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EXPORT SOFTWARE

Die EXPORT SOFTWARE bietet Ihnen Sicherheit bei der Beachtung der Zollvorschriften und Bestimmungen. Selbstverständlich werden bei unseren Anwendungen auch zukünftige Veränderungen berücksichtigt.

Siehe auch AES ATLAS-Ausfuhr

Durch Integration/Datenübernahme mit Ihrem EDV-SYSTEM ist unsere Software in der Lage alle Begleitpapiere, Dokumente und elektronische Meldungen automatisiert zu erstellen. Durch die Verknüpfung aller zollrelevanten Vorgänge wird Ihre Export-Abwicklung damit hochgradig automatisiert, optimiert und transparent.

Routinetätigkeiten werden von unserer System-Lösung unterstützt und vereinfacht.

Sendungsnachweise und Statistiken können innerhalb dieses Verfahrens ebenso erstellt werden, wie die Intrastat/Extrastat-Meldung an das STABUA, Wiesbaden. Optional auch die Meldungen an die Statistischen Zentralämter der jeweiligen EU-Mitgliedsländer (siehe INTRAHANDELSSTATISTIK) durchgeführt werden.

FORMAT ist für ATLAS Einfuhr Release 8.0 und ATLAS-Ausfuhr Release 2.0 vollständig zertifiziert.

Siehe auch AES

Leistungsumfang (in Auszügen)

  • Datenübernahme aus Ihrem EDV-System
  • Sendungszusammenstellung
  • Druck aller Formulare: AE, CMR, UZ, etc.
  • Druck von Proforma- / Zollrechnungen
  • Frachtbriefe, Packlisten, Speditionsaufträge, Kurierdienste
  • Akkreditiv-Texte und Verwaltung
  • Intrastat / Extrastat
  • NCTS - Versand
  • Sendungsnachweis und Statistiken
DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER
FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.

Unbenanntes Dokument

Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?

  • FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll -/ und Außenwirtschaft.
  • Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
  • FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand -/ Zoll -/ und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
  • Über 1200 Kunden sind der Beweis für die Qualität unserer Programme.
  • Hoher Bekanntheitsgrad bei den Zollbehörden.
  • Kontinuierliche Anpassungen an gesetzliche Änderungen.
  • Permanente Weiterentwicklung der Programme.
  • Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS / und WWS Systemen.

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Weitere Begriffe , die innerhalb unserer EXPORT SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden :

  • AEO - Authorised Economic Operator
  • AES Automated Export System
  • Akkreditive
  • Ausfuhrdokumente
  • Ausfuhrkontrolle
  • Ausfuhrmanagement
  • Ausfuhrverfahren
  • Elektronische Abwicklung
  • Exportformulare
  • Exportkontrolle
  • Export Programm
  • Extrastat
  • NCTS Abgang
  • Onlineverfahren
  • Predeclaration
  • Sanktionslisten Compliance
  • Veredelungsverkehre
  • Voranmeldung
  • Vorausanmeldung
  • Zugelassener Ausführer

 

 

EXPORT - VERFÜGBARE PROGRAMME

AEO - Authorised Economic Operator
AES / Automated Export System
Akkreditivverwaltung
Aktive Veredelung
ATLAS-Ausfuhr
Aufkleber/Labels
Ausfuhranmeldung
Ausfuhrdokumente
Ausfuhrgenehmigungsverwaltung
Ausfuhrkontrolle
Ausfuhrlizenzverwaltung
Ausfuhrpapiere
Ausstellen von Lieferantenerklärungen
Barcodedruck
Begleitpapiere
Compliance
Datenaustausch
Daten - und Dokumentenarchivierung
DEBBI
Dokumentenausdrucke
ECS – Export Control System
Einheitspapier
Elektronische Ausfuhranmeldung
Elektronische Meldungen
Etiketten
EU Partnermeldung
Exportkontrolle
Extrastat / AKM / Kobra
Filetransfer
Formulare
Frachtkostenkalkulation / Gutschriftenerstellung
Gefahrgutabwicklung
Intrastat - national
Intrastat - Partnermeldung
Kontakt
Kostenmanagement
Lieferantenerklärungen
Lieferscheine
Merkblatt Einheitspapier
NCTS
NCTS Abgang
Packplatzanbindung
Passive Veredelung
Personenembargo
Präferenzkalkulation/Lieferantenerklärung
Predeclaration
Proformarechnung
Sanktionslisten
Scanneranbindung
Sicherheit
Statistiken
UZ-Online
Veredelung, Aktive
Veredelung,Passive
Verpackungsmanager (Verpackungszuordung)
Versandverfahren
Waagenanbindung, elektronische
Warenbegleitdokumente
Warenursprung und Referenzen
Zollkodex, Moderenisierter
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB

Schnittstellen zu ERP-Systemen
Integration in andere Format-Produkte
Archivierung
Statistiken / Listen

 

 


Ablauf im Überblick

 

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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN

Große Veränderungen bei der Zollabwicklung durch den neuen EU-Zollkodex   Durchführungsvorschriften zum Neuen Zollkodex 2006

 

Ein geänderter Zollkodex mit vielen neuen Bestimmungen und Regeln ist von der Europäischen Union beschlossen worden. Viele Punkte wurden schon umgesetzt, für andere kommen die Durchführungsverordnungen in Kürze. Die EU will mit einfacheren Strukturen und einheitlichen Standards die Zollabwicklung vereinfachen und den Schutz der EU-Außengrenzen verbessern.

FORMAT Software hat konsequent und vorausschauend diese gravierenden Veränderungen in seinen Programmen berücksichtigt. Wir können Ihnen dadurch zukunftssichere und innovative Softwarelösungen unter verlässlicher Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anbieten.

Erhebliche Umstellungen bei der Zollabwicklung gibt es u. a. in den folgenden Bereichen:

Neues Merkblatt zum Einheitspapier2005/2006

Mit dem neuen, jetzt noch umfangreicheren Merkblatt, sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Die Ausfuhr- und Einfuhranmeldung ist betroffen. Einige Felder sind grundlegend anders definiert und viele Vordrucke neu gefasst worden.

Weitere Informationen unter Informativ

Sanktionslistenprüfung – Compliance – FORMAT SANKTIONS MONITOR

Im Rahmen der EU-Sicherheitsinitiative müssen von allen Wirtschaftsbeteiligten neue Anti- terrorismus-Verordnungen beachtet werden. Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen und eine negative Risikobewertung. Unser Programm SANKTIONS-MONITOR hilft Ihnen, die Ordnungs-mäßigkeit Ihrer Geschäftsbeziehungen nachzuweisen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu erhalten.

Weitere Informationen unter Sanktionsprüfung

Präferenzkalkulation - Lieferantenerklärungen

Mit der FORMAT Präferenzkalkulation haben Sie die Möglichkeit Präferenzeigenschaften Ihrer Produkte zu erreichen, zu optimieren und nachzuweisen:

  1. Berechnung der Präferenzberechtigung mit lückenloser Dokumentation.
  2. Schon im Konstruktionsstadium kann flexibel reagiert werden, um eine Präferenzberechtigung zu erlangen.
  3. Anfordern, Drucken und Verwalten der Lieferantenerklärungen.

Weitere Informationen unter Präferenzkalkulation

ATLAS/NCTS Release 8.0

FORMAT ist für alle Bereiche uneingeschränkt zertifiziert. Sämtliche Import- und Versandverfahren können komfortabel abgewickelt werden.

Weitere Informationen unter ATLAS Software

Dezentrale Beteiligtenbewertung - DEBBI

Für jeden Zollbeteiligten gibt es eine Risikobewertung. Ziel der Behörden ist es, die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und das Betrugsrisiko einzudämmen. Den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ werden Erleichterungen eingeräumt. Durch die sichere Erfüllung der rechtlichen Belange hilft Ihnen die FORMAT Software bei der Absicherung einer vorteilhaften Bewertung.

Weitere Informationen unter DEBBI

AES Automated Export System – ATLAS EXPORT

AES wird als Subsystem in ATLAS integriert und ersetzt die bisherigen, papiergestützten Ausfuhrverfahren. Unsere entsprechenden Programme sind zertifiziert und seit August 2006 erfolgreich im Einsatz

Weitere Informationen unter AES

Bei FORMAT sind Sie in guten Händen. Wir sind einer der führenden Softwareanbieter im Bereich der Außenwirtschaftssysteme mit langjährigem Zoll Know-how.

Unsere Erfahrung basiert auf dem Einsatz bei mehreren hundert Kunden im In- und Ausland.

Für Rückfragen verwenden Sie bitte unser Kontaktformular oder Sie schicken uns eine E-Mail an info@formatsoftware.de

 

 

 

Der neue Zollkodex ist 2006 in Kraft getreten.

Die EU-Kommission hat am 5. Juli 2005 einen Vorschlag zur Änderung des Zollkodex veröffentlicht und allen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit einer Stellungsnahme gegeben. Diese Konsultationen sind jetzt abgeschlossen und es wird damit gerechnet, dass der EU-Ausschuss für den Zollkodex die Durchführungsverordnungen bis Anfang 2006 abschließen wird.

Der neue Zollkodex wird somit voraussichtlich Mitte 2006 in Kraft treten. Die Maßnahmen beinhalten umfangreiche Konzepte für ein erweitertes Sicherheitsmanagement an den Außengrenzen der EU, wie beispielsweise das Harmonisierte Risikobewertungssystem.

Diese Sicherheitsmaßnahmen zum Zollkodex der Gemeinschaft (Verordnung der EG Nr. 648/2005 vom 13. April 2005) wurden bereits am 4. Mai 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Ziel ist die wesentliche Steigerung der Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenhandel.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

Die Verpflichtung, die Zollbehörden im voraus über die beabsichtigten Einfuhren und Ausfuhren zu unterrichten. (Vorausanmeldung, Predeclaration, ATLAS Export).

Siehe auch FORMAT AES

Verfahrenserleichterungen für den „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“.

Siehe auch FORMAT ZUGELASSENER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER

Einführung einheitlicher Risikokriterien im Bereich der Zollkontrolle.

Siehe auch FORMAT DEBBI – DEZENTRALE BETEILIGTENBEWERTUNG

FORMAT SOFTWARE SERVICE ist auf die kommenden Maßnahmen vorbereitet. Die entsprechenden Routinen sind in unseren Systemen bereits vorhanden oder in der Programmierung und werden nach offizieller Veröffentlichung der Durchführungs-vorschriften implementiert.

Damit garantieren wir unseren Kunden Rechtssicherheit und Schutz Ihrer Software-Investitionen.

Wir empfehlen Ihnen sich schon jetzt über die anstehenden Veränderungen und Möglichkeiten die sich für Ihr Unternehmen ergeben zu informieren, denn der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen und dem in Kraft treten ist sehr kurz bemessen.

 

Export in Drittländer
[Quelle: IHK Emden]


Im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, müssen trotz teilweiser Liberalisierung des Welthandels nach wie vor Besonderheiten beachtet werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft:

Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt

Eintragung ins Handelsregister - ab einer bestimmten Größenklasse bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)

Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Was ist besonders zu beachten?

Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden international standardisiert durch INCOTERMS.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und –garantien versichert werden (Euler-Hermes-Kreditversicherung). Weitere Möglichkeiten sollten mit der Hausbank besprochen werden.

Deutsche Ausfuhrbestimmungen

Der Exporteur muss ab einem Warenwert von 1.000 EUR eine schriftliche Ausfuhranmeldung (Vordruck 0733 - erhältlich bei der IHK bzw. den Formularverlagen) für die Zollbehörden und das Statistische Bundesamt ausfüllen. Zum Erstellen ist eine Anleitung erforderlich (Merkblatt zum Einheitspapier - erhältlich bei den Zollstellen, IHK´s, Formularverlagen bzw. aus dem Internet (Zoll online). Diese Ausfuhranmeldung dient, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten sind, zugleich als Nachweis für die Mehrwertsteuerfreiheit der Lieferung und wird von der zuständigen Zollstelle geprüft. Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Warentarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" notwendig. Auskünfte zu den Warennummern sind bei den Zollstellen, IHK´s, beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Telefon (06 11) 75 28 63 oder unter www.destatis.de/allg/d/klassif/sovatxt.htm oder www.tarife-ezt.de erhältlich. Das Warenverzeichnis kann über den Buchhandel bezogen werden. Mit der Warentarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.

Für eine Reihe von Waren ist zusätzlich eine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (Vordrucke bei den IHKs bzw. Formularverlagen erhältlich) erforderlich. Dies gilt insbesondere bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfaßt, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Bei Lieferungen in als sensibel eingestufte Länder kann eine Genehmigungspflicht auch dann bestehen, wenn die jeweiligen Waren nicht in der Ausfuhrliste enthalten sind, der Exporteur jedoch Kenntnis von einer beabsichtigen militärischen Nutzung der Waren hat. Dies gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EG erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses kann die Ausfuhrliste daraufhin überprüft werden, ob diese Warennummer erfasst ist.

Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn, Telefon (0 61 96) 90 80. Erläuterungen und Merkblätter sind unter dem Stichwort Ausfuhrkontrolle einsehbar.

Ausländische Bestimmungen

Die dokumentären Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHK´s) und Einfuhrlizenzen.

Zollersparnisse für den Empfänger mittels eines speziellen Nachweises (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR 2, Präferenzursprungserklärung im Handelsdokument, oder A.TR) sind nach Präferenzabkommen mit bestimmten Importländern möglich..

Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung, die Markierung und die Erfordernisse von technischen Zertifikaten.

Die üblichen Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes können aus Export-Nachschlagewerken (z. B. "K&M" Konsulats- und Mustervorschriften, herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch C. H. Dieckmann, Hamburg, Telefon (0 40) 36 66 95) entnommen werden. Die Handelskammer bietet im Internet einen Aktualisierungsservice. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Hinweise für Exporteure sind länderbezogen im Internet erhältlich und über die Internetseiten der ausländischen Zollverwaltungen ersichtlich. Von der Internetseite der Bundeszollverwaltung sind Links zu den ausländischen Zollverwaltungen geschaltet.

Ausländische Einfuhrnebenabgaben

Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die IHK´s bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Weiterhin können im Internet die Zollsätze unter der jeweiligen Warennummer für die wichtigsten Exportländer abgerufen werden. In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben.

Vorübergehende Verwendung im Ausland

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn solche Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt die ausländische Zollverwaltung häufig eine Sicherheit in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall als Barzahlung. Bei etwa 50 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines "IHK-Reisepasses für Waren" so genannte. Carnet-A.T.A. in Betracht. Dieser Zollbürgschein wird von den IHK´s in Deutschland ausgestellt. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.

Weitere Auskunftsstellen

Neben den Zollstellen, IHK´s , Speditionen, Banken und Unternehmensberatungen stehen auch die ausländischen Regierungsstellen und Wirtschaftsvereinigungen in der Bundesrepublik bzw. die deutschen Regierungsstellen und Wirtschaftsvereinigungen im Ausland mit Rat und Tat zur Seite. Zu erreichen sind diese über die Internetseite des Auswärtigen Amtes bzw. die zentrale Auswahlseite der deutschen Auslandshandelskammern.

 

Im- und Export
[Quelle: IHK Würzburg]

Jedes Unternehmen kann im Prinzip auch Import- und Exportgeschäfte betreiben. Im Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft und seiner Durchführungsverordnung werden Einfuhr und Ausfuhr von Waren geregelt. Dabei sind auch nationale Vorschriften (z.B. Außenwirtschaftsgesetz AWG und Außenwirtschaftsverordnung AWV) zu beachten.

Es ist zu unterscheiden zwischen der Einfuhr aus Drittländern, bzw. Ausfuhr in Drittländer und der Versendung in einen der EG-Mitgliedstaaten. Als Binnen- oder Intrahandel wird der Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren innerhalb der Gemeinschaft, als Extrahandel der Warenverkehr mit Drittländern einschließlich den EFTA- Staaten bezeichnet.

1. BINNENHANDEL

Durch den Wegfall der Grenzkontrollen und aller bisherigen Zollformalitäten ist der Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren frei. Die wesentlichen Änderungen gegenüber Ausfuhren und Einfuhren mit Drittlandsbezug sind

 Meldung zur Statistik mit Intrastat-Formular

 Erhebungsverfahren für die Erwerbssteuer (Mehrwertsteuer mit Um¬satzsteuer-Identifikationsnummer)

 zusammenfassende Meldung der Lieferungen in andere Mitgliedstaaten.

2. AUSFUHR

Über die Zölle und sonstige Eingangsabgaben, die im Zielland zu zahlen sind, gibt das Außenwirtschaftsreferat der IHK Auskunft. Es erteilt auch Auskunft darüber, welchen technischen Normen, lebensmittelrechtlichen Vorschriften, Markierungsvorschriften usw. die auszuführende Ware im Zielland zu entsprechen hat.

2.1 Der Ausführer hat normalerweise die auszuführende Ware bei seiner Ausfuhrzollstelle unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung zum Ausfuhrverfahren anzumelden und zu gestellen.

2.2 Mit verschiedenen Staaten und Staatengruppen, hat die EG Abkommen über Zollfreiheit bzw. Zollvergünstigungen für EG-Ursprungswaren, die sog. Präferenzabkommen, abgeschlossen. Diese Abkommen sind für die Exportwirtschaft von erheblicher finanzieller Bedeutung, weil fast alle gewerblichen Waren zollfrei in das Empfangsland eingeführt werden können, vorausgesetzt, die Bestimmungen der Abkommen - die Ursprungsregeln der Präferenzabkommen - werden sorgfältig befolgt.

2.3 Oft muss bei der Einfuhr in anderen Ländern der Ursprung auf Verlangen der ausländischen Zollstelle nachgewiesen werden. Dies geschieht mit der Vorlage eines Ursprungszeugnisses das nach einem einheitlichen Muster und nach der gemeinsamen Begriffsbestimmung für den Warenursprung (Zollkodex Art. 23 und 24) von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt wird. Der auf diese Weise be¬scheinigte Ursprung hat Auswirkungen auf die einfuhrrechtliche Behandlung im Bestimmungsland.

2.4 Wer Messegut, Warenmuster oder Berufsausrüstung auch nur vorübergehend mit ins Ausland nehmen möchte, muss normalerweise die Ware an der Grenze zollamtlich abfertigen lassen und dabei oft hohe Geldbeträge hinterlegen. Die Zollverwaltungen wollen dadurch sicherstellen, dass sie nicht um die Eingangsabgaben gebracht werden, wenn die Waren entgegen aller guter Absichten des Einführers doch im Lande verbleiben sollten. Mit einem Carnet A.T.A. kann man Waren, die nur vorübergehend ins Ausland gebracht werden sollen, ohne Hinterlegung der darauf ruhenden ausländischen Eingangsabgaben in das betreffende Land einführen. Die deutschen Industrie- und Handelskammern stellen Carnets A.T.A. für alle Firmen und natürliche Personen, die im Kammerbezirk ansässig sind, aus.

2.5 Das Außenwirtschaftsrecht unterscheidet zwischen der genehmigungsfreien und der genehmigungsbedürftigen Ausfuhr. In der Regel ist die Ausfuhr genehmigungsfrei. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Warenausfuhr ist im einzelnen in der sog. Ausfuhrliste vorgeschrieben. Genehmigungsbedürftige Waren sind u.a. insbesondere Waffen und sonstige Rüstungsgüter sowie elektronische Geräte. Bei der genehmigungsbedürftigen Ausfuhr ist eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.

3. EINFUHR

Der Einführer hat normalerweise die Einfuhrabfertigung unter Vorlage einer Zollan¬meldung/Zollantrag bei einer Zollstelle zu beantragen und die Ware zu gestellen. Dadurch wird die Einfuhr zollamtlich überwacht, um sicherzustellen, dass der Zoll und die anderen Eingangsabgaben erhoben sowie Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze beachtet werden. Von einigen Ausnahmen abgesehen, können nahezu alle Industrieerzeugnisse weltweit und ohne Rücksicht auf Ursprungs- oder Versendungsland genehmigungsfrei in die Bundesrepublik eingeführt werden. Anhand der sog. Einfuhrliste lässt sich feststellen, ob die Einfuhr ohne Genehmigung zulässig ist oder ob sie der Genehmigung bedarf. Bei der genehmigungsbedürftigen Einfuhr ist eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen.

Die Höhe der Einfuhrzölle ergibt sich aus dem Zolltarif. Über Zölle und eventuelle sonstige Eingangsabgaben gibt Ihnen das Außenwirtschaftsreferat der IHK Auskunft.

4. HARMONISIERTES SYSTEM (HS)

Am 01.01.1988 wurde das “Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren des internationalen Handels” (HS) eingeführt, ein systematisches Warenverzeichnis, das weltweit für alle am Außenhandel beteiligten Kreise die Waren des internationalen Handels in einem einheitlichen Codeschema erfasst. Demnach ist bei der Erledigung der Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Warenverkehr die Klassifizierung der Waren des internationalen Handels nach dem HS vorzunehmen, das alle Waren in 21 Abschnitte, 96 Kapitel, 1241 Positionen und 5019 Unterpositionen einteilt.

Das Warenverzeichnis für den Außenhandel kann beim Außenwirtschaftsreferat der IHK eingesehen werden.

5. DOKUMENTÄRE VORSCHRIFTEN IM AUßENHANDEL

Durch eine Vielzahl von dokumentären Vorschriften wird die Abwicklung von Ein- und Ausfuhren in zunehmenden Maße komplexer.

5.1 Ursprungsnachweise für die Inanspruchnahme der Zollfreiheit im Rahmen der Präferenzabkommen sind die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 bzw. eine Rechnungserklärung. Der Präferenznachweis EUR. 1 ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen; die EUR. 2 oder die Rechnungserklärung erstellt der Ausführer eigenverantwortlich.

5.2 Verschiedene Länder (z. B. Arabische Länder) verlangen für die Einfuhr die Vor¬lage von Ursprungszeugnissen, die von den IHKn ausgestellt werden. Informieren Sie sich rechtzeitig nach den Vorschriften und Vorpapieren, die für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen erforderlich sind.

5.3 Zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr, ist während der Beförderung (gVV) im Warenverkehr der EG mit den Drittländern das Einheitspapier (Ausfuhranmeldung, Versandpapier, Zollantrag/Zollanmeldung) zwingend anzuwenden (siehe auch 2.1, 2.2 und 3). Ausnahmen sind bei geringwertigen Sendungen möglich.

6. DIENSTLEISTUNGSANGEBOT DER AUßENWIRTSCHAFTSABTEILUNG DER IHK

Die Außenwirtschaftsabteilung der Kammer informiert Sie über die Zoll- und Aus¬fuhrabfertigung, aber auch über die beim Export zu beachtenden Vorschriften im Empfangsland der Ware. So benötigen Sie länderweise unterschiedliche Begleitpapiere, die für die Einfuhr- und Zollabfertigung im Zielland erforderlich sind. Welche Begleitpapiere im einzelnen vorgeschrieben sind, sagt Ihnen Ihre Außenwirtschaftsabteilung; die jeweiligen Begleitpapiere erhalten Sie beim Formularschalter.

Die Namen und Anschriften ausländischer Lieferanten und Hersteller bestimmter Waren können Sie bei der Außenwirtschaftsabteilung der Kammer erfahren. Poten¬tielle Auslandskunden für Ihre Produkte benennt Ihnen u.U. direkt die Außenwirtschaftsabteilung; im Regelfall müssen Sie jedoch in beiden Fällen auch das weit verzweigte Netz von deutschen Auslandshandelskammern einschalten. Diese Auslandshandelskammern - Zusammenschlüsse deutscher und ausländischer Kaufleute auf freiwilliger Basis im jeweiligen Gastland mit einer deutschen Geschäftsführung - können Ihnen im übrigen auch gezielte Ratschläge für Ihre Exportwerbung sowie Auskünfte über die in Frage kommenden ausländischen Importfirmen in dem speziellen Land erteilen.

Um auf ausländischen Märkten Fuß zu fassen oder Ihren Exportanteil auszuweiten, sollten Sie in Grundzügen die Technik des Exportes beherrschen. Hierzu gehören - neben der Kenntnis der Ausfuhrbestimmungen im Inland und der dokumentären Vorschriften im Ausland - vor allem ein ausreichendes Wissen über die Wahl geeigneter Absatzwege, über die Abgabe von Auslandangeboten und den Abschluss von Exportverträgen sowie über die Formulierung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Auch sollten sie sich über Exportfinanzierung und staatliche und private Exportkreditversicherung kundig machen.

Die Außenwirtschaftsabteilung bietet ein umfangreiches Seminarprogramm im Zoll- und Außenhandelsbereich an. Die Vorschau mit Themen und Terminen erhalten Sie bei der Außenwirtschaftsabteilung der Kammer.

Das “Bayerische Mittelständische Messebeteiligungsprogramm” der Bayerischen Staatsregierung bietet vor allem kleinen und mittleren Unternehmen sowohl finanzielle als auch technische Unterstützung, um mit Hilfe von Messen ausländische Märkte zu erschließen. Gemeinsam mit den bayerischen Industrie- und Handelskammern werden qualitativ hochwertige Messen in schwierigen, aber zukunftsreichen Märkten ausgewählt und der mittelständischen Wirtschaft zur Beteiligung angeboten. Interessierten Firmen wird dabei nicht nur die Finanzierung erleichtert, sondern speziell die organisatorisch-technische Vorbereitung und Abwicklung abgenommen.

Auch für die Ausstellung des Einheitspapiers, von Ursprungszeugnissen und Carnets A.T.A. können Sie bei der Außenwirtschaftsabteilung der Kammer Anleitungen über das Ausfüllen dieser Papiere anfordern.

 


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