt. Bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) wird der Datensatz vom Zentralserver abgerufen, um die dort gestellte Ware überprüfen zu können. Der Ausfuhrvorgang wird beendet, indem die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle den körperlichen Ausgang der Waren aus der EG mittels einer EDIFACT-Nachricht bestätigt. Diese Bestätigung erhält im Anschluss der Anmelder vom Ausgangszollamt. Eine Bestätigung auf Exemplar Nummer 3 der Ausfuhranmeldung entfällt, die Bestätigung des Ausgangszollamtes dient als Ausfuhrnachweis für die Umsatzsteuer.

Fristen für die Umsetzung des Ausfuhrverfahrens in ATLAS

Das Normalverfahren (Abgabe der Zollanmeldung auf dem Einheitspapier) und die vereinfachten Ausfuhrverfahren mit Ausnahme des Vorausanmeldeverfahrens werden in Deutschland ab 1. August 2006 auf freiwilliger Basis angeboten (Zieltermin). Es soll die Benutzereingabe, die Teilnehmereingabe und die Internetzollanmeldung möglich sein (wie die Internetzollanmeldung bereits heute funktioniert, können Sie hier sehen).
Zum 1. August 2007 soll die Internetzollanmeldung auch bei den oben genannten vereinfachten Zollverfahren eingeführt werden. Weiterhin dürfte dann die ATLAS-Ausfuhranmeldung auch als Beleg für die Umsatzsteuer verwendet werden können. Ob die Teilnahme dann noch freiwillig ist, erscheint fraglich.

Problemstellungen bei vereinfachten Verfahren

Die Umsetzung des elektronischen Ausfuhrverfahrens muss im Zusammenhang mit der ebenfalls geplanten Einführung von Vorabmeldungen für Ein- und Ausfuhren gesehen werden (kleine Kodexreform). Diese Vorabmeldungen sollen Sicherheitskontrollen ermöglichen. Die Form der Meldungen, die erforderlichen Daten, Fristen und mögliche Befreiungen für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sind noch vollkommen unklar. Die genauen Regelungen werden in der Neufassung der Zollkodex-Durchführungsverordnung enthalten sein, die Ende 2005/Anfang 2006 erlassen wird. Die bisher bekannten Informationen deuten bei vereinfachten Verfahren auf folgendes hin:

Die vereinfachten Verfahren sind von entscheidender Bedeutung für die Exportfähigkeit Deutschlands.

Summarische Anmeldung (Artikel 43 bis 45 ZK)
[Quelle. Zoll.de]

Mit Hilfe der summarischen Anmeldung werden gestellte Waren erstmals gegenüber der Zollstelle papiermäßig angemeldet und die Fristen zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung überwacht.

Im Anschluss an ihre Gestellung müssen in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Nichtgemeinschaftswaren innerhalb bestimmter Fristen eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Dies kann unmittelbar im Anschluss an die Gestellung durch Abgabe einer entsprechenden Zollanmeldung erfolgen, z.B. die Überführung in den freien Verkehr oder in ein Versandverfahren.

Nicht immer steht jedoch von vornherein fest, was mit der gestellten Ware geschehen bzw. in welches Zollverfahren sie überführt werden soll. Ein weiterer Grund für eine spätere Beantragung auf Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung kann darin liegen, dass der Gestellungspflichtige nicht zur Abgabe der Zollanmeldung berechtigt ist oder zum Zeitpunkt der Abfertigung noch Unterlagen (z.B. eine Einfuhrgenehmigung) fehlen.

Daher wird für die Entscheidung, welche zollrechtliche Bestimmung die Ware erhalten soll, von den Zollbehörden regelmäßig eine Frist von 45 Tagen im Seeverkehr bzw. 20 Tagen in allen anderen Beförderungsverkehren eingeräumt (Artikel 48 und 49 ZK).
Nach Ablauf dieser Frist muss die gestellte Nichtgemeinschaftsware einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden sein. Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtstellung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung (Artikel 50 ZK).

Die Einhaltung dieser Fristen überwacht die Zollstelle anhand der summarischen Anmeldung.

Eine summarische Anmeldung ist also immer dann erforderlich, wenn die gestellten Waren nicht sofort eine zollrechtliche Bestimmung erhalten (z.B. durch die Abgabe einer Zollanmeldung).

Inhalt der summarischen Anmeldung
Im Unterschied zur Gestellung ist die summarische Anmeldung eine warenbezogene Erklärung, die bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen muss, den Aussagegehalt der Gestellungsmitteilung also übersteigt. Von der Zollanmeldung unterscheidet sie sich wiederum dahingehend, dass sie nicht alle Angaben enthält, die zur Anmeldung zu einem Zollverfahren erforderlich sind.
Anzugeben sind u.a. die Art des Beförderungsmittels, die Verpackung der Waren sowie die Warenart und die Warenmenge. Diese Angaben ermöglichen der Zollverwaltung einen ersten Überblick über die gestellten Waren. Insbesondere die Warenart ist dabei so genau zu bezeichnen, dass diese mit den Angaben in der zu einem späteren Zeitpunkt abzugebenden Zollanmeldung verglichen werden kann. Bei Abweichungen von der angemeldeten und der tatsächlich vorhandenen Ware kann dies unter Umständen zollschuldrechtliche Auswirkungen haben. Eine aus zollrechtlicher Sicht akzeptable Bezeichnung der tatsächlich vorhandenen Ware wird angenommen, wenn

Frist zur Abgabe der summarischen Anmeldung und Abgabepflichtiger
Die Pflicht zur Abgabe der summarischen Anmeldung der gestellten Waren (Artikel 43 ZK) gehört zu den Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung, die mit der Gestellung der Waren beginnt und mit dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung endet.

Sie ist abzugeben, sobald die Ware gestellt worden ist (Artikel 45 ZK). In der Abfertigungspraxis wird die summarische Anmeldung zusammen mit der Gestellung abgegeben bzw. die vorgelegte summarische Anmeldung wird zugleich als konkludente Gestellungsmitteilung angesehen.

In Ausnahmefällen kann eine Frist von einem Arbeitstag nach der Gestellung für die Abgabe der summarischen Anmeldung eingeräumt werden.

Verzichten kann die Zollstelle auf eine summarische Anmeldung, wenn die gestellte Ware sofort einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt wird (Artikel 45 ZK), die zollamtliche Überwachung der zuvor genannten Fristen ist hier entbehrlich.

Die summarische Anmeldung ist grundsätzlich vom Verbringer, vom Gestellungspflichtigen oder von der Person, die die entsprechenden Pflichten übernommen hat, abzugeben. Gegebenenfalls kommen die entsprechenden Auftraggeber in Betracht, z.B. eine Spedition.

Form
Im Regelfall ist die summarische Anmeldung (Vordruck 0306) oder ein entsprechend ausgefülltes Exemplar des Einheitspapiers zu verwenden. Bei einem vorausgegangenem Versandverfahren stellt das für die Bestimmungsstelle bestimmte Exemplar Nr. 4 der Versandanmeldung bzw. das Exemplar A des Versandbegleitdokuments im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS - Anwendung Versand - die summarische Anmeldung dar.

Als summarische Anmeldung kann auch verwendet werden:

Bei der Einfuhr im Postverkehr ist als summarische Anmeldung die Zollinhaltserklärung CN 23 oder CN 22 (grüner Klebezettel) zu verwenden.

Im Übrigen kann die Zollstelle auch zulassen, dass die summarische Anmeldung auf maschinenlesbaren Datenträgern erstellt und abgegeben oder durch Datenfernübertragung übermittelt wird.

Verfahrensabwicklung im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS
Die Erfassung und Registrierung von summarischen Anmeldungen erfolgt im Regelfall durch das IT-Verfahren ATLAS - Anwendung SumA -. Dadurch wird die bisherige Gestellungsbuchführung bei den Zollstellen und die summarische Anmeldung auf amtlichen Vordruck ersetzt.

Erhalten Nichtgemeinschaftswaren unmittelbar nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft (d.h. an der Grenze) eine zollrechtliche Bestimmung oder werden Waren mit Postübergabeschein gestellt, sind sie nicht in der Anwendung SumA zu erfassen.

Die Erfassung der Daten in der Anwendung SumA erfolgt entweder im Rahmen der Teilnehmereingabe oder der Benutzereingabe.

  1. Bei der Teilnehmereingabe übermittelt der Beteiligte nach der Gestellung eine endgültige summarische Anmeldung auf elektronischem Wege an die Zollstelle. Es besteht auch die Möglichkeit, vor der eigentlichen Gestellung der Waren eine vorzeitige summarische Anmeldung zu übermitteln. Nach der tatsächlichen Gestellung ist diese durch den Teilnehmer zu bestätigen, Änderungen sind hierbei möglich.
  2. Bei der Benutzereingabe werden die Angaben den unter der Überschrift "Form" genannten Unterlagen entnommen und durch den Zollbediensteten (Benutzer) in ATLAS erfasst.

Wird ein NCTS-Versandverfahren fehlerfrei beendet, erzeugt das IT-Verfahren automatisch die summarische Anmeldung.

 

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