

ATLAS Einfuhr – Import Software ATLAS ZOLL ONLINE VERFAHREN Mit der FORMAT Import-Software werden alle Arten der Einfuhrverzollung abgewickelt. Die Software kann „Standalone“, in Verbindung mit anderen EDV-Systemen oder in Kombination eingesetzt werden. FORMAT ist für ATLAS Einfuhr Release 8.0 und ATLAS-Ausfuhr Release 2.0 vollständig zertifiziert. In den Programm-Modulen sind mehrere Systeme vereint! Sie beinhalten eine hochkomfortable ATLAS-Teilnehmer-Software und unterstützen, alternativ – oder in Kombination, auch Import-Formulare und zollamtliche Vordrucke. Die FORMAT-Import Anwendung hilft Ihre Zollabwicklung und Ihr Zollmanagement sicherer zu gestalten. Dies ist vor dem Hintergrund der neuen Zollverfahren, wie z. B. ATLAS – Ausfuhr / AES – Automated Export System (Predeclaration) und den Vorschriften zur Prüfung von Sanktionslisten (Compliance) ein besonders wichtiger Aspekt. Weitere Vorraussetzungen im Rahmen des Zollkodex sind z.B.: eine elektronischen Risikoanalyse nach einheitlichen Kriterien, auf Basis der EU-Sicherheitsinitiative zur Terrorismus-Bekämpfung Registrierung der Zollbeteiligten in dem Zollsystem „DEBBI – Dezentrale Beteiligtenbewertung“, alle bestehenden Bewilligungen werden geprüft und gegebenenfalls modifiziert. FORMAT ist für ATLAS Einfuhr Release 8.0 und ATLAS-Ausfuhr Release 2.0 vollständig zertifiziert. Leistungsumfang IMPORT SOFTWARE (in Auszügen) alles unter ATLAS Release 8.0
DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
Weitere Begriffe , die innerhalb unserer IMPORT SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
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Import - Verfügbare Programme
Ablauf im Überblick
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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
Abwicklung von Importgeschäften
[Quelle: IHK Nordschwarzwald]
1. Grundsätzliches
2. Importe aus Drittländern (Nicht-EG-Ländern)
3. Eingänge aus EG-Ländern
Grundsätzliches
Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Für bestimmte Produkte bestehen zum Beispiel Einfuhrgenehmigungspflichten.
Die Importabwicklung kann auf andere Unternehmen (zum Beispiel Speditionen) übertragen werden. Die Haftungspflichten - auch im Zollrecht - bestehen jedoch in der Regel für den Importeur weiter.
Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?
Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Ein Notar hilft bei der Abwicklung der Eintragung. Kapital- oder Personengesellschaften (GmbHs oder OHGs) müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.
Bürger aus nicht EU-Staaten benötigen eine besondere Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, um eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Wie müssen die Importwaren definiert werden?
Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen müssen das Lieferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" nicht aus. Für jede Ware muss eine Zolltarifnummer (Warennummer) anhand der Einfuhrliste oder des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ermittelt werden: Zum Beispiel "Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg" = Tarifnummer 6202 12 90 900 (bei der Einfuhr elfstellig). Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher können Auskünfte gegeben werden.
Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?
Im Regelfall nicht, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (zum Beispiel für Textilien). Anhand der in den Deutschen Gebrauchszolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausufuhrkontrolle (BAFA) (gewerbliche Waren) bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG) (landwirtschaftliche Produkte).
Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?
Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen.
Importe aus Drittländern (Nicht-EG-Ländern)
Welche Einfuhrabgaben fallen an?
Diese können anhand der jeweiligen Warentarifnummer ermittelt werden. Erhoben werden:
Zölle
Neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EG-Ländern (sog. Drittlandszollsatz) kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) in Betracht, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Lieferland haben.
Einfuhrumsatzsteuer
Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 16 % - (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen ist diese Abgabe letztlich kein Kostenfaktor, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.
Verbrauchsteuern
für Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl
Zusatzzölle und Agrarteilbeträge
Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse
Antidumpingzölle
Zusätzliche Zölle um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese um Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden
Welche Einfuhrpapiere werden für die Zollabwicklung benötigt?
Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
Einfuhranmeldung (Einheitspapier 0737, Ergänzungsblatt 0738)
Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von EUR 1.000,-- genügt dem Zoll in der Regel eine mündlichen Anmeldung.
Zollwertanmeldung D.V. 1
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren EUR 5.000,-- je Sendung nicht übersteigt.
Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen
nur soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt
Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen
für bestimmte Waren. Sie werden erteilt für
gewerbliche Produkte:
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 71, 65726 Eschborn, Telefon (0 61 96) 4 04-0, Fax (0 61 96) 94 22 60
landwirtschaftliche Produkte:
vom Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG), Postfach 18 02 03, 60083 Frankfurt, Telefon (0 69) 15 64-0, Fax (0 69) 15 64-4 45, 15 64-9 40.
Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden. Sie werden erteilt vom Bundeamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Telefon (0 61 96) 9 08-0, Fax (0 61 96) 9 08-8 00
Ursprungszeugnis Form A, Ursprungserklärung
Sie werden im Lieferland ausgestellt und dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen.
Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR.2, A.TR ), Ursprungserklärung
Sie werden im Lieferland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr in die EG ausgestellt.
Transportrechnungen
die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen
Erst nach Beendigung der Zollabfertigung darf der Importeur über seine Ware verfügen.
Die benötigten Vordrucke sind bei den Industrie- und Handelskammern und Formularverlagen erhältlich.
Eingänge aus EG-Ländern
Für Gemeinschaftswaren (EG-Ursprungswaren, verzollte Drittlandswaren) sind keine Zollformalitäten erforderlich. Lediglich für verbrauchssteuerpflichtige Waren - Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl - bestehen noch Überwachungspflichten. Geblieben sind größtenteils nationale Besonderheiten hinsichtlich der Qualitäts-, Sicherheits- oder Kennzeichnungsbestimmungen sowie die zuvor genannten Verbote und Beschränkungen. Die früher an den Grenzen erforderlichen Meldepflichten sind in die Unternehmen verlagert worden.
Folgende Meldepflichten bestehen:
Steuerliche Meldepflichten:
Nachdem die Einfuhrumsatzsteuer weggefallen ist, wird eine Steuer auf den Erwerb erhoben.
Der deutsche Käufer muss den Erwerb in seiner Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren. Da er im Gegenzug einen Vorsteuerabzug vornehmen kann, sind damit keine Zahlungsströme an die Finanzverwaltung verbunden.
Diese Verfahrensweise gilt für Lieferungen zwischen Unternehmen, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. In Deutschland wird diese Nummer vom Bundesamt für Finanzen, Industriestr. 6, 66740 Saarlouis, Telefon (0 68 31) 4 56-0, Fax (0 68 31) 4 56-1 20, vergeben.
Abweichende Regelungen gelten insbesondere für Privatpersonen, die Waren in anderen Mitgliedstaaten kaufen und für Unternehmen, die neben der Erwerbsteuer auch von verbrauchsteuerpflichtigen Regelungen betroffen sind.
Statistische Meldepflichten:
Meldepflichtig sind Importeure, deren im EG-Handel getätigten jährlichen Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten den Wert von EUR 200.000,-- (alle Eingänge addiert) überschreiten bzw. die im Vorjahr meldepflichtig waren.
Diese Meldungen für die Statistik müssen mit dem Vordruck Intrastat Eingang erfolgen und sind monatlich an das Statistische Bundesamt, Außenhandel, 65180 Wiesbaden, Telefon (06 11) 75-1, zu senden. Die Vordrucke und eine Ausfüllanleitung sind beim Statistischen Bundesamt oder den Industrie- und Handelskammern erhältlich.