VERSAND SOFTWARE
FORMAT-Versand ist eine moderne und flexible Lösung zur Abwicklung von Versandaufträgen im In- und Ausland.
Wahlweise können Sie FORMAT-Versand als reine Inlands-Versandlösung einsetzen oder in unsere Komplettlösung für den Außenhandel und die Zollabwicklung integrieren.
Möglichkeiten: Anbindung an elektronische Waagen und Scanner. Leergutverwaltung, Packmittelverwaltung, Frachtkosten-ermittlung- und Optimierung. Druck der Versanddokumente inklusive der Barcodelabels mit Routing-Informationen. Erstellung aller weiteren Begleitdokumente Datenübertragung an den Transport-Dienstleister(Speditionen) unter Berücksichtigung speditionsspezifischer Vorgaben. Für firmenindividuelle Anforderungen stehen weitere Optionen zur Verfügung.
Leistungsmerkmale:
1. Schnittstellen für die Datenübernahme
Schnittstellen für die Übernahme von Daten aus ERP/PPS- oder WWS-Systemen gewährleisten die Integration in bestehende DV-Umgebungen. Die Schnittstellen können leicht an firmenspezifische organisatorische Abläufe angepasst werden.
2. Bearbeitungsfunktionen und -optionen
FORMAT-Versand kann übergebene Daten modifizieren und nach Bedarf ergänzen. Parametrisierbare Umsetzungs- oder Ergänzungstabellen erleichtern die Erstellung normgerechter Daten.
- Ermittlung speditionsspezifischer Routing-Codes
- Umsetzung postalischer Länderkürzel in den genormten ISO-Alpha-2-Code
- Firmenspezifische Anpassungen und Bearbeitungen sind zu jedem Zeitpunkt und bei jedem Sendungsstatus möglich.
3. Verpackungsinformationen
FORMAT - Versand ermöglicht die flexible Aufteilung der Arbeitsgänge zwischen Versand-Abteilung und Packplatz in Lager oder Versand.
4. Druck von Labels und Dokumenten
4.1 Labels / Aufkleber/ Barcode
Bei der Erzeugung der verschiedensten Labels werden Anwender- und speditionsspezifische Vorgaben berücksichtigt.
Alle benötigten Begleitdokumente werden gedruckt, wie z. B.:
- Speditionsaufträge
- Ladelisten
- Einlieferungslisten
- Packlisten
Bei grenzüberscheitendem Warenverkehr lässt sich das FORMAT-Versandsystem nahtlos in das FORMAT-Exportsystem integrieren.
DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.
Unbenanntes Dokument
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
- FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll -/ und Außenwirtschaft.
- Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
- FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand -/ Zoll -/ und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
- Über 1200 Kunden sind der Beweis für die Qualität unserer Programme.
- Hoher Bekanntheitsgrad bei den Zollbehörden.
- Kontinuierliche Anpassungen an gesetzliche Änderungen.
- Permanente Weiterentwicklung der Programme.
- Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS / und WWS Systemen.
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Weitere Begriffe , die innerhalb unserer SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden :
- AEO - Authorised Economic Operator
- AES Automated Export System
- Atlas Software
- Aufkleber
- Ausfuhr Abwicklungen
- Ausfuhrdokumente
- Auslandsproduktion
- Barcode
- Compliance Sanktionen
- Datenaustausch ASCII ODBC
- Dokumente Erstellen
- Drucken
- EDV
- Einfuhr Lösungen
- Elektronische Abwicklung
- Embargo Embargolisten
- Export Programm
- Exportformulare
- Extrahandelsstatistik Extrastat
- Formulare Module
- Frachtkosten
- Import Software
- Importabwicklung
- Integration
- Intrahandelsstatistik Intrastat
- Labels
- eergut Verwaltung Modul
- Lieferantenerklärung Lösung
- NCTS Programme
- Online
- Packmittel
- Packplatz
- Papiere
- Präferenzkalkulation
- Rationalisierung
- Risikoanalyse
- Sanktionslisten Compliance
- Sicherheit
- Spedition
- Speditionen
- Speditionsabwicklung Online
- Terrorismus Bekämpfung
- Ursprung/Präferenzen
- Veredelungsverkehre Lösungen
- Versand Anwendungen
- Versandverfahren
- Verwaltung von Lieferantenerklärungen
- Voranmeldung
- Warenbegleitpapiere
- Warenursprung und Präferenzen
- Zoll Verfahren
- Zollabwicklung
- Zollkodex Änderungen
- Zugelassener Ausführer
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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
Große Veränderungen bei der Zollabwicklung durch den neuen EU-Zollkodex
Ein geänderter Zollkodex mit vielen neuen Bestimmungen und Regeln ist von der Europäischen Union beschlossen worden. Viele Punkte wurden schon umgesetzt, für andere kommen die Durchführungsverordnungen in Kürze. Die EU will mit einfacheren Strukturen und einheitlichen Standards die Zollabwicklung vereinfachen und den Schutz der EU-Außengrenzen verbessern.
FORMAT Software hat konsequent und vorausschauend diese gravierenden Veränderungen in seinen Programmen berücksichtigt. Wir können Ihnen dadurch zukunftssichere und innovative Softwarelösungen unter verlässlicher Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anbieten.
Erhebliche Umstellungen bei der Zollabwicklung gibt es u. a. in den folgenden Bereichen:
Neues Merkblatt zum Einheitspapier2005/2006
Mit dem neuen, jetzt noch umfangreicheren Merkblatt, sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Die Ausfuhr- und Einfuhranmeldung ist betroffen. Einige Felder sind grundlegend anders definiert und viele Vordrucke neu gefasst worden.
Weitere Informationen unter
INFORMATIV
Sanktionslistenprüfung – Compliance – FORMAT SANKTIONS MONITOR
Im Rahmen der EU-Sicherheitsinitiative müssen von allen Wirtschaftsbeteiligten neue Anti- terrorismus-Verordnungen beachtet werden. Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen und eine negative Risikobewertung. Unser Programm SANKTIONS-MONITOR hilft Ihnen, die Ordnungs-mäßigkeit Ihrer Geschäftsbeziehungen nachzuweisen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu erhalten.
Weitere Informationen unter
SANKTIONSPRÜFUNG
Präferenzkalkulation - Lieferantenerklärungen
Mit der FORMAT Präferenzkalkulation haben Sie die Möglichkeit Präferenzeigenschaften Ihrer Produkte zu erreichen, zu optimieren und nachzuweisen:
- Berechnung der Präferenzberechtigung mit lückenloser Dokumentation.
- Schon im Konstruktionsstadium kann flexibel reagiert werden, um eine Präferenzberechtigung zu erlangen.
- Anfordern, Drucken und Verwalten der Lieferantenerklärungen.
Weitere Informationen unter
PRÄFERENZKALKULATION
ATLAS/NCTS Release 8.0
FORMAT ist für alle Bereiche uneingeschränkt zertifiziert. Sämtliche Import- und Versandverfahren können komfortabel abgewickelt werden.
Weitere Informationen unter
ATLAS
Dezentrale Beteiligtenbewertung - DEBBI
Für jeden Zollbeteiligten gibt es eine Risikobewertung. Ziel der Behörden ist es, die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und das Betrugsrisiko einzudämmen. Den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ werden Erleichterungen eingeräumt. Durch die sichere Erfüllung der rechtlichen Belange hilft Ihnen die FORMAT Software bei der Absicherung einer vorteilhaften Bewertung.
Weitere Informationen unter
DEZENTRALE BETEILIGTENBEWERTUNG (DEBBI)
AES Automated Export System – ATLAS EXPORT
AES wird als Subsystem in ATLAS integriert und ersetzt die bisherigen, papiergestützten Ausfuhrverfahren.Der Echtbetrieb von AES ist für den August 2006 geplant. Unsere entsprechenden Programme sind für die Zertifizierung vorbereitet.
Weitere Informationen unter
AES
Bei FORMAT sind Sie in guten Händen. Wir sind einer der führenden Softwareanbieter im Bereich der Außenwirtschaftssysteme mit langjährigem Zoll Know-how. Unsere Erfahrung basiert auf dem Einsatz bei mehreren hundert Kunden im In- und Ausland.
Für Rückfragen verwenden Sie bitte unser Kontaktformular oder Sie schicken uns eine E-Mail an:
info@formatsoftware.de
Ausfuhrdokumente
[IHK Saarland]
Trotz zahlreicher Erleichterungen im internationalen Warenverkehr ist der Ex- und Import weiterhin mit vielen Formularen verbunden. Die meisten dieser Formularvordrucke fallen unter den Oberbegriff "Einheitspapier", da mit einem kompletten Satz des Einheitspapiers jeder Ein- und Ausfuhrvorgang beantragt werden kann. In der Praxis werden aber in erster Linie die sogenannten Fraktionen des Einheitspapiers verwendet (Ausfuhranmeldung, Einfuhanmeldung usw.).
Informationen zu ausgewählten Ausfuhrdokumenten:
1. Ausfuhranmeldung
Die Ausfuhranmeldung wird von der zuständigen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) für die Lieferungen in Länder außerhalb der EG (Drittländer) verlangt. Die Ausfuhranmeldung ist gleichzeitig Zollabfertigungspapier für die Exportkontrolle und Anmeldung zur Außenhandelsstatistik. Die Ausfuhranmeldung weist sich als erforderlich auch in folgenden Fällen auf:
- wenn Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in einem Zollverfahren wieder ausgeführt werden
- bei Wiederausfuhr aus einer Freizone
- bei vorübergehender Verwahrung wird von der Zollstelle nur dann eine Ausfuhranmeldung verlangt, wenn eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist
Keiner Ausfuhranmeldung bedürfen:
- Nichtgemeinschaftswaren, die lediglich durchgeführt werden
- Waren, die anlässlich der Beförderung zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten vorübergehend außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden.
Die Ausfuhranmeldung ist vom Anmelder abzugeben. Anmelder zu einem Zollverfahren kann (gemäß dem Zollkodex) jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat. Bei der Abgabe einer Ausfuhranmeldung kann sich das exportierende Unternehmen auch durch eine autorisierte Person vertreten lassen. Lediglich in den Fällen, in denen außenwirtschaftsrechtliche Restriktionen zu beachten sind, kann die Ausfuhranmeldung nur vom Ausführer abgegeben werden.
Im Wesentlichen wird geprüft:
- ob die Ausfuhranmeldung vollständig ausgefüllt ist,
- ob Original und Durchschrift übereinstimmen,
- ob die statistische Warennummer stimmt und die Ware in der sog. Ausfuhrliste für genehmigungsbedürftige Waren enthalten ist.
Die Wertgrenze für die Ausstellung einer Ausfuhranmeldung beträgt für alle Waren grundsätzlich 1.000 €. Bei Warensendungen mit einem Wert unter 1.000 € besteht die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle. Erfolgt die Ausfuhr durch einen zugelassenen Versender oder das Gewicht der Sendung liegt über 1.000 kg, ist unabhängig vom Wert immer eine Ausfuhranmeldung abzugeben.
2. Unvollständige/ Vereinfachte Ausfuhranmeldung
Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt Exporte in Drittländer.
3. Ausfuhrgenehmigung
Für eine Reihe von Waren ist zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung (AG) erforderlich. Soweit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ob eine AG erforderlich ist, ergibt sich aus der gemeinsamen Ausfuhrliste (AL), Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Insbesondere kann neben den wirtschaftspolitisch motivierten Ausfuhrverboten oder –beschränkungen auch aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen eine AG vorgeschrieben sein. Dabei handelt es sich um Waren, die aufgrund der EU-Gemeinschaftsregelung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung und nach nationalem Recht (AWV) dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind. Betroffen sind Güter, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können.
Die Mitgliedstaaten der EU haben sich auf ein einheitliches Formular für die Ausfuhrgenehmigungen geeinigt (Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (AG)), die nach der art. 6 Abs. 3 der EG-dual-use-Verordnung in der gesamten Gemeinschaft gelten. Zusätzlich zu diesem Formular sind darauf abgestimmte nationale Formulare eingeführt worden. Weitere Einzelheiten finden Sie im Merkblatt «Exporte in Drittländer».
4. Das Carnet A.T.A.
Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt IHK-Carnet A.T.A.
5. Das Carnet-TIR-Verfahren
Das Carnet TIR (Transport International de Marchandises par la Route) ist ein internationales Beförderungspapier, dass zur Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrzeugen und Vereinfachung der Zollförmlichkeiten führt. Neben der Reduzierung des Grenzaufenthaltes auf ein Minimum hat das Carnet TIR noch den Vorteil, den Transportunternehmer von der Verpflichtung einer oft sehr hohen Bürgschaftsgestellung zu befreien. Träger des Carnet-TIR-Verfahrens ist die Internationale Road Transport-Union IRU mit Sitz in Genf.
Das Verfahren findet Anwendung, wenn Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen in zollsicher eingerichteten Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden und die Beförderung auf einen Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports im Straßenverkehr erfolgt.
Für außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden, wird ein sog. offenes Carnet TIR ausgestellt.
Die zollsichere Herrichtung der Fahrzeuge muss durch ein Zollverschlussanerkenntnis nachgewiesen werden. Dies kann bei dem zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
Voraussetzung: Der Transportunternehmer muss vor Inanspruchnahme des Verfahrens eine besondere Verpflichtungserklärung unterzeichnen, die u. a. bei Verstoßen das Rückgriffsrecht auf ihn selbst vorsieht.
Gültigkeitsdauer: Ab Ausgabetag höchstens bis zu 45 Tagen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung bis zu 15 Tagen gewährt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland werden die Carnet TIR von den Landesorganisationen des Bundesverbandes Güterkraftverkehr und Logistik e. V. (BGL) und der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs e. V. (AIST) ausgestellt, die auch die Bürgschaft übernehmen. Die Anschriften der Ausgabestellen können bei der IHK erfragt werden.
6. Das Ursprungszeugnis
Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt IHK-Ursprungszeugnisse.
7. Warenverkehrbescheinigung EUR. 1 - Präferenznachweis
- erforderlich nur für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EG assoziiert sind.
- bei den Präferenznachweisen handelt es sich um Ursprungsnachweise mit Ausnahme der Freiverkehrsbescheinigung A.TR., die im Warenverkehr mit der Türkei gilt.
Ausstellung des Präferenznachweises:
Für den Ausführer wird die EUR. 1 im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der für ihn zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Die EUR. 1 ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen und auf Verlangen Nachweispapiere (z.B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen.
Gültigkeit des Präferenznachweises:
Hier ausgestellte Präferenznachweise sind im Allgemeinen vier Monate, teilweise jedoch fünf Monate oder mehr gültig, d.h., sie müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.
8. Lieferantenerklärung nach EWG-Verordung 1207/2001
Lieferantenerklärungen sind Erklärungen, mit denen ein Lieferant Angaben über die Eigenschaft von Waren hinsichtlich der Einhaltung von Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Merkblatt Lieferantenerklärung.
9. Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Seit dem 1. Juli 1996 kann die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für den Warenverkehr mit industriellen Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs der EG innerhalb der Zollunion EG-Türkei verwendet werden.
Besonderheiten:
- Die A. TR. darf nur verwendet werden, wenn sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr der EG oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden
- Diese Regelung gilt nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
- die A. TR. wird von dem Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf ihre Richtigkeit hin überprüft und bescheinigt. Die nachträgliche Ausstellung einer A. TR. ist möglich.
- Die A. TR. muss innerhalb einer frist von 3 Monaten der Zollstelle des Ausfuhrstaates vorgelegt werden, der die waren gestellt werden.
Grundsatz der Zollfreiheit:
Grundsätzlich sind alle Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden kann, von Zöllen und Abgaben zollgleicher Wirkung befreit. der Ursprung (nicht präferenziell) spielt dabei keine Rolle. Ausnahme: Ein festgelegter Warenkreis (sieh Beschluss Nr. 2/95 des Assoziationsrates EG-Türkei), der bei der IHK erfragt werden kann.
10. Das Auskunftsblatt INF 4
Wann wird das Auskunftsblatt INF 4 ausgestellt?
Wenn die Zollstelle des Ausführers Zweifel an der Richtigkeit der Ursprungsangaben in einer Lieferantenerklärung hat, so kann die für den Firmensitz des Vorlieferanten zuständige Zollstelle um die Ausstellung eines Auskunftsblattes ersucht werden. Es erfolgt eine zollamtliche Überprüfung der Produktionsbedingungen des Vorlieferanten im Hinblick auf die Einhaltung der Ursprungsregeln.
Wer stellt das Auskunftsblatt INF 4 aus?
- es obliegt dem Ausführer, seinen Lieferanten aufzufordern, bei der zuständigen Zollstelle ein Auskunftsblatt zu beantragen
- der Lieferant entscheidet selbst, das Auskunftsblatt dem Ausführer oder, zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, unmittelbar der Zollstelle zuzuleiten, bei der der Ausführer die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt.
11. Das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren, Versandanmeldung T1 und T2
Das gemeinschaftliche Versandverfahren regelt die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr mit den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein) und den Visegrád-Staaten (Polen, Ungarn, Tschechische und Slowakische Republik).
Das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren besteht aus dem
- internen gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren und dem
- externen gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren
Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren
Das interne Versandverfahren (T2-Verfahren) gilt für die Beförderung von Waren, die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden und kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:
- im Warenverkehr über die EFTA-Länder
- in bestimmten Fällen bei Beförderung von Waren im Schienenverkehr von und nach Griechenland
- für die Beförderung von Gemeinschaftswaren von und nach folgenden Gebieten: den kanarischen Inseln, den französischen überseeischen Departements, den britischen Kanalinseln, dem griechischen Berg Athos, den finnischen Alandinseln sowie San Marino und Andorra.
Für die Beantragung dieses Verfahrens ist die Versandanmeldung T2 erforderlich.
Das externe gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren
Das externe gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren (T1-Verfahren) gilt im Wesentlichen für die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren. Die Beantragung dieses Verfahrens erfolgt mit der Versandanmeldung T1.
Anforderungen an die Versandanmeldung T1/T2:
- Nämlichkeitssicherung: für die Gewähr, dass eine Ware während des Transports nicht unbemerkt vertauscht oder in unzulässiger Weise verändert werden kann.
- Mittel der Nämlichkeitssicherung: Raum- und Packstückverschlüsse; ein Beschreiben der Ware; zollamtliche Bewachung oder Begleitung (in Ausnahmefällen).
- Hauptverpflichteter: die Person, die durch Abgabe einer entsprechenden Versandanmeldung ihren Willen bekundet, ein Versandverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen.
- Sicherheitsleistung: von dem Hauptverpflichteten zu leisten. Gesamt-, Pauschal- oder Einzelbürgschaft.
- Funktionen der Versandscheine:
- sie begleiten die Ware als Beförderungsdokument und
- sie beweisen zusätzlich den jeweiligen Warenstatus des Versandgutes (Drittlands- oder Gemeinschaftsware).