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Ausfuhrgenehmigungsverwaltung |
ELAN-K2 Das neue elektronische System „ELAN-K2“ des BAFA ist online. Ein System mit dem Antragsteller Anträge auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigungen, Nullbescheide, Voranfragen, Auskünfte zur Güterliste, Handels- und Vermittlungsgeschäfte sowie Sammelausfuhrgenehmigungen elektronisch beim BAFA einreichen können und auch Rückfragen von Seiten des BAFA an den Antragsteller elektronisch abgewickelt werden.. FORMAT hat alle möglichen Funktionen von ELAN-K2 in die FORMAT-Produktfamilie „IVEAS“ integriert. Somit kann ein vollelektronischer Datenaustausch zwischen ELAN-K2 und den Unternehmensdaten realisiert werden. Eingebunden im kompletten FORMAT-IVEAS-Exportkontrolle-Workflow
Link: Informationen zu ELAN-K2 (Quelle: BAFA)
Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen Leistungsumfang:
Nützliche Links: ___________________________________________________________________________ Ausfuhrgenehmigung Nach dem Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Es gibt aber Beschränkungen, die durch nationale oder EU-Verordnungen geregelt sind. Zuständig für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn. Es sind vorgegebene Antragformulare zu verwenden. Erteilte Ausfuhrgenehmigungen haben grundsätzlich eine Gültigkeit von 2 Jahren, eine Verlängerung um weitere 2 Jahre ist möglich. Eine BAFA Informationsschrift zur Exportkontrolle klärt über die wesentlichen Fragen auf. Elektronische Formulare des BAFA Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bietet einige Formulare auch zum Herunterladen oder zum Online-Ausfüllen an. Im Bereich der Exportkontrolle kann die "Auskunft zur Güterliste" (AzG) nach Registrierung online beantragt werden. Die AzG ist ein Beweismittel für den Zoll im Sinne des § 10 Abs. 1 AWV. Sie gibt Auskunft darüber, dass die in dieser bezeichneten Güter nicht von Teil I der Ausfuhrliste erfasst werden und somit auf Grund der technischen Eigenschaften des Erzeugnisses ausfuhrgenehmigungspflichtig wären. Seit Anfang November 2005 kann auch die Ausfuhrgenehmigung nach einer Nutzerregistrierung online beantragt werden. Antragsformulare Der Formularsatz AG "Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung" liegt der IHK Potsdam vor oder ist über Formularverlage erhältlich. Embargoländer Eine aktuelle Übersicht der längerbezogenen Embargos veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Falls in diese Länder Waren geliefert werden, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sein können, wird die Ausfuhr nach Art. 4 EG-Dual-use-Verordnung genehmigungspflichtig. Beispiel: Die Lieferung von Schreibtischen an eine Waffenfabrik ist für diese Staaten genehmigungspflichtig, weil der Empfänger offensichtlich im Rüstungssektor tätig ist. Diese Regelung gilt nicht für China. Terroristenembargos der EU Ausführliche Erläuterungen zur Rechtslage und Verfahrenslage gibt das BAFA im Merkblatt "Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus" heraus. (Quelle: IHK Potsdam) _____________________________________________________________________________ Ausfuhrgenehmigungsverwaltung Ausfuhrgenehmigung Ausfuhrgenehmigungen Genehmigungen Verwalten Verwaltung Spreichern Speicherung Drucken Integrieren Integrierung Integration Risiko Risikomanagement Sicherheit Zollsoftware AEO AES Abwicklungen Anwendungen Ausfuhren Ausfuhrkontrolle Ausland Außenhandel Compliance ECS EDV Embargo Export Exportabwicklung Exportkontrolle Lösungen Management Module Programme Prüfungen Rationalisierung Software Systeme Terrorismus Verfahren Versand Zoll Zollprogramme ZWB Zollprogramm Verordnung Ausfuhr Regelung Änderung Neue Verwendungszweck Formular Formulare Prüfung Check Scannen Screening Abgleich Programm Checkliste Ausfuhrgenehmigungssoftware Lösung Anwendung Transparenz Internet Online Applikation Applikationen Verwalten Lösung Online-Abschreibung Antrag Embargos Vorschriften Vorlage Ausfuhrgenehmigungspflicht Ausfuhranmeldung Anforderungen Liste Ausfuhrlisten EU-Exportrecht Ausfuhrlizenz Genehmigung Genehmigungen Ausfuhren Exporte Vorlage Pflicht Pflichten Pflichtig ELANK2 ELAN-K2 Portral Plattform BAFA FAQ Antragserfassung Antrag Anträge Kommunikation Risiken Atlas DUAL-USE-GÜTER Elan Embargos Tarifierung
INTERNATIONAL Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach § 7 AWG sind Beschränkungen jedoch möglich, um
Auf dieser Grundlage sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten geregelt. Insbesondere sind verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen nach den §§ 17 und 18 Kriegswaffen-kontrollgesetz (KWKG) verboten, die u.a. auch den Außenwirtschaftsverkehr betreffen. Darüberhinaus bestehen verschiedene Embargos, die Verbote und Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs beinhalten. Weiterhin ergeben sich Beschränkungen aus den Bestimmungen restriktiver Maßnahmen zur Beschränkung des Terrorismus. Unter einem Embargo werden internationale Wirtschaftssanktionen im Rahmen politischer Bemühungen verstanden, Kriege oder andere Konflikte zu beenden. Embargoverbote überlagern zuvor erteilte Ausfuhrgenehmigungen und sonstige Bescheide und sind grundsätzlich strafbewehrt. Es wird zwischen Totalembargos, Teilembargos, Waffenembargos unterschieden. Inzwischen gibt es auch personenbezogene, länder-unabhängige Embargos. Waffenembargos enthalten ausdrückliche Beschränken oder Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialen (sieheTeil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste). Aufgrund von Beschlüssen internationaler Organisationen wie Vereinte Nationen, EU und OSZE werden in der Regel keine Genehmigungen erteilt für: Armenien, Aserbaidschan, Birma / Myanmar, China – Sonderstatus -, Demokratische Republik Kongo (ex Zaire), Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Elfenbeinküste / Côte d–Ivoire, Irak, Iran, Libanon, Liberia, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan und Usbekistan.
Personenbezogene Maßnahmen / Terrorismusbekämpfung Unabhängig von der Erfassung durch ein Embargo muss vor einer Ausfuhr geprüft werden, ob die zum Export bestimmten Güter von Teil I der Ausfuhrliste (AL) erfasst werden. Diese umfasst folgende Abschnitte: Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial Abschnitt B: Liste sonstiger Güter (z.B. Elektroschlagstöcke, Elektroschockgeräte) Abschnitt C: Liste der dual-use-Güter, d.h. Güter, die sowohl für militärische als auch zivile Zwecke verwandt werden können. Für Ausfuhren in Länder außerhalb der Gemeinschaft ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich, soweit diese Güter in der Ausfuhrliste genannt sind. Zusätzlich zur Ausfuhrliste gilt die Genehmigungspflicht nach EG-Recht (Art. 4 EG-VO Nr. 1334/2000, Verwendung der Güter für ABC-Waffen/Flugkörper, konventionelle Rüstung oder illegal ausgeführte Rüstungsgüter) sowie nach § 5c und 5d AWV (konventionelle Rüstung, Nuklearbereich). Weitere Genehmigungspflichten bestehen im Rahmen von Transithandelsgeschäften und der sogenannten "Technischen Unterstützung". Als Formen der Genehmigungen werden Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen und Allgemeingenehmigungen unterschieden. Anträge sind mit den hierfür vorgesehenen Formularen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zu richten. Bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen ist in der Regel ein Ausfuhrverantwortlicher zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. Auf der Webseite des BAFA finden Sie weitergehendes Informationsmaterial mit einer umfangreichen Sammlung von Merkblättern sowie eine Kurzdarstellung zur Exportkontrolle sowie – aufgrund der derzeitigen politischen Lage – ein eigenes Merkblatt (Quelle: Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen) |
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