Unbenanntes Dokument [ AGB ] [ Haftung ] [ Datenschutz ] [ Impressum ] [ Sitemap ] [ Kontakt ]
<
Format Software Service GmbH | Max-Planck-Straße 25 | D-63303 Dreieich | Telefon:06103 / 9309-0 | Fax: 06103 / 34659 | Email: info@formatsoftware.de

SCHNITTSTELLEN SOFTWARE

Schnittstellen für die Übernahme von Daten aus ERP/PPS- oder WWS-Systemen gewährleisten die Integration in bestehende DV-Umgebungen. Die Schnittstellen können leicht an firmenspezifische organisatorische Abläufe angepasst werden.
Als versandrelevante Daten können z.B. übernommen werden:

Die Daten können benutzerdefiniert abgeholt werden:

Die Datenübernahme erfolgt wahlweise per:

Plausibilitätsprüfungen tragen zur Fehlervermeidung bei und erhöhen die Sicherheit, u.a., durch:

Bearbeitungsfunktionen bzw. Optionen

FORMAT - Versand kann übergebene Daten modifizieren und nach Bedarf ergänzen. Parametrische Umsetzungs- oder Ergänzungstabellen erleichtern die Erstellung normgerechter Daten.

Unbenanntes Dokument

Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?

 

Zurück Hoch Kontakt

 

Weitere Begriffe , die innerhalb unserer SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden :

Produktübersicht Hauptprodukte

Produktübersicht (alphabetische Reihenfolge)

AEO - Authorised Economic Operator
AES / Automated Export System

Akkreditivabwicklung
Aktive Veredelung
Archivierung
Atlas
Aufkleber
Auftragsbezogene Lieferungen
Auftragsunabhängige Lieferungen
Ausfuhr
Ausfuhranmeldung
Ausfuhrdokumente
Ausfuhrkontrolle
Ausfuhrpapiere
Ausfuhrgenehmigungsverwaltung
Ausfuhrlizenzverwaltung
Ausstellen von Lieferantenerklärungen
Barcodedruck
Begleitpapiere
Compliance
Daten - und Dokumentenarchivierung
Datenaustausch
DEBBI
Dezentrale Beteiligtenbewertung
Differenzverzollung
Dokumentenausdrucke
ECS – Export Control System
Edifact-Konverter
Einfuhr
Einfuhrdokumente
Einfuhrgenehmigungsverwaltung
Einheitspapiere 2005
Einzelzollanmeldung
Elektronische Ausfuhranmeldung
Elektronische Meldungen
Etiketten
Exportkontrolle
EU-Partnermeldung (Intrastat-Meldungen im EU-Ausland)
Export
Extrastat / AKM / Kobra
EZT-Online
Filetransfer
Formulare
Frachtkostenberechnung
Gutschriftenerstellung
Gefahrgutabwicklung
Import
Importkontrolle
Integration in andere Format-Produkte
Intrastat - national
Intrastat - Partnermeldung
Kontakt
Konventionelle Importabwicklung
Kostenmanagement
Lagerverwaltung
Leergutverwaltung
Lieferantenerklärungen
Lieferscheine
Listen
Lückenlose Kontrollen
Materialbuchhaltung
Mehrwertverzollung
Merkblatt zum Einheitspapier
NCTS
NCTS-Abgang
NCTS-Eingang

Normalverfahren
Offenes Zolllager/OZL
Packplatzanbindung
Passive Veredelung
Personenembargo
Postkombikarten
Postnachnahmekarten
Präferenzkalkulation
Predeclaration
Proformarechnung
Release 7.2
Sammelzollanmeldung
Sanktionslisten
Sanktions-Monitor (Sanktionsprüfung)
Scanneranbindung
Schnittstellen
Sicherheit
Spedition
Speditionsabwicklungsmodule
Statistiken
Statistiken / Listen
Summarische Anmeldung
UZ-Online
Veredelungsverkehr (Ausfuhr)
Veredelungsverkehre (Einfuhr)
Vereinfachte Verfahren
Verpackungsmanager
Verpackungsmittelüberwachung
Versand
Waagenanbindung, elektronische
Warenbegleitdokumente
Warenursprung und Präferenzen
Zoll
Zollkodex, modernisierter
Zolllager
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB
Zunkunftsbild Zoll

Zurück Hoch Kontakt

........................................................................................................................................................................................................

ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN

 

ATLAS-Einfuhr
[Quelle. Zoll.de]

Mit dem ATLAS Release 7.0 sind im Bereich der Einfuhr die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr, in das Zolllagerverfahren Typ A, C, D und E, in das Verfahren der Aktiven Veredelung und in das Umwandlungsverfahren möglich.

Eine Gesamtübersicht aller in Release 7.0 durch ATLAS unterstützten zollrechtlichen Bestimmungen enthält die Liste der Verfahrenscodes.

 

Überführung in den freien Verkehr

Die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr wird sowohl im Normalverfahren als auch im vereinfachten Verfahren (einschließlich Abrechnung der ergänzenden Zollanmeldungen) unterstützt.

Der Verfahrensteil "Einfuhr" unterstützt

Zolllagerverfahren

Die in ATLAS Release 6.0 vorhandene Möglichkeit der Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zolllagerverfahren des Typs D oder des Typs E (falls für letzteren ein Anschreibeverfahren bewilligt wurde) wird in ATLAS Release 7.0 um die Lagertypen A, C oder E, falls für letzteres mit der Bewilligung zum Führen eines Zolllagers die Beendigung des Zolllagerverfahrens im Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung nicht bewilligt wurde, erweitert. Die Beendigung des Zolllagerverfahrens des Typs D oder des Typs E (falls für letzteren ein Anschreibeverfahren bewilligt wurde) kann im vereinfachten Verfahren per EGZ-ZL erfolgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Überführung in ein in ATLAS umgesetztes Verfahren, Beendigungsanteile zu übermitteln.

Der Verfahrensteil "Zolllagerverfahren" unterstützt

Aktive Veredelung und Umwandlungsverfahren

Die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren der Aktiven Veredelung bzw. das Umwandlungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren unterstützt. Eine Beendigung der Aktiven Veredelung bzw. des Umwandlungsverfahrens ist im Rahmen der Übermittlung von Beendigungsanteilen möglich, soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.

Der Verfahrensteil "Aktive Veredelung/Umwandlungsverfahren" unterstützt:

Hinweis: Eine Abrechnung innerhalb von ATLAS erfolgt nicht.

Bewilligungen

Alle Bewilligungen für die Überführung von Waren in den freien Verkehr im vereinfachten Verfahren, in ein Zolllagerverfahren, in ein Verfahren der Aktiven Veredelung, in ein Umwandlungsverfahren, in die Passive Veredelung sowie in die besondere Verwendung werden den Zollstellen IT-unterstützt bereitgestellt. So wird eine automatisierte Zulässigkeitsprüfung der Überführung in das jeweilige Verfahren möglich - soweit das Verfahren im IT-Verfahren ATLAS abgebildet wird.

 

Die Abwicklung von Importen aus Nicht-EU-Ländern - Ein Leitfaden für Einsteiger
[Quelle: Handelskammer Bremen]

Dieses Merkblatt soll vor allem angehenden Importunternehmen als Leitfaden zur Vorbereitung weiterführender Informationsgespräche bei der Handelskammer, der Zollverwaltung, etc. dienen.

Die Länder außerhalb der EU werden zollrechtlich als "Drittländer" bezeichnet, da sie nicht Teil des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft sind. Der Handel mit Drittländern wird als "Außenhandel" (im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Handel, dem so genannten "Binnenhandel") bezeichnet.

Importe aus Drittländern unterliegen den Bestimmungen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts der Europäischen Gemeinschaft, nationaler Außenwirtschaftsgesetze und der nationalen Steuergesetze. Das Zollrecht regelt u.a. die Höhe der Einfuhrzölle, während im Außenwirtschaftsrecht die Einfuhrbestimmungen festgelegt sind.

Charakteristisch für das Außenwirtschaftsrecht der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ist der Grundsatz des freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs mit dem Ausland. Abweichend von diesem Grundsatz bestehen jedoch aufgrund von handelspolitischen Maßnahmen für einige Produkte beispielsweise Einfuhrgenehmigungs- oder Einfuhrüberwachungspflichten.

Voraussetzungen für Importgeschäfte sind:
Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt/ der Gemeinde.

Je nach Größenordnung des Unternehmens ist eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht vorzunehmen. Die Handelsregisteranmeldung erfolgt über einen Notar. Kapitalgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Für Gewerbetreibende aus Nicht-EU-Staaten eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.

Der Importeur kann mit der Abwicklung der Importformalitäten auch andere Unternehmen, beispielsweise Speditionen, als Vertreter beauftragen.


Folgende Fragen sind zu beantworten, bevor ein Geschäft abgeschlossen wird:

Unter welchen Voraussetzungen darf die Ware importiert werden? Gibt es Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrgenehmigungspflichten? Welche Bestimmungen hinsichtlich der Marktfähigkeit der Ware in Deutschland müssen noch beachtet werden?
Wie hoch sind die Einfuhrabgaben (Zoll, Steuern)?
Welche Papiere werden benötigt; mit welchen Zollformalitäten ist zu rechnen?


Um die Einfuhrbestimmungen zu klären, müssen die Warennummer, das Ursprungsland der Ware und das Lieferland bekannt sein.

Wie werden die Importwaren bezeichnet?
Für jede Ware muss anhand des "Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik" und des Zolltarifs die zugehörige Warennummer (Zolltarifnummer) ermittelt werden. Allgemeine Bezeichnungen wie "Bekleidung" oder "Papier" reichen hierzu nicht aus. Die Ware ist beim Zoll mit genauen Angaben zu ihrer Beschaffenheit anzumelden.

Zwei Beispiele:

Pullover aus Wolle mit einem Wollanteil von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600g oder mehr = Warennummer 6110 1110 000.

Die zutreffende Warennummer ist Ausgangspunkt für alle weiteren Informationen über die Einfuhrbestimmungen.

Wird eine Einfuhrgenehmigung gefordert?
Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Wareneinfuhren können jedoch genehmigungspflichtig sein, um sensible Märkte in der EU zu schützen. Für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern bestehen Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Kontingente). Davon sind zum Beispiel bestimmte Textilien, Schuhe, Porzellan, Keramik und Glaswaren, Spielzeug und einige Stahlerzeugnisse betroffen. Eine etwaige Genehmigungspflicht ist aus der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ersichtlich. Die Hinweise lassen sich auch aus dem Elektronischen Zolltarif entnehmen, über den neben den Zollämtern auch die Handelskammer verfügt.

Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) für gewerbliche Waren und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für landwirtschaftliche Produkte.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Tel. : 06196/90 80, Fax: 06196/90 88 00

http://www.bafa.de

Bundesanstalt für Landwirtschaft u Ernährung, Tel.: 069/1564-0, Fax: 069/1564-444,-446

http://www.ble.de



Was ist hinsichtlich der Marktfähigkeit der Ware in Deutschland zu beachten?
Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland verkauft werden. Diese Verbote und Beschränkungen dienen beispielsweise dem Verbraucherschutz, dem Umweltschutz und dem Artenschutz. Die Verbote und Beschränkungen für eine bestimmte Ware sind teilweise recht schwierig zu identifizieren. So sind bei der Einfuhr beispielsweise das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, das Textilkennzeichnungsgesetz, das Markengesetz, das Abfallgesetz sowie eine Vielzahl technischer Normen u.v.m. zu beachten. Einen ersten Hinweis gibt der Elektronische Zolltarif.

Wie hoch sind die Einfuhrabgaben?
Die Einfuhrabgaben werden anhand der jeweiligen Warennummer ermittelt. Erhoben werden:

Zölle
Die Einfuhrzölle sind EU-weit gleich. Abweichend vom normalen Zollsatz können Waren aus Ländern, denen die Europäische Gemeinschaft so genannte "Präferenzen" gewährt, zollfrei oder zu einem niedrigeren Zollsatz importiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Importeur dem Zollamt entsprechende Papiere (Präferenznachweise) vorlegt. Fehlen diese, ist der volle Drittlandszoll zu zahlen.

Zu den Zöllen gehören auch die Antidumping- und Antisubventionszölle, die die EU auf Waren erhebt, die aus dem jeweiligen Exportland zu niedrigeren Preisen als den dortigen Marktpreisen ausgeführt werden. Für einige Agrarwaren erhebt die Europäische Gemeinschaft Agrarzölle, um den niedrigen Weltmarktpreis auf den EU-Erzeugerpreis anzuheben und so die europäische Landwirtschaft zu schützen.

Welcher Wert ist Grundlage für die Verzollung?
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben ist der Zollwert. Dies ist in der Regel der "Transaktionswert", d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis frei Ort Außengrenze der EU. In diesen Wert werden alle Kosten eingerechnet, die dem Käufer bis zum Ort des Grenzübertritts entstehen, um die Ware zu beziehen. Dazu zählen auch Transport- und Versicherungskosten. Beförderungskosten innerhalb der EU gehören nicht zum Zollwert und sind daher in der Rechnung getrennt auszuweisen. Preisermäßigungen, wie Rabatte und Skonti, die bereits zum Zeitpunkt der Einfuhrzollanmeldung feststehen, mindern den Zollwert und reduzieren damit auch die Einfuhrabgaben.

Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der nationalen Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 16 % (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die gezahlte EUSt lediglich ein durchlaufender Posten, die gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Bemessungsgrundlage für die EUSt ist der Zollwert zuzüglich Zollbetrag zuzüglich evtl. anfallender Verbrauchsteuern zuzüglich der Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet.

Verbrauchsteuern werden für Alkohol, Bier, Tabakwaren und Mineralöl erhoben.

Welche Papiere werden für die Zollabfertigung "zum freien Verkehr" benötigt?
Was man umgangssprachlich "Verzollung" der Ware nennt, wird zollrechtlich als "Abfertigung zum freien Verkehr" bezeichnet. Dafür sind folgende Dokumente erforderlich:

Zollanmeldung (Einfuhranmeldung)
Alle Wareneinfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen EG-Mitgliedstaat unterliegen der Überwachung durch die Zollstellen. Die Zollanmeldung bzw. der Zollantrag stehen am Anfang der Abfertigungsformalitäten. Sie werden grundsätzlich in schriftlicher Form mit einem Vordruck des Einheitspapiers abgegeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000,-- Euro gibt sich die Zollstelle in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden (sofern keine Einfuhrgenehmigungspflicht besteht).
Die Anmeldung ist entsprechend den Angaben im "Merkblatt zum Einheitspapier" auszufüllen, das bei Formularverlagen gekauft werden oder im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de abgerufen werden.

Zollwertanmeldung D.V.1
Die Zollwertanmeldung dient der Einfuhrzollstelle als Grundlage für die Berechnung der Zollabgaben. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 10.000,-- Euro je Sendung nicht übersteigt.

Handelsrechnung als Basis für die Zollwertanmeldung.

Darüber hinaus können folgende Papiere notwendig sein:

Präferenznachweise
Wenn eine Zollvergünstigung beantragt wird, muss ein geeigneter Präferenznachweis vorgelegt werden. Präferenznachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 - zum Beispiel bei Importen aus dem Baltikum, den Staaten Mittel- und Osteuropas und den EFTA-Ländern -, eine präferentielle Ursprungserklärung oder ein Formblatt A für Waren aus Entwicklungsländern.

Ursprungszeugnis (UZ)
Ein Ursprungszeugnis ist nur für bestimmte Waren erforderlich, wenn dies im Zolltarif angegeben wird, z.B. für Textilwaren und Bekleidung.

Einfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz
Ist nur erforderlich, wenn es aus außenwirtschaftsrechtlichen Gründen vorgeschrieben ist. Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Für die Einfuhr bestimmter Agrarwaren sind Einfuhrlizenzen vorgeschrieben.

Die Vordrucke sind bei der Handelskammer und den Formularverlagen erhältlich.


Bei welcher Zollstelle soll die Zollabfertigung vorgenommen werden?
Jede Zollstelle innerhalb der EU kann die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen. Aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen ist es jedoch sinnvoll, die Ware dort in den freien Verkehr zu überführen, wo der Einführer, Zollanmelder seinen Geschäftssitz hat bzw. wo die Ware hingeliefert werden soll.

Einfuhrpapiere für die Zollabwicklung
[Quelle: IHK Saarland]

 

Zurück Hoch Kontakt

 

 

 

 

 

 

 

Unbenanntes Dokument
  Neu: Basis-Seminare Exportkontrolle
 
  Informationen zu EMCS
  Aktuelle EMCS-Projektbeispiele
  EZT - Elektronischer Zolltarif
  Zollinfos