

KONVENTIONELLE IMPORTABWICKLUNG SOFTWARE Neben den Zollverfahren ATLAS und NCTS bieten wir auch die IMPORTABWICKLUNG auf Papier an. Die FORMAT Import-Software erfasst sämtliche Import-Vorgänge und druckt alle vorgeschriebenen Formulare/Dokumente für EINZELZOLL, SAMMELZOLL und die ABWICKLUNG des ZOLLAGERS. Diese schriftliche, konservative Form der Zoll-Abwicklung kann auch als eine ergänzende Alternative zu den IT-Lösungen - ATLAS und NCTS eingesetzt werden. FORMAT ist für ATLAS Release 7.2 und ATLAS-Ausfuhr (AES/Export) vollständig zertifiziert. Zusätzlich bieten Ihnen unsere Module Effizienzvorteile bei der Zollagerverwaltung für sämtliche Lagertypen, sowie beim Re-Import aus dem PVV (Passiver Veredelungsverkehr).Siehe auch DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN. Weitere Begriffe , die innerhalb unserer IMPORT SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
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Import - Verfügbare Programme
Ablauf im Überblick
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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
Importe aus Drittländern
[Quelle : IHK Saarland]
Die Europäische Union ist eine Zollunion. Die Mitglieder der EU wenden gemeinsame handelspolitische Maßnahmen und einen gemeinsamen Zolltarif an. Das heißt, unabhängig davon, wo eine bestimmte Ware in die EU eingeführt wird, gelten hierfür überall grundsätzlich gleiche Regelungen. Sofern diese Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, wird daher auch von jedem EU-Staat der gleiche Zollsatz erhoben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass neben dem Zoll auch Einfuhrumsatzsetuer und für bestimmte Waren ggf. auch besondere Verbrauchsteuern zu entrichten sind. Diese Steuern sind zwar EU-weit harmonisiert, in ihrer Höhe aber nicht identisch.
Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?
Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.
Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Ein Notar hilft bei der Abwicklung der Eintragung. Kapital- oder Personengesellschaften (GmbHs oder OHGs) müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.
Bürger aus nicht EU-Staaten benötigen eine besondere Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, um eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Deklaration der Waren
Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt etwa gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" notwendig. Um die produktspezifischen Einfuhrbedingungen, Einfuhrbeschränkungen, hohe Abgaben etc. feststellen zu können, ist die statistische Warennummer sehr wichtig. Die Zuordnung Ware - Warennummer erfolgt unter dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".
Das Warenverzeichnis als Buchausgabe für die Außenhandelsstatistik (Ausgabe 2002) können Sie zum Preis von 31,70 € zuzüglich Versandkosten im Buchhandel oder beim Verlag Metzler-Poeschel, Stuttgart (Verlagsauslieferung: SFG - Servicecenter Fachverlage GmbH, Postfach 43 43, 72774 Reutlingen, 0 70 71 (93 53 50), 0 70 71 (93 53 35), Internet: http://www.s-f-g.com) oder über den Statistik-Shop des Statistischen Bundesamtes erwerben. Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik ist auch als CD-ROM-Version vom Statistischen Bundesamt erhältlich.
Auskünfte zu den Warennummern gibt auch die Europäische Kommission oder sind erhältlich im Internet unter www.tarife-ezt.de erhältlich.
Einfuhrbeschränkungen
Nach den Bestimmungen des Zollkodexes der EG in Verbindung mit dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern grundsätzlich ohne besondere Förmlichkeiten möglich. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel und damit unterschiedliche Verfahrensvorschriften bei der Zollabfertigung.
Für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern bestehen Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (zum Beispiel für Textilien). Anhand der in den Deutschen Gebrauchszolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (gewerbliche Waren) bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (landwirtschaftliche Produkte).
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt Einfuhrbeschränkungen.
Einfuhrabgaben
Die Importe aus Drittländern unterliegen dem Regelwerk des Zollkodex und der anderen Zoll- und Steuervorschriften sowie dem Außenwirtschaftsrecht (AWR). Nur solche Warenbewegungen bedürfen der Abfertigung durch die Zollstelle in zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht.
Die Eingangsabgaben ergeben sich aus dem jeweiligen TARIC-Code, der im "Deutschen Gebrauchszolltarif" (DGebrZT) nachgeschlagen werden kann.
Eingangsabgaben in der EU sind:
Grundsätzlich muss bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern eine Zollanmeldung bzw. Zollantrag in schriftlicher Form abgegeben werden. Dies geschieht mit dem Vordruck Nr. 0737 des Einheitspapiers (Zollanmeldung/Einfuhranmeldung). Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 € ist in der Regel eine mündliche Anmeldung zur Einfuhr ausreichend.
In der Zollanmeldung bestimmt der Anmelder, welche Zollbehandlung die Ware erfahren soll. Unter den verschiedenen Zollbehandlungen wird am häufigsten die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gewählt. Dieser Erklärung über die gewünschte Zollbehandlung kommt besondere Bedeutung zu. Ist die Zollabfertigung nach der hier gewünschten Art erfolgt, ist sie nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig zu machen.
Ebenfalls ist besonders zu beachten, dass die eingeführte Ware so genau beschrieben wird, dass die Einreihung in eine im Zolltarif aufgeführte Codenummer zweifelsfrei möglich ist und somit eine richtige Eintarifierung erfolgen kann. Führt eine unzureichende Beschreibung der Waren zu einer falschen Einreihung, ist mit einer Nacherhebung der Eingangsabgaben sowie unter Umständen mit einem Bußgeldbescheid zu rechnen.
Die Zollwertanmeldung D.V. 1 wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 5.000 € je Sendung nicht übersteigt.
Die Handelsrechnung ist durch den ausländischen Lieferanten beizubringen. Das Original ist der Zollwertanmeldung beizufügen und dient als Grundlage für die Zollberechnung.
Nur soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt.
In bestimmten Fällen werden Einfuhrgenehmigungen verlangt, z. B. bei der Einfuhr von mengenmäßig beschränkten (kontingentierten) Waren. Dieses kann mit Hilfe der Einfuhrliste festgestellt werden. Einfuhrlizenzen werden in der Regel bei der Einfuhr von Agrarprodukten gefordert und dienen der Kontrolle von Einfuhren bestimmter Waren der Landwirtschaft und Fischerei aus Drittländern.
Ausfuhrgenehmigungen und – lizenzen werden erteilt für gewerbliche Produkte vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und für landwirtschaftliche Produkte von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden. Sie werden erteilt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Sie werden im Lieferland ausgestellt und dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen.
Sie werden im Lieferland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr in die EG ausgestellt.
Die Europäische Gemeinschaft hat mit verschiedenen Staaten Abkommen geschlossen, die u.a. die Gewährung von Zollvergünstigungen bzw. Zollpräferenzen vorsehen. Daneben gewährt die Gemeinschaft auch Zollvergünstigungen bei Einfuhren aus Schwellen- und Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS oder auch General System on Preferences - GSP). Begünstigt werden in der Regel nur Waren des gewerblichen Bereichs (Kapitel 25 - 97 HS). Nachdem das Präferenzsystem auf dem Ursprungsprinzip basiert, können Zollvergünstigungen einfuhrseitig nur gewährt werden, wenn bei der Zollabfertigung entsprechende Präferenzursprungsnachweise aus dem Lieferland vorgelegt werden können.