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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN EMCS EXPORTKONTROLLE LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN

 

Ausfuhrverfahren - ECS/AES
[Quelle. Zoll.de]

 

Die deutsche Zollverwaltung hat die Arbeiten zur Umsetzung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS am 10. Januar 2005 aufgenommen.

Im Rahmen des internationalen EDV-Projekts ECS/AES (Export Control System/Automated Export System) unter Leitung der Europäischen Kommission und unter Mitwirkung der EU-Mitgliedstaaten hat die deutsche Zollverwaltung die Arbeiten zur Umsetzung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS am 10. Januar 2005 aufgenommen.

Das Vorhaben ist als weiterer Eckpfeiler zur Umsetzung der E-Zoll-Initiative zu verstehen und zugleich das zweite Zollverfahren neben dem Versandverfahren (NCTS - New Computerized Transit System/ATLAS-Versand), für das eine europaweite EDV-gestützte Lösung angestrebt wird.

Die Umsetzung des Ausfuhrverfahrens erfolgt nach den fachlichen, technischen und zeitlichen Vorgaben der Europäischen Kommission. Wesentliche Grundlage sind dabei die Erfahrungen und Errungenschaften des NCTS.

Nach aktuellem Planungsstand von ATLAS-Ausfuhr soll allgemein das Regel-Ausfuhrverfahren, das Vereinfachte Ausfuhrverfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung sowie das Anschreibeverfahren berücksichtigt werden. Das Gesamtsystem soll in zwei Phasen umgesetzt werden mit dem Ziel, eine erste funktionsfähige Version (Release 1.0) der deutschen Wirtschaft ab August 2006 anzubieten.

Funktionsumfang Release 1.0:

Hinsichtlich des Einsatzes von Teilnehmersoftware wird die Koordinierende Stelle ATLAS in Karlsruhe allen interessierten Wirtschaftsbeteiligten und Softwarehäusern weiterhin die Möglichkeit zur Zertifizierung bieten. Informationen hierzu werden dann in den Bereichen Teilnahmevoraussetzungen und Zertifizierung bereitgestellt.

 

Export
[Quelle: IHK Rhein Neckar]

Der Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes lautet: "Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei".

Im Rahmen der Exportkontrollgesetzgebung können bestimmte Waren aber nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern.

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft
Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.

Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich, die über einen Notar zu veranlassen ist. Kapitalgesellschaften, etwa GmbHs, müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.

Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Lieferbedingungen
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll). Durch die international standardisierten Lieferbedingungen INCOTERMS wird festgelegt, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur beziehungsweise vom Importeur zu tragen sind. Letztendlich sind die Lieferbedingungen Verhandlungssache. Informationen zu den einzelnen Lieferbedingungen finden Sie im Merkblatt "Incoterms".

Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen sind ebenfalls Verhandlungssache. Sie reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zu Gunsten des Exporteurs. An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die wirtschaftlichen und politischen Risiken von Exportgeschäften durch staatliche Ausfuhrbürgschaften und -garantien (HERMES Kreditversicherung in Hamburg) versichert werden können.

Zollabwicklung bei der Ausfuhr
Nach Artikel 161 Absatz 2 des Zollkodex ist jede zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmte Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren zu überführen, das ein Zollverfahren ist. Deshalb sind die Waren zu diesem Verfahren anzumelden. Das hat ab einem Warenwert von 1.000 Euro schriftlich mit dem Vordruck des EG-Einheitspapiers zu geschehen, und zwar mit der Aufschrift "Ausfuhranmeldung".

Die Ausfuhranmeldung ist gleichzeitig Zollabfertigungspapier für die Exportkontrolle und Anmeldung zur Außenhandelsstatistik.

Die Vorschrift des Artikels 183 des Zollkodex überträgt den Zollbehörden die Überwachung jeglichen Verbringens von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, nach nationalem, deutschem Recht zusätzlich nach Paragraf 46 Absatz 4 AWG. Der Überwachung unterliegen auch Waren, die anlässlich der Beförderung zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten vorübergehend außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden. Sie gelten als nicht ausgeführt und bedürfen daher keiner Ausfuhranmeldung, gegebenenfalls eines Versandscheins im gVV. Verantwortlich und dokumentationspflichtig für jede Warenverbringung ist der Anmelder/Ausführer - insbesondere im Hinblick auf etwaige Ausfuhrbeschränkungen.

Normales Ausfuhrverfahren
Bei Warensendungen mit einem Wert unter 1.000 Euro besteht die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle. Hierbei ist immer der Warenwert nachzuweisen, was normalerweise durch die Handelsrechnung geschieht.

Erfolgt die Ausfuhr durch einen zugelassenen Versender oder liegt das Gewicht der Sendung über 1.000 Kilo, ist unabhängig vom Wert immer eine Ausfuhranmeldung abzugeben.

Sendungen mit einem Wert über 3.000 Euro müssen bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr angemeldet werden. Nach der Vorprüfung erfolgt die Abstempelung der Ausfuhranmeldung. Wird kein gemeinschaftliches Versandverfahren oder gemeinsames Versandverfahren in Anspruch genommen, dann begleitet Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung die Sendung bis zur Ausgangszollstelle (Grenzzollamt). Die Ausgangszollstelle bestätigt die Ausfuhr durch Abstempeln. Das Exemplar Nummer 2 der Ausfuhranmeldung wird an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden geschickt. Das Exemplar Nummer 3 der Ausfuhranmeldung erhält der Exporteur oder sein Vertreter von der deutschen Ausgangszollstelle oder bei einer Durchfuhr durch ein oder mehrere EG-Länder von der Ausgangszollstelle in dem betreffenden EG-Land zurück, wenn in Feld 44 der Hinweis RET-EXP angebracht ist.

Bei so genannten Kleinsendungen (bis 3.000 Euro) entfällt die Vorabfertigung bei der Ausfuhrzollstelle. Alle drei Exemplare begleiten dann die Sendung bis zur Ausgangszollstelle der EG. Bei Versand per Post oder per Bahn ist für Sendungen mit einem Wert ab 1.000 Euro die Behandlung der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle erforderlich.

Exemplar Nr.1 - Ausfuhranmeldung (Zoll-KOBRA)
Exemplar Nr.2 - Ausfuhranmeldung (Statistisches Bundesamt)
Exemplar Nr.3 - Ausfuhranmeldung als Warenbegleitpapier (Ausführer)

Die Versicherung nach Paragraf 5c AWV in Feld 44 der Ausfuhranmeldung, dass der Ausführer keine Kenntnis von einer rüstungstechnischen Verwendung hat, ist bei allen Ausfuhren - gleichgültig, ob die Waren im Normalverfahren oder in einem vereinfachten Verfahren ausgeführt werden - seit dem 28. September 2000 nicht mehr erforderlich.

In den Fällen, die Ausnahmecharakter haben, tragen die Kontrollen bezüglich der Einhaltung bestehender Verbote und Beschränkungen der Situation Rechnung.

Werden hierbei die Ausfuhrformalitäten nicht in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem der Ausführer ansässig ist, so sendet die Grenzzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist, eine Kopie des Einheitspapiers an die zuständige Ausfuhrzollstelle im Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig ist.

Vereinfachte Verfahren
Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung:
Das Verfahren der unvollständigen Anmeldung ermöglicht den Zollbehörden in begründeten Fällen die Annahme einer Anmeldung, in der nicht alle für die Ausfuhr erforderlichen Angaben enthalten sind oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind. Als begründete Fälle sind anzusehen:

An der Nichtangabe des Bestimmungslandes kann wegen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ein begründetes Interesse bestehen.

1. Vereinfachtes Anmeldeverfahren:
Das vereinfachte Anmeldeverfahren ermöglicht es, Waren nach Abgabe einer vereinfachten Anmeldung auszuführen und später eine ergänzende Anmeldung abzugeben, die gegebenenfalls globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

Bewilligung: Das Verfahren wird von dem Hauptzollamt bewilligt, in dessen Bezirk die Buchführung des Antragstellers erfolgt oder seine Aufzeichnungen geführt werden. Sie kann für genehmigungsfreie und bestimmte genehmigungsbedürftige Waren erteilt werden.

Für DV-Anmeldungen gelten besondere Regelungen unter Einschaltung des Statistischen Bundesamtes. Waren, die mit einem maschinell verwertbaren Datenträger oder durch Datenfernübertragung angemeldet werden, dürfen nicht mit den Exemplaren Nummer 1 und 2 des Einheitspapiers angemeldet werden.

2. Anschreibeverfahren:
Die bedeutendste und allgemein gebräuchliche Vereinfachung ist das Anschreibeverfahren. Es ermöglicht dem "zugelassenen Ausführer" die Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten in den Geschäftsräumen oder auf Antrag an anderen von der Genehmigungsbehörde bezeichneten Orten. Das Verfahren ist auf genehmigungs- und lizenzfreie Waren, auf Waren, deren Ausfuhr allgemein genehmigt ist, und auf genehmigungspflichtige Waren, soweit dem Ausführer eine Sammelausfuhrgenehmigung ohne Abschreibung erteilt ist, beschränkt.

Präferenzabkommen
Die EU hat mit verschiedenen Staaten Präferenzabkommen abgeschlossen, Diese Abkommen sehen vor, dass Waren, die in der EG hergestellt werden (Ursprungswaren), in diese Länder zollbegünstigt beziehungsweise zollfrei eingeführt werden können.

Ausfuhrgenehmigung
Für eine Reihe von Waren ist zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung (AG) erforderlich. Soweit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ob eine AG erforderlich ist, ergibt sich aus der gemeinsamen Ausfuhrliste (AL), Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Insbesondere kann neben den wirtschaftspolitisch motivierten Ausfuhrverboten oder -beschränkungen auch aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen eine AG vorgeschrieben sein. Dabei handelt es sich um Waren, die aufgrund der EU-Gemeinschaftsregelung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung und nach nationalem Recht (AWV) dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind. Betroffen sind Güter, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können.

 

Ausfuhrdokumente im Export Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Thema "Export von Waren in Länder außerhalb der EU" haben, empfehlen wir als Einstieg zunächst unser Merkblatt "Export - Grundlagen für Newcomer". Dort finden Sie praxisrelevante Hinweise und Erklärungen, die Ihnen erste Kenntnisse vermitteln.. 

Bei der Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union (EU) können verschiedene Papiere von der Zollverwaltung, vom Bestimmungsland der Ware oder von dem Käufer verlangt werden. Dabei lassen sich diese Papiere im Wesentlichen nach folgenden Kriterien unterscheiden:

Beim Verkauf von Waren an Kunden, die ihren Sitz innerhalb der EU haben, werden durch die Zollverwaltung keine Zollpapiere verlangt, sofern es sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren wie z.B. Alkohol oder Tabak handelt. Ein ausführliches Merkblatt zum Thema "Handel innerhalb der EU" finden Sie in unserem Internetangebot.


Ausfuhrdokumente
- Übersicht -

 
0. Handelsrechnung  
1. Ausfuhranmeldung  
2. Unvollständige / Vereinfachte Ausfuhranmeldung  
3. Ausfuhrgenehmigung  
4. Carnet A.T.A  
5. Carnet TIR  
6. Ursprungszeugnis  
7. Warenverkehrsbescheinigung EUR 1  
8. Lieferantenerklärung  
9. Warenverkehrsbescheinigung A.TR  
10. Auskunftsblatt INF 4  
11. Versandanmeldung T 1 / T 2  

 

 

 

 

 

 

 

Handelsrechnung

Die Handelsrechnung ist ein wichtiges Dokument, das vom Exporteur zu erstellen ist und die Warensendung begleiten muss. Aufgrund der in der Handelsrechnung angegeben Warenbezeichnungen und Preise erfolgt die Berechnung der Abgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc) im Importland. In der Regel gibt es keine Vorschriften über die Form der Handelsrechnung. Neben den üblichen Angaben wie 

können durchaus auch besondere Anforderungen des Importlandes hinzukommen. Meist sind diese in den Konsulats- und Mustervorschriften aufgeführt, die Sie über den Buchhandel beziehen können. Auskünfte zu einzelnen Ländern erteilen auch die IHKs.

1. Ausfuhranmeldung

Die Wertgrenze für die Ausstellung einer Ausfuhranmeldung beträgt für alle Waren grundsätzlich 1.000,- Euro. Bei Warensendungen mit einem Wert unter 1.000 Euro besteht die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollamt, letzte Zollstelle der EU). Erfolgt die Ausfuhr durch einen zugelassenen Versender (z.B. Spediteur) oder das Gewicht der Sendung liegt über 1000 kg, ist unabhängig vom Wert immer eine Ausfuhranmeldung abzugeben. Sendungen mit einem Warenwert von über 3.000 Euro müssen zusätzlich zur Ausgangszollstelle noch bei der für das Unternehmen regional zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) zur Ausfuhr angemeldet werden.

Die Ausfuhranmeldung, zwingend vorgeschriebenes Formular ist das Einheitspapier 0733 in der jeweils gültigen Fassung, wird von der zuständigen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) für Lieferungen in Länder außerhalb der EU (Drittländer) verlangt. Die Ausfuhranmeldung ist gleichzeitig Zollabfertigungspapier für die Exportkontrolle, Anmeldung zur Außenhandelsstatistik sowie ggf. über Exemplar 3 auch der Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit. Die zu leistenden Angaben auf der Ausfuhranmeldung sind sehr umfangreich, teilweise muss auch mit Codierungen bzw. Schlüsseln gearbeitet werde. Daher ist für das Ausfüllen das "Merkblatt zum Einheitspapier" unverzichtbar. Dieses Merkblatt kann kostenfrei über die Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de, --> Infothek --> Merkblatt zum Einheitspapier, pdf-615 kb) geladen werden. Die statistischen Warennummern können über das Internetangebot des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de//allg/d/klassif/wa.htm) ebenfalls kostenfrei eingesehen werden. Das Einheitspapier, und somit auch die Ausfuhranmeldung, unterliegt regelmäßigen Änderungen. Einige der wichtigsten Änderungen (Datum 1.April 2005) haben wir zusammengefasst und in das Internet eingestellt.

Die Ausfuhranmeldung wird in folgenden Fällen verlangt:

Keiner Ausfuhranmeldung bedürfen:

Wer stellt die Ausfuhranmeldung aus?

Die Ausfuhranmeldung ist vom Anmelder abzugeben. Anmelder zu einem Zollverfahren kann (gemäss dem Zollkodex) jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat. Bei der Abgabe einer Ausfuhranmeldung kann sich das exportierende Unternehmen auch durch eine autorisierte Person vertreten lassen (z.B. Spedition). Lediglich in den Fällen, in denen außenwirtschaftsrechtliche Restriktionen (z.B. Ausfuhrgenehmigungspflicht) zu beachten sind, kann die Ausfuhranmeldung nur vom Ausführer abgegeben werden.

Was wird im Wesentlichen geprüft?

Im Wesentlichen wird geprüft:

2. Unvollständige/ Vereinfachte Ausfuhranmeldung

Unvollständige Ausfuhranmeldung

Die Unvollständige Ausfuhranmeldung ist ein vorläufiges Ausfuhrpapier, das zur Erleichterung der Ausfuhrabfertigung dient. Die Zollverwaltung akzeptiert unvollständig ausgefüllte Ausfuhranmeldungen, wenn der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung über bestimmte Daten nicht verfügt. Diese Vorgehensweise erfolgt immer, wenn die Ware für Rechnung des Käufers unmittelbar vom Lieferanten exportiert wird. In der unvollständigen Ausfuhranmeldung müssen die in Art. 280 Abs. 1 ZK vorgegebenen Pflichtfelder Nr. 1, 2, 14, 17, 31, 33, 38, 44 und 54 ausgefüllt sein, damit die Anmeldung zollamtlich akzeptiert wird. Die Ausfüllung der unvollständigen Anmeldung richtet sich ansonsten ebenfalls nach den Vorgaben des „Merkblatts zum Einheitspapier“. Unvollständige Ausfuhranmeldungen können nur dann verwendet werden, wenn beide Abschnitte des Ausfuhrverfahrens in einem Mitgliedstaat abgewickelt werden. Die Ablösung der unvollständigen Anmeldung durch den Exporteur bei der für seinen Firmensitz zuständigen Ausfuhrzollstelle muss grundsätzlich innerhalb von 10 Werktagen nach Abgabe der unvollständigen Anmeldung erfolgen. Der Exporteur kann auf dem unvollständigen Dokument die fehlenden Angaben ergänzen, oder er kann das unvollständige Papier durch eine vollständige Anmeldung ersetzen.

Vereinfachte Anmeldung

Bei diesem „Sammelausfuhranmeldeverfahren“ können die in einem Kalendermonat erstellten unvollständigen Anmeldungen durch eine Sammelanmeldung abgelöst werden, wobei inhaltlich gleichlautende unvollständige Anmeldungen in einer Position kumuliert werden können. Auch dieses Sammelverfahren kann nur für die Ablösung von unvollständigen Anmeldungen in dem Mitgliedstaat angewendet werden, in dem auch die unvollständigen Anmeldungen behandelt worden sind.

Welche Funktion hat die Unvollständige/Vereinfachte Ausfuhranmeldung?

Das Verfahren der Unvollständigen/Vereinfachten Ausfuhranmeldung schützt den Ausführer davon, dass dem Lieferanten (Subunternehmer gemäss Zollkodex) Geschäftsgeheimnisse wie Preise, Lieferbedingungen usw. bekannt werden. Die Lieferung von Teilsendungen wird vereinfacht, da mehrere Teilsendungen auf einer endgültigen Ausfuhranmeldung zusammengefasst werden können.

Wann ist eine Unvollständige/Vereinfachte Ausfuhranmeldung abzugeben?

Die Unvollständige/Vereinfachte Ausfuhranmeldung ist bei Sendungen ab einem Wert von 1.000,-Euro abzugeben. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Sendungen (ohne Wertgrenzen) besteht diese Verpflichtung immer.

3. Ausfuhrgenehmigung

Für eine Reihe von Waren ist zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung (AG) erforderlich. Soweit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ob eine AG erforderlich ist, ergibt sich unter anderem aus der gemeinsamen Ausfuhrliste (AL), Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Diese Ausfuhrliste kann über das Internetangebot des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.ausfuhrkontrolle.info/vorschriften.htm, --> Ausfuhrliste) eingesehen werden. Insbesondere kann neben den wirtschaftspolitisch motivierten Ausfuhrverboten oder –beschränkungen auch aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen eine AG vorgeschrieben sein. Dabei handelt es sich um Waren, die aufgrund der EU-Gemeinschaftsregelung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung und nach nationalem Recht (AWV) dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind. Betroffen sind Güter, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können.

Die Mitgliedstaaten der EU haben sich auf ein einheitliches Formular für die Ausfuhrgenehmigungen geeinigt (Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (AG)), die nach der art. 6 Abs. 3 der EG-Dual-Use-Verordnung in der gesamten Gemeinschaft gelten. Zusätzlich zu diesem Formular sind darauf abgestimmte nationale Formulare eingeführt worden.

Weitere Informationen zum Thema Ausfuhrgenehmigung finden Sie auch in unserem Merkblatt oder im Internetauftritt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA.

4. Carnet A.T.A.

Das Carnet A.T.A. Verfahren ist ein praktisches Instrument für die vorrübergehende Einfuhr von Waren (Messegüter, Mustersendungen, Berufsausrüstung) in den angeschlossenen Vertragsstaaten. Ein Carnet A.T.A. können Sie bei Ihrer zuständigen IHK beantragen. Ausführliche Informationen rund um das Thema Carnet A.T.A. (welche Vorausetzungen erfüllt sein müssen, was es kostet, wer es ausstellt, wie die Abläufe sind, mit welchen Vertragsstaaten dies möglich ist und vieles mehr) finden Sie in unserem Merkblatt Carnet-A.T.A.-Verfahren (pdf-Datei).

Generell gilt aber, dass Sie ein Carnet A.T.A. nicht zwingend einsetzten müssen. Weder die deutsche/EU-Zollverwaltung noch das Importland verlangen dies zwingend. Ein Carnet A.T.A. vereinfacht lediglich die Zollabwicklung von Waren, die vorrübergehend in ein Drittland gebracht werden. Alternativ zum Carnet-Verfahren (oder wenn ein Carnet A.T.A. nicht möglich ist) können Sie auch mit dem Zollverfahren der "Vorübergehenden Ausfuhr/Einfuhr" arbeiten. Dafür sollten Sie bei der Ausfuhr das Rückwaren/Auskunftsblatt INF.3 der Zollstelle vorlegen, damit der Zollbeamte die Nämlichkeitssicherung vornehmen kann.Dies stellt sicher, dass Sie bei der Rückführung der Waren in das Zollgebiet der EU keinen Zoll bezahlen müssen. 

Bedingungen hierfür:

Im Importland müssen Sie für die Dauer der vorübergehenden Einfuhr meist eine Sicherheit hinterlegen, die vergleichbar ist mit der Summe an Abgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, ggf. Verbrauchsteuer etc.), die bei einem normalen Import anfallen würde. Wenn die Ware innerhalb der Wiederausfuhrfrist ausgeführt wird, wird die Sicherheitshinterlegung von der ausländischen Zollstelle erstattet (meist abzüglich einer Bearbeitungsgebühr). 

5. Carnet-TIR

Das Carnet TIR (Transport International de Marchandises par la Route) ist ein internationales Beförderungspapier, dass zur Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrzeugen und Vereinfachung der Zollförmlichkeiten führt. Neben der Reduzierung des Grenzaufenthaltes auf ein Minimum hat das Carnet TIR noch den Vorteil, den Transportunternehmer von der Verpflichtung einer oft sehr hohen Bürgschaftsgestellung zu befreien. Träger des Carnet-TIR-Verfahrens ist die Internationale Road Transport-Union IRU mit Sitz in Genf.

Das Verfahren findet Anwendung, wenn Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen in zollsicher eingerichteten Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden und die Beförderung auf einen Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports im Straßenverkehr erfolgt. Für außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden, wird ein sog. offenes Carnet TIR ausgestellt. Die zollsichere Herrichtung der Fahrzeuge muss durch ein Zollverschlussanerkenntnis nachgewiesen werden. Dies kann bei dem zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Voraussetzung: Der Transportunternehmer muss vor Inanspruchnahme des Verfahrens eine besondere Verpflichtungserklärung unterzeichnen, die u. a. bei Verstoßen das Rückgriffsrecht auf ihn selbst vorsieht.

Gültigkeitsdauer: Ab Ausgabetag höchstens bis zu 45 Tagen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung bis zu 15 Tagen gewährt werden.

In der Bundesrepublik Deutschland wird das Carnet TIR von den Landesorganisationen des Bundesverbandes Güterkraftverkehr und Logistik e. V. (BGL) und der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs e. V. (AIST) ausgestellt, die auch die Bürgschaft übernehmen. Die Anschriften der Ausgabestellen können bei der Kammer erfragt werden. In das Verfahren zur Ausstellung von Carnet TIR sind die IHKs nicht eingebunden.

6. Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis  (UZ) ist eine Art "Personalausweis für Waren". Die IHKs stellen UZs auf Antrag ihrer Mitgliedsfirmen aus, sofern diese den Ursprung der Waren belegen können. Verlangt werden UZs von  Drittländern (Länder außerhalb der EG) bei der Einfuhr von bestimmten Waren. Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses bei der ausländischen Zollstelle, gibt rechtsverbindlich den Ursprung der Einfuhrwaren an. Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Merkblatt „Ursprungsrecht“. Wenn der ausländische Zolltarif die Vorlage eines UZ vorsieht, ist eine Abfertigung der Ware ohne UZ im Bestimmungsland nicht möglich. Oftmals fordert der Importeur ein UZ obwohl seine Behörden dies nicht zwingend verlangen. Diese Fälle können u.a. dann eintreten, wenn der Importeur die Waren weiterverkaufen möchte, ein Akkreditiv genutzt wird oder eine staatliche Ausschreibung dies vorsieht. Ursprungszeugnisse werden auf den vorgeschriebenen Vordrucken beantragt und ausgestellt.

Umfangreiche Informationen zum Thema "Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen" finden Sie in unserem Merkblatt.

7. Warenverkehrbescheinigung EUR. 1 - Präferenznachweis

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist nur einsetzbar, wenn Sie Waren in Staaten liefern, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EG assoziiert sind. Welche Länder dies sind können Sie hier einsehen. 

Präferenznachweise werden im Lieferland ausgestellt und dürfen vom Exporteur nur dann beantragt werden, wenn die Exportware den jeweiligen Anforderungen des Abkommens genügt. Meist sind dies Anforderungen an den Ursprung der Ware (z.B. Begrenzung des Drittlandanteils). Wenn alle Voraussetzungen korrekt erfüllt sind, bedingt die Vorlage der EUR.1 im Importland günstigere Zollsätze. Oftmals wird dadurch auch überhaupt kein mehr Zoll erhoben. 

Je nach Abkommen genügt bei einem Warenwert unter 6 000 Euro meist auch ein Ursprungserklärung des Exporteurs auf der Handelsrechnung. Der zu verwendende Wortlaut kann je nach  Präferenzregelung unterschiedlich sein. Beispielsweise lautet der vorgeschriebene Text im Abkommen EG / Schweiz wie folgt:

"Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Schweizer Ursprungswaren sind."
Ort, Datum, Unterschrift des Ausführers

Ausstellung des Präferenznachweises:

Für den Ausführer wird die EUR. 1 im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der für ihn zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Die EUR. 1 ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen und auf Verlangen Nachweispapiere (z.B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu belegen.

Gültigkeit des Präferenznachweises:

Hier ausgestellte Präferenznachweise sind im Allgemeinen vier Monate, teilweise jedoch fünf Monate oder mehr gültig, d.h., sie müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.

8. Lieferantenerklärung nach EWG-Verordung 1207/2001

Antworten zu den 15 am häufigsten gestellten Fragen zu Lieferantenerklärungen (pdf, 960 kB)

Um Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen im Warenverkehr mit den Partnerstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen zu können, muss geprüft werden, ob die Ware nach den Kriterien des jeweiligen Präferenzabkommens, welches die EG mit den Partnerstaaten abgeschlossen hat, gefertigt wurde. Es ist also die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware festzustellen. Die Lieferantenerklärung (LE) dient zum Nachweis des Ursprungs oder eines bestimmten Be- oder Verarbeitungsgrades einer Ware innerhalb der EG oder einem der Partnerstaaten.

Was muss bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung berücksichtigt werden?

Einige Arten von Lieferantenerklärungen:

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vordrucke:

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