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Unterlagen für die Zollanmeldung zu Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
[Quelle: zoll.de]
Einer Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sind je nach Zollverfahren spezifische Unterlagen vorzulegen, die sich aus den Vorschriften über das entsprechende Verfahren ergeben. Gemäß Artikel 220 ZK-DVO sind folgende allgemeine Unterlagen beizufügen:
A) Unterlagen für das Zolllagerverfahren
- Zolllager Typ D:
- Handelsrechnung
Sie stellt das Papier dar, auf dessen Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird. Haben die Waren keinen Handelswert (z.B. Güter, die nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind) oder handelt es sich bei dem Geschäft um eine Schenkung oder dergleichen, ist eine sog. "Pro-forma-Rechnung" vorzulegen, aus der der tatsächliche Wert der Ware hervorgeht.
- Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung D.V.1; Vordruck 0464)
Der Vordruck 0464 ist im einschlägigen Vordruckhandel erhältlich. Dieser enthält Angaben, die den Zollwert einer Ware beeinflussen können, wie z.B.:
- Lieferbedingung,
- Verbundenheit von Käufer und Verkäufer,
- Rechnungspreis (in Rechnungswährung),
- Umrechnungskurs,
- Einkaufs- oder sonstige Provisionen oder
- Beförderungs-, Lade- und Versicherungskosten.
Auf die Abgabe der Zollwertanmeldung kann die Zollbehörde verzichten, wenn
- der Zollwert der eingeführten Waren 10.000 EUR je Sendung nicht übersteigt oder
- die Sendungen keinen gewerblichen Charakter haben oder
- sich der zu erhebende Zoll nicht auf den Wert der Ware stützt oder
- der Zollwert, weil kein Kaufvertrag vorliegt, durch eine andere Methode als nach Artikel 29 ZK ermittelt wird,
z.B. durch Rückrechnung des Verkaufspreises in der EG.
- Ggf. Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern (Vordruck 0467) bei Waren, die verbrauchsteuerpflichtig sind.
- Zolllager Typen A, B, C, E, F (alle außer Typ D):
Für Zollanmeldungen zu diesen Zolllagertypen sind keine Unterlagen nötig.
Beförderungspapiere bzw. Unterlagen über ein evtl. vorangegangenes Zollverfahren können von der Zollstelle jederzeit verlangt werden.
B) Unterlagen für die aktive Veredelung
- Verfahren der Zollrückvergütung:
- Handelsrechnung
Sie stellt das Papier dar, auf dessen Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird. Haben die Waren keinen Handelswert (z.B. Güter, die nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind), oder handelt es sich bei dem Geschäft um eine Schenkung oder dergleichen, ist eine sog. "Pro-forma-Rechnung" vorzulegen, aus der der tatsächliche Wert der Ware hervorgeht.
- Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung D.V.1; Vordruck 0464)
Diese Unterlage ist als Vordruck 0464 im einschlägigen Vordruckhandel erhältlich. Sie enthält Angaben, die den Zollwert einer Ware beeinflussen können, wie z.B.
- Lieferbedingung,
- Verbundenheit von Käufer und Verkäufer,
- Rechnungspreis (in Rechnungswährung),
- Umrechnungskurs,
- Einkaufs- oder sonstige Provisionen oder,
- Beförderungs-, Lade- und Versicherungskosten
Auf die Abgabe der Zollwertanmeldung kann die Zollbehörde verzichten, wenn
- der Zollwert der eingeführten Waren 10.000 EUR je Sendung nicht übersteigt oder
- die Sendungen keinen gewerblichen Charakter haben oder
- sich der zu erhebende Zoll nicht auf den Wert der Ware stützt oder
- der Zollwert, weil kein Kaufvertrag vorliegt, durch eine andere Methode als nach Artikel 29 ZK ermittelt wird, z.B. durch Rückrechnung des Verkaufspreises in der EG.
- Unterlagen für die Anwendung von Präferenzregelungen oder einer anderen Sonderregelung, zum Beispiel:
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1, EUR 2 oder ATR
- präferenzrechtliche Erklärungen auf der Rechnung
- Echtheits- oder Reinheitszeugnis
- Sonstigen Unterlagen, die zur Überführung in den freien Verkehr erforderlich sind
Die Notwendigkeit dieser Papiere kann sich, wie nachfolgend beispielhaft dargestellt, aus verschiedenen Rechtsgebieten ergeben:
- aus dem Zollrecht z.B. Echtheitszeugnis, Reinheitszeugnis...
- aus dem Außenwirtschaftsrecht z.B. Einfuhrgenehmigung, Ursprungszeugnis, Überwachungsdokument...
- aus dem Verbrauchsteuerrecht z.B. Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern (Vordruck 0467), Einzeleinfuhrbewilligungen für bestimmte Branntweineinfuhren...
- aus den Vorschriften über Verbote und Beschränkungen z.B. Cites-Bescheinigung, Waffenbesitzkarte, tierärztliche Bescheinigungen...
- Nichterhebungsverfahren:
- Handelsrechnung
Sie stellt das Papier dar, auf dessen Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird. Haben die Waren keinen Handelswert (z.B. Güter, die nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind), oder handelt es sich bei dem Geschäft um eine Schenkung oder dergleichen, ist eine sog. "Pro-forma-Rechnung" vorzulegen, aus der der tatsächliche Wert der Ware hervorgeht.
- Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung D.V.1; Vordruck 0464)
Diese Unterlage ist als Vordruck 0464 im einschlägigen Vordruckhandel erhältlich. Sie enthält Angaben, die den Zollwert einer Ware beeinflussen können, wie z.B.:
- Lieferbedingung,
- Verbundenheit von Käufer und Verkäufer,
- Rechnungspreis (in Rechnungswährung),
- Umrechnungskurs,
- Einkaufs- oder sonstige Provisionen oder
- Beförderungs-, Lade- und Versicherungskosten
Auf die Abgabe der Zollwertanmeldung kann die Zollbehörde verzichten, wenn
- der Zollwert der eingeführten Waren 10.000 EUR je Sendung nicht übersteigt oder
- die Sendungen keinen gewerblichen Charakter haben oder
- sich der zu erhebende Zoll nicht auf den Wert der Ware stützt oder
- der Zollwert, weil kein Kaufvertrag vorliegt, durch eine andere Methode als nach Artikel 29 ZK ermittelt wird, z.B. durch Rückrechnung des Verkaufspreises in der EG.
- Beförderungspapiere bzw. Unterlagen über ein evtl. vorangegangenes Zollverfahren.
Diese Papiere können von der Zollstelle jederzeit verlangt werden.
- Gegebenenfalls Vorlage der schriftlichen Bewilligung (bei rückwirkender Bewilligung genügt die Kopie des Bewilligungsantrags).
C) Unterlagen für das Umwandlungsverfahren
- Handelsrechnung
Sie stellt das Papier dar, auf dessen Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird. Haben die Waren keinen Handelswert (z.B. Güter, die nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind) oder handelt es sich bei dem Geschäft um eine Schenkung oder dergleichen, ist hier eine sog. "Pro-forma-Rechnung" vorzulegen, aus der der tatsächliche Wert der Ware hervorgeht.
- Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung D.V.1; Vordruck 0464)
Diese Unterlage ist als Vordruck 0464 im einschlägigen Vordruckhandel erhältlich. Sie enthält Angaben, die den Zollwert einer Ware beeinflussen können, wie z.B.:
- Lieferbedingung,
- Verbundenheit von Käufer und Verkäufer,
- Rechnungspreis (in Rechnungswährung),
- Umrechnungskurs,
- Einkaufs- oder sonstige Provisionen oder Beförderungs-, Lade- und Versicherungskosten.
Auf die Abgabe der Zollwertanmeldung kann die Zollbehörde verzichten, wenn
- der Zollwert der eingeführten Waren 10.000 EUR je Sendung nicht übersteigt oder
- die Sendungen keinen gewerblichen Charakter haben oder
- sich der zu erhebende Zoll nicht auf den Wert der Ware stützt oder
- der Zollwert, weil kein Kaufvertrag vorliegt, durch eine andere Methode als nach Artikel 29 ZK ermittelt wird, z.B. durch Rückrechnung des Verkaufspreises in der EG.
- Beförderungspapiere bzw. Unterlagen über ein evtl. vorangegangenes Zollverfahren.
Diese Papiere können von der Zollstelle jederzeit verlangt werden.
- Gegebenenfalls Vorlage der schriftlichen Bewilligung (bei rückwirkender Bewilligung genügt die Kopie des Bewilligungsantrags).
D) Unterlagen für die vorübergehende Verwendung
- Bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben:
- Handelsrechnung
Sie stellt das Papier dar, auf dessen Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird. Haben die Waren keinen Handelswert (z.B. Güter, die nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind) oder handelt es sich bei dem Geschäft um eine Schenkung oder dergleichen, ist hier eine sog. "Pro-forma-Rechnung" vorzulegen, aus der der tatsächliche Wert der Ware hervorgeht.
- Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung D.V.1; Vordruck 0464)
Diese Unterlage ist als Vordruck 0464 im einschlägigen Vordruckhandel erhältlich. Sie enthält Angaben, die den Zollwert einer Ware beeinflussen können, wie z.B.:
- Lieferbedingung,
- Verbundenheit von Käufer und Verkäufer,
- Rechnungspreis (in Rechnungswährung),
- Umrechnungskurs,
- Einkaufs- oder sonstige Provisionen oder
- Beförderungs-, Lade- und Versicherungskosten.
Auf die Abgabe der Zollwertanmeldung kann die Zollbehörde verzichten, wenn
- der Zollwert der eingeführten Waren 10.000 EUR je Sendung nicht übersteigt oder
- die Sendungen keinen gewerblichen Charakter haben oder
- sich der zu erhebende Zoll nicht auf den Wert der Ware stützt oder
- der Zollwert, weil kein Kaufvertrag vorliegt, durch eine andere Methode als nach Artikel 29 ZK ermittelt wird, z.B. durch Rückrechnung des Verkaufspreises in der EG.
- Unterlagen für die Anwendung von Präferenzregelungen oder einer anderen Sonderregelung, zum Beispiel:
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1, EUR 2 oder ATR,
- präferenzrechtliche Erklärungen auf der Rechnung,
- Echtheits- oder Reinheitszeugnis.
- Sonstigen Unterlagen, die zur Überführung in den freien Verkehr erforderlich sind.
Die Notwendigkeit dieser Papiere kann sich, wie nachfolgend beispielhaft dargestellt, aus verschiedenen Rechtsgebieten ergeben:
- aus dem Zollrecht
z.B. Echtheitszeugnis, Reinheitszeugnis...,
- aus dem Außenwirtschaftsrecht
z.B. Einfuhrgenehmigung, Ursprungszeugnis, Überwachungsdokument...,
- aus dem Verbrauchsteuerrecht z.B. Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern (Vordruck 0467), Einzeleinfuhrbewilligungen für bestimmte Branntweineinfuhren...,
- aus den Vorschriften über Verbote und Beschränkungen
z.B. Cites-Bescheinigung, Waffenbesitzkarte, tierärztliche Bescheinigungen....
- Bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben:
E) Unterlagen für die passive Veredelung
- alle für die zutreffende Erhebung der Ausfuhrabgaben notwendigen Unterlagen, z.B. Rechnung oder dgl.
Anmerkung: zurzeit werden in der EG keine Ausfuhrabgaben erhoben.
- alle für die Anwendung der Ausfuhrbestimmungen notwendigen Unterlagen z.B. Ausfuhrgenehmigung.
- Beförderungspapiere bzw. Unterlagen über ein evtl. vorangegangenes Zollverfahren.
Diese Papiere können von der Zollstelle jederzeit verlangt werden.
- Gegebenenfalls
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