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Format Software Service GmbH | Max-Planck-Straße 25 | D-63303 Dreieich | Telefon:06103 / 9309-0 | Fax: 06103 / 34659 | Email: info@formatsoftware.de

EMCS - Excise Movement and Control System.

IT-System zur Kontrolle der Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren.


Wir sind für EMCS zertifiziert.

Die neue Teilnehmersoftware von FORMAT ermöglicht die komfortable und leicht integrierbare elektronische Abwicklung zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Der Nachrichtenaustausch mit dem deutschen Zoll erfolgt vollautomatisch. Aus den Daten des jeweiligen ERP-Systems werden Nachrichten erzeugt und an die zuständige Behörde übermittelt. Die Antworten der Behörde werden eingelesen und entsprechend weiterverarbeitet.

Die FORMAT Software lässt sich leicht in die jeweilige Systemumgebung integrieren, kann aber bei Bedarf auch unabhängig "Stand alone" eingesetzt werden.

Die EU verfolgt mit der Einführung des elektronischen EMCS-Verfahrens die Zielsetzung den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten effizienter und sicherer zu gestalten sowie Informationen über laufende Warenbewegungen in Echtzeit abzufragen und risikoorientierte Kontrollen durchzuführen.

Im Ergebnis sollen mit dem neuen System die Verwaltungsverfahren und der Handelsverkehr erleichtert und ein möglicher Steuerbetrug erschwert werden.

Die EMCS Einführung erfolgt in zwei Schritten:

Durch die automatisierte Prüfung der Angaben im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-BVD) wird außerdem das Risiko verringert, auf Grund von falschen Angaben nicht bezugsberechtigte Personen zu beliefern.

Mit dem Einsatz der FORMAT Software besteht die Möglichkeit, wahlweise das klassische BDV in Papierform oder das elektronische BDV auszuliefern.

FORMAT SOFTWARE ist als einer der ersten Anbieter einer integrierten EMCS-Lösung von den Zollbehörden zertifiziert worden.

Im Zusammenhang mit der Installation der neuen FORMAT Software, kann auch die Einrichtung eines Verbrauchsteuer- lagers sinnvoll sein.

Weitere Informationen zu EMCS:

FORMAT Steuerlager

EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS)

FAQ - Steuern und Zollunion - EMCS

EMCS: Zoll empfiehlt sofortige Registrierung




Leistungsumfang FORMAT EMCS in Auszügen

 

Relevante Begriffe EMCS

EMCS - Excise Movement and Control System.

Im Rahmen des EMCS wird eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen zwei Wirtschaftsbeteiligten mithilfe der aufeinander folgenden Stadien des elektronischen begleitenden Verwaltungsdokuments (e-BVD) von der Ausstellung durch den Versender bis zur Empfangsbestätigung durch den Empfänger dokumentiert.

Ein e-BVD wird vom Versender elektronisch ausgestellt und durch den Abgangsmitgliedstaat für gültig erkannt. Vor allem werden die Verbrauchsteuernummer des Versenders und des Empfängers mit einem europäischen Register der Wirtschaftsbeteiligten (SEED) verglichen. Das e-BVD wird elektronisch an den Bestimmungsmitgliedstaat gesendet. Anschließend wird es an den Empfänger und möglicherweise an einen anderen, interessierten Wirtschaftsbeteiligten weitergeleitet (steuerlicher Vertreter, Garantiegeber).

Wenn der Empfänger nicht an das EMCS angeschlossen ist, wird er durch den Bestimmungsmitgliedstaat oder den Garantiegeber informiert. Ein e-BVD kann unter bestimmten Bedingungen zurückgezogen oder aktualisiert werden.

Beim Erhalt der Waren legt der Empfänger oder sein Vertreter in seinem Namen einen "Empfangsbericht" vor, in dem mögliche Ungereimtheiten wie beispielsweise Abweichungen in den gemeldeten zu den tatsächlich erhaltenen Liefermengen genannt werden.

Es können auch verschiedene andere Fälle auftreten, der Empfänger kann zum Beispiel die Annahme der Ware verweigern oder der Versender die Beförderung aufteilen

Quelle: Europäische Gemeinschaft 2009

Unbenanntes Dokument

Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?

 

Produktübersicht (alphabetische Reihenfolge)

AEO - Authorised Economic Operator
AES / Automated Export System
Akkreditivabwicklung
Aktive Veredelung
Archivierung
ATLAS-Ausfuhr
Aufkleber
Auftragsbezogene Lieferungen
Auftragsunabhängige Lieferungen
Ausfuhr
Ausfuhranmeldung
Ausfuhrdokumente
Ausfuhrkontrolle
Ausfuhrpapiere
Ausfuhrgenehmigungsverwaltung
Ausfuhrkontrolle
Ausfuhrlizenzverwaltung
Ausstellen von Lieferantenerklärungen
Barcodedruck
Begleitpapiere
Compliance
Daten - und Dokumentenarchivierung
Datenaustausch
DEBBI
Dezentrale Beteiligtenbewertung
Differenzverzollung
Dokumentenausdrucke
ECS – Export Control System
Edifact-Konverter
Einfuhr
Einfuhrdokumente
Einfuhrgenehmigungsverwaltung
Einheitspapiere 2005
Einzelzollanmeldung
Elektronische Ausfuhranmeldung
Elektronische Meldungen
EMCS
Etiketten
Exportkontrolle
EU-Partnermeldung (Intrastat-Meldungen im EU-Ausland)
Export
Extrastat / AKM / Kobra
EZT -Elektronischer Zolltarif (FORMAT)
EZT-Online (KOST-ATLAS)
Filetransfer
Formulare
Frachtkostenberechnung
Gutschriftenerstellung
Gefahrgutabwicklung
Import
Importkontrolle
Integration in andere FORMAT-Produkte
Intrastat - national
Intrastat - Partnermeldung
Kontakt
Konventionelle Importabwicklung
Kostenmanagement
Lagerverwaltung
Leergutverwaltung
Lieferantenerklärungen
Lieferscheine
Listen
Lückenlose Kontrollen
Materialbuchhaltung
Mehrwertverzollung
Merkblatt zum Einheitspapier
NCTS
NCTS-Abgang
NCTS-Eingang

Normalverfahren
Offenes Zolllager/OZL
Packplatzanbindung
Passive Veredelung
Personenembargo
Postkombikarten
Postnachnahmekarten
Präferenzkalkulation
Predeclaration
Proformarechnung
Release 8.0
Sammelzollanmeldung
Sanktionslisten
Sanktions-Monitor (Sanktionsprüfung)
Scanneranbindung
Schnittstellen
Sicherheit
Spedition
Speditionsabwicklungsmodule
Statistiken
Statistiken / Listen
Summarische Anmeldung
UZ-Online
Veredelungsverkehr (Ausfuhr)
Veredelungsverkehre (Einfuhr)
Vereinfachte Verfahren
Verpackungsmanager
Verpackungsmittelüberwachung
Versand
Waagenanbindung, elektronische
Warenbegleitdokumente
Warenursprung und Präferenzen
Zoll
Zollkodex, modernisierter
Zolllager
Zolltarif
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB
Zunkunftsbild Zoll

 

 

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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN EMCS-REFERENZ EMCS-REFERENZEN EMCS-REFERENZLISTE EMCS-VERFAHREN EMCS-VERBRAUCHSSTEUER EMCS-ZERTIFIZIERT EMCS-EVD LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN

 

Wichtiger Hinweis - Sofortige Anmeldung zur Teilnahme am IT-Verfahren EMCS
[Quelle: www.zoll.de]


Ab dem 1. April 2010 müssen elektronisch eröffnete Verfahren zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung elektronisch beendet werden. Die Eröffnung von Verfahren im EMCS erfolgt in Deutschland zunächst auf freiwilliger Basis. Nach aktuell vorliegenden Erkenntnissen werden jedoch mindestens acht Mitgliedstaaten bereits ab dem 1. April 2010 ihre Wirtschaftsbeteiligten verpflichten, Beförderungsvorgänge unter Steueraussetzung in EMCS sowohl elektronisch zu eröffnen als auch elektronisch zu beenden. Elektronische Verwaltungsdokumente aus diesen Mitgliedstaaten sind daher bereits zum Echtbetriebsbeginn auch für deutsche Beteiligte (Empfänger) zu erwarten.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat bzw. in einen Mitgliedstaat, in dem die Teilnahme an EMCS bereits ab dem 1. April 2010 verpflichtend ist, unter Verwendung von EMCS befördert, so ist eine Anbindung des Handelspartners in Deutschland, also des Empfängers, an das EMCS zwingend erforderlich, damit der Vorgang ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Nimmt der Wirtschaftsbeteiligte in Deutschland zum 1. April 2010 nicht am EMCS teil, d.h. ist im Zeitpunkt der Eröffnung des Beförderungsvorgangs der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger) nicht für eine Teilnahme an EMCS mit den erforderlichen Angaben angemeldet, ist die Durchführung des Beförderungsvorgangs nicht möglich. Dies bedeutet, dass eine Belieferung mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung nicht mehr möglich wäre.

Auch bei Beförderungsvorgängen aus bzw. in Mitgliedstaaten, die ihre Wirtschaftsbeteiligten nicht zum 1. April 2010 zur Teilnahme an EMCS verpflichten, kann die ordnungsgemäße Durchführung des Vorgangs ohne eine Anmeldung des deutschen Handelspartners an EMCS auch im Papierverfahren nicht mehr gewährleistet werden, da der Versender bzw. Empfänger im Mitgliedstaat die Gültigkeit der verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnis seines deutschen Handelspartners bereits ab dem 1. März 2010 nicht mehr überprüfen kann.

Es wird daher dringend empfohlen, sich möglichst sofort für die Teilnahme am IT-Verfahren EMCS zu registrieren, um die Durchführung von Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sicherzustellen. Für die Teilnahme an EMCS ist keine eigene Software erforderlich. Die Nutzung der kostenlos zur Verfügung stehenden Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist ausreichend, um alle erforderlichen elektronischen Meldungen zu erfassen. Die Anmeldung wird auch Unternehmen empfohlen, die beabsichtigen, für EMCS eine eigene zertifizierte Teilnehmersoftware einzusetzen.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass für entsprechende Anmeldungen, die nach dem 31. Januar 2010 beim IWM Zoll eingehen, eine rechtzeitige Erfassung der erforderlichen Angaben nicht mehr gewährleistet werden kann.

 

 

EMCS Rechtsgrundlagen
[Quelle: zoll.de]


Am 21. Juli 2009 wurde im Bundesgesetzblatt das Vierte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen verkündet. Das Gesetz dient überwiegend der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, Seite 12) - neue Systemrichtlinie - in nationales Recht. Die neue Systemrichtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, von Alkohol und alkoholischen Getränken, von Energieerzeugnissen und von elektrischem Strom. Sie enthält auch die Rechtsgrundlage für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung mit elektronischem Verwaltungsdokument und die EU-weite Einführung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System).

Am 29. Juli 2009 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung veröffentlicht. Sie regelt

  1. die Struktur und den Inhalt der elektronischen Meldungen, die für die Zwecke der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nach der Richtlinie 2008/118/EG im Rahmen des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems (EMCS) auszutauschen sind;
  2. die Vorschriften und Verfahren, die beim Austausch von Meldungen nach Buchstabe a zu befolgen sind;
  3. die Struktur der Papierdokumente für das Ausfallverfahren nach den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG.

 

VERORDNUNG (EG) Nr. 684/2009 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2009
zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
[Quelle: zoll.de]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ist ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG erforderlich, das mittels des EDV-gestützten Systems zu erstellen ist, das aufgrund der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ( 2 ) eingerichtet wurde.
  2. Da das EDV-gestützte System die Verfolgung und Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ermöglichen soll, sind Struktur und Inhalt der bei diesen Beförderungen zu verwendenden elektronischen Meldungen festzulegen.
  3. Da die Beförderungen mit einem elektronischen Verwaltungsdokument durchgeführt werden sollen, sind insbesondere Struktur und Inhalt der durch dieses Dokument erfolgenden Meldungen festzulegen. Ebenso sind Struktur und Inhalt derjenigen Meldungen festzulegen, die die Eingangs- und die Ausfuhrmeldung darstellen.
  4. Nach der Richtlinie 2008/118/EG kann ein elektronisches Verwaltungsdokument annulliert, der Bestimmungsort der Waren geändert und eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgeteilt werden. Daher sind die Struktur und der Inhalt der Meldungen für die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments, die Änderung des Bestimmungsorts und die Aufteilung einer Beförderung festzulegen, und es sind Regeln und Verfahren zu bestimmen, die für den Datenaustausch bei solchen Annullierungen, Änderungen des Bestimmungsorts und Beförderungsaufteilungen gelten sollen.
  5. Es ist erforderlich, die Struktur der Papierdokumente nach Maßgabe der Artikel 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG festzulegen, die zu benutzen sind, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.
  6. Da die in dieser Verordnung festgesetzten Regeln die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ( 3 ) ersetzen, sollte die letztgenannte Verordnung aufgehoben werden.
  7. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand
  1. die Struktur und den Inhalt der elektronischen Meldungen, die für die Zwecke der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nach der Richtlinie 2008/118/EG im Rahmen des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems (EMCS) auszutauschen sind;
  2. die Vorschriften und Verfahren, die beim Austausch von Meldungen nach Buchstabe a zu befolgen sind;
  3. die Struktur der Papierdokumente für das Ausfallverfahren nach den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG.

Artikel 2

Anforderungen an die mittels des EDV-gestützten Systems ausgetauschten Meldungen

Hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Inhalts müssen die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG ausgetauschten Meldungen den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung entsprechen. Sind beim Ausfüllen bestimmter Dateneingabefelder dieser Meldungen Codes einzugeben, so sind die in Anhang II aufgeführten Codes zu verwenden.

Artikel 3

Förmlichkeiten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
  1. Der entsprechend Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG eingereichte Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und das elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, müssen den in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
  2. Der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments darf nicht früher als sieben Tage vor dem in dem Dokument als Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren angegebenen Datum eingereicht werden.

Artikel 4

Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
  1. Ein Versender, der ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2008/118/EG annullieren möchte, füllt die Felder des Entwurfs der Annullierungsmeldung aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Annullierungsmeldung muss den in Anhang I Tabelle 2 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
  2. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Annullierungsmeldung. Sind die Angaben korrekt, fügen diese Behörden Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierungsmeldung hinzu, übermitteln diese Information dem Versender und leiten die Annullierungsmeldung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Sind die Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.
  3. Nach Eingang der Annullierungsmeldung leiten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sie an den Empfänger weiter, wenn es sich bei diesem um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger handelt.

Artikel 5

Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
  1. Ein Versender, der den Bestimmungsort nach Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie 2008/118/EG ändern oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Richtlinie eintragen will, füllt die Felder des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes muss den in Anhang I Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

  2. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes. Sind diese Angaben korrekt, ergreifen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates folgende Maßnahmen:

    1. Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis;

    2. Sie aktualisieren das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes enthaltenen Angaben.

    Beinhaltet die Aktualisierung einen Wechsel des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Empfängers, so ist auf das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument Artikel 21 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2008/118/EG anzuwenden.

  3. Beinhaltet die Aktualisierung nach Absatz 2 Buchstabe b einen Wechsel des Bestimmungsmitgliedstaats, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates weiter.

    Die letztgenannten Behörden teilen dem im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger mittels der "Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsortes" die Änderung des Bestimmungsortes mit; diese Mitteilung muss den in Anhang I Tabelle 4 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
  4. Beinhaltet die Aktualisierung nach Absatz 2 Buchstabe b eine Änderung des Lieferortes in der Datengruppe 7 des elektronischen Verwaltungsdokuments, jedoch keine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaates oder des Empfängers, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates weiter.

    Die letztgenannten Behörden leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an den Empfänger weiter.

  5. Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

  6. Enthält das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument einen neuen Empfänger in demselben Mitgliedstaat, der auch im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegeben war, so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger mittels der "Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsortes", die den Anforderungen in Anhang I Tabelle 4 entsprechen muss, über die Änderung des Bestimmungsorts.

Artikel 6

Meldungen über die Aufteilung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
  1. Ein Versender, der eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 23 der Richtlinie 2008/118/EG aufteilen will, füllt die Felder des Entwurfs der Meldung über die Aufteilung der Beförderung für jeden Bestimmungsort aus und übermittelt ihn den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung muss den in Anhang I Tabelle 5 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

  2. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung.

    Sind diese Angaben korrekt, ergreifen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

    1. Sie erstellen für jeden Bestimmungsort ein neues elektronisches Verwaltungsdokument, das das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument ersetzt;

    2. Sie erstellen für das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument eine "Aufteilungsmitteilung", die den in Anhang I Tabelle 4 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen muss.

    3. Sie übermitteln die "Aufteilungsmitteilung" an den Versender und an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Bestimmungsmitgliedstaats.

    Auf jedes neue elektronische Verwaltungsdokument nach Buchstabe a sind Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 21 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2008/118/EG anzuwenden.

  3. Die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Aufteilungsmitteilung an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Empfänger weiter, wenn es sich bei diesem um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger handelt.

  4. Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 7

Förmlichkeiten bei Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Die Eingangsmeldung nach Artikel 24 und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 der Richtlinie 2008/118/EG müssen den in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Artikel 8

Ausfallverfahren
  1. Das Dokument in Papierform nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG trägt die Bezeichnung "Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren". Die erforderlichen Angaben haben in Form von Datenelementen zu erfolgen, die ebenso darzustellen sind wie im elektronischen Verwaltungsdokument. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.

  2. Die Informationen, die der Versender nach Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu übermitteln hat, sind in Form von Datenelementen anzugeben, die ebenso darzustellen sind wie in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts bzw. in der Meldung über die Aufteilung der Beförderung. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B und gegebenenfalls Tabelle 5 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.

  3. Die Dokumente in Papierform nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG tragen die Bezeichnung "Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren". Die erforderlichen Angaben haben in Form von Datenelementen zu erfolgen, die ebenso auszudrücken sind wie in der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 wird mit Wirkung zum 1. April 2010 aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin auf Beförderungen nach Artikel 46 der Richtlinie 2008/118/EG Anwendung. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Ausnahme des Artikels 6, der ab dem 1. Januar 2012 gilt, ab dem 1. April 2010. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2009

 

 

SEED - System of the Exchange of Excise Data
[Quelle: zoll.de]

Allgemeines

Bei der sogenannten SEED-Datenbank (System of the Exchange of Excise Data - übersetzt: System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten) handelt es sich um eine Sammlung der für die Beförderung unter Steueraussetzung relevanten Daten aller Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und deren Austausch zwischen den Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, allen anderen Mitgliedstaaten seine nationale SEED-Daten zugänglich zu machen. Der Datenaustausch der deutschen Inhalte erfolgt derzeit einmal täglich über eine gesicherte Datenverbindung der Europäischen Kommission.

Automatisierte Validierung der Nachrichten in EMCS

Will ein Versender verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb der EG unter Steueraussetzung befördern, ist entscheidend, ob sein Kunde berechtigt ist, die Waren auch in Empfang zu nehmen. Bei der Eröffnung elektronischer Verwaltungsdokumente mittels EMCS werden daher automatisiert die vom Versender angegebenen Daten mit den in SEED gespeicherten Daten abgeglichen. Eine Teilnahme an EMCS ohne ordnungsgemäße Erfassung in der SEED-Datenbank ist also nicht möglich. Entsprechend wird der Korrektheit und Tagesaktualität aller SEED-Daten hohe Bedeutung beigemessen.

Inhalt der SEED-Datenbank

Eingang in die nationale SEED-Datenbank finden nur zugelassene Steuerlagerinhaber mit allen zugehörigen Steuerlagerorten, registrierte Empfänger und registrierte Empfänger im Einzelfall sowie ab 1. April 2010 registrierte Versender. Hierfür ist kein separater Antrag erforderlich. Weitere Inhalte sind insbesondere die entsprechenden Verbrauchsteuerproduktcodes sowie die erteilten Verbrauchsteuernummern.

Auskunftseinholung vor Eröffnung eines e-VD

Es empfiehlt sich dringend, rechtzeitig vor der beabsichtigen Eröffnung eines EMCS-Vorgangs bzw. bereits bei Eingang eines Auftrags zu prüfen, ob der Handelspartner in SEED erfasst ist. Diese Prüfung kann - außerhalb der Anwendung EMCS - einfach und schnell über die "Seed on Europa" Homepage der EU-Kommission erfolgen. Existiert für die angefragte Verbrauchsteuernummer eine Erlaubnis, werden die der Verbrauchsteuernummer zugeordnete Erlaubnisart (Rolle) und Waren (Verbrauchsteuerproduktcodes) angezeigt. Sofern diese Abfrage kein für den Versender zufriedenstellendes Ergebnis liefert, kann beim Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet EMCS - angefragt werden, ob der Empfänger im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens für verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangsberechtigt ist. Die Auskünfte werden unverbindlich und schriftlich erteilt. Die SEED-Datenbank gibt jedoch weder Auskunft darüber, in welcher Form der angefragte Wirtschaftsbeteiligte an EMCS angebunden ist (Teilnehmersoftware, Nutzung der IEA etc.), noch ob dieser während der Übergangsphase (zwischen 1. April und 31. Dezember 2010) als Versender am EMCS teilnimmt.

Auskünfte/Erreichbarkeit

Das nationale SEED wird vom Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet EMCS - betreut. Dieses ist wie folgt zu erreichen:

Hauptzollamt Stuttgart
Sachgebiet B
- Arbeitsgebiet EMCS -
Hackstraße 85
70190 Stuttgart
Postfach 13 11 65
70069 Stuttgart

Tel.: 0711/922-2146, -2133, -2325, -2849, -2265, -2184, -2148
Fax: 0711/922-2153
E-Mail: zvst@hzas.bfinv.de

© Bundesministerium der Finanzen

 

Verbrauchsteuergesetze werden geändert
[Quelle: Bundesministerium der Finanzen]

EU-weit Steuerbetrug bekämpfen
Beförderung von verbrauchsteuerbaren Waren

Die Bundesregierung hat am 18. Februar 2009 den Entwurf des Bundesfinanzministeriums zur Änderung von mehreren Gesetzen, die Verbrauchsteuern [Glossar] betreffen, beschlossen. Die Änderungen sind notwendig geworden, weil eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union [Glossar] in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

Betroffen sind die gesetzlichen Regelungen für Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie Energieerzeugnissen. Die Höhe der Besteuerung einzelner Produkte ist nicht betroffen, es geht vornehmlich um die Einführung eines neuen, EDV-gestützten Verfahrens bei der Beförderung von verbrauchsteuerbaren Waren zwischen den EU-Ländern und um strukturelle Änderungen in den deutschen Gesetzen selbst.

Neues Verfahren hilft beim Kampf gegen Steuerbetrug

Die EU-Richtlinie schafft die Rechtsgrundlage für die EU-weite Einführung des IT-Verfahrens EMCS, das ab April 2010 starten und ab Januar 2011 bindend sein soll. EMCS bedeutet Excise Movement and Control System und betrifft das Verfahren bei der Beförderung von Waren, auf die Verbrauchsteuern anfallen.

Solche Waren, zum Beispiel Zigaretten und Alkohol, werden in Europa in aller Regel unter Steueraussetzung befördert. Das heißt: Die Steuern müssen erst entrichtet werden, wenn sie zum Verbrauch abgegeben werden. Bisher mussten bei der Beförderung Papierdokumente mitgeführt werden.

In den meisten Fällen werden diese Dokumente durch das IT-Verfahren abgelöst. Der Beförderungsprozess kann mit dem neuen System sowohl von den beteiligten Unternehmen als auch von den Zollbehörden in Echtzeit überwacht werden.

Neben der Vereinfachung für alle Beteiligten kann auf diese Weise Steuerbetrug wirksamer bekämpft werden. Bei der Beförderung von Kaffee ist das neue Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen. Bei der Kaffeesteuer [Glossar] handelt es sich um eine nationale Verbrauchsteuer, die in der EU nicht harmonisiert ist, so dass eine Einführung des IT-Verfahrens EMCS nicht zwingend erforderlich ist.

Aufbau der Gesetze vereinfacht

Das Bundesfinanzministerium hat die Änderungen genutzt, um in Deutschland die verschiedenen Gesetze in Aufbau und Diktion aneinander anzugleichen. Das vereinfacht die Verwendung der Gesetze in der Praxis.

Bundesministerium der Finanzen



 

Export in Drittländer
[Quelle: IHK Emden]


Im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, müssen trotz teilweiser Liberalisierung des Welthandels nach wie vor Besonderheiten beachtet werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft:

Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt

Eintragung ins Handelsregister - ab einer bestimmten Größenklasse bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)

Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Was ist besonders zu beachten?

Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden international standardisiert durch INCOTERMS.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und –garantien versichert werden (Euler-Hermes-Kreditversicherung). Weitere Möglichkeiten sollten mit der Hausbank besprochen werden.

Deutsche Ausfuhrbestimmungen

Der Exporteur muss ab einem Warenwert von 1.000 EUR eine schriftliche Ausfuhranmeldung (Vordruck 0733 - erhältlich bei der IHK bzw. den Formularverlagen) für die Zollbehörden und das Statistische Bundesamt ausfüllen. Zum Erstellen ist eine Anleitung erforderlich (Merkblatt zum Einheitspapier - erhältlich bei den Zollstellen, IHK´s, Formularverlagen bzw. aus dem Internet (Zoll online). Diese Ausfuhranmeldung dient, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten sind, zugleich als Nachweis für die Mehrwertsteuerfreiheit der Lieferung und wird von der zuständigen Zollstelle geprüft. Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Warentarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" notwendig. Auskünfte zu den Warennummern sind bei den Zollstellen, IHK´s, beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Telefon (06 11) 75 28 63 oder unter www.destatis.de/allg/d/klassif/sovatxt.htm oder www.tarife-ezt.de erhältlich. Das Warenverzeichnis kann über den Buchhandel bezogen werden. Mit der Warentarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.

Für eine Reihe von Waren ist zusätzlich eine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (Vordrucke bei den IHKs bzw. Formularverlagen erhältlich) erforderlich. Dies gilt insbesondere bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfaßt, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Bei Lieferungen in als sensibel eingestufte Länder kann eine Genehmigungspflicht auch dann bestehen, wenn die jeweiligen Waren nicht in der Ausfuhrliste enthalten sind, der Exporteur jedoch Kenntnis von einer beabsichtigen militärischen Nutzung der Waren hat. Dies gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EG erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses kann die Ausfuhrliste daraufhin überprüft werden, ob diese Warennummer erfasst ist.

Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn, Telefon (0 61 96) 90 80. Erläuterungen und Merkblätter sind unter dem Stichwort Ausfuhrkontrolle einsehbar.

Ausländische Bestimmungen

Die dokumentären Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHK´s) und Einfuhrlizenzen.

Zollersparnisse für den Empfänger mittels eines speziellen Nachweises (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR 2, Präferenzursprungserklärung im Handelsdokument, oder A.TR) sind nach Präferenzabkommen mit bestimmten Importländern möglich..

Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung, die Markierung und die Erfordernisse von technischen Zertifikaten.

Die üblichen Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes können aus Export-Nachschlagewerken (z. B. "K&M" Konsulats- und Mustervorschriften, herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch C. H. Dieckmann, Hamburg, Telefon (0 40) 36 66 95) entnommen werden. Die Handelskammer bietet im Internet einen Aktualisierungsservice. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Hinweise für Exporteure sind länderbezogen im Internet erhältlich und über die Internetseiten der ausländischen Zollverwaltungen ersichtlich. Von der Internetseite der Bundeszollverwaltung sind Links zu den ausländischen Zollverwaltungen geschaltet.

Ausländische Einfuhrnebenabgaben

Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die IHK´s bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Weiterhin können im Internet die Zollsätze unter der jeweiligen Warennummer für die wichtigsten Exportländer abgerufen werden. In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben.

Vorübergehende Verwendung im Ausland

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn solche Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt die ausländische Zollverwaltung häufig eine Sicherheit in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall als Barzahlung. Bei etwa 50 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines "IHK-Reisepasses für Waren" so genannte. Carnet-A.T.A. in Betracht. Dieser Zollbürgschein wird von den IHK´s in Deutschland ausgestellt. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.

Weitere Auskunftsstellen

Neben den Zollstellen, IHK´s , Speditionen, Banken und Unternehmensberatungen stehen auch die ausländischen Regierungsstellen und Wirtschaftsvereinigungen in der Bundesrepublik bzw. die deutschen Regierungsstellen und Wirtschaftsvereinigungen im Ausland mit Rat und Tat zur Seite. Zu erreichen sind diese über die Internetseite des Auswärtigen Amtes bzw. die zentrale Auswahlseite der deutschen Auslandshandelskammern.

 

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