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LIEFERANTENERKLÄRUNGEN SOFTWARE

Lieferantenerklärungen, ein wichtiges Thema für produzierende und handelsorientierte Unternehmen mit innerge-meinschaftlichem und grenzüberschreitendem Warenverkehr!

Präferenzbegünstigte Lieferungen von Handelswaren in Präferenzländer sind nur durch die Vorlage von Lieferantenerklärungen durch den Vorlieferanten möglich. Dies hat seit der EU Erweiterung einen noch bedeutenderen Stellenwert bekommen! Ohne eine entsprechend vorliegende Lieferantenerklärung gilt die Ware als „ohne Ursprung“. Die Konsequenz ist, dass rechtlich keine Folgenachweise (z.B. Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen, Ursprungszeugnisse) vom nächsten Versender ausgestellt werden dürfen.

Noch problematischer ist dies bei produzierenden Unternehmen! Ohne vorliegende LEs darf das entsprechende Material in einer Präferenzkalkulation nur negativ bewertet werden und kann sich somit präferenzschädigend für das komplett neu hergestellte Verkaufsprodukt auswirken.

Folgen können u.a. sein, dass das Produkt für den Empfänger zu teuer ist! Sei es weil es verzollt angeboten werden muß und der anfallende Zoll schon im Angebot enthalten ist, oder das Produkt muß vom ausländischen Kunden verzollt werden! Auf alle Fälle kann das Fehlen von Lieferantenerklärungen einen entscheidenden Wettbewerbsnachteil darstellen.

Ein Lieferantenerklärungssystem muß die erforderlichen Routinen aufweisen, um z. B. unterschiedliche Zuordnungen und Abhängigkeiten eindeutig abzubilden.

Hier einige Hinweise:

  • Lieferantenerklärungen sind von deutschen -/ EU -/ und Lieferanten aus anderen Präferenzländern einzuholen!
  • Existieren mehrere Lieferanten für einen Artikel?
  • Kommen sich terminlich überschneidende Lieferanten-erklärungen pro Artikel vor?
  • Stellt ein Lieferant parallel mehrere Lieferantenerklärungen pro Artikel aus?
  • Bei mehreren Lieferanten pro Artikel müssen im Regelfall auch mehrere Artikelursprünge zu einem Artikel gehalten werden!
  • Es muß möglich sein, mehrere Exportländer (Präferenzländer) der einzelnen Lieferantenerklärung zuzuordnen!
  • Stellt der Lieferant automatisch, regelmäßig, rechtzeitig und unaufgefordert neue Lieferantenerklärungen aus?
  • Verfügt der Lieferant über das Wissen wie eine Lieferantenerklärung auszufüllen ist?
  • Wer überwacht den Eingang der Lieferantenerklärungen?
  • Wird der Lieferant angemahnt wenn keine Lieferantenerklärung vorliegt?
  • U.v.m.

Die Zulassung als ermächtigter Ausführer ist für die meisten exportierenden Unternehmen eine notwendige Voraussetzung. Ohne diese wäre die Gestellung beim Abfertigungszollamt bei jeder Ausfuhr unabdinglich. Um diese jedoch zu erhalten oder zu beantragen, sind umfangreiche organisatorische Maßnahmen zu treffen! Nur die nachweisliche und nachhaltige Organisation der Präferenznachweise ermöglicht den Erhalt, oder die Zulassung, als „ermächtigter Ausführer“.

DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.

 

 

 

PRÄFERENZKALKULATION
(Warenursprung und Präferenzen)

Verfügbare Programme

Präferenzkalkulation
Verwaltung der Listenregeln
Verwaltung von Stücklisten
Präferenz- und Ursprungsermittlung

Lieferantenerklärungen
Anforderung bei Lieferanten
drucken oder elektronisch
mahnen und verwalten

Ausstellen von Lieferantenerklärungen
drucken und verwalten

Schnittstellen zu ERP-Systemen
Integration in andere Format-Produkte
Archivierung
Statistiken / Listen

Unbenanntes Dokument

Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?

  • FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll -/ und Außenwirtschaft.
  • Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
  • FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand -/ Zoll -/ und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
  • Über 1200 Kunden sind der Beweis für die Qualität unserer Programme.
  • Hoher Bekanntheitsgrad bei den Zollbehörden.
  • Kontinuierliche Anpassungen an gesetzliche Änderungen.
  • Permanente Weiterentwicklung der Programme.
  • Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS / und WWS Systemen.

 

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Weitere Begriffe , die innerhalb unserer SOFTWARE für LIEFERANTENERKLÄRUNGEN behandelt bzw. gelöst werden:

  • AEO - Authorised Economic Operator
  • AES Automated Export System
  • ATLAS Software
  • Compliance Sanktionen
  • DEBBI Dezentrale Beteiligtenbewertung
  • Embargo
  • Embargolisten
  • EU-Sicherheitsinitiave
  • Export Programm
  • Globalerledigung
  • Import Abwicklung
  • Lieferantenerklärung
  • NCTS Programme
  • Predeclaration
  • Prüfung
  • Rationalisierung
  • Risikoanalyse
  • Sicherheit
  • Terrorismusbekämpfung
  • Ursprungsnachweis
  • Veredelungsverkehre
  • Vereinfachte Verfahren
  • Versandverfahren
  • Verwaltung von Lieferantenerklärungen
  • Warenursprung und Präferenzen
  • Zollmanagement
  • Zugelassener Ausführer
  • Zugelassener Einführer
  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB

 

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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN

 

 

Lieferantenerklärung
[Quelle: IHK Emden]


Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/01 ( früher: EWG-Verordnung 3351/83)

Allgemeines

Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen ist durch die EWG-Verordnung Nr. 3351/83 (Amtsblatt der EG L 329 vom 05.12.1983)geregelt. Die Vorschrift wurde geändert durch die EG-Verordnung 1207/01 (Amtsblatt der EG L 165 vom 21.6.2001). Die Lieferantenerklärung kann auf allen Geschäftspapieren, z.B. Rechnungen, oder auf Vordrucken abgegeben werden. Sie ist ausschließlich innerhalb der EG gültig. Die Abgabe von Lieferantenerklärungen ist freiwillig, sofern keine einzelvertragliche Verpflichtung eingegangen wurde.

Zweck einer Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/01

Die Lieferantenerklärung dient innerhalb der EG dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware. Der präferenzielle Ursprung ist beim Export von großer Bedeutung, da dieser zu Zollbegünstigungen bzw. zu Zollfreiheit in verschiedenen Staaten führt, mit denen entsprechende Abkommen bestehen. Ihren eigentlichen Zweck entfaltet die Lieferantenerklärung erst, wenn sie vom Exporteur dem Zollamt als Ursprungsnachweis für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird. Da Zollsätze ohne präferenziellen Ursprung im Export leicht zwanzig Prozent und mehr erreichen können, ist der Ursprungsnachweis von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit eines Produkts auf zahlreichen Exportmärkten.
Der präferenzielle Ursprung ist nur gültig, wenn die Fertigung im Abkommensgebiet ursprungsbegründend ist. Entscheidend ist die Summe der Fertigungsprozesse.

Die Lieferantenerklärung wird von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt. Dies zwingt zu großer Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört dann die Vorlage eines Auskunftsblattes "INF 4", das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss. Ohne Nachweise sind keine Zollvorteile möglich!

Voraussetzungen für das Ausstellen einer Lieferantenerklärung

- Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem EG-Mitgliedsstaat haben. Lieferantenerklärungen, die z.B. in der Schweiz ausgestellt sind, sind ungültig.
- Die Waren müssen den präferenziellen Ursprung durch ausreichende Fertigung im Gültigkeitsbereich der abgeschlossenen Abkommen erworben haben.

Präferenzieller Ursprung

Handelsware
Handelsware wird in unverändertem Zustand verkauft. Es wird lediglich umgepackt oder etikettiert. Die Ware ändert ihren Ursprung nicht. Ein eventuell durch die Fertigung entstandener präferenzieller Ursprung muss durch eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten dokumentiert werden. Der Sitz des Lieferanten hat keine Auswirkung auf den Warenursprung.

Eigenfertigung

Diese Waren müssen in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die in den Abkommen aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllt sind. Jeder Ware wird in der Regel anhand ihrer HS-Position (die ersten vier Stellen der statistischen Warennummer) ein notwendiger Be- oder Verarbeitungsprozess zugewiesen. Sofern die Waren nicht bzw. nicht ausreichend selbst be- oder verarbeitet worden sind, kann der präferenzielle Ursprung über eine entsprechende Lieferantenerklärung für die verwendeten Vormaterialien nachgewiesen werden. Dies gilt alternativ auch für Vorprodukte, die bereits mit einer Warenverkehrsbescheinigung (z.B. EUR.1 oder Präferenzursprungserklärung) in die EG eingeführt worden sind. Die Summe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge begründet dann den präferenziellen Ursprung.

Ursprungsländer in der Lieferantenerklärung

Grundsätzlich dürfen alle Staaten, mit denen die EG Präferenzabkommen geschlossen hat, als Ursprungsland in der Lieferantenerklärung genannt werden. Falls Nicht-EG-Staaten genannt sind, sollte der Hinterlegungsort der EUR.1 auf der Lieferantenerklärung genannt sein.

In einer Lieferantenerklärung kann der Ursprung für mehrere Präferenzregelungen gleichzeitig bescheinigt werden. Es ist allerdings zwingend darauf zu achten, dass ein Ursprung nur für diejenigen Partnerstaaten bescheinigt wird, deren Ursprungsregeln geprüft wurden. Die Zuordnung der Waren zu den jeweiligen Ursprungsregeln muss eindeutig sein. Häufig ist es einfacher, separate Lieferantenerklärungen pro Warenursprung abzugeben.

Vormaterial aus einem Nicht-EG-Ursprungsland

Falls präferenzberechtigtes Vormaterial aus Nicht-EG-Mitgliedsstaaten (Drittländer) in die Präferenzkalkulation einbezogen wird, hat dies direkte Auswirkungen auf die Gültigkeit des präferenziellen Ursprungs. Die Ware kann nur in dem Abkommensraum gültig sein, in dem die den Präferenzursprung begründende Be- oder Verarbeitung insgesamt stattgefunden hat.

Beispiel 1:
Die Herstellung des Produkts erfolgt in der EG. Um die ausreichende Be- oder Verarbeitung für den präferenziellen Ursprung zu erreichen, wurde Vormaterial aus Südafrika in die Kalkulation einbezogen. Das gefertigte Produkt hat den präferenziellen Ursprung EG, es ist aber nur bilateral präferenzberechtigt in der EG und in Südafrika. Es dürfen folglich keine anderen Staaten auf der Lieferantenerklärung genannt sein.
Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang die Paneuropäische Kumulationszone dar. Alle Teilnehmerstaaten dieser Zone haben nicht nur mit der EG sondern auch untereinander Abkommen abgeschlossen, so dass in fast ganz Europa eine einheitliche Präferenzzone mit einheitlichen Regeln entstanden ist.

Beispiel 2:
Die Herstellung des Produkts erfolgt in der EG. Um die ausreichende Be- oder Verarbeitung für den präferenziellen Ursprung zu erreichen, wurde Vormaterial aus Polen und der Schweiz einbezogen. Das gefertigte Produkt ist präferenzberechtigt in allen Teilnehmerstaaten der Paneuropäischen Kumulationszone.
Da die Ursprungsregeln, die die Europäische Gemeinschaft mit den verschiedenen Vertragsstaaten vereinbart hat, nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen, ist es notwendig, dass in der Lieferantenerklärung die Partnerstaaten genannt werden, deren Ursprungsregeln erfüllt sind.

Sonstiges

Die Warenbeschreibung auf der Lieferantenerklärung sollte nachvollziehbar und zuordenbar sein.
Langzeitlieferantenerklärungen sind ein Jahr gültig. Sie decken regelmäßige Warenlieferungen der erklärten Ware an den Empfänger ab. Sollte während der Gültigkeit der Langzeitlieferantenerklärung Ware mit abweichendem Ursprung geliefert werden, dann muss die Langzeitlieferantenerklärung geändert werden
Bei Langzeitlieferantenerklärungen muss die Gültigkeitsdauer eingetragen sein.
Die rückwirkende Ausstellung einer (Langzeit-)Lieferantenerklärung ist möglich. Es können auch z.B. am 12. Februar 2004 Langzeitlieferantenerklärungen ausgestellt werden, die für das gesamte Kalenderjahr 2004 gültig sind.
Es gibt Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprung. Dieser Spezialfall dient dem Nachweis der vom Vorlieferanten in der EG erbrachten Be- oder Verarbeitungen, die noch nicht ursprungsbegründend sind. In einem weiteren Verarbeitungsschritt in der EG kann dann der präferenzielle Ursprung erreicht und durch eine "normale" Lieferantenerklärung dokumentiert werden.

Abgabe einer falschen Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen stellen die Basis für im späteren Export auszustellende Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 dar. Diese werden von den ausländischen Zollverwaltungen regelmäßig überprüft. Zweifel führen zu einer Kontrolle der zu Grunde liegenden Lieferantenerklärungen durch den deutschen Zoll. Stellt sich diese als falsch heraus, wird im Ausland der normale Zollsatz erhoben. Die Ursprungseigenschaft der Ware kann als zugesicherte Eigenschaft der Ware (§§ 463, 480 Abs. 2 BGB) angesehen werden. Der dem Käufer entstandene Schaden, z.B. durch Nachverzollung der Ware, ist ggf. zu ersetzen. Weiterhin kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat (z.B. Steuerhinterziehung) vorliegen.

Diese Kurzinfo ist eine Orientierungshilfe. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie weitere Informationen wünschen, lassen Sie sich persönlich beraten.

 

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