

MATERIALBUCHHALTUNG SOFTWARE siehe auch: Im Rahmen der passiven Veredelung - PVV nimmt die „auftragsunabhängige Lieferung“ eine immer bedeutendere Rolle ein. Da Lagerkapazitäten im ausländischen Produktionswerk meist günstiger sind als im Inland, kann die Möglichkeit genutzt werden, ohne Bezug auf Produktionsaufträgen, Material in das Produktionswerk zu liefern. Hierbei sollte selbstverständlich die Planmenge der Materialien für einen gewissen Zeitraum berücksichtigt werden. Die Überwachung von PV-Scheinen und die zolltechnische Materialbuchhaltung spielt dabei eine tragende Rolle. In dieser Lieferart müssen alle Materialbewegungen zum Produktionswerk sowie alle Materialien die in einem Produktionsartikel einfließen, genau überwacht und dokumentiert werden. Buchungstechnisch muss genau nachgewiesen werden:
Die Kalkulation kann durch Gegenrechnung wahlweise gegen einen nachträglichen Produktionsauftrag, oder einer Stückliste gegengerechnet werden. Diese Art der Abwicklung stellt zoll-/ und verwaltungs-technisch , im Verhältnis zur auftragsbezogenen Lieferung den höheren Aufwand dar, ist aber logistisch und strategisch die bessere und flexiblere Abwicklungsart. DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
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PASSIVE VEREDELUNG
Weitere Begriffe , die innerhalb unserer PVV SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
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Passive Lohnveredelungsverkehre
[Quelle: IHK Stuttgart]
1. Wirtschaftlicher passiver Veredelungsverkehr
2. Zollamtlich bewilligter passiver Veredelungsverkehr
3. Aktiver Veredelungsverkehr im Ausland
4. Fiktives Berechnungsbeispiel
4.1 Differenzverzollung
4.2 Mehrwertverzollung
Die passiven Veredelungsverkehre bilden Fertigungsprozesse ab, bei denen Vorprodukte aus der EG in das Ausland geliefert werden, die be- oder verarbeitet wieder in die Gemeinschaft zurückkehren (dies gilt auch für Montagevorgänge, das Zusammenfügen von Waren und die Anpassung an andere Waren). Die richtige Anwendung passiver Veredelungsverkehre erlaubt erhebliche Kosteneinsparungen bei der Zollabwicklung.
Die passiven Veredelungsverkehre gibt es in zwei Ausprägungen: wirtschaftliche und zollamtlich bewilligte Verkehre.
1. Wirtschaftlicher passiver Veredelungsverkehr
Diese Form des Veredelungsverkehrs bietet sich an, wenn ausschließlich Vormaterial mit präferenziellem Ursprung in der EG zur Be- und Verarbeitung in Länder ausgeführt wird, mit denen die EG Präferenzabkommen geschlossen hat (Übersicht Präferenzabkommen). Die Veredelungsware ist bei der Wiedereinfuhr nach der Veredelung in die EG zollfrei. Folgende Verfahrensschritte müssen eingehalten werden:
2. Zollamtlich bewilligter passiver Veredelungsverkehr
Dieses Verfahren bietet sich immer dann an, wenn neben Vormaterial mit Präferenzursprung auch solches ohne Präferenzursprung ins Ausland exportiert wird. Der zollamtlich bewilligte passive Veredelungsverkehr muss vor der Ausfuhr vom zuständigen Hauptzollamt genehmigt werden (Anhang 67E ZK-DVO). Es bestehen zwei Varianten des bewilligten passiven Veredelungsverkehrs:
Variante 1
Die Be- oder Verarbeitung im Abkommensland ist ursprungsbegründend entsprechend den zugrundeliegenden Präferenzabkommen, dies bedeutet, dass die Ware bei der Wiedereinfuhr in die EG präferenzberechtigt ist. Dann ist der Ablauf folgender:
Variante 2
Importe im Rahmen von passiven Veredelungsverkehren unterliegen auch Erleichterungen bei der Einfuhrumsatzsteuer. Die Zollwertanmeldung muss immer ab einem Warenwert von 10.000 Euro abgegeben werden.
Hinweis
Generell ist es wichtig, die Höhe der Ausbeute (d.h. beispielsweise wie viele Kleidungsstücke je Quadratmeter Stoff zu gewinnen sind) mit seinem Veredelungspartner im voraus festzulegen um Streit zu vermeiden. Sollte darüber keine Einigung erzielt werden können, kann es insbesondere bei präferenzbegünstigten Waren eine Überlegung wert sein, auf die Vorteile der Veredelungsverkehre zu verzichten und stattdessen zwei Kaufgeschäfte (über die gelieferten Vorprodukte und die bezogenen Endprodukte) abzuschließen.
3. Aktiver Veredelungsverkehr im Ausland
Grundsätzlich steht dem passiven Veredelungsverkehr ein aktiver Veredelungsverkehr im Fertigungsland gegenüber. Auch hierbei unterscheidet man wirtschaftliche und bewilligte aktive Veredelungsverkehre. Die Struktur entspricht spiegelbildlich dem passiven Veredelungsverkehr: Ware kommt ins Land, wird be- oder verarbeitet und verlässt das Land wieder. Eventuell im Land bleibende Vor- oder Fertigprodukte bzw. Produktionsabfälle müssen verzollt werden. Die Wiederausfuhr muss nachgewiesen werden. Um die Einrichtung der aktiven Veredelung muss sich der ausländische Veredelungspartner kümmern.
4. Fiktives Berechnungsbeispiel
Fall: Bewilligte passive Veredelung zur Herstellung von Jacken
(KN-Code 62043290, Zollsatz 12,6 Prozent)
4.1 Differenzverzollung
Zollwert der Veredelungserzeugnisse:
Abgabenberechnung:
4.2 Mehrwertverzollung - hier ergeben sich Änderungen, damit die Mehrwertverzollung stärker in Anspruch genommen werden kann
Waren der vorübergehenden Ausfuhr wie oben.
Abgaben bei beantragter Mehrwertverzollung
Zollwert der Veredelungskosten:
Abgabenberechnung:
Zollwert der Veredelungskosten x Zollsatz des Veredelungserzeugnisses
Nebenbemerkung:
Um Missbrauch auszuschließen, müssen drittländische Vormaterialien, die
- in der EG zollfrei sind und
- hier ausschließlich deswegen eingeführt worden sind, um die Verzollung mit dem Zollsatz des Veredelungserzeugnisses zu verhindern, doch mit verzollt werden. Dies dürfte aber ohne große praktische Auswirkungen sein, da es in der Regel logistische Gründe für die Verzollung in der EG gibt.
Folgendes Beispiel würde dann zutreffen:
Abgaben bei beantragter Mehrwertverzollung
Zollwert der Veredelungskosten:
Abgabenberechnung:
Zollwert der Veredelungskosten x Zollsatz des Veredelungserzeugnisses
Fazit:
In diesem Beispiel ist die Differenzverzollung günstiger. Das Beispiel soll lediglich der Illustration dienen.
Überführung von Waren in das Verfahren der passiven Veredelung
[Quelle: Zoll.de]
Um die passive Veredelung ordnungsgemäß durchzuführen, müssen die zu veredelnden Waren mit einer schriftlichen Zollanmeldung zunächst in das Verfahren übergeführt werden.
Das Einheitspapier ist unter Beachtung der Bestimmungen im Merkblatt zum Einheitspapier (Anhang 37 ZK-DVO) auszufüllen. Dabei sind folgende Besonderheiten für das Verfahren der passiven Veredelung zu beachten:
| Feld 1: | Der Anmeldecode lautet i.d.R. "EX/A/--", d.h. Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft/vorübergehende Ausfuhr (nicht in EFTA-Staat)/Ausfuhranmeldung (normales Verfahren). |
| Feld 8: | Als Empfänger ist hier der drittländische Veredeler einzutragen. |
| Feld 14: | Sofern der in Feld 2 genannte Ausführer nicht Inhaber der passiven Veredelung ist, ist hier der Bewilligungsinhaber (bei Ausbesserungen der Anmelder) zu benennen. |
| Feld 24: | Als Schlüsselnummern für die hier zu vermerkende Art des Geschäfts kommen in Betracht: 41 (Ausfuhr zur Lohnveredelung), 42 (Ausfuhr zur entgeltlichen Reparatur oder Wartung) oder 43 (Ausfuhr zur unentgeltlichen Reparatur und Wartung).
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| Feld 31: | Bei der Warenbezeichnung ist auf Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben in der Bewilligung zu achten, denn nur für bewilligte Veredelungsvorgänge kommt später die Zollermäßigung in Betracht! |
| Feld 37: | Im ersten Unterfeld ist das Verfahren unter Eintragung eines vierstelligen Codes näher zu bezeichnen. Der Standardcode ist 2100 (21 = vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung; 00 = ohne vorangegangene Zollverfahren). Im zweiten Unterfeld ist ggf. ein dreistelliger Zusatzcode einzutragen. |
| Feld 44: | Dieses Feld ist bei der passiven Veredelung besonders wichtig, da hier nähere Angaben zur Veredelung zu machen sind, insbesondere:
Die in Feld 44 gemachten Angaben sind mit den entsprechenden Codes aus der Taric-Datenbank zu codieren. |
Der Zollanmeldung sind die Unterlagen und Belege beizufügen, die für die Anwendung der Ausfuhrbestimmungen oder für eine ggf. erforderliche Erhebung von Ausfuhrabgaben notwendig sind.
Die Zollanmeldung kann wirksam nur vom Bewilligungsinhaber oder für dessen Rechnung abgegeben werden, da die Annahme der Anmeldung für den Inhaber der Bewilligung besondere Verpflichtungen mit sich bringt.
Neben der Abgabe der Zollanmeldung setzt die Ausfuhrabfertigung auch die Gestellung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren voraus. Die Gestellung ermöglicht der Zollstelle die Durchführung von Zollkontrollen im Sinne des Artikels 4 Nr. 14 ZK.
Einzuhalten sind handelspolitische Maßnahmen und sonstige Formalitäten, die für die Ausfuhr der Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorgesehen sind. Der vorübergehenden Ausfuhr der Waren dürfen keine Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen (Artikel 73 Abs. 1 ZK).
Das Ergebnis der Zollbehandlung wird von der Zollstelle in Form eines Zollbefundes in Feld D des Einheitspapiers sowie im Zusatzblatt zur Zollanmeldung festgehalten. Für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in die Gemeinschaft setzt die Zollstelle eine Frist (Artikel 149 Abs. 1 ZK).
Das Exemplar 3 des Einheitspapiers mit Blatt 1 des Zusatzblattes (Vordruck 0791), den sog. Veredelungsschein, erhält der Bewilligungsinhaber als Belegexemplar für die Überführung in das Verfahren von der Zollstelle zurück. Bei einer Einzigen Bewilligung tritt das Informationsblatt INF 2 an die Stelle des Zusatzblattes.
Diese Unterlagen sind bei der Wiedereinfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen.
Der Ausgang der Waren wird bestätigt. Bei Überführung in ein Versandverfahren sind vorher von der Abgangsstelle die in Artikel 793 Abs. 6 ZK-DVO vorgesehenen Vermerke anzubringen (Artikel 589 Abs. 1 ZK-DVO).
Das Anschreibeverfahren zur Überführung in die Veredelung ist mit Vordruck 0860 zu beantragen, die Bewilligung wird mit Vordruck 0861 erteilt.
Das Vorausanmeldeverfahren dagegen wird nur bewilligt, wenn das Verfahren mit vertretbarem Aufwand zu prüfen ist.
Beendigung des Verfahrens der passiven Veredelung
[Quelle: Zoll.de]
Wie jedes Zollverfahren ist auch die passive Veredelung auf eine Beendigung des Verfahrens ausgerichtet. Für die Veredelungserzeugnisse kommt grundsätzlich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Betracht.
Unter Beachtung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen kann der Inhaber der Bewilligung die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr mit Zollermäßigung beantragen.
Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird durch die Abgabe der Exemplare 6 (für die Zollstelle) bis 8 (für den Empfänger) des Einheitspapiers beantragt. Für die Erledigung der passiven Veredelung ist dabei auf folgende Besonderheiten hinzuweisen:
| Feld 1: | Der Anmeldecode lautet i.d.R. "IM/A/--" im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittländern als den EFTA-Ländern unter Anmeldung zu einem Zollverfahren/Zollanmeldung (normales Verfahren). |
| Feld 14: | Sofern nicht bereits in Feld 8 der Inhaber der Bewilligung der passiven Veredelung als Empfänger der Waren einzutragen ist, ist er jedenfalls regelmäßig in diesem Feld zu benennen, um den Anforderungen des Artikels 150 Abs. 1 ZK Rechnung zu tragen. |
| Feld 15: | Als Versendungs-/Ausfuhrland ist stets das Land einzutragen, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung der Veredelungserzeugnisse stattgefunden hat. |
| Feld 24: | Als Schlüsselnummern für die hier zu vermerkende Art des Geschäfts kommen in Betracht: 51 (Einfuhr nach Lohnveredelung), 52 (Einfuhr nach entgeltlicher Reparatur oder Wartung), 53 (Einfuhr nach unentgeltlicher Reparatur oder Wartung). Wird das Geschäft in Form von Verkauf und Rückkauf durchgeführt und war bereits bei der Ausfuhr die Schlüsselnummer 11 (endgültiger Verkauf/Kauf) einzutragen, so ist dieser Schlüssel auch bei der Wiedereinfuhr maßgeblich. |
| Feld 31: | Bei der Warenbezeichnung ist unbedingt darauf zu achten, dass Identität zwischen den entsprechenden Angaben in der Bewilligung und in der Zollanmeldung sowie der eingeführten Veredelungserzeugnisse besteht. |
| Feld 37: | Im ersten Unterfeld ist das Verfahren unter Eintragung eines vierstelligen Codes näher zu bezeichnen. Der Standardcode ist 6121 (61 = Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung; 21 = vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung). Im zweiten Unterfeld ist ggf. ein dreistelliger Zusatzcode einzutragen. Wenn die Veredelungserzeugnisse bei ihrer Wiedereinfuhr zunächst in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden, lautet der Code 6171. |
| Feld 44: | In diesem Feld ist der Bezug zur Bewilligung der passiven Veredelung herzustellen und dabei Nummer und Datum dieser Bewilligung anzugeben. Ebenso ist auf Besonderheiten der durchgeführten passiven Veredelung (z.B. von der Bewilligung abweichende Ausbeute, Anmeldung von drittländischen Zutaten gemäß der Auflage in der Bewilligung, Hinweis auf Teileinfuhren, zusätzliche Wertangaben für die richtige Berechnung von Zollwert und Minderungsbetrag) und ggf. auf beigefügte Unterlagen über ein Vorschaltverfahren hinzuweisen. Reicht der Platz nicht aus, sollten die Angaben in einer besonderen Anlage zur Zollanmeldung gemacht werden. Die im Feld 44 gemachten Angaben sind mit den entsprechenden Codes aus der Taric-Datenbank zu codieren.
Auf keinen Fall sollte hier der ausdrückliche Antrag auf Gewährung der Zollermäßigung nach passiver Veredelung fehlen! Wird dieses Begehren nämlich nicht klar und deutlich in der Zollanmeldung vermerkt, trägt der Antragsteller das Risiko, dass die Waren wie bei normaler Einfuhr behandelt werden, also keine Abgabenbegünstigung nach passiver Veredelung gewährt wird. Nachträglich kann die Zollermäßigung im Allgemeinen nicht mehr gewährt werden. |
Die Berechnung der Zollschuld mittels der Mehrwertmethode ist gesondert mit der entsprechenden Codierung im Feld 37 zweites Unterfeld des Einheitspapiers zu beantragen.
Der Zollanmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und Belege beizufügen (Artikel 62 Abs. 2 ZK). Darunter sind alle Unterlagen zu verstehen, die auch bei der normalen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen sind:
auf Verlangen der Zollstelle:
Weiterhin sind vorzulegen:
Unveredelte Waren können im Rahmen der Rückwarenregelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Artikel 185 Abs. 2 Buchst. a) ZK).
Neben der Abgabe der Zollanmeldung setzt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Normalfall auch die der Veredelungserzeugnisse bei der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens voraus. Die Gestellung ermöglicht der Zollstelle Zollkontrollen zur Feststellung, ob die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden.
Für die Beendigung der passiven Veredelung durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können vereinfachte Verfahren verwendet bzw. zugelassen werden.