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Format Software Service GmbH | Max-Planck-Straße 25 | D-63303 Dreieich | Telefon:06103 / 9309-0 | Fax: 06103 / 34659 | Email: info@formatsoftware.de
ELEKTRONISCHE MELDUNGEN SOFTWARE

FORMAT hat die Zielsetzung in allen Bereichen der Zoll- und Außenwirtschaftsabwicklung entsprechende Softwarelösungen anzubieten.

Hierzu zählen u. a. Erleichterungen und Vereinfachungen bei den elektronischen Meldeverfahren der Zollbehörden.

Auszug der unterschiedlichen Möglichkeiten von elektronischen Verfahren:

  • EXPORT/AES
  • NCTS
  • Atlas
  • UZ-Online (Ursprungszeugnis)
  • Intrastat-National (Meldung an das statistische Bundes-amt in Wiesebaden)
  • Intrastat-Partnermeldung (Meldung an die statistischen Zentralämter in anderen EG-Mitgleidstaaten)

DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.

FORMAT ist für ATLAS Release 7.2 und ATLAS-Ausfuhr (AES/Export) vollständig zertifiziert.

Weitere Begriffe , die innerhalb unserer SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:

  • AEO - Authorised Economic Operator
  • AES Automated Export System
  • ATLAS Software Ausfuhr
  • Compliance Abgleich
  • Daten Konvertierung
  • EDV
  • Embargolisten
  • Empfänger
  • Exportkontrolle
  • EXPORT Versand
  • Extrastat Verfahren
  • EZT-Online
  • IMPORT ATLAS Abwicklungen
  • Intrastat Anwendungen
  • Kobra
  • KOST ATLAS
  • NCTS Programme
  • Predeclaration
  • Risikoanalyse
  • Sanktionen
  • Sanktionslisten Module
  • Sicherheit
  • Terrorismus
  • UZ-Online
  • Versand ATLAS
  • Versandverfahren
  • ZOLL
  • Zollkodex Neu
  • Zollmanagement
  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB
 

Atlas - Verfügbare Programme

AEO - Authorised Economic Operator
AES / Automated Export System
Aktive Veredelung
ATLAS-Ausfuhr

Compliance
DEBBI
Dezentrale Beteiligtenbewertung
Einfuhr
Import
Edifact-Konverter
Einfuhrgenehmigungsverwaltung
Einzelzollverfahren
EZT-Online
Filetransfer
Importkontrolle
Kommunikation/FTAM/X400
Kontakt
Kostenkontrolle
Lagerverwaltung
NCTS
Normalverfahren
Passive Veredelung
Predeclaration
Sammelzollverfahren
Sanktionslisten
Summarische Anmeldung
Veredelung, aktive
Veredelung, passive
Vereinfachte Anmeldung
Vereinfachte Verfahren
Versandverfahren/NCTS
Warenursprung und Präferenzen
Zollkodex
Zolllager
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB
Zukunftsbild Zoll

Schnittstellen zu ERP-Systemen
Edifact-Konverter
Archivierung
Statistiken / Listen

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Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?

  • FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll -/ und Außenwirtschaft.
  • Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
  • FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand -/ Zoll -/ und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
  • Über 1200 Kunden sind der Beweis für die Qualität unserer Programme.
  • Hoher Bekanntheitsgrad bei den Zollbehörden.
  • Kontinuierliche Anpassungen an gesetzliche Änderungen.
  • Permanente Weiterentwicklung der Programme.
  • Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS / und WWS Systemen.

 

 

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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN

 

Formen der Zollanmeldung
[Quelle: Zoll.de]

Nach der Definition des Artikels 4 Nr. 17 ZK ist die Zollanmeldung in der vorgeschriebenen Form abzugeben. Das Zollrecht (Artikel 61 ZK) kennt vier Formen der Zollanmeldung, die sich durch die Art ihres Ausdrucks unterscheiden:

Die Zollanmeldung ist - egal in welcher Form - eine Willensäußerung des Anmelders, der damit zum Ausdruck bringt, in welches Zollverfahren er seine Waren überführen möchte. Es ist gesetzlich festgelegt, welche der oben aufgeführten Formen wann zu gebrauchen sind. So werden die verschiedenen Formen der Zollanmeldung grundsätzlich unterschiedlichen Anwendungsbereichen zugeordnet. Die schriftliche sowie die elektronische Zollanmeldung werden mehrheitlich von der Wirtschaft genutzt, die mündliche und die Zollanmeldung durch klar erkennbares Verhalten sind bis auf wenige Ausnahmen für Privatpersonen vorgesehen.

Schriftliche Zollanmeldung (Artikel 198-221 ZK-DVO) 
Den Standardfall im Bereich der kommerziellen Einfuhren bildet die schriftliche Zollanmeldung. Hierbei ist zwischen dem normalen Verfahren (Artikel 62-75 ZK - Anmeldung auf einem vorgeschriebenen, EG-einheitlichen Vordruck - dem sog. Einheitspapier -) und den vereinfachten Verfahren (Artikel 76 ZK - unvollständige Zollanmeldung, vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren) zu unterscheiden. Die schriftliche Zollanmeldung ist dann zwingend vorgeschrieben, wenn keine andere Form zugelassen ist. Um den Bedürfnissen kleinerer und mittlerer Wirtschaftsbetriebe gerecht zu werden, die nicht an dem IT-Verfahren ATLAS (s. Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung) teilnehmen wollen, hat das Bundesministerium der Finanzen die Abgabe von Zollanmeldungen per Internet entwickelt. Damit können alle Bürgerinnen und Bürger, Betriebe und Unternehmen per Internet, d.h. von jedem beliebigen Ort aus, das Portal für Internetzollanmeldungen aufrufen, am PC ausfüllen und per Internet an die zuständige Zollstelle senden. Ein Ausdruck muss allerdings noch unterschrieben und bei der Zollstelle abgeben werden, da die Voraussetzungen für eine Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung (z.B. durch eine elektronische Signatur) noch nicht gegeben sind. Mehr Informationen sind unter dem Thema Internetzollanmeldungen zu finden.

 

Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung (Artikel 222-224 ZK-DVO)
Im Zeitalter der Computer kann die Zollanmeldung aus Gründen der Schnelligkeit, der Papierersparnis, der Fahrwege usw. durch eine Anmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung abgegeben werden. Mit Hilfe von zertifizierter Software können hier die im Einheitspapier vorgesehenen Angaben zur datentechnischen Verarbeitung an das interne Informatikverfahren der deutschen Zollverwaltung - ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) - übermittelt werden. Die rechtlich relevante Unterschrift des Anmelders wird dabei gem. Artikel 4b) ZK-DVO durch einen Code (Beteiligtenidentifikationsnummer - BIN) ersetzt. Auf die Vorlage der zusätzlich benötigten Unterlagen wie Rechung, Ursprungszeugnis oder Präferenzpapier können die Zollbehörden nach Artikel 77 ZK größtenteils verzichten.

Die Vorgehensweise für Papiere, von deren Vorlage die Einfuhrfähigkeit der Waren abhängt (z.B. bei Verboten und Beschränkungen) bzw. solche, in denen regelmäßig zollamtliche Vermerke einzutragen sind (z.B. Einfuhrgenehmigung), wird im Einzelnen festgelegt. Sämtliche Papiere müssen dem Zoll zur Verfügung gehalten werden. Als abgegeben gilt diese Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs bei der Zollstelle. Annahme der Anmeldung, Abgabenbescheid, Überlassung der Waren usw. werden dem Anmelder ebenfalls auf elektronischem Wege mitgeteilt. Sämtliche bisher von der Zollverwaltung bzw. von der Wirtschaft genutzten Informatikverfahren wie ALFA (Automatisiertes Luftfracht-Abwicklungsverfahren), DOUANE (DV-organisierte Unterstützung der Abfertigung nach Einfuhr), KOBRA (Kontrolle bei der Ausfuhr) und ZADAT (Zollanmeldung auf Datenträgern) wurden bzw. werden von ATLAS abgelöst.

Mündliche Zollanmeldung (Artikel 225-229 ZK-DVO)
Eine mündliche Zollanmeldung ist eine körperlich geäußerte, ausgesprochene Willenserklärung. Der Anmelder muss sich also erkennbar dem Zöllner gegenüber ohne Aufforderung artikulieren. Für abgabenpflichtige Waren im Reiseverkehr ist es deshalb nicht ausreichend, lediglich den roten Ausgang bei Flughäfen bzw. Häfen zu benutzen. Vielmehr bedarf es auch hier einer zusätzlichen, ausgesprochenen, also mündlichen Anmeldung.

Diese Form stellt gegenüber der formgebundenen schriftlichen Anmeldung eine bedeutende Erleichterung für den Anmelder dar. Sie ist allerdings beschränkt auf spezielle Fälle der Zollverfahren

- zollrechtlich freier Verkehr     Artikel 225 ZK-DVO,
- Ausfuhrverfahren     Artikel 226 ZK-DVO, 
- vorübergehende Verwendung     Artikel 229 ZK-DVO.

Mündliche Anmeldungen können beispielsweise abgegeben werden für:

Angaben wie Warenbezeichnung, Menge, Wert, Ursprungsland... werden vom Abfertigungsbeamten in dem dafür vorgesehenen Vordruck zur Berechnung der eventuell zu erhebenden Einfuhrabgaben (Vordruck 0468) aufgenommen. Dieser gilt nach Entrichtung der Abgaben gleichzeitig als Quittung.
Ist für das betreffende Zollverfahren die Vorlage eines Überwachungsdokuments, einer Einfuhrgenehmigung, einer Einfuhrlizenz oder einer sonstigen Unterlage vorgeschrieben, und muss die Zollstelle daraufhin formelle Handlungen vornehmen (z.B. abschreiben, Meldungen tätigen...), ist stets eine schriftliche Zollanmeldung erforderlich (Artikel 235 ZK-DVO). Insbesondere bei den Zollverfahren freier Verkehr und Ausfuhrverfahren kann die Zollstelle jederzeit eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit bzw. der Vollständigkeit der gemachten Angaben hat.

Zollanmeldung durch andere Willenserklärung (Artikel 230-234 ZK-DVO)
Diese Form der Zollanmeldung hat jeder Reisende - oft sicherlich unbewusst - schon einmal gewählt. Es handelt sich um eine andere Willensäußerung als in schriftlicher, mündlicher oder datentechnischer Form. Sie wird durch ein bestimmtes, nachstehend aufgeführtes Verhalten ausgedrückt:

Auch diese Form der Zollanmeldung ist beschränkt auf ausgewählte, abgabenfreie Fälle der Zollverfahren 

- zollrechtlich freier Verkehr     Artikel 230 ZK-DVO,
- Ausfuhrverfahren     Artikel 231 ZK-DVO, 
- vorübergehende Verwendung     Artikel 232 ZK-DVO.

So gelten beispielsweise folgende Waren als auf die oben beschriebene Art und Weise angemeldet:

Sind die Voraussetzungen für diese Form der Zollanmeldung erfüllt und die Willensäußerung erfolgt, gelten die betreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen.

 

Das elektronische Ausfuhrverfahren in ATLAS
[Quelle: IHK Stuttgart]

Das elektronische Ausfuhrverfahren nimmt Gestalt an. Im Rahmen der eCustoms-Initiative der Europäischen Kommission soll eine EU-weite elektronische Ausfuhranmeldung geschaffen werden. Dieses Automatisierte Export-System (AES) soll auf derselben technischen Grundlage funktionieren wie das Versandsystem NCTS. In Deutschland erfolgt die Umsetzung im ATLAS-System.

Elektronisch umgesetzt werden sollen alle Ausfuhrverfahren, die auf dem Einheitspapier, der Ausfuhranmeldung, beruhen, also das Normalverfahren sowie vereinfachte Verfahren (unvollständige Ausfuhranmeldung, vereinfachte Ausfuhranmeldung und das Anschreibeverfahren (Zugelassener Ausführer)). Weiterhin sollen die Anforderungen aus der Handels- und Agrarpolitik und der Container-Sicherheits-Initiative der USA (CSI) durch das AES unterstützt werden. Elektronische Ausfuhrgenehmigungen und statistische Meldungen müssen eingegliedert werden. Da im Rahmen der großen Reform des Zollkodex vereinfachte nationale Verwaltungsverfahren nach Art. 288 (Ersatz der Ausfuhranmeldung durch Handelsdokumente) und 289 Zollkodex-Durchführungsverordnung (Vorausanmeldeverfahren nach § 13 AWV) voraussichtlich entfallen werden, ist eine Umsetzung im elektronischen Ausfuhrverfahren zur Zeit nicht vorgesehen (siehe unten).

Elektronisches Ausfuhrverfahren - technischer Ablauf

Der technische Ablauf soll ähnlich funktionieren wie im elektronischen Versandverfahren: ein Teilnehmer am Verfahren sendet die Ausfuhranmeldung als EDIFACT-Nachricht an die deutsche Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt). Nach der erfolgten Überlassung zur Ausfuhr erhält der Anmelder ein elektronisches Ausfuhr-Begleitdokument (ABD) als PDF-Dokument. Dieses muss ausgedruckt und mitgeführt werden. Jedem Ausfuhrvorgang wird eine eindeutig zuordenbare Export-Referenznummer (ERN) zugeteilt. Bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) wird der Datensatz vom Zentralserver abgerufen, um die dort gestellte Ware überprüfen zu können. Der Ausfuhrvorgang wird beendet, indem die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle den körperlichen Ausgang der Waren aus der EG mittels einer EDIFACT-Nachricht bestätigt. Diese Bestätigung erhält im Anschluss der Anmelder vom Ausgangszollamt. Eine Bestätigung auf Exemplar Nummer 3 der Ausfuhranmeldung entfällt, die Bestätigung des Ausgangszollamtes dient als Ausfuhrnachweis für die Umsatzsteuer.

Fristen für die Umsetzung des Ausfuhrverfahrens in ATLAS

Das Normalverfahren (Abgabe der Zollanmeldung auf dem Einheitspapier) und die vereinfachten Ausfuhrverfahren mit Ausnahme des Vorausanmeldeverfahrens werden in Deutschland ab 1. August 2006 auf freiwilliger Basis angeboten (Zieltermin). Es soll die Benutzereingabe, die Teilnehmereingabe und die Internetzollanmeldung möglich sein (wie die Internetzollanmeldung bereits heute funktioniert, können Sie hier sehen).
Zum 1. August 2007 soll die Internetzollanmeldung auch bei den oben genannten vereinfachten Zollverfahren eingeführt werden. Weiterhin dürfte dann die ATLAS-Ausfuhranmeldung auch als Beleg für die Umsatzsteuer verwendet werden können. Ob die Teilnahme dann noch freiwillig ist, erscheint fraglich.

Problemstellungen bei vereinfachten Verfahren

Die Umsetzung des elektronischen Ausfuhrverfahrens muss im Zusammenhang mit der ebenfalls geplanten Einführung von Vorabmeldungen für Ein- und Ausfuhren gesehen werden (kleine Kodexreform). Diese Vorabmeldungen sollen Sicherheitskontrollen ermöglichen. Die Form der Meldungen, die erforderlichen Daten, Fristen und mögliche Befreiungen für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sind noch vollkommen unklar. Die genauen Regelungen werden in der Neufassung der Zollkodex-Durchführungsverordnung enthalten sein, die Ende 2005/Anfang 2006 erlassen wird. Die bisher bekannten Informationen deuten bei vereinfachten Verfahren auf folgendes hin:

Die vereinfachten Verfahren sind von entscheidender Bedeutung für die Exportfähigkeit Deutschlands.

 

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