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FORMAT Software Service GmbH, Tel: 06103-93090, Max-Planck-Str. 25, 63303 Dreieich - seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll und Außenwirtschaft.

 

ATLAS-Einfuhr

„Importabwicklung leicht gemacht - mit der richtigen Teilnehmersoftware“

Lesen Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen zu:

ATLAS-Einfuhr = Bestandteil des internen Informatikverfahrens der deutschen Zollverwaltung.

 FORMAT ATLAS-Einfuhr, die zertifizierte Teilnehmersoftware für Ihre

 Zollabwicklungen. Informieren Sie sich über den

Leistungsumfang unserer Softwarelösung. FORMAT ATLAS-Einfuhr gibt es auch als

 komfortable Rechenzentrumslösung.

 

Sie möchten ein persönliches Gespräch zu diesem Thema – dann kontaktieren
Sie uns bitte 
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Gerne können Sie sich auch unsere Produktbeschreibung
„FORMAT ATLAS-Einfuhr“ downloade
FORMAT ATLAS-Einfuhr

Weitere Informationen zu FORMAT und zum Thema "ATLAS-Einfuhr" finden Sie auch in unserer Imagebroschüre (Auszug)  FORMAT und Elektronische Zollabwicklung

 

 

 

Ablauf im Überblick

 

ATLAS-Einfuhr

Mit ATLAS-Einfuhr werden Zollanmeldungen elektronisch erstellt. Die Zollverwaltung bietet die Möglichkeit, Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit Hilfe der Anwendung ATLAS Einfuhr (Internetzollanmeldung IZA) über das Internet zu erstellen. Die unterschriebene doppelt ausgedruckte IZA wird dem Zollamt vorgelegt. Bei Einschaltung eines Dienstleisters (z.B. Spediteur) erfolgt die Einfuhrabfertigung vollständig auf elektronischem Wege.

mehr Informationen (Quelle: IHK Nordwestfalen)

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FORMAT ATLAS-Einfuhr

Mit der FORMAT Import-Software werden alle Arten der Einfuhrverzollung abgewickelt. Die Software kann „Standalone“, in Verbindung mit anderen EDV-Systemen oder in Kombination eingesetzt werden.

In den Programm-Modulen sind mehrere Systeme vereint. Sie beinhalten eine hochkomfortable ATLAS-Teilnehmersoftware und unterstützen, alternativ oder in Kombination, auch Import-Formulare und zollamtliche Vordrucke.

FORMAT ist für ATLAS-Einfuhr vollständig zertifiziert.

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Zollabwicklungen

Die FORMAT Import-Anwendung hilft Ihre Zollabwicklung und Ihr Zollmanagement sicherer zu gestalten. Dies ist vor dem Hintergrund der neuen Zollverfahren, wie z. B. ATLASAusfuhr / AES – Automated Export System (Predeclaration) und den Vorschriften zur Prüfung von Sanktionslisten (Compliance), ein besonders wichtiger Aspekt.

Weitere Vorraussetzungen im Rahmen des Zollkodex sind z.B.:

Eine elektronische Risikoanalyse nach einheitlichen Kriterien, auf Basis der EU-Sicherheitsinitiative zur Terrorismusbekämpfung.

Registrierung der Zollbeteiligten in dem Zollsystem „DEBBI – Dezentrale Beteiligtenbewertung“, alle bestehenden Bewilligungen werden geprüft und gegebenenfalls modifiziert.

Vereinfachte Verfahren gelten nur noch für den „bewerteten“ zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung zum „zugelassenen Ausführer“ und „zugelassenen Einführer“ werden durch die FORMAT-Software unterstützt.

Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang auch über NCTS (New Computerized Transit System) - das elektronische Versandverfahren

NCTS

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Leistungsumfang

FORMAT Import-Software (in Auszügen)

  • Manuelle Erfassung oder Datenübernahme aus Fremdsystemen
  • Abwicklung aller Einfuhrarten: Normalverfahren, Vereinfachte Verfahren, Freier Verkehr
  • Zolllagerabwicklung
  • Veredelungsverkehre – Aktive- und Passive Veredelung
  • Umwandlungsverfahren
  • Integration des EZT
  • List- und Reportgenerator für statistische Auswertungen
  • Integration Atlas-Teilnehmersoftware
  • Formularabwicklung
  • Integration Versandverfahren – NCTS-Teilnehmersoftware / NCTS Programme
  • Einfuhrgenehmigungsverwaltung
  • Informationen zu Abgaben vor Erstellung des Steuerbescheides

 

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Komfortable Rechenzentrumslösung - FORMAT ATLAS-Einfuhr ASP

Die kostengünstige und komfortable Rechenzentrumslösung von FORMAT optimiert die Abfertigungsprozesse der Einfuhr- und Ausfuhrverfahren. Die Verbindung erfolgt vom Kunden einfach und komfortabel über eine direkte, schnelle und sichere VPN-Leitung zum FORMAT-Rechenzentrum.

mehr Informationen zu ASP/SAAS-Lösungen

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Nützliche Links:

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Importabwicklung für Einsteiger

I. Allgemeines

Nach den Bestimmungen des Zollkodexes der EU in Verbindung mit dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern grundsätzlich ohne besondere Förmlichkeiten möglich. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel und damit unterschiedliche Verfahrensvorschriften bei der Zollabfertigung. Auf jeden Fall stellen sich dem importierenden Unternehmen eine Reihe von abwicklungstechnischen Fragen.

II. Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich, die über einen Notar zu veranlassen ist. Kapitalgesellschaften, etwa GmbHs, müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden. Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ausdrücklich zulässt.

III. Wie müssen Importwaren definiert werden?

Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" in aller Regel nicht aus. Für jede Ware muss die genaue Code-Nummer anhand des "Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik" ermittelt werden - z. B. als "Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg" der Tarif - Nr. 6202 12 90. Das Warenverzeichnis ist auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes http://www.destatis.de einzusehen. Auskünfte erteilen auch die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Zollämter.

IV. Welche Einfuhrabgaben fallen an?

Dies kann unter der jeweiligen Zolltarifnummer dem Elektronischen Zolltarif (EZT) auf der Zoll-Homepage http://auskunft.ezt-online.de entnommen werden. Dort findet man folgende Informationen:

• Zölle

Anstelle des Drittlandszollsatzes kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern und Ländergruppen (EFTA, AKP-Staaten, Entwicklungsländer u.a.) häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen in Betracht, wenn die Waren nachweislich auch den Ursprung der betreffenden Lieferländer haben.

• Einfuhrumsatzsteuer

Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19%. Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen stellt diese Abgabe letztlich keinen Kostenfaktor dar, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.

• Verbrauchssteuern (Tabak, Branntwein, Bier, Schaumwein, Kaffee, Mineralöl)

• Spezielle Zölle für bestimmte Agrarerzeugnisse

V. Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?

Im Regelfall ist die Einfuhr genehmigungsfrei, jedoch gibt es für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (z.B. Textilien, Bekleidung). Anhand der Einfuhrliste muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörde für Waren der gewerblichen Wirtschaft ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle http://www.bafa.de. Die genehmigungspflichtigen Waren sind in der Einfuhrliste im Anhang zum Außenwirtschaftsgesetz AWG aufgeführt. Die Einfuhrliste ist im elektronischen Zolltarif (EZT) integriert und kann bei der jeweiligen Warennummer unter Einfuhrhinweise aufgerufen werden. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist die Genehmigung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) http://www.ble.de zu beantragen.

VI. Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Beispielsweise gibt es international geschützte – weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, die von der Vermarktung ausgeschlossen sind. Demzufolge dürfen z. B. bestimmte Lederwaren nicht oder nur bedingt importiert werden. Bei einzelnen Erzeugnissen - unter anderem Alkohol – sind Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Hinweise auf solche "Verbote und Beschränkungen" sind im elektronischen Zolltarif (EZT) zu finden. Individuelle Auskünfte zu Importbeschränkungen oder –verboten erteilen Ihnen gerne die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Zollämter.

VII. Was ist beim Bearbeiten von Zollanmeldungen zu beachten?

Zollanmeldungen sind elektronisch oder schriftlich abzugeben. Die Masken für die elektronische Anmeldung finden sich im Internet auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung. https://www.einfuhr.internetzollanmeldung.de/iza Praxishinweis: Zollanmeldungen werden wegen der Komplexität ihres Inhalts oft von Dienstleistern erstellt: Spediteure oder Zolldeklaranten. Ab 1. Januar 2011 besteht die Verpflichtung zur Abgabe sogenannter summarischer Vorab-Eingangsanmeldungen. Bereits seit dem 28. Juni 2010 besteht die Möglichkeit, die summarischen Eingangsanmeldungen in Form der "Internet Eingangs-SumA (IIA)" auch online im Internet abzugeben. Sie sind grundsätzlich vom Beförderer, d. h. von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der EU verbringt. In der Regel ist dies eine Spedition, Reederei oder Fluggesellschaft.

VIII. Welche Einfuhrpapiere werden sonst noch benötigt?

Für die Zollabfertigung braucht man:

• Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten

• Zollanmeldung

Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung. Sie kann per Internet-Zollanmeldung elektronisch über die Internetseite der deutschen Zollverwaltung abgegeben werden oder in schriftlicher Form mit dem Vordruck des Einheitspapiers. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000,- Euro (oder 1.000 kg) gibt sich der Zoll in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden.

• Zollwertanmeldung

Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, bei der Drittlandswaren, die dem Wertzoll unterliegen, zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 10.000,- Euro je Sendung nicht übersteigt. • Ursprungszeugnisse (soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben) • Ursprungszeugnis Form A (bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen) • Warenverkehrbescheinigungen (zur zollfreien oder -begünstigten Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat). • Weitere warenspezifische Dokumente (Veterinär-Zeugnisse, Pflanzenschutzzeugnisse etc.) können hinzukommen. Auf mögliche Einfuhrgenehmigungen wurde oben eingegangen.

(Textauszug Quelle: IHK Nordwestfalen)

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Das IT-Verfahren ATLAS-Einfuhr

Im Bereich der Einfuhr sind die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr, in das Zolllagerverfahren Typ A, C, D und E, in das Verfahren der Aktiven Veredelung und in das Umwandlungsverfahren möglich.

Eine Gesamtübersicht der durch ATLAS unterstützten zollrechtlichen Bestimmungen ergibt sich aus den Verfahrenscodes der Liste "Verfahrenscodes und EU-Codes".

Codelisten

Überführung in den freien Verkehr

Die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr wird sowohl im Normalverfahren als auch im vereinfachten Verfahren unterstützt.

Der Verfahrensteil "Einfuhr" unterstützt

  • die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (Normal- und vereinfachte Verfahren)
  • die Abrechnung vereinfachter Verfahren nach Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung sowie
  • die mündliche Zollanmeldung.

Zolllagerverfahren

ATLAS unterstützt die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in Zolllagerverfahren der Lagertypen A, C, D oder E. Die Beendigung des Zolllagerverfahrens des Typs D oder des Typs E (falls für letzteren ein Anschreibeverfahren bewilligt wurde) kann im vereinfachten Verfahren mittels einer ergänzenden Zollanmeldung - Zolllager erfolgen. Darüber hinaus ist eine Beendigung des Zolllagerverfahrens im Rahmen der Übermittlung von Beendigungsanteilen möglich, soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.

Der Verfahrensteil "Zolllagerverfahren" unterstützt

  • die Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren sowohl im Normalverfahren als auch im vereinfachten Verfahren,
  • die Überführung von Waren in ein Zolllager in Deutschland, das in einem anderen Mitgliedstaat überwacht wird,
  • die Anmeldung von Auszügen aus den Bestandsaufzeichnungen,
  • die Beendigung eines Zolllagerverfahrens durch Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (für Lagertypen D und E, falls für letzteres ein Anschreibeverfahren bewilligt wurde) und
  • die Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Übermittlung eines Beendigungsanteils soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.

Aktive Veredelung und Umwandlungsverfahren

Die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren der Aktiven Veredelung bzw. das Umwandlungsverfahren wird nur im vereinfachten Verfahren unterstützt. Eine Beendigung der Aktiven Veredelung bzw. des Umwandlungsverfahrens ist im Rahmen der Übermittlung von Beendigungsanteilen möglich, soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.

Der Verfahrensteil "Aktive Veredelung/Umwandlungsverfahren" unterstützt

  • die Überführung von Waren in die Aktive Veredelung oder in das Umwandlungsverfahren im vereinfachten Verfahren einschließlich der Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung sowie
  • die Beendigung der Aktiven Veredelung/des Umwandlungsverfahrens durch Übermittlung eines Beendigungsanteils, soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.

Eine Abrechnung innerhalb von ATLAS erfolgt nicht.

(Quelle: Zoll.de)

 

  • FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll und Außenwirtschaft.
  • Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
  • FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand, Zoll und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
  • Über 1200 Kunden sind der Beweis für die Qualität unserer Programme.
  • Hoher Bekanntheitsgrad bei den Zollbehörden.
  • Kontinuierliche Anpassungen an gesetzliche Änderungen.
  • Permanente Weiterentwicklung der Programme.
  • Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS- und WWS-Systemen.

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