

| MEHRWERTVERZOLLUNG SOFTWARE
(siehe passive Veredelung PVV / PWV) Die Mehrwertverzollung ist ein Teilbereich aus der passiven Veredelung – PVV. Im Rahmen der Zulassung zur PVV besteht die Möglichkeit die zu zahlenden Zölle bei Wiedereinfuhr nach Auslandsproduktion möglichst gering zu halten (Alternativ zur Differenzverzollung). Werden bei der Produktion von Endprodukten Materialien mit Drittlandsursprung verwendet so besteht, unter gewissen Voraussetzungen, die Möglichkeit der Mehrwertverzollung. Hierbei wird der Zoll lediglich auf den entstanden Mehrwert des Endproduktes erhoben (Lohn, Fracht, Nebenkosten) Das eingesetzte Vormaterial bleibt dabei unberücksichtigt. DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE BEREITS ENTHALTEN.
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
Weitere Begriffe , die innerhalb unserer IMPORT SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
|
Passive Veredelung
|
........................................................................................................................................................................................................
ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
Die Zollermäßigung nach passiver Veredelung
[Quelle: zoll.de]
Voraussetzungen für die Zollermäßigung
Die Gewährung einer Zollermäßigung im Rahmen der passiven Veredelung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung kann die Zollvergünstigung grundsätzlich nicht gewährt werden.
Methoden der Berechnung der ermäßigten Zollschuld
Die Berechnung der entstandenen Zollschuld ist mittels zweier Methoden möglich:
Gleichung zur Anwendung der Differenzverzollung:
Zollbetrag für die Veredelungserzeugnisse |
|
- |
fiktiver Zollbetrag für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr (Minderungsbetrag) |
= |
zu erhebender Zoll (Differenzzoll) |
Die Bemessungsgrundlagen (Menge, Beschaffenheit, Zollwert, Zollvorschriften (Zollsatz)) müssen zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ermittelt werden.
Der Zollwert wird nach dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der Ware bestimmt, d.h. nach dem Kaufpreis. Im Rahmen der passiven Veredelung liegt allerdings im Regelfall kein Kaufgeschäft vor. Es handelt sich vielmehr in der Mehrzahl der Fälle um Werk-, Be- oder Verarbeitungsverträge. Diese stehen grundsätzlich einem Kaufvertrag gleich, so dass die Höhe der Gegenleistung (Veredelungsentgelt) die Grundlage für die Zollwertermittlung ist.
Bei der Ermittlung des Zolls für die Veredelungserzeugnisse sind besonders zu berücksichtigen:
Bei der Ermittlung des fiktiven Zolls für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr kommt eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften über den Zollwert nicht in Betracht, da diese Waren nicht tatsächlich eingeführt werden. Vielmehr wird gem. Artikel 151 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK als Wert der Ware der vorübergehenden Ausfuhr der Wert angenommen, der bei der Ermittlung des Zollwertes für die Veredelungserzeugnisse hinzugerechnet wurde.
Bei der Berechnung wird nur die Menge der Waren der vorübergehenden Ausfuhr als (wieder-) eingeführt berücksichtigt, die gemäß dem in der Bewilligung festgelegten Ausbeutesatz in den Veredelungserzeugnissen selbst enthalten ist, ggf. erhöht um diejenige Menge, die auf bei der Veredelung angefallene Nebenveredelungserzeugnisse in Form von Abfällen, Resten und Ausschusswaren entfällt.
Kann der Wert der Waren auf die vorgenannte Weise nicht ermittelt werden, so gilt als Wert der Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den Veredelungskosten.
Die Anwendung dieser Methode setzt einen Antrag auf Verzollung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben unter Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung voraus (Artikel 591 ZK-DVO). Im Feld 37, zweites Unterfeld der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist der entsprechende Code einzutragen.
Der Antrag auf Anwendung der Mehrwertmethode wird nur in den Fällen abgelehnt, in denen bis zum Zeitpunkt der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr festgestellt worden ist, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die keinen Gemeinschaftsursprung nach Artikel 22 ZK haben, vor ihrer Überführung in die passive Veredelung nur deshalb zum Zollsatz von Null ("frei") eingeführt wurden, um von der Mehrwertmethode zu profitieren.
Die Mehrwertmethode kann jedoch auch angewandt werden, bei der Veredelung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, für die die oben genannte Einschränkung zutrifft, sofern der Wert dieser Waren zu den Veredelungskosten hinzugerechnet wird.
Darüber hinaus ist die Anwendung der Mehrwertmethode immer dann möglich, wenn die Zollsätze für die Veredelungserzeugnisse und die Waren der vorübergehenden Ausfuhr gleich hoch sind.
| Hinweis: | Die Abrechnungsmethode kann nach Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht mehr geändert werden! |
Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer
Das Zollverfahren der passiven Veredelung bezieht sich nur auf Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 ZK (z.B. Zölle), nicht aber auf die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
Nach § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Vorschriften über die passive Veredelung für die EUSt nicht anzuwenden.
Für die EUSt kommt demnach keine Begünstigung im Sinne der vorstehenden Berechnungen in Betracht.
Die Bemessungsgrundlagen für die EUSt sind gemäß § 11 Abs. 2 UStG zu ermitteln. Dabei ist von dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, von der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung auszugehen.