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FORMAT Software Service GmbH, Tel: 06103-93090, Max-Planck-Str. 25, 63303 Dreieich - seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll und Außenwirtschaft.

 

LIEFERANTENERKLÄRUNGEN

Lieferantenerklärungen sind ein wichtiges Thema für produzierende und handelsorientierte Unternehmen mit innergemeinschaftlichem und grenzüberschreitendem Warenverkehr.

Neu: Lieferantenerklärungen leicht gemacht - Elektronisch über das FORMAT Online Portal.

Informieren Sie sich hier zu Fragen wie:

"Welchen Zweck hat eine Lieferantenerklärung?"

"Welche Voraussetzungen gelten für das Ausstellen einer Lieferantenerklärung?"

"Welche Routinen muß ein Lieferantenerklärungssystem aufweisen?"

Unser Softwareprogramm FORMAT-Lieferantenerklärung ist vom TÜV Hessen zertifiziert
TÜV-Zertifikat

 

Sie möchten ein persönliches Gespräch zu diesem Thema - dann kontaktieren
Sie uns bitte 
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Gerne können Sie sich auch unsere Produktbeschreibung
"FORMAT-Lieferantenerklärung" downloaden 
FORMAT-Lieferantenerklärung

Unser informatives und anschauliches Video „Präferenzkalkulation“ finden
Sie in unserer Mediathek
  Video "Warenursprung-Präferenzen-Lieferantenerklärung"

Weitere Informationen zu FORMAT und unserem FORMAT-EZT Elektronischer Zolltarif finden Sie auch in unserer Imagebroschüre (Auszug)   FORMAT-Imagebroschüre zum Thema "Zollmanagement"

  

 

Das Anfordern von Lieferantenerklärungen wurde bisher auf dem Papierweg oder per E-Mail vorgenommen. FORMAT bietet nun eine komfortable und sichere Möglichkeit mit Lieferanten in Kontakt zu treten und korrekt erstellte Lieferantenerklärungen zu erhalten.

Neu:    FORMAT Lieferantenerklärung - Online

  • Nutzen des hochkomfortablen FORMAT-Onlineportals
  • kein Spielraum mehr für "falsche" Lieferantenerklärung
  • Geben Sie allen Ihren Lieferanten die Möglichkeit sich Online mit Ihnen zu verbinden
  • stehen Sie per Knopfdruck mit Ihrem Lieferanten in Kommunikation
  • bereiten Sie automatisch die Lieferantenerklärungen für Ihre Lieferanten vor
  • geben Sie Ihren Lieferanten die Möglichkeit die Lieferantenerklärungen selber einzugeben
  • geben Sie Ihren Lieferanten die Möglichkeit Ihnen deren Daten per Schnittstelle komfortabel bereitzustellen
  • all das mit viel Sicherheit, Komfort und Schnelligkeit
  • und vieles mehr

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Zweck einer Lieferantenerklärung

Präferenzbegünstigte Lieferungen von Handelswaren in Präferenzländer sind nur durch die Vorlage von Lieferantenerklärungen durch den Vorlieferanten möglich. Dies hat seit der EU-Erweiterung einen noch bedeutenderen Stellenwert bekommen. Ohne eine entsprechend vorliegende Lieferantenerklärung gilt die Ware als „ohne Ursprung“.

Die Konsequenz ist, dass rechtlich keine Folgenachweise (z.B. Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen, Ursprungszeugnisse) vom nächsten Versender ausgestellt werden dürfen.

Noch problematischer ist dies bei produzierenden Unternehmen. Ohne vorliegende LE’s darf das entsprechende Material in einer Präferenzkalkulation nur negativ bewertet werden und kann sich somit präferenzschädigend für das komplett neu hergestellte Verkaufsprodukt auswirken.
Folgen können u.a. sein, dass das Produkt für den Empfänger zu teuer ist. Entweder weil es verzollt angeboten werden muß (der anfallende Zoll ist schon im Angebot enthalten) oder weil das Produkt vom ausländischen Kunden verzollt werden muß.

Auf alle Fälle kann das Fehlen von Lieferantenerklärungen einen entscheidenden Wettbewerbsnachteil darstellen.

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Voraussetzungen für das Ausstellen einer Lieferantenerklärung

1.
Der Aussteller einer Lieferantenerklärung hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem EG-Mitgliedsstaat. Lieferantenerklärungen, die z.B. in der Schweiz ausgestellt wurden, sind ungültig.

2.
Die Waren müssen den präferenziellen Ursprung durch ausreichende Fertigung im Gültigkeitsbereich der abgeschlossenen Abkommen erworben haben.

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Ein Lieferantenerklärungssystem muß die erforderlichen Routinen aufweisen, um z. B. unterschiedliche Zuordnungen und Abhängigkeiten eindeutig abzubilden.

Folgendes ist zu beachten:

  • Lieferantenerklärungen sind von deutschen - / EU - / und Lieferanten aus anderen Präferenzländern einzuholen!
  • Existieren mehrere Lieferanten für einen Artikel?
  • Kommen sich terminlich überschneidende Lieferantenerklärungen pro Artikel vor?
  • Stellt ein Lieferant parallel mehrere Lieferantenerklärungen pro Artikel aus?
  • Bei mehreren Lieferanten pro Artikel müssen im Regelfall auch mehrere Artikelursprünge zu einem Artikel gehalten werden!
  • Es muß möglich sein, mehrere Exportländer (Präferenzländer) der einzelnen Lieferantenerklärung zuzuordnen!
  • Stellt der Lieferant automatisch, regelmäßig, rechtzeitig und unaufgefordert neue Lieferantenerklärungen aus?
  • Verfügt der Lieferant über das Wissen wie eine Lieferantenerklärung auszufüllen ist?
  • Wer überwacht den Eingang der Lieferantenerklärungen?
  • Wird der Lieferant angemahnt wenn keine Lieferantenerklärung vorliegt?
  • u.v.m.

Die Zulassung als ermächtigter Ausführer ist für die meisten exportierenden Unternehmen eine notwendige Voraussetzung. Ohne diese wäre die Gestellung beim Abfertigungszollamt bei jeder Ausfuhr unabdinglich. Um diese jedoch zu erhalten oder zu beantragen, sind umfangreiche organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Nur die nachweisliche und nachhaltige Organisation der Präferenznachweise ermöglicht den Erhalt oder die Zulassung, als "ermächtigter Ausführer".

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Nützliche Links:

 

 

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Lieferantenerklärung (Auszug Text von Zoll.de)
Eine Lieferantenerklärung (LE) ist eine Erklärung, mit der ein Lieferant Angaben über die Eigenschaft gelieferter Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht. Diese Erklärungen werden von Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED, Ursprungserklärung auf der Rechnung, Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED) in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen.

Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bescheinigen dem Empfänger die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne einer konkreten, von der Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzregelung. Neben dem tatsächlichen Ursprung der Waren muss daher in der Erklärung immer auch die Präferenzregelung angegeben werden, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Es können auch mehrere Präferenzregelungen angegeben werden, wenn deren Ursprungskriterien erfüllt sind. Zur Bezeichnung der Präferenzregelungen dürfen Kurzbezeichnungen verwendet werden, die den internationalen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge oder dem ISO-Alpha-2-Code (Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 vom 13. Dezember 2006) entsprechen.

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaftbescheinigen dem Empfänger keinebereits bestehende Ursprungseigenschaft der Waren, sondern enthalten lediglich Angaben zu den Teilen oder Vormaterialien, die in den gelieferten Waren enthalten sind und im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten. Diese Angaben sind für den Empfänger immer dann von Bedeutung, wenn die von ihm an den betreffenden Waren noch vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungen für sich genommen nicht ausreichen, um den Ursprung in der Gemeinschaft zu begründen. Gegebenenfalls wird der Ursprung durch die Summe der von seinem Lieferanten und von ihm vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erlangt. Angaben zur HS-Position und zum Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen nur enthalten sein, wenn diese zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ausfuhrware benötigt werden.

Formvorschriften
Die Lieferantenerklärungen können auf der Rechnung, einem zu einer Rechnung gehörenden Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden, in dem die Waren hinreichend genau bezeichnet sind. Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig.
Der Wortlaut der Lieferantenerklärung ist verbindlichvorgegeben.

Einzel-Lieferantenerklärungen (LE)werden jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgegeben.
Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE)hingegen stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben. Sie dürfen längstens für einen Lieferzeitraum von einem Jahr ausgestellt werden, wobei der Beginn dieses Zeitraums nicht vom Ausstellungsdatum der Erklärung abhängig ist. Voraussetzung für die Abgabe einer solchen Erklärung ist, dass die Eigenschaft der Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln über einen längeren Zeitraum hinweg konstant bleibt.

Langzeit-Lieferantenerklärungen mit einem Zusatz zum vorgeschriebenen Wortlaut, der die Aussage der Erklärung durch Verweis auf spätere Einzeldokumente (Lieferscheine, Rechnungen u.a.) einschränkt, werden nicht anerkannt. Ein Verweis auf eine Anlage zur Langzeit-Lieferantenerklärung, die eine Warenaufstellung enthält, ist jedoch möglich.

Die Ausstellung erfolgt ohne amtliche Mitwirkung. Der Aussteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgestellte Lieferantenerklärung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:

steuerrechtlich
strafrechtlich
zivilrechtlich

Daher ist insbesondere bei der Abgabe von Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft darauf zu achten, dass ausschließlich ein solcher Ursprung bescheinigt wird, der geprüft wurde und dessen Zustandekommen auch belegbar ist. Soweit die jeweilige Ursprungseigenschaft nicht im eigenen Unternehmen begründet wurde, kann regelmäßig nur eine Lieferantenerklärung des Vorlieferers Grundlage für die eigene Lieferantenerklärung sein.
Er hat den Empfänger der Waren umgehend zu unterrichten, wenn die in einer Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.

Lieferantenerklärungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen
Quelle: www.zoll.de

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DOKUMENTE IM AUSSENHANDEL

Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen (LEs) gehören mit zu den häufigsten Dokumenten im Außenhandel. Es sind Erklärungen, mit denen eine verbindliche Aussage über die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne einer konkreten von der Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzbeziehung getroffen wird.

Lieferantenerklärungen sind vorgesehen für Vorlieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und können nur von Gemeinschaftsansässigen abgegeben werden. Der Aussteller einer Lieferantenerklärung (LE) bescheinigt dem Empfänger, dass die gelieferte Ware ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat der EG hat. Diese Erklärungen werden in der Regel als Ursprungsnachweis für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR oder Ursprungserklärungen auf Rechnungen verwendet, mit denen der Exporteur seinem Drittlandskunden Zollvergünstigungen bei der Einfuhr ermöglicht. Häufig werden Lieferantenerklärungen auch als Ursprungsnachweis für die Beantragung eines IHK-Ursprungszeugnisses für den Export verwendet. Jedes Unternehmen, auch jenes, das selbst nicht exportiert, kann deshalb von seinem inländischen oder in der EU ansässigen Kunden aufgefordert werden, eine Lieferantenerklärung abzugeben, die Angaben zur präferenziellen Ursprungseigenschaft enthält.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe einer Lieferantenerklärung besteht nicht, es sein denn, die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt. Lieferantenerklärungen werden von den Unternehmen ohne behördliche Mitwirkung in eigener Verantwortung ausgestellt. Das Wissen um die Ausstellungsvoraussetzungen und die damit verbundenen präferenziellen Ursprungsregeln sind deshalb bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen unabdingbar. Zu unrecht oder falsch ausgestellte Lieferantenerklärungen können steuer-, zoll- und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Eine nicht zutreffende Ursprungsangabe kann im Einfuhrland Zollnachforderungen auslösen, die in der Folge zu Regressansprüchen führen können. Bevor Angaben in einer Lieferantenerklärung gemacht werden, sollten sie sorgfältig geprüft werden. Jeder Aussteller einer LE ist für deren Richtigkeit verantwortlich.

LEs werden nur anerkannt, wenn in ihnen das Abkommensland angegeben ist, für das die LE gelten soll und der Präferenzursprung geprüft wurde. Wird die Angabe mehrerer Abkommen/Länder gewünscht, sind die Ursprungsregeln für jedes dieser Abkommen zu überprüfen. Sie sind nicht für alle Abkommen identisch. Die Ursprungsregeln im Einzelnen ergeben sich aus den sogenannten Verarbeitungslisten zu den Ursprungsprotokollen der Abkommen. Zur Prüfung dieser Regeln stellt die Zollverwaltung seit dem 1. April 2006 mit der Anwendung "Warenursprung und Präferenzen online (WuP online)" ein neues anwenderfreundliches Auskunftssystem zur Verfügung. Unter www.wup.zoll.de können die Ursprungsregeln für einzelne Länder eingesehen oder für mehrere Länder gegenübergestellt werden. Wer für Handelsware eine Lieferantenerklärung abgibt, muss sich den Präferenzursprung vom Vorlieferer durch eine LE bestätigen lassen. Nur der Hersteller einer Ware kann prüfen, ob die von ihm hergestellte Ware die Kriterien des Präferenzursprungs erfüllt.

Die Ausstellung von präferenziellen Lieferantenerklärungen erfolgt nach Maßgabe der EG-Verordnung Nr. 1207/2001 und den entsprechenden Anhängen. Die Verordnung zur Lieferantenerklärung und die Texte sind auf der Website der deutschen Zollverwaltung veröffentlicht. Auch die Formvorschriften für Lieferantenerklärungen und die Ursprungsregeln sind dort erläutert.

Im Zusammenhang mit den Präferenzregeln für den Warenverkehr innerhalb der neuen Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer (Pan-Euro-Med-Zone) sind neue zusätzliche Kumulierungsvermerke in LEs mit Präferenzursprung erforderlich. Dazu wird die VO (EG) Nr. 1207/2001 geändert. Weitere Informationen zu diesem Anwendungsbereich sind ebenfalls der Homepage der deutschen Zollverwaltung zu entnehmen.

Die Erklärung selbst kann auf Vordrucken, auf Rechnungen oder einem sonstigen Handelspapier des Lieferanten abgegeben werden. Lieferantenerklärungen werden entweder für jede einzelne Warenlieferung abgegeben oder als sogenannte Langzeit-Erklärung für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg – längstens für einen Lieferzeitraum von einem Jahr. Vordrucke sind bei den Außenhandelsfachverlagen und den Formularstellen der IHKs erhältlich. Ergänzend zu den durch die EG-Verordnung vorgegebenen Fußnoten enthalten die Vordrucke Hinweise zu den existierenden Präferenzabkommen und zur Verwendung von Lieferantenerklärungen.

(Quelle: IHK Schleswig-Holstein)

 

  • FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll und Außenwirtschaft.
  • Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
  • FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand, Zoll und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
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