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KONVENTIONELLE IMPORTABWICKLUNG SOFTWARE

Neben den Zollverfahren ATLAS und NCTS bieten wir auch die IMPORTABWICKLUNG auf Papier an. Die FORMAT Import-Software erfasst sämtliche Import-Vorgänge und druckt alle vorgeschriebenen Formulare/Dokumente für EINZELZOLL, SAMMELZOLL und die ABWICKLUNG des ZOLLAGERS.

Diese schriftliche, konservative Form der Zoll-Abwicklung kann auch als eine ergänzende Alternative zu den IT-Lösungen - ATLAS und NCTS eingesetzt werden.

FORMAT ist für ATLAS Release 7.2 und ATLAS-Ausfuhr (AES/Export) vollständig zertifiziert.

Zusätzlich bieten Ihnen unsere Module Effizienzvorteile bei der Zollagerverwaltung für sämtliche Lagertypen, sowie beim Re-Import aus dem PVV (Passiver Veredelungsverkehr).

Siehe auch ATLAS-Ausfuhr und NCTS

DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.

Weitere Begriffe , die innerhalb unserer IMPORT SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:

  • AEO - Authorised Economic Operator
  • AES Automated Export System
  • Compliance
  • DEBBI
  • Dezentrale Beteiligtenbewertung
  • Embargo
  • Embargolisten
  • EU-Sicherheitsinitiave
  • NCTS Programme
  • Predeclaration
  • Prüfung
  • Veredelungsverkehre
  • Vereinfachte Verfahren
  • Rationalisierung
  • Risikoanalyse
  • Sanktionen
  • Sicherheit
  • Terrorismus
  • Zollmanagement
  • Zugelassener Ausführer
  • Zugelassener Einführer
  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB

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Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?

  • FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll -/ und Außenwirtschaft.
  • Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
  • FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand -/ Zoll -/ und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
  • Über 1200 Kunden sind der Beweis für die Qualität unserer Programme.
  • Hoher Bekanntheitsgrad bei den Zollbehörden.
  • Kontinuierliche Anpassungen an gesetzliche Änderungen.
  • Permanente Weiterentwicklung der Programme.
  • Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS / und WWS Systemen.

 

 

Import - Verfügbare Programme

AEO - Authorised Economic Operator
ATLAS-Ausfuhr
Datenaustausch
DEBBI
Dezentrale Beteiligtenbewertung
Differenzverzollung
Einfuhrdokumente
Einfuhrgenehmigungsverwaltung
Einheitspapiere
Einzelzollanmeldung
EZT-Online
Filetransfer
Importkontrolle
Intrastat NATIONAL
Intrastat PARTNERMELDUNG
Kontakt
Konventionelle Importabwicklung
Mehrwertverzollung
NCTS
NCTS Eingang
NCTS Abgang
Normalverfahren
Offenes Zolllager/OZL
Personenembargo
Präferenzkalkulation
Predeclaration
Sanktionslisten
Sammelzollanmeldung
Summarische Anmeldung
Veredelung aktive
Veredelung passive
Vereinfachte Verfahren
Warenursprung und Präferenzen
Zollkodex
Zolllager
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB
Zukunftsbild Zoll

Schnittstellen zu ERP-Systemen
Integration in andere Format-Produkte
Archivierung
Statistiken / Listen

 

Ablauf im Überblick


 

Hoch Zurück Kontakt

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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN

 

 

Importe aus Drittländern
[Quelle : IHK Saarland]

Die Europäische Union ist eine Zollunion. Die Mitglieder der EU wenden gemeinsame handelspolitische Maßnahmen und einen gemeinsamen Zolltarif an. Das heißt, unabhängig davon, wo eine bestimmte Ware in die EU eingeführt wird, gelten hierfür überall grundsätzlich gleiche Regelungen. Sofern diese Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, wird daher auch von jedem EU-Staat der gleiche Zollsatz erhoben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass neben dem Zoll auch Einfuhrumsatzsetuer und für bestimmte Waren ggf. auch besondere Verbrauchsteuern zu entrichten sind. Diese Steuern sind zwar EU-weit harmonisiert, in ihrer Höhe aber nicht identisch.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.

Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Ein Notar hilft bei der Abwicklung der Eintragung. Kapital- oder Personengesellschaften (GmbHs oder OHGs) müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.

Bürger aus nicht EU-Staaten benötigen eine besondere Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, um eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausüben zu dürfen.

Deklaration der Waren

Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt etwa gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" notwendig. Um die produktspezifischen Einfuhrbedingungen, Einfuhrbeschränkungen, hohe Abgaben etc. feststellen zu können, ist die statistische Warennummer sehr wichtig. Die Zuordnung Ware - Warennummer erfolgt unter dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".
Das Warenverzeichnis als Buchausgabe für die Außenhandelsstatistik (Ausgabe 2002) können Sie zum Preis von 31,70 € zuzüglich Versandkosten im Buchhandel oder beim Verlag Metzler-Poeschel, Stuttgart (Verlagsauslieferung: SFG - Servicecenter Fachverlage GmbH, Postfach 43 43, 72774 Reutlingen, 0 70 71 (93 53 50), 0 70 71 (93 53 35), Internet: http://www.s-f-g.com) oder über den Statistik-Shop des Statistischen Bundesamtes erwerben. Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik ist auch als CD-ROM-Version vom Statistischen Bundesamt erhältlich.

Auskünfte zu den Warennummern gibt auch die Europäische Kommission oder sind erhältlich im Internet unter www.tarife-ezt.de erhältlich.

Einfuhrbeschränkungen

Nach den Bestimmungen des Zollkodexes der EG in Verbindung mit dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern grundsätzlich ohne besondere Förmlichkeiten möglich. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel und damit unterschiedliche Verfahrensvorschriften bei der Zollabfertigung.

Für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern bestehen Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (zum Beispiel für Textilien). Anhand der in den Deutschen Gebrauchszolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (gewerbliche Waren) bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (landwirtschaftliche Produkte).
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt Einfuhrbeschränkungen.

Einfuhrabgaben

Die Importe aus Drittländern unterliegen dem Regelwerk des Zollkodex und der anderen Zoll- und Steuervorschriften sowie dem Außenwirtschaftsrecht (AWR). Nur solche Warenbewegungen bedürfen der Abfertigung durch die Zollstelle in zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht.
Die Eingangsabgaben ergeben sich aus dem jeweiligen TARIC-Code, der im "Deutschen Gebrauchszolltarif" (DGebrZT) nachgeschlagen werden kann.

Eingangsabgaben in der EU sind:

Die Erhebung anderer Abgaben bzw. Gebühren ist unzulässig (allerdings können Gebühren für besondere Dienstleistungen möglich sein - z.B. für die Abfertigung außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle auf besonderen Antrag des Beteiligten). Einfuhrpapiere für die Zollabwicklung
Gewährung von Zollvergünstigungen

Die Europäische Gemeinschaft hat mit verschiedenen Staaten Abkommen geschlossen, die u.a. die Gewährung von Zollvergünstigungen bzw. Zollpräferenzen vorsehen. Daneben gewährt die Gemeinschaft auch Zollvergünstigungen bei Einfuhren aus Schwellen- und Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS oder auch General System on Preferences - GSP). Begünstigt werden in der Regel nur Waren des gewerblichen Bereichs (Kapitel 25 - 97 HS). Nachdem das Präferenzsystem auf dem Ursprungsprinzip basiert, können Zollvergünstigungen einfuhrseitig nur gewährt werden, wenn bei der Zollabfertigung entsprechende Präferenzursprungsnachweise aus dem Lieferland vorgelegt werden können.

 

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