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INTRASTAT NATIONAL SOFTWARE

Warenbewegungen aus Deutschland in ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU müssen dem statistischen Bundesamt in Wiesbaden gemeldet werden. Dies findet jedoch nur Anwendung, wenn die Warenbewegungen in die anderen EU-Mitgliedstaaten einen jährlichen Warenwert von 300.000 € überschreiten.

Der gleiche Schwellenwert findet Anwendung für Warenbewegungen aus den anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland. Wird der Schwellenwert von 300.000 € überschritten, ist z.B. der deutsche Warenempfänger gegenüber dem statistischen Bundesamt meldepflichtig!

Die Softwarelösung Format-Intrastat-National unterstützt Sie in den vorgeschriebenen Meldeverfahren. Format-Intrastat-National kann als Eingabesystem mit integrierter Stammdatenverwaltung als auch komfortabel mit Datenübernahme aus vorgelagerten Systemen (PPS/WWS/ERP) genutzt werden.

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Weitere Begriffe , die innerhalb unserer AES SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:

  • AEO - Authorised Economic Operator
  • AES Automated Export System
  • ATLAS Software
  • Ausfuhr
  • Compliance Sanktionen
  • DEBBI Dezentrale Beteiligtenbewertung
  • Einfuhr
  • Embargolisten
  • EU-Sicherheitsinitiave
  • Export Programm
  • Extrahandelstatistik
  • Import Abwicklung
  • Intrahandelsstatistik
  • NCTS Programme
  • Predeclaration
  • Rationalisierung
  • Risikoanalyse
  • Sicherheit
  • Statistisches Bundesamt
  • Statistische Zentralämter
  • Ursprungsnachweis
  • Versand
  • Warenausgang
  • Wareneingang
  • Zollmanagement
  • Zugelassener Ausführer
  • Zugelassener Einführer
  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB

 

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Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?

  • FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll -/ und Außenwirtschaft.
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Intrastat: Neue Meldeschwelle entlastet die Wirtschaft
[Quelle: IHK Nord Westfalen]

Künftig sind demnach die Unternehmen von der Abgabe der Intrastat-Meldungen befreit, deren Gesamtwert der Wareneingänge aus EU-Ländern beziehungsweise der Warenausgänge in die EU-Länder im Jahre 2004 unterhalb der für beide Verkehrsrichtungen auf je 300.000 Euro festgelegten Schwellen liegen. Bei den Wertberechnungen zur Ermittlung der Auskunftspflicht, die getrennt für die Eingänge und Versendungen vorzunehmen ist, sind die Warengeschäfte mit den Beitrittsländern in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2004 einzubeziehen.

Sofern die Gesamtwerte der „Eingänge“ respektive “Versendungen“ im Jahre 2004 unterhalb der nunmehr gültigen Schwellen von 300.000 Euro lagen, dürfen die Meldungen an das Statistische Bundesamt ab Januar 2005 eingestellt werden. Von den künftig befreiten Unternehmen ist kein besonderer Befreiungsantrag bzw. Mitteilung an das Statistische Bundesamt erforderlich.

Damit werden von den zirka 70.000 meldepflichtigen Unternehmen etwa 12.000 (rund 18 Prozent) von der Meldepflicht befreit. Weitere 3.300 Unternehmen, die bislang für beide Lieferrichtungen melden, müssen künftig nur noch für eine Lieferrichtung Angaben erteilen. Nach einer Kalkulation des Statistischen Bundesamtes sparen die betroffenen Unternehmen dadurch zirka 4,5 Millionen Euro im Jahr an Kosten.

Veröffentlicht wurde diese Änderung in der nationalen Rechtsvorschrift (Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung vom 17.12.2004 ) im Bundesgesetzblatt Nr. 70 vom 22. Dezember 2004, Teil I, Seite 3525.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes Deutschland: http://www.destatis.de/d_home.htm.

(Quelle: Bundesgesetzblatt Nr. 70, 22. Dezember 2004)

 

Intrastat-Meldungen

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Versendungen und Eingänge) statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

Wer ist zur Auskunft verpflichtet ?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von zur Zeit jeweils 300.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben (seit Januar 2005 laut der neuen Grundverordnung Nr. 638/2004). Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Eine Übersichtstabelle der Werte in den anderen EU-Mitgliedsstaaten (Stand Mai 2005) befindet sich am Ende dieser Veröffentlichung. Wegen der unterschiedlichen Werte leidet die Aussagefähigkeit der amtlichen Statistik.

Wie erfolgen die Meldungen?

Die Meldungen können elektronisch (IDEV-Verfahren/w3stat-Verfahren) oder mittels Formular abgegeben werden.

Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt eine im November 2005 neu herausgegebene Ausfüllanleitung erstellt. Wesentliche Änderungen gegenüber der achten Auflage von 2005 finden Sie hier.

Die Intrahandelsstatistik wird organisatorisch vom Statistischen Bundesamt betreut. Eine Zusammenstellung sämtlicher Rechtsgrundlagen findet sich auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes.  Zudem ist hier auch das aktuelle Statistische Warenverzeichnis online verfügbar.

Übersicht der Meldeschwellen in der EU
(Stand Mai 2005, geänderte Werte sind fett abgebildet)

Dies bedeutet, dass beispielsweise ein französisches Unternehmen ab einem Umsatz von 100.000 Euro in Frankreich melden muss.

Mitgliedsstaat Meldeschwelle in Euro (Versendung) Meldeschwelle in Euro (Eingang)

Belgien

250.000

250.000

Dänemark

604.027

201.613

Deutschland

300.000

300.000

Estland

 63.890

63.890

Finnland

100.000

100.000

Frankreich

100.000

100.000

Griechenland

44.000

29.000

Großbritannien

323.114

323.114

Irland

635.000

191.000

Italien

200.000

150.000

Lettland

82.459

26.066

Litauen

46.339

26.066

Luxemburg

150.000

150.000

Malta

700

700

Niederlande

400.000

400.000

Österreich

250.000

250.000

Polen

115.942

69.565

Portugal

85.000

60.000

Schweden

497.644

243.293

Slowakische Republik

144.610

72.305

Slowenien 

100.000

100.000

Spanien

130.000

130.000

Tschechische Republik

125.000

62.500

Ungarn

400.000

160.000

Zypern

27.680

27.680

 

 

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