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EXPORTKONTROLLE ELAN-K2 - Sanktionslistenprüfung - Produktklassifizierung "Was bedeutet die Exportkontrolle für Ihre Exportvorgänge?" Sie haben Fragen zur Exportkontrolle? Dann informieren Sie sich hier über die
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Zum Schutz deutscher außen- und sicherheitspolitischer Interessen ist der Außenhandel beschränkt. Die Anforderungen an exportierende Unternehmen werden immer komplexer. Grundlagen des Exportkontrollrechts finden Sie auf der Website des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Einstieg und Kurzdarstellung Exportkontrolle. Links zur Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:
Der Handel zwischen den einzelnen Ländern ist in der Regel genehmigungsfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen. Für manche Transaktionen werden Genehmigungen benötigt und in seltenen Fällen sind sie sogar ganz verboten. Um dies zu überwachen, ist von jedem Unternehmen ein Exportkontrollbeauftragter einzusetzen. Genehmigungspflichten können sich sowohl aus der EG-Verordnung als auch aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben. Man unterscheidet bei den Genehmigungen zwischen
Die FORMAT Programm-Module ermöglichen zahlreiche Anforderungen der Exportkontrolle, wie die Kontrolle von Gütern, die Überprüfung des Empfängers, des Käufer- und Bestimmungslandes sowie des Endverwendungszweckes, in die internen Unternehmensabläufe zu integrieren. Genehmigungspflichtige Geschäftsprozesse können dadurch optimiert, automatisiert und dokumentiert werden.
Wer ist für die Genehmigung zuständig?
Wie kann ich mich darüber informieren, ob eine Genehmigung einzuholen ist?
Innerhalb der Exportkontrolle wird zwischen zwei genehmigungspflichtigen Tatbeständen unterschieden:
Im Einzelnen gelten für alle Waren, die die Außengrenzen der EG überschreiten, verschiedene Regularien:
Im Bereich der Exportkontrolle wird außerdem häufig der Begriff "Güter" verwendet. Damit sind nicht nur Waren gemeint, sondern auch Software- und Technologieleistungen, die in Drittländer exportiert werden. Entscheidend ist, ob die Güter auf der deutschen Ausfuhrliste oder auf den Anhängen der EG-Verordnungen 428/2009 gelistet sind. Befinden sich die Güter auf einer dieser Listen, benötigt man für jeden Export außerhalb der Europäischen Union eine Genehmigung. In Sonderfällen ist die Lieferung bestimmter gelisteter Güter auch innerhalb der EU genehmigungspflichtig.
Dual-Use-Güter sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Auf europäischer Ebene gibt es für Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine sogenannte Allgemeingenehmigung (EU-001). Diese Genehmigung ist im Anhang zur Dual-Use-VO aufgeführt. Nicht in der Ausfuhrliste genannte Güter sind unter bestimmten Voraussetzungen ausfuhrgenehmigungspflichtig. Dies trifft beispielsweise zu, wenn:
Bei dem Export einer Werkzeugmaschine kann dies z. B. im Einzelnen bedeuten, dass die Werkzeugmaschine in drei verschiedene Bereiche aufgeteilt wird: Die Maschine selbst (Ware), die Steuerungseinheit der Maschine (Software) und das notwendige technische Know-how (Technologie) zur Fertigung der Maschine. Alle drei Klassifizierungen sind unter Umständen bei einem Export genehmigungspflichtig. Es ist dabei unbedeutend, ob die Technologie und die Software geliefert wird oder die Anleitungen per Fax, Mail oder telefonisch bzw. über das Internet einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Diese Regelungen gelten nicht nur in Deutschland, sondern auch für deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben. Im Ausland lebende Deutsche müssen außerdem die eigenen nationalen Regelungen für Exporte mit den jeweiligen Ländern beachten. Dazu gehört u. a. auch die Regelung des US-amerikanischen Reexportrechts. Zu beachten ist hierbei die unterschiedliche nationale Auslegung der Zuständigkeiten der verschiedenen Rechtsverständnisse zwischen Deutschland und der USA. Aus Sicht der USA gelten diese Regularien jedoch auch im Ausland, sobald US-amerikanische Waren aus dem Ausland in ein Drittland verbracht werden. Weiterhin verstehen die Vereinigten Staaten unter dem Begriff "Ware" auch Waren, die im Ausland als Bauteil oder auf Basis von amerikanischer Technologie hergestellt wurden.
"Wissen Sie, mit wem Sie Geschäfte machen?!!" Ebenfalls zu beachten sind die Empfänger der Güter. Durch die EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung (EG 881/2002 und 2580/2001) sind alle Unternehmen zu sehr komplexen Prüfmaßnahmen verpflichtet, damit verbotene Geschäftskontakte erkannt und verhindert werden können. Die Kontrollmaßnahmen betreffen nicht nur die Exporte und Zahlungen ins Ausland, sondern auch inländische Geschäftspartner und nicht zuletzt die eigenen Mitarbeiter. Dadurch soll erreicht werden, dass Terroristen und/oder terroristischen Organisationen finanzielle Mittel bzw. wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Die Überprüfung der Geschäftskontakte wird gegen die Namenslisten (Sanktionslisten) der EU- und verschiedener nationaler Listen durchgeführt. Verstöße können unter Umständen hohe Geldstrafen und in Einzelfällen auch langjährige Gefängnisstrafen nach sich ziehen.
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Auf dieser Grundlage enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern. Für den Export solcher Güter enthalten die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 Kriterien und Prinzipien für die Genehmigungsfähigkeit. Die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union (EU) sind für solche Güter zu beachten, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können (sog. –dual-use" Güter). Die Novelle der EG-Verordnung Nr. 1334/2000 legt für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Güterliste (Anhang I zur EG-VO) und Genehmigungspflichten und -verfahren für die Ausfuhr und Verbringung von dual-use-Gütern verbindlich fest. Die AWV und die EG-VO und vor allem ihre Anhänge sind Änderungen unterworfen.
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