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Format Software Service GmbH | Max-Planck-Straße 25 | D-63303 Dreieich | Telefon:06103 / 9309-0 | Fax: 06103 / 34659 | Email: info@formatsoftware.de

INTEGRATION IN FORMAT SOFTWARE PRODUKTE

FORMAT zählt zu einem der wenigen Allround-Anbieter auf dem Gebiet der Versand-/ Export-/ Import und weiterer Außenhandels-Abwicklungssysteme.

Ein großer Vorteil ist die eigene interne Entwicklung und Betreuung aller FORMAT Produkte. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche FORMAT Softwarelösungen miteinander integriert sind. Gegenüber verschiedenen Standalone-Applikationen gibt es dabei nur eine Datenbasis für die Stammdaten. Direktzugriffe innerhalb der Anwendungen sind dadurch ohne Schnittstellen möglich und erfolgen immer auf die gleichen relevanten Datensätze.

Bespiele für Integrationsmöglichkeiten:

1. Versand Export Präferenz Lieferantenerklärungen
Ausfuhrgenehigungsverwaltung .....


2.
PVV Export Materialbuchhaltung Einfuhrgenehmigungsverwaltung Wareneingang Import Differenzverzollung/ Mehrwertverzollung .....

3. Intrastat Intrastat Partnermeldung .....

Die Reihenfolge der Verkettungen lassen sich natürlich auch anders kombinieren!

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Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?

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Weitere Begriffe , die innerhalb unserer SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden :


Produktübersicht Hauptprodukte

Produktübersicht (alphabetische Reihenfolge)

AEO - Authorised Economic Operator
AES / Automated Export System

Akkreditivabwicklung
Aktive Veredelung
Archivierung
Atlas
Aufkleber
Auftragsbezogene Lieferungen
Auftragsunabhängige Lieferungen
Ausfuhr
Ausfuhranmeldung
Ausfuhrdokumente
Ausfuhrkontrolle
Ausfuhrpapiere
Ausfuhrgenehmigungsverwaltung
Ausfuhrlizenzverwaltung
Ausstellen von Lieferantenerklärungen
Barcodedruck
Begleitpapiere
Compliance
Daten - und Dokumentenarchivierung
Datenaustausch
DEBBI
Dezentrale Beteiligtenbewertung
Differenzverzollung
Dokumentenausdrucke
ECS – Export Control System
Edifact-Konverter
Einfuhr
Einfuhrdokumente
Einfuhrgenehmigungsverwaltung
Einheitspapiere 2005
Einzelzollanmeldung
Elektronische Ausfuhranmeldung
Elektronische Meldungen
Etiketten
Exportkontrolle
EU-Partnermeldung (Intrastat-Meldungen im EU-Ausland)
Export
Extrastat / AKM / Kobra
EZT-Online
Filetransfer
Formulare
Frachtkostenberechnung
Gutschriftenerstellung
Gefahrgutabwicklung
Import
Importkontrolle
Integration in andere Format-Produkte
Intrastat - national
Intrastat - Partnermeldung
Kontakt
Konventionelle Importabwicklung
Kostenmanagement
Lagerverwaltung
Leergutverwaltung
Lieferantenerklärungen
Lieferscheine
Listen
Lückenlose Kontrollen
Materialbuchhaltung
Mehrwertverzollung
Merkblatt zum Einheitspapier
NCTS
NCTS-Abgang
NCTS-Eingang

Normalverfahren
Offenes Zolllager/OZL
Packplatzanbindung
Passive Veredelung
Personenembargo
Postkombikarten
Postnachnahmekarten
Präferenzkalkulation
Predeclaration
Proformarechnung
Release 7.2
Sammelzollanmeldung
Sanktionslisten
Sanktions-Monitor (Sanktionsprüfung)
Scanneranbindung
Schnittstellen
Sicherheit
Spedition
Speditionsabwicklungsmodule
Statistiken
Statistiken / Listen
Summarische Anmeldung
UZ-Online
Veredelungsverkehr (Ausfuhr)
Veredelungsverkehre (Einfuhr)
Vereinfachte Verfahren
Verpackungsmanager
Verpackungsmittelüberwachung
Versand
Waagenanbindung, elektronische
Warenbegleitdokumente
Warenursprung und Präferenzen
Zoll
Zollkodex, modernisierter
Zolllager
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB
Zunkunftsbild Zoll

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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN

 

Außenwirtschaftsrecht
[Quelle: Zoll.de]

Der Begriff "Außenwirtschaft" umschreibt sämtliche wirtschaftlichen Beziehungen einer nationalen Wirtschaftseinheit zu anderen Staaten. Wie die Außenwirtschaft eines Landes funktioniert, regeln maßgebend dessen eigenes Wirtschaftsverständnis (z.B. Liberalismus) und seine Außenwirtschaftspolitik, die wiederum auf ständige Veränderungen der weltpolitischen Lage reagieren muss.
Das Instrument "Außenwirtschaftsrecht" regelt insofern umfassend den Wirtschaftsverkehr eines Gebietes mit fremden Staaten unter besonderer Berücksichtigung der eigenen handels-, wirtschafts-, sicherheits- und außenpolitischen Belange. Um diese Belange tatsächlich wirksam schützen zu können, bedarf es staatlicher Eingriffe, die den - an sich freien - Wirtschaftsverkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Zahlungen in notwendigem Maße beschränken.
Man unterscheidet die rein außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen allerdings von denjenigen, die ihren Ursprung im Zollrecht als tarifäre Beschränkungen oder auch als sog. "Verbote und Beschränkungen" haben und deren Zielrichtungen beispielsweise im Schutz von Natur, Gesundheit und öffentlicher Ordnung liegen.
Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen treten in Form von Verboten, Genehmigungsvorbehalten oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen auf. Verbote existieren im Rahmen von Embargomaßnahmen. Sie sind zwar meistens umfassend, aber nur von vorübergehender Natur. Genehmigungsvorbehalte machen die Ein- und Ausfuhr bestimmter Waren von der Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsbescheids abhängig. Sonstige Überwachungsmaßnahmen verpflichten unter bestimmten Voraussetzungen zur Vorlage besonderer berechtigender Warenbegleitpapiere (z.B. Ursprungszeugnisse bei Textileinfuhren).

Die heute bestehenden außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen für die Bundesrepublik Deutschland als Wirtschaftsgebiet sind sowohl nationalen als auch gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs.
Als nationale Reglementierungen sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), Einfuhrliste und Ausfuhrliste - jeweils als Anlage zum AWG bzw. zur AWV - zu nennen. Aus ihrer Sicht gelten alle Länder, die nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehören (Drittländer), aber auch die anderen EG-Mitgliedstaaten, als fremde Wirtschaftsgebiete, wobei man den Handel mit den Letztgenannten als Binnenmarktverkehr bezeichnet.
Überlagert wird das nationale Außenwirtschaftsrecht jedoch in immer größerem Umfang durch das vorrangige Gemeinschaftsrecht, sodass den nationalen Reglementierungen in einigen Bereichen nur noch der Status ergänzender Bestimmungen zukommt. Vollkommen eigenständig beschränkt beispielsweise die EG-Dual-use-Verordnung den Wirtschaftsverkehr der EG-Mitgliedstaaten, also auch den der Bundesrepublik Deutschland, mit Drittländern hinsichtlich solcher Waren und Technologien, die sowohl einer zivilen als auch militärischen Nutzung zugeführt werden können.

Ein weiteres Beispiel für Gemeinschaftsregelungen, die die Verzahnung des Außenwirtschaftsrechts mit anderen Rechtsgebieten - hier konkret mit dem europäischen Zollrecht - zeigen, sind die im Zollkodex festgelegten Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Durchführung des Ausfuhrverfahrens als Zollverfahren (Artikel 161 ZK). Das Ausfuhrverfahren stellt an sich zwar keine Beschränkung dar, dient aber der Anwendung und Überwachung der sowohl gemeinschaftsrechtlichen als auch nationalen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen bei der Ausfuhr von Gemeinschaftswaren und der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (z.B. Zolllagerverfahren und aktive Veredelung).
Die Durchführung dieses förmlichen Verfahrens verbindet das Außenwirtschaftsrecht wiederum mit anderen Rechtsmaterien, beispielsweise dem Statistikrecht. Die Außenhandelsstatistik wird unter der Zuständigkeit des Statistischen Bundesamtes geführt, und unter Auswertung der in außenwirtschaftsrechtlichen Ein- und Ausfuhranmeldungen enthaltenen Daten erstellt. Große Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der - jeder Ware zuzuordnenden - Warennummer für die Außenhandelsstatistik zu, die u.a. maßgebend für die Anwendung der außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrliste ist, womit auch der Ausgangspunkt der außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs wieder erreicht ist.

Die Zollverwaltung überwacht die Einhaltung der Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs. Im wesentlichen bezieht sich diese Überwachung auf den Warenverkehr. Aber auch in den Bereichen Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr hat sie weit reichende Kompetenzen. So ist sie beispielsweise für alle vier Bereiche des Wirtschaftsverkehrs zuständig für die Verfolgung und Ahndung außenwirtschaftsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten. Außenwirtschaftsrechtliche Straftaten verfolgen und ahnden die Staatsanwaltschaften.

 

Ausfuhrverfahren - ECS/AES
[Quelle: Zoll.de]

Die deutsche Zollverwaltung hat die Arbeiten zur Umsetzung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS am 10. Januar 2005 aufgenommen.

Im Rahmen des internationalen EDV-Projekts ECS/AES (Export Control System/Automated Export System) unter Leitung der Europäischen Kommission und unter Mitwirkung der EU-Mitgliedstaaten hat die deutsche Zollverwaltung die Arbeiten zur Umsetzung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS am 10. Januar 2005 aufgenommen.

Das Vorhaben ist als weiterer Eckpfeiler zur Umsetzung der E-Zoll-Initiative zu verstehen und zugleich das zweite Zollverfahren neben dem Versandverfahren (NCTS - New Computerized Transit System/ATLAS-Versand), für das eine europaweite EDV-gestützte Lösung angestrebt wird.

Die Umsetzung des Ausfuhrverfahrens erfolgt nach den fachlichen, technischen und zeitlichen Vorgaben der Europäischen Kommission. Wesentliche Grundlage sind dabei die Erfahrungen und Errungenschaften des NCTS.

Nach aktuellem Planungsstand von ATLAS-Ausfuhr soll allgemein das Regel-Ausfuhrverfahren, das Vereinfachte Ausfuhrverfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung sowie das Anschreibeverfahren berücksichtigt werden. Das Gesamtsystem soll in zwei Phasen umgesetzt werden mit dem Ziel, eine erste funktionsfähige Version (Release 1.0) der deutschen Wirtschaft ab August 2006 anzubieten.

Funktionsumfang Release 1.0:

Hinsichtlich des Einsatzes von Teilnehmersoftware wird die Koordinierende Stelle ATLAS in Karlsruhe allen interessierten Wirtschaftsbeteiligten und Softwarehäusern weiterhin die Möglichkeit zur Zertifizierung bieten. Informationen hierzu werden dann in den Bereichen Teilnahmevoraussetzungen und Zertifizierung bereitgestellt.

 

Export in Drittländer
[Quelle: IHK Emden]


Im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, müssen trotz teilweiser Liberalisierung des Welthandels nach wie vor Besonderheiten beachtet werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft:

Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt

Eintragung ins Handelsregister - ab einer bestimmten Größenklasse bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)

Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Was ist besonders zu beachten?

Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden international standardisiert durch INCOTERMS.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und –garantien versichert werden (Euler-Hermes-Kreditversicherung). Weitere Möglichkeiten sollten mit der Hausbank besprochen werden.

Deutsche Ausfuhrbestimmungen

Der Exporteur muss ab einem Warenwert von 1.000 EUR eine schriftliche Ausfuhranmeldung (Vordruck 0733 - erhältlich bei der IHK bzw. den Formularverlagen) für die Zollbehörden und das Statistische Bundesamt ausfüllen. Zum Erstellen ist eine Anleitung erforderlich (Merkblatt zum Einheitspapier - erhältlich bei den Zollstellen, IHK´s, Formularverlagen bzw. aus dem Internet (Zoll online). Diese Ausfuhranmeldung dient, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten sind, zugleich als Nachweis für die Mehrwertsteuerfreiheit der Lieferung und wird von der zuständigen Zollstelle geprüft. Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Warentarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" notwendig. Auskünfte zu den Warennummern sind bei den Zollstellen, IHK´s, beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Telefon (06 11) 75 28 63 oder unter www.destatis.de/allg/d/klassif/sovatxt.htm oder www.tarife-ezt.de erhältlich. Das Warenverzeichnis kann über den Buchhandel bezogen werden. Mit der Warentarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.

Für eine Reihe von Waren ist zusätzlich eine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (Vordrucke bei den IHKs bzw. Formularverlagen erhältlich) erforderlich. Dies gilt insbesondere bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfaßt, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Bei Lieferungen in als sensibel eingestufte Länder kann eine Genehmigungspflicht auch dann bestehen, wenn die jeweiligen Waren nicht in der Ausfuhrliste enthalten sind, der Exporteur jedoch Kenntnis von einer beabsichtigen militärischen Nutzung der Waren hat. Dies gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EG erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses kann die Ausfuhrliste daraufhin überprüft werden, ob diese Warennummer erfasst ist.

Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn, Telefon (0 61 96) 90 80. Erläuterungen und Merkblätter sind unter dem Stichwort Ausfuhrkontrolle einsehbar.

Ausländische Bestimmungen

Die dokumentären Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHK´s) und Einfuhrlizenzen.

Zollersparnisse für den Empfänger mittels eines speziellen Nachweises (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR 2, Präferenzursprungserklärung im Handelsdokument, oder A.TR) sind nach Präferenzabkommen mit bestimmten Importländern möglich..

Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung, die Markierung und die Erfordernisse von technischen Zertifikaten.

Die üblichen Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes können aus Export-Nachschlagewerken (z. B. "K&M" Konsulats- und Mustervorschriften, herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch C. H. Dieckmann, Hamburg, Telefon (0 40) 36 66 95) entnommen werden. Die Handelskammer bietet im Internet einen Aktualisierungsservice. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Hinweise für Exporteure sind länderbezogen im Internet erhältlich und über die Internetseiten der ausländischen Zollverwaltungen ersichtlich. Von der Internetseite der Bundeszollverwaltung sind Links zu den ausländischen Zollverwaltungen geschaltet.

Ausländische Einfuhrnebenabgaben

Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die IHK´s bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Weiterhin können im Internet die Zollsätze unter der jeweiligen Warennummer für die wichtigsten Exportländer abgerufen werden. In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben.

Vorübergehende Verwendung im Ausland

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn solche Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt die ausländische Zollverwaltung häufig eine Sicherheit in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall als Barzahlung. Bei etwa 50 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines "IHK-Reisepasses für Waren" so genannte. Carnet-A.T.A. in Betracht. Dieser Zollbürgschein wird von den IHK´s in Deutschland ausgestellt. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.

Weitere Auskunftsstellen

Neben den Zollstellen, IHK´s , Speditionen, Banken und Unternehmensberatungen stehen auch die ausländischen Regierungsstellen und Wirtschaftsvereinigungen in der Bundesrepublik bzw. die deutschen Regierungsstellen und Wirtschaftsvereinigungen im Ausland mit Rat und Tat zur Seite. Zu erreichen sind diese über die Internetseite des Auswärtigen Amtes bzw. die zentrale Auswahlseite der deutschen Auslandshandelskammern.

 

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