

| SANKTIONSLISTEN SOFTWARE
Embargolisten • Sanktions-Monitor • Compliance Aufgrund häufiger Aktualisierungen der Sanktionslisten und den vielen Änderungen, die im Verlauf einer Geschäftsbeziehung auftreten, ist außerdem eine permanent Prüfung notwendig. Unsere System-Lösung zur Sanktionslistenprüfung ist einfach in der Abwicklung und hilft Ihnen, die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Geschäftsbeziehungen im In- und Ausland nachzuweisen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu erhalten. Die Anwendung wird auf Ihre individuellen Bedürfnissen zugeschnitten. Ergänzend erfolgt eine Anpassung an Ihre intern verwendeten Programme und Verfahren. Unser Programm-Modul SANKTIONS-MONITOR bietet eine sehr kostengünstiges Verfahren zum automatisierten Abgleich aller Personen- und Firmenadressen mit den Sanktionslisten zur Terrorbekämpfung. Bereits im Standard kann der Zugriff auf bis zu 15 Datenbanken per ODBC-Zugriff zur Prüfung frei definiert werden. Die Ergebnisse werden protokolliert und archiviert.
Gehen Sie kein Risiko ein und nutzen Sie die Chance, Ihre Handelsbeziehungen abzusichern.
DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.
LINKS ZU KOMMENTAREN UND INFORMATIONEN ÜBER DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN:
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Die Vorteile des FORMAT SANKTIONS-MONITORS:
Der FORMAT SANKTIONS-MONITOR verwendet u. a. die HM Treasury List,
Listen die über die EU zur Verfügung gestellt werden sowie die
gängigen US-Listen.
So funktioniert der FORMAT SANKTIONS-MONITOR:
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
Weitere Begriffe , die innerhalb unserer SANKTIONSLISTEN SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
| Große Veränderungen bei der Zollabwicklung durch den neuen EU-Zollkodex |
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Ein geänderter Zollkodex mit vielen neuen Bestimmungen und Regeln ist von der Europäischen Union beschlossen worden. Viele Punkte wurden schon umgesetzt, für andere kommen die Durchführungsverordnungen in Kürze. Die EU will mit einfacheren Strukturen und einheitlichen Standards die Zollabwicklung vereinfachen und den Schutz der EU-Außengrenzen verbessern. FORMAT Software hat konsequent und vorausschauend diese gravierenden Veränderungen in seinen Programmen berücksichtigt. Wir können Ihnen dadurch zukunftssichere und innovative Softwarelösungen unter verlässlicher Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anbieten. Erhebliche Umstellungen bei der Zollabwicklung gibt es u. a. in den folgenden Bereichen: Neues Merkblatt zum Einheitspapier2005/2006 Mit dem neuen, jetzt noch umfangreicheren Merkblatt, sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Die Ausfuhr- und Einfuhranmeldung ist betroffen. Einige Felder sind grundlegend anders definiert und viele Vordrucke neu gefasst worden. Weitere Informationen unter Sanktionslistenprüfung – Compliance – FORMAT SANKTIONS MONITOR Im Rahmen der EU-Sicherheitsinitiative müssen von allen Wirtschaftsbeteiligten neue Anti- terrorismus-Verordnungen beachtet werden. Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen und eine negative Risikobewertung. Unser Programm SANKTIONS-MONITOR hilft Ihnen, die Ordnungs-mäßigkeit Ihrer Geschäftsbeziehungen nachzuweisen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu erhalten. Weitere Informationen unter Präferenzkalkulation - Lieferantenerklärungen Mit der FORMAT Präferenzkalkulation haben Sie die Möglichkeit Präferenzeigenschaften Ihrer Produkte zu erreichen, zu optimieren und nachzuweisen:
Weitere Informationen unter ATLAS/NCTS Release 7.0 FORMAT ist für alle Bereiche uneingeschränkt zertifiziert. Sämtliche Import- und Versandverfahren können komfortabel abgewickelt werden. Weitere Informationen unter Dezentrale Beteiligtenbewertung - DEBBI Für jeden Zollbeteiligten gibt es eine Risikobewertung. Ziel der Behörden ist es, die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und das Betrugsrisiko einzudämmen. Den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ werden Erleichterungen eingeräumt. Durch die sichere Erfüllung der rechtlichen Belange hilft Ihnen die FORMAT Software bei der Absicherung einer vorteilhaften Bewertung. Weitere Informationen unter AES Automated Export System – ATLAS EXPORT AES wird als Subsystem in ATLAS integriert und ersetzt die bisherigen, papiergestützten Ausfuhrverfahren.Der Echtbetrieb von AES ist für den August 2006 geplant. Unsere entsprechenden Programme sind für die Zertifizierung vorbereitet. Weitere Informationen unter Bei FORMAT sind Sie in guten Händen. Wir sind einer der führenden Softwareanbieter im Bereich der Außenwirtschaftssysteme mit langjährigem Zoll Know-how. Unsere Erfahrung basiert auf dem Einsatz bei mehreren hundert Kunden im In- und Ausland. Für Rückfragen verwenden Sie bitte unser |
Sanktionslisten - Vorsicht Falle!
[Quelle: nrw-export.de ]
Seit 3 Jahren Gesetz, aber kaum beachtet: die EG-Antiterrorismusverordnung
Im Zuge der weltweiten Terrorismus-Bekämpfung hat die Europäische Union mit zwei Verordnungen die Resolution des UN-Sicherheitsrates (1373/2001) zur Bekämpfung von Terroristen umgesetzt.
Diese Verordnungen (2580/2001 – 881/2002) verbieten es, terroristischen Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland Vermögenswerte und Finanzdienstleistungen bereitzustellen. Betroffen sind alle am Wirtschaftsleben beteiligten Personen, ex- und importorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen.
Nach § 34 Abs. 4 und 7 des AWG sind Geschäfte mit sanktionierten Personen und Institutionen strafbar.
Die Konsequenzen daraus gehen von wirtschaftlichen Geldbußen bis hin zum Freiheitsentzug. Damit sind nicht mehr nur Lieferungen in bestimmte, unter Embargo gestellte Länder verboten bzw. unter Genehmigungspflicht gestellt, sondern auch Geschäftskontakte zu einzelnen, in den Sanktionslisten aufgeführten Personen und Organisationen im In- und Ausland untersagt.
Die Verordnung verpflichtet alle Unternehmen zu neuen, höchst komplizierten Maßnahmen, um verbotene Geschäftskontakte zu erkennen und zu verhindern. Die Handels-, Finanz- und Zahlungsrestriktionen greifen tief in die Geschäftsabläufe ein. Diejenigen Unternehmen, welche auch die USA als Absatzmarkt haben oder dort gar über Tochterunternehmen verfügen, sind zudem darauf angewiesen, nicht mit dem US-Gesetzgeber in Konflikt zu geraten. Entsprechend gilt es für diese Unternehmen auch, die diversen US-amerikanischen Listen zu beachten.Zwischenzeitlich gibt es auch einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen, wonach bei Außenwirtschafts-prüfungen in den Unternehmen der Prüfungsdienst zur Mitwirkung verpflichtet wurde und die Verordnungen bei Prüfungsmaßnahmen einzubeziehen sind. Bei Feststellung von Verstößen drohen empfindliche Strafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen. Hier rückt vor allem eine Haftung der Unternehmensleitung selbst nach den §§ 13, 14 Abs.2 StGB bei Unterlassen entsprechender organisatorischer Maßnahmen in den näheren Fokus. Von den zuständigen Oberfinanzdirektionen werden im Falle von festgestellten Aufsichtsverletzungen auch Geldbußen gegen Unternehmensverantwortliche selbst nach § 130 OWiG verhängt.
Aber auch gegen das Unternehmen als solches können straf- und ordnungsrechtliche Maßnahmen ausgesprochen werden, wie die gerichtliche Anordnung des Verfalls des Bruttoerlöses nach § 73 Abs.3 StGB bzw. Einziehung von Gegenständen nach § 36 Abs.1 AWG, sowie die Verhängung von Geldbußen bis zu 500.000 € gegen das Unternehmen als solches (§ 30 OWiG).Das Bundeswirtschaftsministerium und das Auswärtige Amt sehen jede Warenlieferung oder Dienstleistung als potenziell von der EG-Verordnung erfasst an. In diesem Sinne stellt das Merkblatt über Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 20. März dieses Jahres fest: Weder direkt noch indirekt dürfen Terroristen und Terrorgruppen Geld und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Wirtschaftliche Ressourcen sind
Vermögenswerte jeder Art, so dass die Verordnung auch die direkte oder indirekte Lieferung von Gütern verbietet.
Nicht in allen Unternehmen sind offenbar die komplizierten Kontrollmechanismen bereits eingerichtet worden. Die Probleme sind nachvollziehbar: Kontrollen gegenüber einzelnen Embargoländern oder bestimmten Embargowaren sind organisatorisch darstellbar und in der Vergangenheit auch erfolgreich praktiziert worden. Gegenüber länderunabhängig agierenden Personen und Organisationen sind die gleichen Kontrollen aber nur sehr schwer umsetzbar. Im Kern bedeutet das: Jede Lieferung in ein Drittland - egal ob in die Schweiz, nach Hongkong oder in die USA – muss daraufhin untersucht werden, ob der Empfänger eine Namensidentität zu einer in den Listen genannten Personen aufweist bzw. einem genannten Unternehmen nahe steht. Aber auch alle Binnenmarkt und Inlands-geschäfte müssen geprüft werden, da sich die Verbote der Verordnungen eben nicht auf bestimmte Länder, Regionen oder Waren beziehen, sondern auf Personen und Organisationen. Ein verbotener Geschäftskontakt kann überall auf der Welt stattfinden, auch in Deutschland.
Dennoch darf an dieser Stelle zu den Bedenken nach einer praktikablen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Unternehmen auch zu einem großen Teil Entwarnung gegeben werden. Durch den Einsatz optimierter intelligenter Software verschiedener Anbieter, welche die Listen im Hintergrund gegen die vorhandenen Stammdaten (z.B. Debitoren und Kreditoren) prüft, begleitet von entsprechenden Arbeits- und Organisationsanweisungen mit Benennung klarer Verantwortlichkeiten und Workflows, lässt sich schon eine weitreichende Absicherung der Geschäftsprozesse darstellen. Zudem dienen diese Maßnahmen auch durchaus im Sinne der Mitarbeiter der Klarheit und Orientierung, vor allem
wenn eine entsprechende Schulung hierfür das entsprechende Verständnis geweckt hat.
Weiterführende Informationen und Verhaltensempfehlungen:
Auswirkungen der EU-Sicherheitsinitiative im Zollbereich bzw. im Tagesgeschäft, AHV-NRW
Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 04.2005 zur Änderung des Zollkodex (Amtsblatt EU „L 117 vom 04.05.2005“) hat die EU auf politischen Druck der USA hin und den aktuellen Entwicklungen in der Weltzollorganisation entsprechend diverse Sicherheitsaspekte in das EU-Zollregime integriert, um die Sicherheit im grenzüberschreitender Warenverkehr zu erhöhen und Risiken in der Lieferkette zu minimieren.
Die so genannte EU-Sicherheitsinitiative sieht u.a. vor, dass die Zollstellen untereinander elektronisch Daten über Warenbeförderungen austauschen und dass die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden innerhalb bestimmter Fristen vor der Einfuhr in die bzw. Ausfuhr aus der Europäischen Union elektronisch Angaben zu den Waren in Form von summarischen Anmeldungen machen (so genannte Voranmeldung). Außerdem soll ein gemeinschaftsweites Computersystem für das Risikomanagement eingeführt werden, das auf einheitlichen und harmonisierten Risikokriterien in der gesamten EU beruht, so dass risikobehaftete Sendungen gescreent werden können.
So genannte zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, die von den Zollbehörden als zuverlässig eingestuft worden sind, erhalten Vereinfachungen bei der Abwicklung ihrer Zollverfahren und bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen. Die Änderungen des Zollkodex werden erhebliche Auswirkungen auf die Anmelde- und Abfertigungspraxis haben, sobald die entsprechende Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Kraft getreten ist. Damit ist zum Anfang des Jahres 2006 zu rechnen. UAlle am Außenhandel beteiligten Unternehmen sollten sich aber bereits jetzt mit ihren betriebsinternen Prozessen auf die Änderungen einstellen.
Ab Januar 2006 wird dann erstmals eine Pflicht zur Abgabe einer summarischen Anmeldung vor Einfuhr bzw. Ausfuhr der Waren bestehen. Über die erforderlichen Datenelemente wird zurzeit noch in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe diskutiert. Wahrscheinlich wird sich die Kommission bei ihren Überlegungen nach dem so genannten WCO-Datenmodell richten, das 27 obligatorische Datenelemente vorsieht und um weitere drei Elemente ergänzt werden soll. Die diesbezüglichen Abstimmungen mit der Wirtschaft sollen im Juni 2005 stattfinden, so dass über den geplanten Inhalt der Voranmeldungen spätestens im zweiten Halbjahr 2005 Näheres bekannt sein dürfte.
Die Voranmeldung hat grundsätzlich mit Mitteln der Datenverarbeitung zu erfolgen! Der Zollkodex statuiert insofern eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung an die Zollbehörden, die alle Unternehmen trifft. Da die entsprechenden EDV-Systeme europaweit jedoch nicht vor dem Jahre 2008 funktionsfähig sein müssen, wird es ab Januar 2006 voraussichtlich zu der anachronistischen Situation kommen, dass Voranmeldungen in Papierform an die zuständigen Zollbehörden per Fax zu übermitteln sind. In Deutschland hofft man, diesen vorübergehenden Zustand mit der Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens ab Mitte 2006 bzw. mit der summarischen Anmeldung in ATLAS/Einfuhr ab dem U1. Quartal 2006U überwunden zu haben.
Spätestens dann sollen alle Voranmeldungen in Deutschland elektronisch den deutschen Zollbehörden übermittelt werden. Inwieweit Ausnahmen für kleinere Unternehmen vorgesehen sind, ist noch unklar. Der Zollkodex geht von der grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Abgabe aus, erlaubt aber die Abgabe der Voranmeldung in Papierform, sofern dasselbe Risikomanagement wie bei der elektronischen Abgabe gewährleistet ist und die entsprechenden Ausnahmen in der ZKD-VO seitens der Kommission ausdrücklich zugelassen werden. Die deutsche Zollverwaltung setzt sich nach unseren Erkenntnissen weiterhin dafür ein, dass Ausnahmen für kleinere und mittelständische Unternehmen in Deutschland möglich sind. Die genauen Konditionen stehen jedoch bisher nicht fest. Die Modalitäten werden sicherlich eng an das Konzept des so genannten zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten angelehnt sein. Bereits heute sollten sich daher alle Unternehmen darauf einstellen, dass vor dem Hintergrund der Vorgaben aus Brüssel in absehbarer Zeit voraussichtlich nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen ein papiermäßiger Datenaustausch möglich sein wird.
Angesichts des weiteren Ausbaus von ATLAS geht auch in Deutschland die Entwicklung ganz klar in Richtung elektronische Kommunikation mit dem Zoll. Es läuft darauf hinaus, dass die papiermäßige Abwicklung sukzessive in den Hintergrund treten wird und elektronische Zollanmeldungen bevorzugt behandelt werden. Hierbei ist die Umsetzung der EUSicherheitsinitiative ein großer Schritt in Richtung Computerisierung. Weitere Einzelheiten und Erläuterungen
zu den Änderungen des Zollkodex entnehmen Sie bitte der Homepage der deutschen Zollverwaltung.
[Quelle: nrw-export.de ]
Merkblatt zu den Länder unabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
[Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle]
I. Einführung
Die Europäische Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen. Diese
Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und sind, ohne
dass nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich wären, von allen zu beachten, unabhängig
davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen
oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden. Diese Vorschriften
können in zwei Gruppen untergliedert werden:
1. Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem
Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen. Grundlegend hierfür ist die Verordnung
(EG) Nr. 881/2002 vom 27.05.2002 (EU-ABl. Nr. L 139 Seite 9), mit zahlreichen Aktualisierungen.
2. Maßnahmen gegen sonstige terrorverdächtige Personen und Organisationen. Grundlegend
hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27.12.2001 (EU-ABl. Nr. L 344 Seite 70),
mit mehreren Aktualisierungen.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen veröffentlicht
das BAFA ein Merkblatt zu Länder unabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus. Dieses überarbeitete Merkblatt tritt an die Stelle des Merkblatts über Embargomaßnahmen
zur Bekämpfung des Terrorismus vom 01. Mai 2004 und berücksichtigt die seit
dem vorgenommenen Änderungen und Aktualisierungen der EG-Verordnungen zur Bekämpfung
des Terrorismus.
Inhalt
I. Einführung
II. Die Verordnungen gegen Osama bin Laden, AI-Qaida und den Taliban
III. Die Verordnungen gegen sonstige terrorverdächtige Personen und Organisationen
IV. Der Umgang mit den Namenslisten und die Datenbank der Europäischen Union
V. Sanktionen bei Verstößen
VI. Informationsmaterial, Auskünfte und Kontaktadressen
Dieses Merkblatt will einen Beitrag zur Aufklärung leisten und in Grundzügen über die Inhalte der Verordnungen informieren. Zu diesem Zweck enthält das Merkblatt eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der angeordneten Beschränkungen und Verbote sowie Hinweise zum Umgang mit den Namenslisten, gefolgt von einer Nennung weiterer Kontaktadressen und hilfreicher Internetseiten. Das Merkblatt erläutert die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erscheinens zum 28. September 2005. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. Der Inhalt des Merkblatts steht weiterhin unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung durch die Gerichte und strafverfolgungsbehörden und ist nicht rechtsverbindlich.
BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
II. Die Verordnungen gegen Osama bin Laden, AI-Quaida und den Taliban
(Verordnung (EG) Nr. 881/2002 mit Änderungen)
Grundlage der Verordnungen gegenüber Osama bin Laden, Al-Quaida und den Taliban ist die Resolution
1390 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 16. Januar 2002. Diese
Resolution sieht die Anordnung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vor und
richtet sich gegen Personen, Organisationen und Vereinigungen, die in der Namensliste des Sanktionsausschusses
der Vereinten Nationen enthalten sind. Diese Namensliste, die von dem Sanktionsausschuss
fortlaufend aktualisiert wird, kann im Internet unter der Adresse
www.un.org/Docs/sc/committees/1267/1267ListEng.htm
eingesehen werden. Diese Internetseite können Sie auch über einen Link von der Homepage des
BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info) erreichen. Nutzen Sie hierzu auf der Homepage des BAFA die
Stichworte „Links“, „Allgemeine Links“, „Vereinte Nationen (Liste Res. 881/2002)“.
Die Liste des Sanktionsausschusses ist in 5 Abschnitte untergliedert und unterscheidet jeweils
nach Einzelpersonen, Organisationen, Unternehmen und Einrichtungen (sog. „entities“). Im 5. Abschnitt
werden zusätzlich die Personen, Organisationen, Unternehmen und Einrichtungen genannt,
die zwischenzeitlich von der Namensliste gestrichen werden konnten. Die als PDF- und HTML Dokument
zur Verfügung stehende Liste ist darüber hinaus mit einer Suchfunktion ausgestattet.
Die Umsetzung der o.g. Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgte durch die
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27.05.2002. In dieser Verordnung hat die Europäische Union
Embargomaßnahmen gegen Personen, und Organisationen beschlossen, die mit Osama bin Laden,
dem AI-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Die Verordnung ist, wie bereits
einführend dargelegt, unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten, unabhängig
davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen
oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden.
Im folgenden werden die Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und ihrer Änderungen näher
beschrieben:
1. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der in Anhang I der o.g. Verordnung genannten
Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen sind eingefroren.
Der Begriff des „Einfrierens“ bedeutet, dass jegliche Formen der Verwendung der Gelder
oder der wirtschaftlichen Ressourcen zum Zwecke der Veränderung des Geldbetrags
bzw. des Erwerbs von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verhindert werden soll. Zu
beachten ist, dass diese Vermögenswerte nicht im Eigentum der gelisteten Personen stehen
müssen. Es reicht vielmehr aus, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der
Verfügungsgewalt dieser Personen unterliegen.
2. Den in Anhang I der o.g. Verordnung genannten Personen, Organisationen, Vereinigungen
und Unternehmen dürfen keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und bezieht sich auf finanzielle
Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile aller Art. Hierunter fallen somit nicht
nur Gelder oder sonstige finanzielle Werte, sondern alle Vorteile, die zur Erzielung von
BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
5 . Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. Insbesondere umfasst
der Begriff der wirtschaftlichen Ressourcen alle Arten von Handelsgütern.
Beispiele:
Auszahlung von Bargeld, Arbeitslohn, Kaufpreis, Mietzins u.ä.; Hingabe eines
Schecks; Rücknahme einer Ware gegen Erstattung des Kaufpreises.
Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource ist nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt.
Vielmehr wird von diesem Begriff alles erfasst, was gegen Entgelt veräußert oder
überlassen werden kann. Des weiteren fallen unter den Begriff der wirtschaftlichen
Ressource alle Dokumente, die einen Warenwert verkörpern oder Rechte an Waren oder
Forderungen verbriefen. Auch derartige Dokumente dürfen nicht an gelistete Personen
ausgehändigt oder zu deren Gunsten ausgestellt werden.
Beispiele:
Lagerscheine, Einlagerungsscheine
Weiterhin ist zu beachten, dass nicht nur das direkte, sondern auch das indirekte zur
Verfügung stellen von Vermögenswerten verboten ist. Ein indirektes zur Verfügung stellen
von Vermögenswerten liegt dann vor, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an die gelistete
Person, sondern an einen Dritten erfolgt, aber als weitere Folge zu einer Begünstigung
dieser Person führt.
Beispiel:
Im Rahmen eines Drei-Personen-Verhältnisses werden auf Anweisung einer gelisteten
Person einem Dritten Waren oder Gelder zugewandt und durch diese
Zuwendung die Schulden der gelisteten Person beglichen.
3. Jede wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Umgehungen der in Nummern
1 und 2 genannten Beschränkungen ist verboten.
Verboten ist auch die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Tätigkeiten, die dazu
führen, dass das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen umgegangen
wird oder der gelisteten Person Vermögensvorteile zur Verfügung gestellt werden oder in
sonstiger Weise zugute kommen.
4. Anerkennung von Ausnahmen
Sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte, in Art. 2 a) der Verordnung
Nr. 561/2003 vom 27.03.2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (EU-ABl.
Nr. L 82 Seite 1) im einzelnen aufgeführte Zwecke erforderlich sind, kann die zuständige
Behörde auf Antrag eine Ausnahme von den o.g. Verboten genehmigen. Ohne eine Genehmigung
dürfen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der betroffenen Person auch
dann nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahme
erfüllt sind. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn:
6. Die Genehmigung einer Ausnahme erfolgt ausschließlich durch die hierfür benannten Behörden
im Einvernehmen mit dem Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen.
In Deutschland ist im Hinblick auf Gelder die Deutsche Bundesbank und im Hinblick auf
wirtschaftliche Ressourcen das BAFA zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig.
5. Waffenembargo
Ergänzend hierzu wurde gegen die in Anhang I zur Verordnung Nr. 881/2002 genannten
Personen, Vereinigungen und Organisationen ein Waffenembargo verhängt. Dieses
Waffenembargo beruht auf dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen
Union vom 27.05.2002 (2002/402/GASP, veröffentlicht in EU-ABl. Nr. L 139, S. 4) und
enthält ein Verbot der Lieferung, des Verkaufs und der Weitergabe von Rüstungsgütern,
sonstigem Wehrmaterial und hiermit in Zusammenhang stehender technischer Beratung,
Hilfe und Ausbildung auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg.
6. Mitteilungspflicht
Weiterhin ist zu beachten, dass alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet
sind, alle Informationen über Kontakte mit gelisteten Personen den zuständigen Behörden
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht betrifft auch Zahlungen und Überlassungen von Vermögenswerten,
die vor dem Inkrafttreten der Verordnungen erfolgt sind.
Die skizzierten Regelungen dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung richten sich ausschließlich
gegen Osama bin Laden, Mitglieder der AI-Qaida-Organisation und der Taliban sowie
andere mit ihnen verbündete Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen und Institutionen gemäß
Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002.
Diese Verordnung ist bisher durch 53 EG-Verordnungen geändert worden. Diese 53 Änderungsverordnungen,
die Sie unter www.ausfuhrkontrolle.info auf unserer Homepage einsehen können,
enthalten im Wesentlichen nur eine Anpassung der Namenslisten derjenigen Personen, Organisationen
und Vereinigungen (Anhang I der o.g. Verordnung), gegen die sich die in der Verordnung
Nr. 881/2002 enthaltenen Verbote und Beschränkungen richten, an Änderungen der Liste des
Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen. Mit weiteren Änderungen und Aktualisierungen der
Verordnung und insbesondere der Namensliste (Anhang I dieser Verordnung) ist zu rechnen. Aktuelle
Änderungen dieser Verordnungen werden unter www.ausfuhrkontrolle.info zeitnah auf unserer
Internetseite eingestellt. Dort finden Sie auch die bisherigen 53 Änderungen der Verordnung
Nr. 881/2002 hinterlegt.
Eine konsolidierte Fassung der Namensliste kann auf der oben genannten Internetseite des Sanktionsausschusses
der Vereinten Nationen oder der Datenbank der Europäischen Union (wie in
Abschnitt IV beschrieben) eingesehen werden.
BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
7.
III. Die Verordnungen gegen sonstige
terrorverdächtige Personen und Organisationen
(Verordnung Nr. 2580/2001 mit Änderungen)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27.12.2001 hat die Europäische Union auf der
Grundlage der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Embargomaßnahmen
gegen Personen und Organisationen getroffen, die terroristische Handlungen begehen,
zu begehen versuchen, an diesen beteiligt sind, diese fördern oder erleichtern und nicht mit
Osama bin Laden, dem AI-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen (und somit
nicht in der Namensliste der Verordnung Nr. 881/2002 auftauchen). Die Verordnung (EG) Nr.
2580/2001, die ebenfalls unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten ist, sieht folgende
Beschränkungen vor:
1. Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen der gelisteten
Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen sind eingefroren.
2. Den gelisteten Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen dürfen keine
Gelder, sonstige finanzielle Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen oder Finanzdienstleistungen
bereit gestellt werden.
3. Jede wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Umgehungen der Nummern 1 und 2
ist verboten.
4. Alle natürlichen und juristischen Personen sind verpflichtet, erlangte Informationen in
Bezug auf die in den Namenslisten genannten Personen den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Hinsichtlich der unter den Punkten 1 – 4 dargestellten Verbote und Beschränkungen gelten die
Ausführungen unter Abschnitt II entsprechend.
5. Anerkennung von Ausnahmen
Sofern die Gelder für bestimmte, in Art. 5 der Verordnung Nr. 2580/2001 im einzelnen aufgeführte
Zwecke erforderlich sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme von den o.g.
Verboten genehmigen. Ohne eine derartige Genehmigung dürfen Gelder, wirtschaftliche Ressourcen
der und Finanzdienstleistungen gegenüber der betroffenen Person auch dann nicht zur Verfügung
gestellt werden, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahme erfüllt sind. Die Genehmigung
kann erteilt werden, wenn:
• die eingefrorenen Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen notwendig sind. In Betracht
kommen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VO 2580/2001) beispielsweise Ausgaben für die Bezahlung von
Nahrungsmitteln, Mieten, Medikamenten u.ä.,
• die eingefrorenen Gelder der Begleichung von Steuern, Pflichtversicherungsprämien oder
Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation)
dienen, oder wenn
• die eingefrorenen Gelder der Zahlung von Kontoführungsgebühren dienen.
Weiterhin sind die zuständigen Behörden nach Art. 6 der Verordnung berechtigt, unter den dort
genannten Voraussetzungen eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben
sowie die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und die Erbringung von Finanzdienstleistungen
zu genehmigen.
Die Genehmigung einer Ausnahme erfolgt ausschließlich durch die hierfür benannten Behörden.
BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
8
In Deutschland ist im Hinblick auf Gelder die Deutsche Bundesbank, im Hinblick auf die Bereitstellung
wirtschaftlicher Ressourcen das BAFA und im Hinblick auf Finanzdienstleistungen die
Bundesagentur für Finanzdienstleistungen (BaFin) für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
zuständig.
Die Regelungen der Verordnung Nr. 2580/2001 in der jeweils gültigen Fassung richten sich gegen
Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen und Institutionen gemäß der zu dieser Verordnung erlassenen,
eigenständigen Namensliste. Die Gestaltung dieser Namensliste weicht von der Namensliste
der Verordnungen gegen Osama bin Laden, dem AI-Qaida-Netzwerk oder den Taliban ab.
Aufgrund dessen werden die Besonderheiten der Namensliste zur Verordnung Nr. 2580/2001 vertieft
dargestellt:
Die Namensliste zur Verordnung Nr. 2580/2001 wird durch Gemeinsame Standpunkte des Rats
der Europäischen Union erstellt, fortlaufend überprüft und geändert.
Im Rahmen dieser Namensliste ist danach zu unterscheiden, ob der genannte Name mit einem *)
gekennzeichnet ist oder nicht.
Ist der Name mit einem Stern *) gekennzeichnet, gelten die in Abschnitt II dieses Merkblatts dargestellten
Verbote und Beschränkungen nicht. Vielmehr besteht insoweit lediglich die Verpflichtung
der Mitgliedstaaten zu einer möglichst weitgehenden Amtshilfe von Justiz und Polizei zum Zwecke
der Identifizierung und Ergreifung dieser Personen.
Ist der Name demgegenüber nicht mit einem Stern *) gekennzeichnet, gelten die in Abschnitt II
dieses Merkblatts aufgeführten Verbote und Beschränkungen uneingeschränkt. Die Liste der Namen,
die nicht mit einem *) versehen sind, werden unter Verweis auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung
Nr. 2580/2001 in einem eigenen Beschluss des Rates auch gesondert veröffentlicht.
Ein weiterer Unterschied zu den Namenslisten der Verordnungen gegen Osama bin Laden, das AIQaida-
Netzwerk oder den Taliban besteht darin, dass die Namensliste der Verordnung
Nr. 2580/2001 bei jeder Änderung vollständig neu veröffentlicht wird. Bei einem Namensabgleich
muss daher nur die jeweils aktuellste Fassung der Namensliste herangezogen werden. Die derzeit
aktuell gültige Namensliste findet sich im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes
2005/427/GASP des Rates vom 06. Juni 2005 sowie im Beschluss des Rates 2005/428/GASP
vom 06.06.2005 Diese können unter www.ausfuhrkontrolle.info auf unserer Homepage eingesehen
werden. Sie kann auch über die Datenbank der Europäischen Union eingesehen werden (s.u. IV).
IV. Der Umgang mit den Namenslisten und die Datenbank der
Europäischen Union
Wie bereits in der Einführung dargestellt, lassen sich die Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
auf zwei unterschiedliche Grundlagen zurückführen. Diese Unterscheidung wirkt sich – wie
in den Abschnitten II und III dargestellt – auch auf die rechtlichen Grundlagen und die Veröffentlichungspraxis
der einschlägigen Namenslisten aus.
Im Hinblick auf die unternehmensinterne Umsetzung der Pflicht zur Prüfung der Namenslisten lassen
sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen, da dies von der Ausgestaltung der betriebsinternen
Exportkontrolle des jeweiligen Unternehmens abhängt. Unabhängig von der individuellen
Situation des einzelnen Unternehmens ist jedoch dringend zu beachten, dass die Namenslisten
regelmäßig aktualisiert werden.
Die Europäische Union hat eine Datenbank erstellt, die sämtliche Personen, Organisationen und
Vereinigungen enthält, gegen die Finanzsanktionen angeordnet wurden. Diese Datenbank enthält
BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
9
alle Personen, die in den Namenslisten zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind sowie
Personen, gegen die im Zuge sonstiger Embargomaßnahmen Finanzsanktionen verhängt wurden.
Diese Datenbank der Europäischen Union finden Sie unter folgender Adresse:
www.europa.eu.int/comm/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm
Nach Aufruf dieser Seite wählen Sie bitte den Link : C: Financial sanctions in force: Electronic
list.
Die genannte Internetseite der EU können Sie auch über einen Link von der Homepage des
BAFA erreichen. Nutzen Sie hierzu auf der Homepage des BAFA die Stichworte „Links“, „Allgemeine
Links“, „EU-Embargos“, „EU-Finanzsanktionen“.
V. Sanktionen bei Verstößen
Die in den Abschnitten II und III dargelegten Verbote und Beschränkungen sind strafbewehrt und
werden wie ein Embargoverstoß behandelt.
Maßgebliche Strafvorschriften sind § 34 Abs. 4, Abs. 7 und Abs. 8 des Außenwirtschaftsgesetzes
(AWG). Vorsätzliche Verstöße können danach mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft
werden. In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren
verhängt werden. Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder
eine Geldstrafe verhängt werden.
BAFA-Terrorismus-Merkblatt Stand: 28.09.2005
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VI. Informationsmaterial, Auskünfte und Kontaktadressen
1. Die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind einsehbar unter:
www.un.org/Depts/german/index.html in deutscher Sprache
www.un.org/site/index.html in englischer Sprache
2. Die Namensliste des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen ist einsehbar unter:
www.un.org/Docs/sc/commitees/1267/1267ListEng.htm
Diese Internetseite können Sie auch über einen Link von der Homepage des BAFA erreichen.
Nutzen Sie hierzu auf der Homepage des BAFA die Stichworte „Links“, „Allgemeine Links“,
„Vereinte Nationen )Liste Res. 881/2002“.
3. Die Amtsblätter der Europäischen Union erreichen Sie unter: www.europa.eu.int/eur-lex
4. Die in Abschnitt IV. dieses Merkblatts beschriebene Datenbank der Europäischen Union
finden Sie unter folgender Adresse:
www.europa.eu.int/comm/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm
Nach Aufruf dieser Seite wählen Sie bitte den Link : C: Financial sanctions in force: Electronic
list.
Die genannte Internetseite der EU können Sie auch über einen Link von der Homepage des
BAFA erreichen. Nutzen Sie hierzu auf der Homepage des BAFA die Stichworte „Links“, „Allgemeine
Links“, „EU-Embargos“, „EU-Finanzsanktionen“.
5. Zu Fragen des Zahlungsverkehrs und des Einfrierens von Geldern können sie sich unter
www.bundesbank.de auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank informieren
6. Zu Fragen betreffend Versicherungen können Sie sich auf der Internetseite der Bundesagentur
für Finanzdienstleistungen (BaFin) www.bafin.de informieren.