SCHNITTSTELLEN SOFTWARE
Schnittstellen für die Übernahme von Daten aus ERP/PPS- oder WWS-Systemen gewährleisten die Integration in bestehende DV-Umgebungen. Die Schnittstellen können leicht an firmenspezifische organisatorische Abläufe angepasst werden.
Als versandrelevante Daten können z.B. übernommen werden:
- Aufträge
- Lieferscheine
- Rechnungen
- Verpackungsinformationen
- weitere versandrelevante Daten
Die Daten können benutzerdefiniert abgeholt werden:
- selektiv
- automatisch zeitgesteuert
Die Datenübernahme erfolgt wahlweise per:
Plausibilitätsprüfungen tragen zur Fehlervermeidung bei und erhöhen die Sicherheit, u.a., durch:
- Protokolle
- Fehlerkorrektur im Dialog
- Ablage korrigierter Daten in Tabellen
Bearbeitungsfunktionen bzw. Optionen
FORMAT - Versand kann übergebene Daten modifizieren und nach Bedarf ergänzen. Parametrische Umsetzungs- oder Ergänzungstabellen erleichtern die Erstellung normgerechter Daten.
- Ermittlung speditionsspezifischer Routing-Codes
- Umsetzung postalischer Länderkürzel in den genormten ISO-Alpha-2-Code
- Firmenspezifische Anpassungen und Bearbeitungen sind zu jedem Zeitpunkt und bei jedem Sendungsstatus möglich
Unbenanntes Dokument
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
- FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll -/ und Außenwirtschaft.
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- Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS / und WWS Systemen.
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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
ATLAS-Einfuhr
[Quelle. Zoll.de]
Mit dem ATLAS Release 7.0 sind im Bereich der Einfuhr die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr, in das Zolllagerverfahren Typ A, C, D und E, in das Verfahren der Aktiven Veredelung und in das Umwandlungsverfahren möglich.
Eine Gesamtübersicht aller in Release 7.0 durch ATLAS unterstützten zollrechtlichen Bestimmungen enthält die Liste der Verfahrenscodes.
Überführung in den freien Verkehr
Die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr wird sowohl im Normalverfahren als auch im vereinfachten Verfahren (einschließlich Abrechnung der ergänzenden Zollanmeldungen) unterstützt.
Der Verfahrensteil "Einfuhr" unterstützt
- die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (Normal- und vereinfachte Verfahren)
- die Abrechnung vereinfachter Verfahren nach Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung (EGZ) sowie
- die mündliche Zollanmeldung.
Zolllagerverfahren
Die in ATLAS Release 6.0 vorhandene Möglichkeit der Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zolllagerverfahren des Typs D oder des Typs E (falls für letzteren ein Anschreibeverfahren bewilligt wurde) wird in ATLAS Release 7.0 um die Lagertypen A, C oder E, falls für letzteres mit der Bewilligung zum Führen eines Zolllagers die Beendigung des Zolllagerverfahrens im Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung nicht bewilligt wurde, erweitert. Die Beendigung des Zolllagerverfahrens des Typs D oder des Typs E (falls für letzteren ein Anschreibeverfahren bewilligt wurde) kann im vereinfachten Verfahren per EGZ-ZL erfolgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Überführung in ein in ATLAS umgesetztes Verfahren, Beendigungsanteile zu übermitteln.
Der Verfahrensteil "Zolllagerverfahren" unterstützt
- die Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren im vereinfachten Verfahren sowie im Normalverfahren,
- die Überführung in von Waren in ein Zolllager in Deutschland, das in einem anderen Mitgliedstaat überwacht wird,
- die Anmeldung von Auszügen aus den Bestandsaufzeichnungen,
- die Beendigung eines Zolllagerverfahrens durch Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (für Lagertypen D und E, falls für letzteres ein Anschreibeverfahren bewilligt wurde) und
- die Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Übermittlung eines Beendigungsanteils soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.
Aktive Veredelung und Umwandlungsverfahren
Die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren der Aktiven Veredelung bzw. das Umwandlungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren unterstützt. Eine Beendigung der Aktiven Veredelung bzw. des Umwandlungsverfahrens ist im Rahmen der Übermittlung von Beendigungsanteilen möglich, soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.
Der Verfahrensteil "Aktive Veredelung/Umwandlungsverfahren" unterstützt:
- die Überführung von Waren in die Aktive Veredelung oder in das Umwandlungsverfahren im vereinfachten Verfahren sowie
- die Beendigung der Aktiven Veredelung/des Umwandlungsverfahrens durch Übermittlung eines Beendigungsanteils, soweit das Zielverfahren in ATLAS umgesetzt ist.
Hinweis: Eine Abrechnung innerhalb von ATLAS erfolgt nicht.
Bewilligungen
Alle Bewilligungen für die Überführung von Waren in den freien Verkehr im vereinfachten Verfahren, in ein Zolllagerverfahren, in ein Verfahren der Aktiven Veredelung, in ein Umwandlungsverfahren, in die Passive Veredelung sowie in die besondere Verwendung werden den Zollstellen IT-unterstützt bereitgestellt. So wird eine automatisierte Zulässigkeitsprüfung der Überführung in das jeweilige Verfahren möglich - soweit das Verfahren im IT-Verfahren ATLAS abgebildet wird.
Die Abwicklung von Importen aus Nicht-EU-Ländern -
Ein Leitfaden für Einsteiger
[Quelle: Handelskammer Bremen]
Dieses Merkblatt soll vor allem angehenden Importunternehmen als Leitfaden zur Vorbereitung weiterführender Informationsgespräche bei der Handelskammer, der Zollverwaltung, etc. dienen.
Die Länder außerhalb der EU werden zollrechtlich als "Drittländer" bezeichnet, da sie nicht Teil des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft sind. Der Handel mit Drittländern wird als "Außenhandel" (im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Handel, dem so genannten "Binnenhandel") bezeichnet.
Importe aus Drittländern unterliegen den Bestimmungen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts der Europäischen Gemeinschaft, nationaler Außenwirtschaftsgesetze und der nationalen Steuergesetze. Das Zollrecht regelt u.a. die Höhe der Einfuhrzölle, während im Außenwirtschaftsrecht die Einfuhrbestimmungen festgelegt sind.
Charakteristisch für das Außenwirtschaftsrecht der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ist der Grundsatz des freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs mit dem Ausland. Abweichend von diesem Grundsatz bestehen jedoch aufgrund von handelspolitischen Maßnahmen für einige Produkte beispielsweise Einfuhrgenehmigungs- oder Einfuhrüberwachungspflichten.
Voraussetzungen für Importgeschäfte sind:
Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt/ der Gemeinde.
Je nach Größenordnung des Unternehmens ist eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht vorzunehmen. Die Handelsregisteranmeldung erfolgt über einen Notar. Kapitalgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden.
Für Gewerbetreibende aus Nicht-EU-Staaten eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
Der Importeur kann mit der Abwicklung der Importformalitäten auch andere Unternehmen, beispielsweise Speditionen, als Vertreter beauftragen.
Folgende Fragen sind zu beantworten, bevor ein Geschäft abgeschlossen wird:
Unter welchen Voraussetzungen darf die Ware importiert werden? Gibt es Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrgenehmigungspflichten? Welche Bestimmungen hinsichtlich der Marktfähigkeit der Ware in Deutschland müssen noch beachtet werden?
Wie hoch sind die Einfuhrabgaben (Zoll, Steuern)?
Welche Papiere werden benötigt; mit welchen Zollformalitäten ist zu rechnen?
Um die Einfuhrbestimmungen zu klären, müssen die Warennummer, das Ursprungsland der Ware und das Lieferland bekannt sein.
Wie werden die Importwaren bezeichnet?
Für jede Ware muss anhand des "Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik" und des Zolltarifs die zugehörige Warennummer (Zolltarifnummer) ermittelt werden. Allgemeine Bezeichnungen wie "Bekleidung" oder "Papier" reichen hierzu nicht aus. Die Ware ist beim Zoll mit genauen Angaben zu ihrer Beschaffenheit anzumelden.
Zwei Beispiele:
Pullover aus Wolle mit einem Wollanteil von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600g oder mehr = Warennummer 6110 1110 000.
Die zutreffende Warennummer ist Ausgangspunkt für alle weiteren Informationen über die Einfuhrbestimmungen.
Wird eine Einfuhrgenehmigung gefordert?
Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Wareneinfuhren können jedoch genehmigungspflichtig sein, um sensible Märkte in der EU zu schützen. Für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern bestehen Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Kontingente). Davon sind zum Beispiel bestimmte Textilien, Schuhe, Porzellan, Keramik und Glaswaren, Spielzeug und einige Stahlerzeugnisse betroffen. Eine etwaige Genehmigungspflicht ist aus der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ersichtlich. Die Hinweise lassen sich auch aus dem Elektronischen Zolltarif entnehmen, über den neben den Zollämtern auch die Handelskammer verfügt.
Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) für gewerbliche Waren und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für landwirtschaftliche Produkte.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Tel. : 06196/90 80, Fax: 06196/90 88 00
http://www.bafa.de
Bundesanstalt für Landwirtschaft u Ernährung, Tel.: 069/1564-0, Fax: 069/1564-444,-446
http://www.ble.de
Was ist hinsichtlich der Marktfähigkeit der Ware in Deutschland zu beachten?
Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland verkauft werden. Diese Verbote und Beschränkungen dienen beispielsweise dem Verbraucherschutz, dem Umweltschutz und dem Artenschutz. Die Verbote und Beschränkungen für eine bestimmte Ware sind teilweise recht schwierig zu identifizieren. So sind bei der Einfuhr beispielsweise das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, das Textilkennzeichnungsgesetz, das Markengesetz, das Abfallgesetz sowie eine Vielzahl technischer Normen u.v.m. zu beachten. Einen ersten Hinweis gibt der Elektronische Zolltarif.
Wie hoch sind die Einfuhrabgaben?
Die Einfuhrabgaben werden anhand der jeweiligen Warennummer ermittelt. Erhoben werden:
Zölle
Die Einfuhrzölle sind EU-weit gleich. Abweichend vom normalen Zollsatz können Waren aus Ländern, denen die Europäische Gemeinschaft so genannte "Präferenzen" gewährt, zollfrei oder zu einem niedrigeren Zollsatz importiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Importeur dem Zollamt entsprechende Papiere (Präferenznachweise) vorlegt. Fehlen diese, ist der volle Drittlandszoll zu zahlen.
Zu den Zöllen gehören auch die Antidumping- und Antisubventionszölle, die die EU auf Waren erhebt, die aus dem jeweiligen Exportland zu niedrigeren Preisen als den dortigen Marktpreisen ausgeführt werden. Für einige Agrarwaren erhebt die Europäische Gemeinschaft Agrarzölle, um den niedrigen Weltmarktpreis auf den EU-Erzeugerpreis anzuheben und so die europäische Landwirtschaft zu schützen.
Welcher Wert ist Grundlage für die Verzollung?
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben ist der Zollwert. Dies ist in der Regel der "Transaktionswert", d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis frei Ort Außengrenze der EU. In diesen Wert werden alle Kosten eingerechnet, die dem Käufer bis zum Ort des Grenzübertritts entstehen, um die Ware zu beziehen. Dazu zählen auch Transport- und Versicherungskosten. Beförderungskosten innerhalb der EU gehören nicht zum Zollwert und sind daher in der Rechnung getrennt auszuweisen. Preisermäßigungen, wie Rabatte und Skonti, die bereits zum Zeitpunkt der Einfuhrzollanmeldung feststehen, mindern den Zollwert und reduzieren damit auch die Einfuhrabgaben.
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der nationalen Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 16 % (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die gezahlte EUSt lediglich ein durchlaufender Posten, die gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Bemessungsgrundlage für die EUSt ist der Zollwert zuzüglich Zollbetrag zuzüglich evtl. anfallender Verbrauchsteuern zuzüglich der Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet.
Verbrauchsteuern werden für Alkohol, Bier, Tabakwaren und Mineralöl erhoben.
Welche Papiere werden für die Zollabfertigung "zum freien Verkehr" benötigt?
Was man umgangssprachlich "Verzollung" der Ware nennt, wird zollrechtlich als "Abfertigung zum freien Verkehr" bezeichnet. Dafür sind folgende Dokumente erforderlich:
Zollanmeldung (Einfuhranmeldung)
Alle Wareneinfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen EG-Mitgliedstaat unterliegen der Überwachung durch die Zollstellen. Die Zollanmeldung bzw. der Zollantrag stehen am Anfang der Abfertigungsformalitäten. Sie werden grundsätzlich in schriftlicher Form mit einem Vordruck des Einheitspapiers abgegeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000,-- Euro gibt sich die Zollstelle in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden (sofern keine Einfuhrgenehmigungspflicht besteht).
Die Anmeldung ist entsprechend den Angaben im "Merkblatt zum Einheitspapier" auszufüllen, das bei Formularverlagen gekauft werden oder im Internet unter
http://www.bundesfinanzministerium.de abgerufen werden.
Zollwertanmeldung D.V.1
Die Zollwertanmeldung dient der Einfuhrzollstelle als Grundlage für die Berechnung der Zollabgaben. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 10.000,-- Euro je Sendung nicht übersteigt.
Handelsrechnung als Basis für die Zollwertanmeldung.
Darüber hinaus können folgende Papiere notwendig sein:
Präferenznachweise
Wenn eine Zollvergünstigung beantragt wird, muss ein geeigneter Präferenznachweis vorgelegt werden. Präferenznachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 - zum Beispiel bei Importen aus dem Baltikum, den Staaten Mittel- und Osteuropas und den EFTA-Ländern -, eine präferentielle Ursprungserklärung oder ein Formblatt A für Waren aus Entwicklungsländern.
Ursprungszeugnis (UZ)
Ein Ursprungszeugnis ist nur für bestimmte Waren erforderlich, wenn dies im Zolltarif angegeben wird, z.B. für Textilwaren und Bekleidung.
Einfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz
Ist nur erforderlich, wenn es aus außenwirtschaftsrechtlichen Gründen vorgeschrieben ist. Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Für die Einfuhr bestimmter Agrarwaren sind Einfuhrlizenzen vorgeschrieben.
Die Vordrucke sind bei der Handelskammer und den Formularverlagen erhältlich.
Bei welcher Zollstelle soll die Zollabfertigung vorgenommen werden?
Jede Zollstelle innerhalb der EU kann die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen. Aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen ist es jedoch sinnvoll, die Ware dort in den freien Verkehr zu überführen, wo der Einführer, Zollanmelder seinen Geschäftssitz hat bzw. wo die Ware hingeliefert werden soll.
Einfuhrpapiere für die Zollabwicklung
[Quelle: IHK Saarland]
- Einfuhranmeldung (Einheitspapier 0737, Ergänzungsblatt 0738)
Grundsätzlich muss bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern eine Zollanmeldung bzw. Zollantrag in schriftlicher Form abgegeben werden. Dies geschieht mit dem Vordruck Nr. 0737 des Einheitspapiers (Zollanmeldung/Einfuhranmeldung). Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 € ist in der Regel eine mündliche Anmeldung zur Einfuhr ausreichend.
In der Zollanmeldung bestimmt der Anmelder, welche Zollbehandlung die Ware erfahren soll. Unter den verschiedenen Zollbehandlungen wird am häufigsten die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gewählt. Dieser Erklärung über die gewünschte Zollbehandlung kommt besondere Bedeutung zu. Ist die Zollabfertigung nach der hier gewünschten Art erfolgt, ist sie nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig zu machen.
Ebenfalls ist besonders zu beachten, dass die eingeführte Ware so genau beschrieben wird, dass die Einreihung in eine im Zolltarif aufgeführte Codenummer zweifelsfrei möglich ist und somit eine richtige Eintarifierung erfolgen kann. Führt eine unzureichende Beschreibung der Waren zu einer falschen Einreihung, ist mit einer Nacherhebung der Eingangsabgaben sowie unter Umständen mit einem Bußgeldbescheid zu rechnen.
- Zollwertanmeldung D.V. 1 (Vordruck 0464)
Die Zollwertanmeldung D.V. 1 wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 5.000 € je Sendung nicht übersteigt.
- Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
Die Handelsrechnung ist durch den ausländischen Lieferanten beizubringen. Das Original ist der Zollwertanmeldung beizufügen und dient als Grundlage für die Zollberechnung.
- Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen
Nur soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt.
- Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen
In bestimmten Fällen werden Einfuhrgenehmigungen verlangt, z. B. bei der Einfuhr von mengenmäßig beschränkten (kontingentierten) Waren. Dieses kann mit Hilfe der Einfuhrliste festgestellt werden. Einfuhrlizenzen werden in der Regel bei der Einfuhr von Agrarprodukten gefordert und dienen der Kontrolle von Einfuhren bestimmter Waren der Landwirtschaft und Fischerei aus Drittländern.
Ausfuhrgenehmigungen und -lizenzen werden erteilt für gewerbliche Produkte vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und für landwirtschaftliche Produkte von der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
- Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden. Sie werden erteilt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- Ursprungszeugnis Form A, Ursprungserklärung
Sie werden im Lieferland ausgestellt und dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen.
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR.2, A.TR ), Ursprungserklärung
Sie werden im Lieferland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr in die EG ausgestellt.
- Transportrechnungen, die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen.
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