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Die passive Veredelung
[Quelle: Zoll.de]
Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung werden oftmals aus unterschiedlichen Gründen an Gemeinschaftswaren Herstellungshandlungen in Drittländern vorgenommen, z.B. um niedrigere Lohnkosten oder spezielles Know-how auszunutzen.
Damit aber bei der (Wieder-) Einfuhr der veredelten Erzeugnisse nicht die volle Zollbelastung zum Tragen kommt, kann das Zollverfahren der passiven Veredelung in Anspruch genommen werden.
Hier wird bei der Verzollung der Veredelungserzeugnisse berücksichtigt, dass in ihnen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft stammende Waren enthalten sind, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll.
Besondere Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind die Artikel 145-160 ZK und Artikel 585-592 ZK-DVO.
Nach Artikel 145 Abs. 1 ZK läuft der passive Veredelungsverkehr in drei Phasen ab:
- Gemeinschaftswaren werden vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt,
- im Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen und
- nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
Die passive Veredelung ist wirtschaftlich das Gegenstück der aktiven Veredelung.
Antrag und Bewilligung
Die passive Veredelung bedarf, wie alle Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, einer vorherigen Bewilligung (Artikel 85 ZK).
Die Bewilligung wird bei der zuständigen Zollbehörde auf Antrag und nur dann erteilt, wenn bestimmte persönliche, sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen. In der Bewilligung werden die Modalitäten zur Durchführung des Verfahrens geregelt.
Überführung in das Verfahren
Zur Durchführung des Verfahrens müssen die zur Veredelung außerhalb des Zollgebiets der EG bestimmten Waren, die den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren haben müssen (Artikel 145 Abs. 1 ZK), zunächst ausgeführt werden (Waren der vorübergehenden Ausfuhr). Für die Zollanmeldung zur Überführung dieser Waren in das Verfahren der passiven Veredelung gelten die Vorschriften für die Ausfuhr sinngemäß (Artikel 589 Abs. 1 ZK).
Die Waren sind der in der Bewilligung bestimmten Zollstelle zu gestellen. Diese prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr, behandelt die Ausfuhrzollanmeldung, legt die Frist für die Beendigung des Verfahrens fest und sichert die Nämlichkeit der Waren.
Die Veredelungsvorgänge an den Waren der vorübergehenden Ausfuhr finden außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft statt und sind auf die in der Bewilligung vorgesehenen Arbeiten beschränkt.
Nur in zugelassener Weise veredelte Waren werden bei der Wiedereinfuhr als Veredelungserzeugnisse anerkannt und können die vorgesehene Zollvergünstigung erlangen!
Veredeln bedeutet in diesem Zusammenhang z.B. nähen, bearbeiten, mischen, verarbeiten, andere Stoffe hinzufügen. In den meisten Fällen werden Rohstoffe oder Halbwaren bearbeitet. Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse an Stelle der Waren der vorübergehenden Ausfuhr auch äquivalente Waren (Ersatzwaren) verwendet werden. Die Ersatzwaren müssen die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr besitzen und zum selben achtstelligen KN-Code gehören (Artikel 586 Abs. 2 ZK-DVO).
Beendigung des Verfahrens
Wie jedes Zollverfahren ist auch die passive Veredelung auf eine Beendigung des Verfahrens ausgerichtet.
Als Beendigungstatbestand kommt grundsätzlich die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in Betracht.
Im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollstelle entsteht die Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse (Artikel 201 ZK). Aufgrund der Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ergibt sich jedoch eine Abgabenbegünstigung. Sie führt im Regelfall zu einer Zollermäßigung, unter Umständen sogar zur Zollfreiheit.
Die Berechnung des Zolls kann durch zwei Methoden erfolgen:
- Differenzverzollung (Artikel 151 Abs. 1 ZK)
Es wird der Betrag als Zoll erhoben, der dem Unterschied entspricht zwischen dem Zollbetrag für die Veredelungserzeugnisse und einem fiktiven Zollbetrag, der für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Falle ihrer Einfuhr zu erheben wäre. Dadurch sollen die Interessen in der EG ansässiger Hersteller gleichartiger Waren geschützt werden.
- Mehrwertverzollung (Artikel 591 ZK-DVO)
Diese Methode kann unter bestimmten Voraussetzungen alternativ beantragt werden. Hier wird bei der Berechnung des Zollbetrages das Veredelungsentgelt (Lohn und Zutaten) nach Berichtigung gemäß Artikel 32 und 33 ZK zugrunde gelegt.
Besonderheiten bei der passiven Veredelung
Passive Ausbesserung
Ausbesserungen sind bestimmte Vorgänge, an deren Vorliegen das Gesetz besondere Rechtsfolgen knüpft. Die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung, gehört zu den Veredelungsvorgängen (Artikel 145 Abs. 3 Buchst. b) i.V.m. Artikel 114 Abs. 2 Buchst. c) dritter Gedankenstrich ZK).
Verfahren des Standardaustauschs (Artikel 154-159 ZK)
Beim Standardaustausch kann unter bestimmten Voraussetzungen eine andere eingeführte Ware (= Ersatzerzeugnis) an die Stelle des Veredelungserzeugnisses treten (Artikel 154 Abs. 1 ZK).
Globalerledigung (Artikel 592 ZK-DVO)
Bei Betrieben, denen die passive Veredelung (ausgenommen Ausbesserungen) bewilligt worden ist, kann zur Beschleunigung des einzelnen Vorgangs der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr auf Antrag ein durchschnittlicher Abgabensatz für die Veredelungserzeugnisse festgelegt werden (Globalerledigung).
Voraussetzung ist, dass die ungefähre Abgabenhöhe abschätzbar ist und häufig passive Veredelungen durchgeführt werden.
Die aktive Veredelung
[Quelle: zoll.de]
In der aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um nach Durchführung von Veredelungsarbeiten in Form von Veredelungserzeugnissen das Zollgebiet der Gemeinschaft wieder zu verlassen.
Die Zollbegünstigung und somit der wirtschaftliche Vorteil der aktiven Veredelung besteht darin, dass die eingeführten Nichtgemeinschaftswaren von Einfuhrabgaben befreit bleiben.
Besondere Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind die Artikel 114-129 ZK und Artikel 536-550 ZK-DVO.
Die aktive Veredelung ist wirtschaftlich das Gegenstück zur passiven Veredelung.
Die Durchführung der aktiven Veredelung stehen zwei unterschiedliche Verfahren zur Verfügung:
- Nichterhebungsverfahren
Hier werden für die in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren keine Einfuhrabgaben erhoben und keine handelspolitischen Maßnahmen angewandt, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden.
- Verfahren der Zollrückvergütung
Hier werden die Einfuhrwaren zunächst in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Dabei werden die Einfuhrabgaben erhoben und sämtliche handelspolitischen Maßnahmen angewandt. Die Einfuhrabgaben werden später auf Antrag erstattet oder erlassen, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Antrag und Bewilligung
Die aktive Veredelung bedarf einer Bewilligung (Artikel 85 ZK). Grundvoraussetzung dafür ist die Absicht, die aus der Veredelung hervorgegangenen Hauptveredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederauszuführen bzw. auszuführen.
Die Bewilligung wird auf Antrag und nur dann erteilt, wenn bestimmte persönliche, sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind. In der Bewilligung werden die Modalitäten für die Durchführung des Verfahrens geregelt.
Durchführung der aktiven Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren/nach dem Verfahren der Zollrückvergütung
Überführung in die aktive Veredelung
Zur Durchführung der aktiven Veredelung müssen die Nichtgemeinschaftswaren entweder in das Nichterhebungsverfahren oder in das Verfahren der Zollrückvergütung übergeführt werden.
Hierzu ist die Gestellung der Waren und die Abgabe einer Zollanmeldung erforderlich. Die Zollanmeldung ist mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich unter Verwendung des Einheitspapiers bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und überlässt die Waren anschließend dem Veredeler zur Durchführung der Veredelungsarbeiten.
Die Einfuhrwaren können innerhalb der aktiven Veredelung folgenden Veredelungsvorgängen unterzogen werden:
- Bearbeitung, einschließlich Montage, Zusammensetzen oder Anpassen an andere Waren;
- Verarbeitung;
- Ausbesserung.
Beendigung der aktiven Veredelung
Die aktive Veredelung ist beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben und sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sind.
Beendigung im Nichterhebungsverfahren
Beendigung durch Erhalt einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung bedeutet hier im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Form des Verfahrens in erster Linie die Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Eine Beendigung ist jedoch auch die Überführung der Waren in ein anderes (neues) Zollverfahren oder das Verbringen in eine Freizone. Auch durch Vernichtung oder Zerstörung von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann das Verfahren beendet werden.
Beendigung im Verfahren der Zollrückvergütung
Dieses Verfahren ist beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse entweder ausgeführt (Regelfall) oder im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr z.B. in ein Versandverfahren, ein Zolllagerverfahren, eine aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone verbracht worden sind.
Abrechnung bzw. Erstattung/Erlass
Nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens ist der zuständigen Zollstelle im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens eine Abrechnung, im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung ein Antrag auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben vorzulegen.
Die Abrechnung dient u.a. der Feststellung, ob alle in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren innerhalb der Frist für die Beendigung der aktiven Veredelung wiederausgeführt worden sind oder eine andere zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Bei dem Antrag auf Erstattung oder Erlass wird u.a. ermittelt, für welche Menge Einfuhrwaren die aktive Veredelung fristgerecht beendet worden ist.
Abrechnung im Nichterhebungsverfahren
Durch die Abrechnung wird im Nichterhebungsverfahren insbesondere ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe eine Zollschuld entstanden ist.
Prinzipiell ist das Verfahren auf keine Zollschuldentstehung ausgelegt. Eine Zollschuld entsteht jedoch, wenn Waren nicht wiederausgeführt, sondern in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder wenn Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens (z.B. Pflichtverletzung) festgestellt werden.
Auf Grundlage des Einfuhrabgabenbetrages sind außerdem Ausgleichszinsen zu entrichten (Artikel 519 ZK-DVO).
Erstattung/ Erlass im Verfahren der Zollrückvergütung
Der zu erstattende oder zu erlassende Betrag der Einfuhrabgaben richtet sich insbesondere nach der Menge der Veredelungserzeugnisse, die tatsächlich ausgeführt oder einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden sind, sofern keine Unregelmäßigkeiten (z.B. Pflichtverletzung) bei der Durchführung des Verfahrens festgestellt werden.
Wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sind, werden die erhobenen Einfuhrabgaben erstattet bzw. erlassen.
Die Zollermäßigung nach passiver Veredelung
[Quelle: Zoll.de]
Voraussetzungen für die Zollermäßigung
Die Gewährung einer Zollermäßigung im Rahmen der passiven Veredelung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- auf der Ausfuhrseite:
- Vorliegen einer Bewilligung der passiven Veredelung (Artikel 85, 147 ZK),
- Waren der vorübergehenden Ausfuhr sind Gemeinschaftswaren (Artikel 145 Abs. 1, 146 ZK),
- Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten, besonders der Nachweis des tatsächlichen Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
- Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung.
Methoden der Berechnung der ermäßigten Zollschuld
Die Berechnung der entstandenen Zollschuld ist mittels zweier Methoden möglich:
- Differenzmethode (auch "Differenzverzollung" genannt)
Gleichung zur Anwendung der Differenzverzollung:
| |
Zollbetrag für die Veredelungserzeugnisse |
- |
fiktiver Zollbetrag für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr (Minderungsbetrag) |
= |
zu erhebender Zoll (Differenzzoll) |
Die Bemessungsgrundlagen (Menge, Beschaffenheit, Zollwert, Zollvorschriften (Zollsatz)) müssen zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ermittelt werden.
Der Zollwert wird nach dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der Ware bestimmt, d.h. nach dem Kaufpreis. Im Rahmen der passiven Veredelung liegt allerdings im Regelfall kein Kaufgeschäft vor. Es handelt sich vielmehr in der Mehrzahl der Fälle um Werk-, Be- oder Verarbeitungsverträge. Diese stehen grundsätzlich einem Kaufvertrag gleich, so dass die Höhe der Gegenleistung (Veredelungsentgelt) die Grundlage für die Zollwertermittlung ist.
Bei der Ermittlung des Zolls für die Veredelungserzeugnisse sind besonders zu berücksichtigen:
- der Wert der zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse benötigten Waren der vorübergehenden Ausfuhr (einschließlich des Werts der bei der Veredelung angefallenen Nebenveredelungserzeugnisse in Form von Abfällen, Resten und Ausschusswaren),
- weitere Zutaten des Veredelers
(falls bei der Veredelung der Ware noch weitere Zutaten hinzugefügt werden, ist deren Wert zum Veredelungsentgelt hinzuzurechnen),
- Beförderungskosten
- sowie andere Hinzurechnungsbeträge gem. Artikel 32 ZK.
Bei der Ermittlung des fiktiven Zolls für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr kommt eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften über den Zollwert nicht in Betracht, da diese Waren nicht tatsächlich eingeführt werden. Vielmehr wird gem. Artikel 151 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK als Wert der Ware der vorübergehenden Ausfuhr der Wert angenommen, der bei der Ermittlung des Zollwertes für die Veredelungserzeugnisse hinzugerechnet wurde.
Bei der Berechnung wird nur die Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr als (wieder-) eingeführt berücksichtigt, die gemäß dem in der Bewilligung festgelegten Ausbeutesatz in den Veredelungserzeugnissen selbst enthalten ist, ggf. erhöht um diejenige Menge, die auf bei der Veredelung angefallene Nebenveredelungserzeugnisse in Form von Abfällen, Resten und Ausschusswaren entfällt.
Kann der Wert der Waren auf die vorgenannte Weise nicht ermittelt werden, so gilt als Wert der Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den Veredelungskosten.
Ein Berechnungsbeispiel zur Differenzmethode verdeutlicht die vorstehenden Ausführungen.
- Mehrwertmethode
Bei dieser Methode erfolgt die Verzollung auf der Grundlage der Veredelungskosten.
Die Anwendung dieser Methode setzt einen Antrag auf Verzollung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben unter Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung voraus (Artikel 591 ZK-DVO). Im Feld 37, zweites Unterfeld der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist der entsprechende Code einzutragen.
Der Antrag auf Anwendung der Mehrwertmethode wird nur in den Fällen abgelehnt, in denen bis zum Zeitpunkt der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr festgestellt worden ist, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die keinen Gemeinschaftsursprung nach Artikel 22 ZK haben, vor ihrer Überführung in die passive Veredelung nur deshalb zum Zollsatz von Null ("frei") eingeführt wurden, um von der Mehrwertmethode zu profitieren.
Die Mehrwertmethode kann jedoch auch angewandt werden, bei der Veredelung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, für die die oben genannte Einschränkung zutrifft, sofern der Wert dieser Waren zu den Veredelungskosten hinzugerechnet wird.
Darüber hinaus ist die Anwendung der Mehrwertmethode immer dann möglich, wenn die Zollsätze für die Veredelungserzeugnisse und die Waren der vorübergehenden Ausfuhr gleich hoch sind.
Ein Berechnungsbeispiel zur Mehrwertmethode verdeutlicht die vorstehenden Ausführungen.
| Hinweis: |
Die Abrechnungsmethode kann nach Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht mehr geändert werden! |
Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer
Das Zollverfahren der passiven Veredelung bezieht sich nur auf Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 ZK (z.B. Zölle), nicht aber auf die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
Nach § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Vorschriften über die passive Veredelung für die EUSt nicht anzuwenden.
Für die EUSt kommt demnach keine Begünstigung im Sinne der vorstehenden Berechnungen in Betracht.
Die Bemessungsgrundlagen für die EUSt sind gemäß § 11 Abs. 2 UStG zu ermitteln. Dabei ist von dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, von der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung auszugehen.
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