NCTS ABGANG SOFTWARE
NCTS-Abgang, die elektronische Abwicklung des gemeinsamen und gemeinschaftlichen Versandverfahrens (T1, T2, T2F) sowohl im Normal- als auch im vereinfachten Verfahren für den zugelassenen Versender. Die Abwicklung der Versandverfahren ist nach Informationen des ZID nur noch im Informatikverfahren zulässig!
Das heißt, dass Versandscheine auf Vordrucken nicht mehr, oder nur noch in wenigen speziellen Ausnahmen angenommen werden!
Der Vorteil der elektronischen Versandverfahren liegt auf der Hand:
- Schnelle Abfertigung, da der Weg zum Zollamt entfällt. Die Anmeldung zum Versandverfahren geschieht direkt am Arbeitsplatz und wird elektronisch an das NCTS/ATLAS-System übertragen. Die Überlassung zum Versandverfahren wird gleichermaßen elektronisch erteilt.
- Die Daten stehen zeitnah jeder betreffenden Stelle zur Verfügung (Versender, Abgangsstelle, Bestimmungsstelle, ggf. dem zugelassenen Empfänger)
- Einfacher Wechsel der Bestimmungsstelle
- Automatisierter Informationsaustausch im Rahmen des Such- und Mahnverfahrens
- Schnellere Entlastung der Bürgschaft
- Gute Überwachung der Erledigung der Versandverfahren
- Alle Anwendungen sind Modular aufgebaut und lassen sich somit leicht in firmeneigene Lösungen integrieren.
Hinweis zur Verordnung:
- Auszug aus einem Infoschreiben des ZID an die Atlas-Clearingcenter -
Pflicht zur Abgabe von Versandanmeldungen per IT
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 837/2005 des Rates vom 23. Mai 2005 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 139 vom 02. Juni 2005) zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsvorschriften (ZK-DVO) ist ab dem 1. Juli 2005 die Abgabe von Versandanmeldungen unter Verwendung von Informatikverfahren vorgeschrieben.
Für alle Beteiligten, die als Hauptverpflichtete im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren bisher noch Versandanmeldungen ohne Einsatz von Informatikverfahren unter Verwendung des Einheitspapiers bei den Zollstellen abgegeben haben, besteht ab dem 1. Juli 2005 um ca. 12:00 Uhr die Möglichkeit, ihre Versandanmeldung über das Internet (www.internetzollanmeldung.de) bei den Abgangsstellen abzugeben.
In Deutschland sind schriftliche Versandanmeldungen unter Verwendung des Einheitspapiers ab dem 1. Oktober 2005 nur noch in folgenden Ausnahmefällen gem. Art. 353 ZK-DVO zulässig:
- das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden funktioniert nicht
- die Anwendung des Hauptverpflichteten funktioniert nicht oder
- die Waren werden von Reisenden befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollbehörden haben und damit die Versandanmeldung nicht unter Verwendung von Informatikverfahren bei der Abgangsstelle abgeben können.
Auch hierfür bietet Format Software Service GmbH eine komfortable NCTS-Teilnehmer-Softwarelösung zur Beendigung Ihrer Versandverfahren als zugelassender Versender (ZV).
DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.
FORMAT ist für ATLAS Release 7.2 und ATLAS-Ausfuhr (AES/Export) vollständig zertifiziert.
Weitere Informationen siehe
NCTS-Eingang und
NCTS-Abgang
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Weitere Begriffe , die innerhalb unserer NCTS SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
- AEO - Authorised Economic Operator
- AES Automated Export System
- ATLAS Programm
- ATLAS Versand
- EDIFACT-Konverter
- Elektronische Zollabwicklung
- EZT-Online, Kommunikation
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NCTS (New Computerized Transit System)
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Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
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Versandverfahren/NCTS
[Quelle. Zoll.de]
Unter einem von der Europäischen Kommission geleiteten Dachprojekt TCP (Transit Computerisation Project) arbeiten seit mehreren Jahren 22 Teilnehmerländer erfolgreich an der Verwirklichung eines "Neuen EDV-gestützten Versandsystems" (NCTS - New Computerised Transit System).
Funktionsumfang Verfahrensteil Versand:
- Überführung in das Versandverfahren sowie Beendigung und Erledigung von Versandverfahren,
- Teilnehmerschnittstelle zur Unterstützung der vereinfachten Verfahren zugelassener Versender (ZV) und zugelassener Empfänger (ZE),
- Internetversandanmeldung (IVA),
- Anbindung der Durchgangszollstellen,
- Zugriffsberechtigung durch die Zentralstellen Such- und Mahnverfahren (ZSM),
- Auskunftssystem für Benutzer bei den Zollstellen,
- Verfahrensimmanente Funktionen: verbindliche Beförderungsroute, Wechsel der Bestimmungsstelle,
- Verwaltung von Sicherheiten,
- Automatisierter Informationsaustausch im Rahmen des Such- und Mahnverfahrens
Eine Liste aller am Versandverfahren beteiligten Zollstellen befindet sich in der COL (Customs Office List).
Was die Aufnahme der Teilnehmereingabe und somit die Freigabe der Teilnehmerschnittstelle betrifft, bietet die Koordinierende Stelle ATLAS in Karlsruhe weiterhin allen interessierten Wirtschaftsbeteiligten und Softwarehäusern die Möglichkeit, ihre Teilnehmersoftware zertifizieren zu lassen. Das Verfahren richtet sich nach den für ATLAS geltenden Regelungen.
Weitere Informationen sind in den Bereichen Teilnahmevoraussetzungen und Zertifizierung bereit gestellt.
Ergänzend ist anzumerken, dass jede Bewilligung, die den Status eines ZV oder ZE gewährt, den Anforderungen der ATLAS-Teilnehmereingabe entsprechen muss (VO (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15.12.2000 und VO (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 04.05.2001). Dabei ist zu betonen, dass der Datenaustausch auch durch einen Dezentralen Kommunikationspartner (DezKP) durchgeführt werden kann.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 837/2005 des Rates vom 23. Mai 2005 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 139 vom 02. Juni 2005) zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsvorschriften (ZK-DVO) ist ab dem 01. Juli 2005 die Abgabe von Versandanmeldungen unter Verwendung von Informatikverfahren vorgeschrieben. Für alle Beteiligten, die als Hauptverpflichtete im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren bisher noch Versandanmeldungen ohne Einsatz von Informatikverfahren unter Verwendung des Einheitspapiers bei den Zollstellen abgegeben haben, besteht ab dem 01. Juli 2005 die Möglichkeit, ihre Versandanmeldung über das Internet bei den Abgangsstellen abzugeben.
In Deutschland sind schriftliche Versandanmeldungen unter Verwendung des Einheitspapiers ab dem 01. Oktober 2005 nur noch in folgenden Ausnahmefällen gem. Artikel 353 ZK-DVO zulässig (BMF-Erlass vom 20. Juni 2005):
- das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden funktioniert nicht,
- die Anwendung des Hauptverpflichteten funktioniert nicht oder
- die Waren werden von Reisenden befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollbehörden haben und damit die Versandanmeldung nicht unter Verwendung von Informatikverfahren bei der Abgangsstelle abgeben können.
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