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LIEFERANTENERKLÄRUNGEN Lieferantenerklärungen sind ein wichtiges Thema für produzierende und handelsorientierte Unternehmen mit innergemeinschaftlichem und grenzüberschreitendem Warenverkehr. Neu: Lieferantenerklärungen leicht gemacht - Elektronisch über das FORMAT Online Portal. Informieren Sie sich hier zu Fragen wie:
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Das Anfordern von Lieferantenerklärungen wurde bisher auf dem Papierweg oder per E-Mail vorgenommen. FORMAT bietet nun eine komfortable und sichere Möglichkeit mit Lieferanten in Kontakt zu treten und korrekt erstellte Lieferantenerklärungen zu erhalten. Neu: FORMAT Lieferantenerklärung - Online
Zweck einer Lieferantenerklärung Präferenzbegünstigte Lieferungen von Handelswaren in Präferenzländer sind nur durch die Vorlage von Lieferantenerklärungen durch den Vorlieferanten möglich. Dies hat seit der EU-Erweiterung einen noch bedeutenderen Stellenwert bekommen. Ohne eine entsprechend vorliegende Lieferantenerklärung gilt die Ware als „ohne Ursprung“. Die Konsequenz ist, dass rechtlich keine Folgenachweise (z.B. Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen, Ursprungszeugnisse) vom nächsten Versender ausgestellt werden dürfen.
Noch problematischer ist dies bei produzierenden Unternehmen. Ohne vorliegende LE’s darf das entsprechende Material in einer Präferenzkalkulation nur negativ bewertet werden und kann sich somit präferenzschädigend für das komplett neu hergestellte Verkaufsprodukt auswirken. Auf alle Fälle kann das Fehlen von Lieferantenerklärungen einen entscheidenden Wettbewerbsnachteil darstellen.
Voraussetzungen für das Ausstellen einer Lieferantenerklärung
1.
2.
Folgendes ist zu beachten:
Die Zulassung als ermächtigter Ausführer ist für die meisten exportierenden Unternehmen eine notwendige Voraussetzung. Ohne diese wäre die Gestellung beim Abfertigungszollamt bei jeder Ausfuhr unabdinglich. Um diese jedoch zu erhalten oder zu beantragen, sind umfangreiche organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Nützliche Links:
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Lieferantenerklärung (Auszug Text von Zoll.de) Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bescheinigen dem Empfänger die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne einer konkreten, von der Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzregelung. Neben dem tatsächlichen Ursprung der Waren muss daher in der Erklärung immer auch die Präferenzregelung angegeben werden, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Es können auch mehrere Präferenzregelungen angegeben werden, wenn deren Ursprungskriterien erfüllt sind. Zur Bezeichnung der Präferenzregelungen dürfen Kurzbezeichnungen verwendet werden, die den internationalen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge oder dem ISO-Alpha-2-Code (Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 vom 13. Dezember 2006) entsprechen. Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaftbescheinigen dem Empfänger keinebereits bestehende Ursprungseigenschaft der Waren, sondern enthalten lediglich Angaben zu den Teilen oder Vormaterialien, die in den gelieferten Waren enthalten sind und im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten. Diese Angaben sind für den Empfänger immer dann von Bedeutung, wenn die von ihm an den betreffenden Waren noch vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungen für sich genommen nicht ausreichen, um den Ursprung in der Gemeinschaft zu begründen. Gegebenenfalls wird der Ursprung durch die Summe der von seinem Lieferanten und von ihm vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erlangt. Angaben zur HS-Position und zum Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen nur enthalten sein, wenn diese zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ausfuhrware benötigt werden.
Formvorschriften
Einzel-Lieferantenerklärungen (LE)werden jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgegeben. Langzeit-Lieferantenerklärungen mit einem Zusatz zum vorgeschriebenen Wortlaut, der die Aussage der Erklärung durch Verweis auf spätere Einzeldokumente (Lieferscheine, Rechnungen u.a.) einschränkt, werden nicht anerkannt. Ein Verweis auf eine Anlage zur Langzeit-Lieferantenerklärung, die eine Warenaufstellung enthält, ist jedoch möglich. Die Ausstellung erfolgt ohne amtliche Mitwirkung. Der Aussteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgestellte Lieferantenerklärung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:
steuerrechtlich
Daher ist insbesondere bei der Abgabe von Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft darauf zu achten, dass ausschließlich ein solcher Ursprung bescheinigt wird, der geprüft wurde und dessen Zustandekommen auch belegbar ist. Soweit die jeweilige Ursprungseigenschaft nicht im eigenen Unternehmen begründet wurde, kann regelmäßig nur eine Lieferantenerklärung des Vorlieferers Grundlage für die eigene Lieferantenerklärung sein.
Lieferantenerklärungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen _____________________________________________________________________________ Lieferantenerklärung Lieferantenerklärungen Software Ausstellen Mahnen Drucken Verwalten Abwicklung Anwendung Langzeitlieferantenerklärungen Lösung Lösungen Verfahren Zoll Zollabwicklung Zollprogramme Zollverfahren Präferenzen Präferenzsoftware Präferenzkalkulation Warenursprung WUP Ausfuhr Export Controlling Kumulierung Ursprungszeugnis Ursprungsnachweis Ursprungsregeln Warenursprung-und-Präferenzen Programm Programme Anwendung Solution Solutions Ursprungskalkulation Präferenz Ursprung Druck Vordruck Vordrucke Präferenzursprung Lieferantenerklärung-Online Präferenzpapiere Warenverkehrsbescheinigung Ursprungserklärung Paneumed Präferenzabkommen Zollvergünstigungen Erklärung Nachweis Beantragung Ausstellung Präferenznachweis Verordnung Sendung Rechnung Handelspapier Erklärung Ursprungszeugnisse Online Präferenzrecht Präferenzrechtlich Nachweis Elektronische Elektronischer Beratung Consulting News Aktuell Info Infos Zertifiziert Zertifizierung Präferenzverfahren Anfordern Anforderung LOGIMAT-2012 wup-software-beratung LEO Lieferantenerklärung-Online DOKUMENTE IM AUSSENHANDEL Lieferantenerklärung Lieferantenerklärungen (LEs) gehören mit zu den häufigsten Dokumenten im Außenhandel. Es sind Erklärungen, mit denen eine verbindliche Aussage über die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne einer konkreten von der Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzbeziehung getroffen wird. Lieferantenerklärungen sind vorgesehen für Vorlieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und können nur von Gemeinschaftsansässigen abgegeben werden. Der Aussteller einer Lieferantenerklärung (LE) bescheinigt dem Empfänger, dass die gelieferte Ware ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat der EG hat. Diese Erklärungen werden in der Regel als Ursprungsnachweis für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR oder Ursprungserklärungen auf Rechnungen verwendet, mit denen der Exporteur seinem Drittlandskunden Zollvergünstigungen bei der Einfuhr ermöglicht. Häufig werden Lieferantenerklärungen auch als Ursprungsnachweis für die Beantragung eines IHK-Ursprungszeugnisses für den Export verwendet. Jedes Unternehmen, auch jenes, das selbst nicht exportiert, kann deshalb von seinem inländischen oder in der EU ansässigen Kunden aufgefordert werden, eine Lieferantenerklärung abzugeben, die Angaben zur präferenziellen Ursprungseigenschaft enthält. Eine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe einer Lieferantenerklärung besteht nicht, es sein denn, die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt. Lieferantenerklärungen werden von den Unternehmen ohne behördliche Mitwirkung in eigener Verantwortung ausgestellt. Das Wissen um die Ausstellungsvoraussetzungen und die damit verbundenen präferenziellen Ursprungsregeln sind deshalb bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen unabdingbar. Zu unrecht oder falsch ausgestellte Lieferantenerklärungen können steuer-, zoll- und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Eine nicht zutreffende Ursprungsangabe kann im Einfuhrland Zollnachforderungen auslösen, die in der Folge zu Regressansprüchen führen können. Bevor Angaben in einer Lieferantenerklärung gemacht werden, sollten sie sorgfältig geprüft werden. Jeder Aussteller einer LE ist für deren Richtigkeit verantwortlich.
LEs werden nur anerkannt, wenn in ihnen das Abkommensland angegeben ist, für das die LE gelten soll und der Präferenzursprung geprüft wurde. Wird die Angabe mehrerer Abkommen/Länder gewünscht, sind die Ursprungsregeln für jedes dieser Abkommen zu überprüfen. Sie sind nicht für alle Abkommen identisch. Die Ursprungsregeln im Einzelnen ergeben sich aus den sogenannten Verarbeitungslisten zu den Ursprungsprotokollen der Abkommen. Zur Prüfung dieser Regeln stellt die Zollverwaltung seit dem 1. April 2006 mit der Anwendung "Warenursprung und Präferenzen online (WuP online)" ein neues anwenderfreundliches Auskunftssystem zur Verfügung. Unter www.wup.zoll.de können die Ursprungsregeln für einzelne Länder eingesehen oder für mehrere Länder gegenübergestellt werden. Wer für Handelsware eine Lieferantenerklärung abgibt, muss sich den Präferenzursprung vom Vorlieferer durch eine LE bestätigen lassen. Nur der Hersteller einer Ware kann prüfen, ob die von ihm hergestellte Ware die Kriterien des Präferenzursprungs erfüllt. Im Zusammenhang mit den Präferenzregeln für den Warenverkehr innerhalb der neuen Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer (Pan-Euro-Med-Zone) sind neue zusätzliche Kumulierungsvermerke in LEs mit Präferenzursprung erforderlich. Dazu wird die VO (EG) Nr. 1207/2001 geändert. Weitere Informationen zu diesem Anwendungsbereich sind ebenfalls der Homepage der deutschen Zollverwaltung zu entnehmen. Die Erklärung selbst kann auf Vordrucken, auf Rechnungen oder einem sonstigen Handelspapier des Lieferanten abgegeben werden. Lieferantenerklärungen werden entweder für jede einzelne Warenlieferung abgegeben oder als sogenannte Langzeit-Erklärung für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg – längstens für einen Lieferzeitraum von einem Jahr. Vordrucke sind bei den Außenhandelsfachverlagen und den Formularstellen der IHKs erhältlich. Ergänzend zu den durch die EG-Verordnung vorgegebenen Fußnoten enthalten die Vordrucke Hinweise zu den existierenden Präferenzabkommen und zur Verwendung von Lieferantenerklärungen. |
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