

| INTRASTAT PARTNERMELDUNG SOFTWARE Integrierte Intrastat-Meldungen für Ihre Geschäftspartner innerhalb der Europäischen Union. D. h. in einem Arbeitsschritt können die Intrastat-Meldungen für Partner-Unternehmen aus anderen EU-Ländern übernommen werden. Zur statistischen Erhebung des gegenseitigen Warenverkehrs zwischen den EU-Staaten, sind alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, statistische Angaben an die jeweiligen Landesbehörden zu melden. Mit der FORMAT INTRASTAT PARTNERMELDUNG übernehmen Sie die Intrastat Meldung für Ihre Auslandsniederlassung oder Geschäftspartner innerhalb der EU. Die Meldungen werden direkt aus dem FORMAT System für die Statistik-Behörde des EU-Bestimmungs- oder Versendungslandes erzeugt. Die unterschiedlichen Länderstandards werden eingehalten. Zusätzlich mit den damit verbundenen Rationalisierungsvorteilen haben Sie die Möglichkeit zur statistischen Auswertung Ihrer Warenbewegungen. DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN. Weitere Begriffe , die innerhalb unserer AES SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
|
Intrastat Partnermeldung als druckfertiges Dokument:
SO FUNKTIONIERT DIE FORMAT INTRASTAT-MELDUNG:
WEITERE MERKMALE DER FORMAT PARTNERMELDUNG
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
|
........................................................................................................................................................................................................
ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
Intrastat-Meldungen
[Quelle: IHK Stuttgart]
Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Versendungen und Eingänge) statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet ?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von zur Zeit jeweils 300.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben (Stand: Januar 2005 laut der neuen Grundverordnung Nr. 638/2004). Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Eine Übersichtstabelle der Werte in den anderen EU-Mitgliedsstaaten (Stand Mai 2005) befindet sich am Ende dieser Veröffentlichung. Wegen der unterschiedlichen Werte leidet die Aussagefähigkeit der amtlichen Statistik.
Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen können elektronisch (w3stat-Verfahren) oder mittels Formular abgegeben werden.
Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt eine im Januar 2005 neu herausgegebene Ausfüllanleitung erstellt. Wesentliche Änderungen gegenüber der siebten Auflage von 2001 sind:
Die Intrahandelsstatistik wird organisatorisch vom Statistischen Bundesamt betreut. Eine Zusammenstellung sämtlicher Rechtsgrundlagen findet sich auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes. Zudem ist hier auch das aktuelle Statistische Warenverzeichnis online verfügbar.
Intrastat: Neue Meldeschwelle entlastet die Wirtschaft
[Quelle: IHK Nordwestfalen]
Künftig sind demnach die Unternehmen von der Abgabe der Intrastat-Meldungen befreit, deren Gesamtwert der Wareneingänge aus EU-Ländern beziehungsweise der Warenausgänge in die EU-Länder im Jahre 2004 unterhalb der für beide Verkehrsrichtungen auf je 300.000 Euro festgelegten Schwellen liegen. Bei den Wertberechnungen zur Ermittlung der Auskunftspflicht, die getrennt für die Eingänge und Versendungen vorzunehmen ist, sind die Warengeschäfte mit den Beitrittsländern in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2004 einzubeziehen.
Sofern die Gesamtwerte der „Eingänge“ respektive “Versendungen“ im Jahre 2004 unterhalb der nunmehr gültigen Schwellen von 300.000 Euro lagen, dürfen die Meldungen an das Statistische Bundesamt ab Januar 2005 eingestellt werden. Von den künftig befreiten Unternehmen ist kein besonderer Befreiungsantrag bzw. Mitteilung an das Statistische Bundesamt erforderlich.
Damit werden von den zirka 70.000 meldepflichtigen Unternehmen etwa 12.000 (rund 18 Prozent) von der Meldepflicht befreit. Weitere 3.300 Unternehmen, die bislang für beide Lieferrichtungen melden, müssen künftig nur noch für eine Lieferrichtung Angaben erteilen. Nach einer Kalkulation des Statistischen Bundesamtes sparen die betroffenen Unternehmen dadurch zirka 4,5 Millionen Euro im Jahr an Kosten.
Veröffentlicht wurde diese Änderung in der nationalen Rechtsvorschrift (Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung vom 17.12.2004 ) im Bundesgesetzblatt Nr. 70 vom 22. Dezember 2004, Teil I, Seite 3525.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes Deutschland: http://www.destatis.de/d_home.htm).