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FORMAT Software Service GmbH, Tel: 06103-93090, Max-Planck-Str. 25, 63303 Dreieich - seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll und Außenwirtschaft.

 

PRÄFERENZKALKULATION

"Wie wichtig sind Lieferantenerklärungen? Wann ist eine Ware präferenzberechtigt?
Wie erzielt man Kosteneinsparungen durch die Präferenzkalkulation?"

Diese und weitere Fragen können wir Ihnen beantworten. Informieren Sie sich zu:

WUP Warenursprung und PräferenzenNichtpräferenzieller Ursprung sowie

Lieferantenerklärungen und über unsere Softwarelösungen

Präferenzkalkulation und Lieferantenerklärungen" ( TÜV Hessen zertifiziert),
      mit denen Sie wichtige 

Wettbewerbsvorteile erzielen.

 

Sie möchten ein persönliches Gespräch zu diesem Thema – dann kontaktieren
Sie uns bitte
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Gerne können Sie sich auch unsere Produktbeschreibung „Präferenzkalkulation
und Lieferantenerklärung“ downloaden
   Präferenzkalkulation und Lieferantenerklärung

Unser informatives und anschauliches Video „Präferenzkalkulation“ finden
Sie in unserer Mediathek
   Video "Präferenzkalkulation"

Weitere Informationen zu FORMAT und zur Präferenzkalkulation und Lieferantenerklärung
finden Sie auch in unserer Imagebroschüre (Auszug)
FORMAT-Imagebroschüre zum Thema "Zollmanagement"

 

 

 

 

 

Warenursprung und Präferenzen

Das Warenursprungs- und Präferenzrecht umfasst die grundsätzlich zu unterscheidenden Regelungen des Warenursprungsrechts (nichtpräferenziell) und des Präferenzrechts.

Nichtpräferenzieller Ursprung - Änderung mit dem modernisierten Zollkodex 2013

Die Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs wird mit der Einführung des modernisierten Zollkodex Änderungen mit sich bringen. Die Artikel 36 und 38 MZK in Verbindung mit dem Artikel 221-1-02 MZK-DVO Entwurf Absatz 1 sieht vor, dass die wesentliche Bearbeitung erst dann vorliegt wenn die Listregeln des Anhangs 10 eingehalten wurden. Dies ist bislang nur bei bestimmten Warengruppen vorgesehen.
Der neue Anhang 10 (Entwurf) sieht sowohl Wertregeln als auch Positionswechsel von eingesetzten Materialien vor - ähnlich wie in den Be- und Verarbeitungslisten der Präferenzabkommen.

Die Europäische Gemeinschaft hat ein differenziertes System rechtlicher Maßnahmen entwickelt, das sich auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern richtet. Diese Maßnahmen dienen der Wahrung wirtschaftspolitischer Interessen der Gemeinschaft und stellen häufig auf Waren bestimmten Ursprungs ab.Das Recht des nichtpräferenziellen Ursprungs beinhaltet die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gültigen Regeln zur Bestimmung des Ursprungs einer Ware.

Für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware im Zusammenhang mit Zollpräferenzen sind diese Regeln nicht anwendbar. Der anhand dieser Regeln ermittelte Ursprung kann Grundlage sein für tarifliche, die Abgabenbelastung einer Ware betreffende Maßnahmen (z.B. die Verhängung von Antidumping-Zöllen); außertarifliche, durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegte Maßnahmen (z.B. außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten). Darüber hinaus sind hier grundlegende Bestimmungen bezüglich Art und Form eines in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu führenden Ursprungsnachweises verankert. Der nichtpräferenzielle Ursprung im Sinne dieser Bestimmungen entspricht nicht zwingend dem Ort der Versendung der jeweiligen Ware. Er stellt vielmehr die konkrete Zuordnung einer Ware zur Wirtschaft eines bestimmten Landes oder Gebietes für die vorgenannten Zwecke dar.

 

Präferenzen Ursprung WUP

Im zollrechtlichen Sinne stellen Präferenzmaßnahmen eine Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar. Diese Vorzugsbehandlung äußert sich regelmäßig in der Anwendung besonderer Zollsätze (Präferenzzollsätze) bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Gemeinschaft. Es handelt sich dabei um im Vergleich zum Regelzollsatz ermäßigte Zollsätze oder um Zollfreiheiten in Form des Zollsatzes "frei".

Die seitens der Europäischen Gemeinschaft anwendbaren Präferenzzollsätze sind ebenso wie die Regelzollsätze (Drittlandszollsätze) Bestandteil des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft. Grundlage für die Anwendung von Zollpräferenzen bilden eine Vielzahl von Präferenzabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat und die so genannten autonomen Präferenzmaßnahmen, die die Europäische Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen (z.B. Entwicklungsländer) oder Gebiete anwendet.

Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Soweit dabei auf den Ursprung einer Ware abgestellt wird, ist dieser anhand der einschlägigen Präferenzregelung zu bestimmen. Anders als die autonomen Präferenzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft basiert die Mehrzahl der Präferenzabkommen auf Gegenseitigkeit. Sie bieten damit die Möglichkeit, auch für Waren aus der Europäischen Gemeinschaft Präferenzen bei Einfuhr in die Partnerländer in Anspruch zu nehmen (Quelle: Zoll.de).

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So funktioniert die Präferenzkalkulation

Die Präferenzkalkulation weist den wertmäßigen Anteil von Waren mit präferenzberechtigtem Ursprung bzw. Drittlandsursprung in einem Endprodukt genau nach. Falls dieser Anteil die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Schwellenwerte (Ursprungskriterien) nicht überschreitet, ist ein Produkt präferenzberechtigt.

Um von den Behörden die Genehmigung der präferenzberechtigten Ausfuhr zu erhalten, ist neben der transparenten Kalkulation auch die lückenlose Führung der Lieferantenerklärungen zum Nachweis der Präferenzberechtigung der verarbeiteten Produkte nötig.

Gesetzliche Vorgaben, die erfüllt werden müssen:

  • Materialstämme mit dem Nachweis des präferenzberechtigten Ursprungs
  • Original-Lieferantenerklärungen der präferenzberechtigten Waren
  • Stücklisten
  • Die Schwellenwerte, d.h. die Berechnungsregeln für die Zolltarifnummern der Exportprodukte

Materialstämme und Stücklisten können von der FORMAT-Präferenzermittlung über Schnittstellen vom EDV-Hauptsystem übernommen werden. Weitere Angaben, die vom Vorsystem nicht mitgeliefert werden, können einfach nachgepflegt werden.

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TÜV Hessen zertifiziert

Die FORMAT-Präferenzkalkulation ist vom TÜV Hessen zertifiziert worden. Mit diesem Zertifikat wird die Softwarefunktion insbesondere für die Anforderung, Überwachung und Ausstellung von Lieferantenerklärungen sowie der Kalkulation von Präferenz- und Ursprungseigenschaften bei Produkten mit umfangreichen und mehrstufigen Stücklisten bestätigt. TÜV-Zertifikat WUP

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Wettbewerbsvorteile

Die FORMAT-Präferenzkalkulation gibt Ihnen wichtige Wettbewerbsvorteile für Ihre Exporte durch Zollfreiheit oder Zollermäßigungen. Denn mit unserer Softwarelösung haben Sie die Möglichkeit, Präferenzeigenschaften für Ihrer Produkte zu erreichen, zu optimieren und nachzuweisen.

Für alle exportierende Unternehmen ist das ein wichtiges Verkaufsargument, weil Waren dadurch zollfrei oder zollermäßigt in die Empfänger-Staaten eingeführt werden können.

Dabei ziehen Sie einen doppelten Nutzen aus der Präferenzkalkulation von FORMAT:

  • Erfüllung der Nachweispflicht gegenüber den Kontrollbehörden
  • Schon im Stadium der Konstruktion und Stücklistenerstellung werden flexible Reaktionen
    ermöglicht, beispielsweise durch den Austausch von Vormaterial, um in den Vorzug der
    Präferenzberechtigung zu gelangen

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Präferenzkalkulation (Warenursprung und Präferenzen) - verfügbare Programme:

Nützliche Links:

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EU-ZOLLTARIF REGELT BESTIMMUNGEN

Warenursprung und Präferenzrecht

Die Bestimmung des Ursprungs einer Ware ist für den internationalen Handel ein unverzichtbarer Bestandteil. Sowohl im Hinblick auf die Einfuhr als auch auf die Ausfuhr gelten in der Bundesrepublik Deutschland resp. in der EU die Bestimmungen des EU-Zollkodex bzw. des EU-Zolltarifs. In den Artikeln 23 und 24 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ursprungszeugnisse ausgestellt werde können und was ausländische Ursprungszeugnisse beinhalten müssen, um hier anerkannt werden zu können. Hierbei fließen auch internationale Abkommensbestimmungen ein. Dabei ist zu unterscheiden:

Nichtpräferenzieller Ursprung:

  • Traditionell Ursprungszeugnisse, die von Handelskammern ausgestellt werden

Präferenzieller Ursprung

Die Europäische Gemeinschaft hat mit vielen Ländern Präferenzabkommen geschlossen, Waren mit Präferenzursprung genießen eine Zollvergünstigung oder sogar eine Zollbefreiung. Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz ist der Nachweis der Ursprungseigenschaft.

Der Nachweis wird in Form einer Warenverkehrsbescheinigung erbracht. Wenn bestimmte Wertgrenzen je Lieferung nicht überschritten werden, kann der Nachweis auch durch eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung erbracht werden.

  • Besondere Nachweise, die von ausländischen Zollbehörden ausgestellt werden
  • UZ-Form A als Nachweis für die Inanspruchnahme des weltweiten "Allgemeinen Präferenz Systems (APS)" oder "General System of Preferences (GPS), in dem die Industriestaaten den Entwicklungsländern Zollvergünstigungen einräumen

Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 als Nachweis der Präferenzeigenschaft der Ware aus Ländern, mit denen die EU entsprechende Abkommen geschlossen hat.

(Quelle: IHK Koblenz)


 

 

  • FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll und Außenwirtschaft.
  • Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
  • FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand, Zoll und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
  • Über 1200 Kunden sind der Beweis für die Qualität unserer Programme.
  • Hoher Bekanntheitsgrad bei den Zollbehörden.
  • Kontinuierliche Anpassungen an gesetzliche Änderungen.
  • Permanente Weiterentwicklung der Programme.
  • Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS- und WWS-Systemen.

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