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Zolllager

 

Hauptvorteile bei Führung von Zolllagern:

  • Abgabenfreiheit (Zoll und Steuern) für die Dauer der Lagerung importierter Drittlandswaren
  • Befreiung von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (z.B. keine Vorlage von Einfuhrgenehmigungen oder Ursprungszeugnissen)

 

Die Führung eines Zolllagers ist für Unternehmen, die zollpflichtige Waren aus Drittländern importieren und diese wiederum in andere Drittländer exportieren, von besonderer Bedeutung.

Der Vorteil liegt darin, dass die kompletten Abgaben gespart werden, d. h. keine Entrichtung von Zöllen fällig wird. Selbst nach dem Import von zollpflichtigen Drittlandswaren und Überführung in ein Zolllager mit anschließendem Verkauf in die Gemeinschaft (EG), fallen die Abgaben erst mit der Entnahme aus dem Zolllager an.Die Nutzung eines Zolllager kann somit eine echte finanzielle Ersparnis bedeuten.Ein Zolllager (in der Schweiz auch: Zollfreilager) ist ein Warenlager zur unversteuerten und unverzollten Zwischenlagerung von Waren. Zudem finden handelspolitische Maßnahmen keine Anwendung.

Funktionsweise

Diese Lager liegen unter amtlichen Zollverschluss, das bedeutet sie werden vom Zoll zugelassen und überwacht. Das Zolllager definiert sich hauptsächlich durch das Verfahren und weniger durch den physischen Ort, daher spricht man auch vom Zolllagerverfahren.

Motive zur Zolllagerung:

  • Kreditfunktion
  • Logistik- und Transitfunktion
  • Wiederausfuhrfunktion
  • Steuerung Handelspolitischer Maßnahmen
  • Gestaltung von Verboten und Beschränkungen
  • Erstattungsfunktion

Lagertypen

Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gibt es öffentliche (Typen A, B und F) und private Zolllager (Typen C, D und E) nach Artikel 99 ZK in Verbindung mit Artikel 525 ZK-DVO.

Öffentliche Zolllager

Öffentliche Zolllager stehen jedem für die Lagerung von Waren zur Verfügung. Die Typen A und B werden von Spediteuren eingerichtet, Typs F sind Lager von Zollbehörden.

  • Beim Lagertyp A ist der Lagerhalter für die Ware verantwortlich, für die Überführung aber der Einlagerer.
  • Beim Lagertyp B ist der Einlagerer für die Einhaltung der Vorschriften während der Lagerung und auch für die Überführung ins Lagerverfahren verantwortlich.
  • Beim Lagertyp F ist die Zollbehörde der Lagerhalter.

Typen der Zolllager (Quelle: Wikipedia)

 

 

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Zolllagerverfahren

Im Zolllagerverfahren können an bestimmten zugelassenen Orten oder Lagereinrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren regelmäßig zeitlich unbegrenzt gelagert werden.

Während der Lagerung in einem Zolllager fallen weder Einfuhrabgaben an noch müssen handelspolitische Maßnahmen (z.B. Vorlage von Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen) beachtet werden.

Zolllager bieten damit für bestimmte, regelmäßig zeitlich nicht begrenzte Zeiträume die Möglichkeit, zum einen Transitware unverzollt im Zollgebiet der Gemeinschaft zu lagern und zum anderen für Waren, die zum Absatz in diesem Zollgebiet bestimmt sind, die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten (Kreditfunktion) oder die eingelagerten Waren in andere Nichterhebungsverfahren zu überführen.

Das Zolllagerverfahren ist als Nichterhebungsverfahren und als Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung nach Artikel 84 Abs. 1 Buchstabe a) und b) Zollkodex definiert.

(Quelle: Zoll.de)

 

 

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