

PASSIVE VEREDELUNG PVV SOFTWARE PVV = passiver Veredelungsverkehr Beide oben genannten Verfahren beschreiben das Thema der „Auslandsproduktion“ oder der "verlängerten Werkbank". In diesem komplexen Bereich ist FORMAT derzeit das Softwareunternehmen mit der größten Anzahl an Installationen für die Zollabwicklung. Aus Kostengründen sind viele Unternehmen gezwungen einen Teil ihrer Produktion oder sogar die komplette Produktion außerhalb Deutschlands, in einem Drittland durchzuführen. Durch die Auslandsproduktion ist es häufig der Fall, dass eine Ware mehrmals zolltechnisch behandelt wird, ehe sie Ihrer Bestimmung zugeführt werden kann. Damit Ihre Zollabgaben möglichst gering bleiben, lohnt sich der Einsatz unserer Softwarelösungen. Beispiel für mögliche Zollbehandlungen:
6-maligen Zollbehandlung unterliegen. Um dies mit größtmöglicher Sicherheit, höchst komfortabel und mit minimalstem Aufwand abzuwickeln, bietet FORMAT ein entsprechendes Softwaresystem an. Leistungsumfang (in Auszügen)
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PASSIVE VEREDELUNG
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Die passive Veredelung
[Quelle: Zoll.de]
Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung werden oftmals aus unterschiedlichen Gründen an Gemeinschaftswaren Herstellungshandlungen in Drittländern vorgenommen, z.B. um niedrigere Lohnkosten oder spezielles Know-how auszunutzen.
Damit aber bei der (Wieder-) Einfuhr der veredelten Erzeugnisse nicht die volle Zollbelastung zum Tragen kommt, kann das Zollverfahren der passiven Veredelung in Anspruch genommen werden.
Hier wird bei der Verzollung der Veredelungserzeugnisse berücksichtigt, dass in ihnen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft stammende Waren enthalten sind, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll.
Besondere Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind die Artikel 145-160 ZK und Artikel 585-592 ZK-DVO.
Nach Artikel 145 Abs. 1 ZK läuft der passive Veredelungsverkehr in drei Phasen ab:
Die passive Veredelung ist wirtschaftlich das Gegenstück der aktiven Veredelung.
Antrag und Bewilligung
Die passive Veredelung bedarf, wie alle Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, einer vorherigen Bewilligung (Artikel 85 ZK).
Die Bewilligung wird bei der zuständigen Zollbehörde auf Antrag und nur dann erteilt, wenn bestimmte persönliche, sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen. In der Bewilligung werden die Modalitäten zur Durchführung des Verfahrens geregelt.
Überführung in das Verfahren
Zur Durchführung des Verfahrens müssen die zur Veredelung außerhalb des Zollgebiets der EG bestimmten Waren, die den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren haben müssen (Artikel 145 Abs. 1 ZK), zunächst ausgeführt werden (Waren der vorübergehenden Ausfuhr). Für die Zollanmeldung zur Überführung dieser Waren in das Verfahren der passiven Veredelung gelten die Vorschriften für die Ausfuhr sinngemäß (Artikel 589 Abs. 1 ZK).
Die Waren sind der in der Bewilligung bestimmten Zollstelle zu gestellen. Diese prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr, behandelt die Ausfuhrzollanmeldung, legt die Frist für die Beendigung des Verfahrens fest und sichert die Nämlichkeit der Waren.
Die Veredelungsvorgänge an den Waren der vorübergehenden Ausfuhr finden außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft statt und sind auf die in der Bewilligung vorgesehenen Arbeiten beschränkt.
Nur in zugelassener Weise veredelte Waren werden bei der Wiedereinfuhr als Veredelungserzeugnisse anerkannt und können die vorgesehene Zollvergünstigung erlangen!
Veredeln bedeutet in diesem Zusammenhang z.B. nähen, bearbeiten, mischen, verarbeiten, andere Stoffe hinzufügen. In den meisten Fällen werden Rohstoffe oder Halbwaren bearbeitet. Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse an Stelle der Waren der vorübergehenden Ausfuhr auch äquivalente Waren (Ersatzwaren) verwendet werden. Die Ersatzwaren müssen die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr besitzen und zum selben achtstelligen KN-Code gehören (Artikel 586 Abs. 2 ZK-DVO).
Beendigung des Verfahrens
Wie jedes Zollverfahren ist auch die passive Veredelung auf eine Beendigung des Verfahrens ausgerichtet.
Als Beendigungstatbestand kommt grundsätzlich die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in Betracht.
Im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollstelle entsteht die Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse (Artikel 201 ZK). Aufgrund der Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ergibt sich jedoch eine Abgabenbegünstigung. Sie führt im Regelfall zu einer Zollermäßigung, unter Umständen sogar zur Zollfreiheit.
Die Berechnung des Zolls kann durch zwei Methoden erfolgen:
Besonderheiten bei der passiven Veredelung
Passive Ausbesserung
Ausbesserungen sind bestimmte Vorgänge, an deren Vorliegen das Gesetz besondere Rechtsfolgen knüpft. Die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung, gehört zu den Veredelungsvorgängen (Artikel 145 Abs. 3 Buchst. b) i.V.m. Artikel 114 Abs. 2 Buchst. c) dritter Gedankenstrich ZK).
Verfahren des Standardaustauschs (Artikel 154-159 ZK)
Beim Standardaustausch kann unter bestimmten Voraussetzungen eine andere eingeführte Ware (= Ersatzerzeugnis) an die Stelle des Veredelungserzeugnisses treten (Artikel 154 Abs. 1 ZK).
Globalerledigung (Artikel 592 ZK-DVO)
Bei Betrieben, denen die passive Veredelung (ausgenommen Ausbesserungen) bewilligt worden ist, kann zur Beschleunigung des einzelnen Vorgangs der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr auf Antrag ein durchschnittlicher Abgabensatz für die Veredelungserzeugnisse festgelegt werden (Globalerledigung).
Voraussetzung ist, dass die ungefähre Abgabenhöhe abschätzbar ist und häufig passive Veredelungen durchgeführt werden.
Passive Lohnveredelungsverkehre
[Quelle: IHK Stuttgart]
1. Wirtschaftlicher passiver Veredelungsverkehr
2. Zollamtlich bewilligter passiver Veredelungsverkehr
3. Aktiver Veredelungsverkehr im Ausland
4. Fiktives Berechnungsbeispiel
4.1 Differenzverzollung
4.2 Mehrwertverzollung
Die passiven Veredelungsverkehre bilden Fertigungsprozesse ab, bei denen Vorprodukte aus der EG in das Ausland geliefert werden, die be- oder verarbeitet wieder in die Gemeinschaft zurückkehren (dies gilt auch für Montagevorgänge, das Zusammenfügen von Waren und die Anpassung an andere Waren). Die richtige Anwendung passiver Veredelungsverkehre erlaubt erhebliche Kosteneinsparungen bei der Zollabwicklung.
Die passiven Veredelungsverkehre gibt es in zwei Ausprägungen: wirtschaftliche und zollamtlich bewilligte Verkehre.
1. Wirtschaftlicher passiver Veredelungsverkehr
Diese Form des Veredelungsverkehrs bietet sich an, wenn ausschließlich Vormaterial mit präferenziellem Ursprung in der EG zur Be- und Verarbeitung in Länder ausgeführt wird, mit denen die EG Präferenzabkommen geschlossen hat (Übersicht Präferenzabkommen). Die Veredelungsware ist bei der Wiedereinfuhr nach der Veredelung in die EG zollfrei. Folgende Verfahrensschritte müssen eingehalten werden:
2. Zollamtlich bewilligter passiver Veredelungsverkehr
Dieses Verfahren bietet sich immer dann an, wenn neben Vormaterial mit Präferenzursprung auch solches ohne Präferenzursprung ins Ausland exportiert wird. Der zollamtlich bewilligte passive Veredelungsverkehr muss vor der Ausfuhr vom zuständigen Hauptzollamt genehmigt werden (Anhang 67E ZK-DVO). Es bestehen zwei Varianten des bewilligten passiven Veredelungsverkehrs:
Variante 1
Die Be- oder Verarbeitung im Abkommensland ist ursprungsbegründend entsprechend den zugrundeliegenden Präferenzabkommen, dies bedeutet, dass die Ware bei der Wiedereinfuhr in die EG präferenzberechtigt ist. Dann ist der Ablauf folgender:
Variante 2
Importe im Rahmen von passiven Veredelungsverkehren unterliegen auch Erleichterungen bei der Einfuhrumsatzsteuer. Die Zollwertanmeldung muss immer ab einem Warenwert von 10.000 Euro abgegeben werden.
Hinweis
Generell ist es wichtig, die Höhe der Ausbeute (d.h. beispielsweise wie viele Kleidungsstücke je Quadratmeter Stoff zu gewinnen sind) mit seinem Veredelungspartner im voraus festzulegen um Streit zu vermeiden. Sollte darüber keine Einigung erzielt werden können, kann es insbesondere bei präferenzbegünstigten Waren eine Überlegung wert sein, auf die Vorteile der Veredelungsverkehre zu verzichten und stattdessen zwei Kaufgeschäfte (über die gelieferten Vorprodukte und die bezogenen Endprodukte) abzuschließen.
3. Aktiver Veredelungsverkehr im Ausland
Grundsätzlich steht dem passiven Veredelungsverkehr ein aktiver Veredelungsverkehr im Fertigungsland gegenüber. Auch hierbei unterscheidet man wirtschaftliche und bewilligte aktive Veredelungsverkehre. Die Struktur entspricht spiegelbildlich dem passiven Veredelungsverkehr: Ware kommt ins Land, wird be- oder verarbeitet und verlässt das Land wieder. Eventuell im Land bleibende Vor- oder Fertigprodukte bzw. Produktionsabfälle müssen verzollt werden. Die Wiederausfuhr muss nachgewiesen werden. Um die Einrichtung der aktiven Veredelung muss sich der ausländische Veredelungspartner kümmern.
4. Fiktives Berechnungsbeispiel
Fall: Bewilligte passive Veredelung zur Herstellung von Jacken
(KN-Code 62043290, Zollsatz 12,6 Prozent)
4.1 Differenzverzollung
Zollwert der Veredelungserzeugnisse:
Abgabenberechnung:
4.2 Mehrwertverzollung - hier ergeben sich Änderungen, damit die Mehrwertverzollung stärker in Anspruch genommen werden kann
Waren der vorübergehenden Ausfuhr wie oben.
Abgaben bei beantragter Mehrwertverzollung
Zollwert der Veredelungskosten:
Abgabenberechnung:
Zollwert der Veredelungskosten x Zollsatz des Veredelungserzeugnisses
Nebenbemerkung:
Um Missbrauch auszuschließen, müssen drittländische Vormaterialien, die
- in der EG zollfrei sind und
- hier ausschließlich deswegen eingeführt worden sind, um die Verzollung mit dem Zollsatz des Veredelungserzeugnisses zu verhindern, doch mit verzollt werden. Dies dürfte aber ohne große praktische Auswirkungen sein, da es in der Regel logistische Gründe für die Verzollung in der EG gibt.
Folgendes Beispiel würde dann zutreffen:
Abgaben bei beantragter Mehrwertverzollung
Zollwert der Veredelungskosten:
Abgabenberechnung:
Zollwert der Veredelungskosten x Zollsatz des Veredelungserzeugnisses
Fazit:
In diesem Beispiel ist die Differenzverzollung günstiger. Das Beispiel soll lediglich der Illustration dienen.