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EINFUHRGENEHMIGUNGSVERWALTUNG SOFTWARE

Für manche Importwaren besteht eine Einfuhrgenehmigungspflicht. D.h. eine Einfuhr für eine entsprechende Ware ohne das Vorhanden sein einer gültigen Einfuhrgenehmigung wird als Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht geahndet.

Mit der Einfuhrgenehmigungsverwaltung bietet FORMAT ein Programmmodul an, bei dem Einfuhrgenehmigungen und vorherige Bewilligungen (Bekleidung) überwacht, beantragt und verwaltet werden können. Über verschiedene Parameter (z. B. Kategorie oder Ursprungsländer) können betroffene Import-Positionen automatisch in Teilmengen oder voll abgeschrieben werden.

Somit ist die Einfuhrgenehmigungsverwaltung ein wichtiger Baustein um die mögliche Gefahr einer unerlaubten Einfuhr zu minimieren. Weitere Hilfsmechanismen wie die Schwellenwertüberwachung und eine Überwachung der Gültigkeit in mehreren Erinnerungsstufen geben zusätzliche Sicherheit.

Zusatzhinweis:
Im Falle der passiven Veredelung - PVV können selbstverständlich vorherige Bewilligungen schon bei der Ausfuhr mit kontrolliert werden !

DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.

Weitere Begriffe , die innerhalb unserer SOFTWARE für EINFUHRGENEHMIGUNGSVERWALTUNGEN behandelt bzw. gelöst werden:

  • AEO - Authorised Economic Operator
  • AES Automated Export System
  • ATLAS Software
  • Ausfuhr
  • Compliance Sanktionen
  • Datenaustausch
  • DEBBI Dezentrale Beteiligtenbewertung
  • EDV
  • Einfuhrgenehmigungen Verwaltung
  • Exportkontrolle
  • EU-Sicherheitsinitiative
  • Export Programm
  • Import Abwicklung
  • Importkontrolle
  • Integration
  • Neuer Zollkodex
  • Predeclaration
  • Rationalisierung
  • Risikoanalyse
  • Sicherheit
  • Ursprungsnachweis
  • Vereinfachte Verfahren
  • Versand
  • Wareneingang
  • Zollkodex Änderungen
  • Zollmanagement
  • Zugelassener Ausführer
  • Zugelassener Einführer
  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB

 

 

IMPORT - VERFÜGBARE PROGRAMME

AEO - Authorised Economic Operator
ATLAS-Ausfuhr
Datenaustausch
DEBBI
Dezentrale Beteiligtenbewertung
Differenzverzollung
Einfuhrdokumente
Einfuhrgenehmigungsverwaltung
Einheitspapiere
Einzelzollanmeldung
EZT-Online
Filetransfer
Importkontrolle
Intrastat NATIONAL
Intrastat PARTNERMELDUNG
Kontakt
Konventionelle Importabwicklung
Mehrwertverzollung
NCTS
NCTS Eingang
NCTS Abgang
Normalverfahren
Offenes Zolllager/OZL
Personenembargo
Präferenzkalkulation
Predeclaration
Sanktionslisten
Sammelzollanmeldung
Summarische Anmeldung
Veredelung aktive
Veredelung passive
Vereinfachte Verfahren
Warenursprung und Präferenzen
Zollkodex
Zolllager
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB
Zukunftsbild Zoll

Schnittstellen zu ERP-Systemen
Integration in andere Format-Produkte
Archivierung
Statistiken / Listen

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Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?

  • FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll -/ und Außenwirtschaft.
  • Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
  • FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand -/ Zoll -/ und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
  • Über 1200 Kunden sind der Beweis für die Qualität unserer Programme.
  • Hoher Bekanntheitsgrad bei den Zollbehörden.
  • Kontinuierliche Anpassungen an gesetzliche Änderungen.
  • Permanente Weiterentwicklung der Programme.
  • Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS / und WWS Systemen.

 

 

 

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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN

 

 

Einfuhrgenehmigung
[Quelle: Zoll.de]

Insbesondere für Waren der Kapitel 25-97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik besteht in bestimmten Fällen eine Einfuhrgenehmigungspflicht. Gebietsfremde Einführer haben grundsätzlich eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Bei gemeinschaftsansässigen Einführern bedarf es nur dann einer Einfuhrgenehmigung, wenn die Einfuhrliste dies vorsieht.

Warenkreis
Die Einfuhrgenehmigungspflicht gilt im Wesentlichen für bestimmte Textilwaren, Bekleidung und Schuhe sowie für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern.

Ausstellung
In den Fällen in denen eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist, hat der Einführer die Einfuhrgenehmigung für Waren der Kapitel 25-97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
Aus den Einfuhrausschreibungen des BAFA ergeben sich die Bedingungen und Quoten für Antragstellung und Erteilung der Einfuhrgenehmigungen. Diese sind auch auf den Internetseiten des BAFA einzusehen.

Verfahren bei der Zollstelle
Wird der Zollstelle bei einer Einfuhr eine Zollanmeldung ohne Einfuhrgenehmigung vorgelegt, prüft diese, ob die Einfuhr ohne Einfuhrgenehmigung zulässig ist.

Wird der Zollstelle eine Einfuhrgenehmigung vorgelegt, prüft diese ferner, ob die Genehmigung auf den Namen des Einführers lautet, sie für die eingeführte Ware gilt, sie genügend Restmenge oder einen ausreichenden Wert aufweist und die Bedingungen in der Einfuhrgenehmigung eingehalten sind.

Nach Prüfung der Einfuhrfähigkeit durch die Zollstelle, schreibt diese die Einfuhrgenehmigung nach Wert, Menge oder Eigengewicht ab. Im Zollbefund wird die Abschreibung und die Nummer der Einfuhrgenehmigung vermerkt. Anschließend wird die Einfuhrgenehmigung an den Einführer zurückgegeben.

Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungspflicht für ausgenutzte Einfuhrgenehmigungen beträgt 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsfrist. Nicht ausgenutzte oder durch Fristablauf ungültig gewordene Einfuhrgenehmigungen sind an die Genehmigungsbehörde (BAFA) zurückzugeben.

Befreiungen
Abweichend von einer etwaigen Einfuhrgenehmigungspflicht, gibt es im Rahmen des erleichterten Verfahrens (§ 32 AWV) die Möglichkeit einer Befreiung.
So sind z.B. Muster und Proben für Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe

je Einfuhrsendung frei.
Einfuhrsendung ist dabei die Warenmenge, die an demselben Tag, von demselben Lieferer, an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.

Wareneinfuhr durch Privatpersonen

Sicherlich haben Sie sich schon gefragt, warum Sie manche Pakete nicht wie gewohnt von der Post zugestellt bekommen, oder warum Sie der Zollbeamte bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bittet, den Koffer zu öffnen. Schließlich hört und liest man doch ständig von freiem Warenverkehr und Abschaffung der Zollschranken. Wozu dienen also die Kontrollen?

Abweichend vom Grundsatz des freien und uneingeschränkten Warenverkehrs, gibt es Regeln, die zu Schutzzwecken den Warenfluss zwischen einzelnen Ländern beschränken.
Diese Regeln treten auf als

Genehmigungsvorbehalte und sonstige Überwachungsmaßnahmen führen in aller Regel dazu, dass spezielle Papiere, z.B. Einfuhrgenehmigungen, Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen, bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen sind.

Wird beispielsweise eine Ware durch die Post an eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Person gesandt, für die die Vorlage einer Ursprungserklärung notwendig ist, so wird sie das Paket nicht wie gewohnt von der Post zugestellt bekommen, wenn die vorgeschriebene Erklärung die Postsendung nicht begleitet. Der Empfänger erhält eine Benachrichtigung über den Eingang der Postsendung bei der zuständigen Zollstelle und ist verpflichtet, als sog. "Selbstverzoller" die Ware unter Vorlage der Ursprungserklärung dort abfertigen zu lassen.
Im Reiseverkehr müssen evtl. erforderliche notwendige Dokumente bei der Grenzzollstelle zur Einfuhrabfertigung vorgelegt werden.

Embargos
Embargos sind politisch begründete Beschränkungen, die auf die Beendigung von Kriegen und anderen Konflikten zielen. Embargobeschränkungen richten sich in der Regel gegen ein bestimmtes Zielland, können aber auch speziell benannte Personen betreffen.
Je nach Umfang der Beschränkungen unterscheidet man:

Über Umfang und Zielländer bestehender Embargos und deren genehmigungsfähige Ausnahmen informieren als zuständige Genehmigungsbehörden für den Bereich Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Produkte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und für den sonstigen Warenverkehr das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Genehmigungsvorbehalte
Die Einfuhr von Waren (z.B. Textilien, Schuhe, Haushaltsgegenstände aus Keramik) kann von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig gemacht werden. Einfuhrgenehmigungspflichten - als besondere Form von Überwachungsmaßnahmen - dienen dem Schutz der heimischen Wirtschaft.
Ob für eine Ware grundsätzlich eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist, ergibt sich aus der Einfuhrliste. Informationen zur Vorlagepflicht erteilen die jeweiligen Zollstellen und das Zoll-Infocenter.

Grundsätzlich keine Genehmigungspflichten bestehen bei der Einfuhr von Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 125 EUR. Sonstige Waren können bis zu einem Wert von 1000 EUR je Einfuhrsendung genehmigungsfrei eingeführt werden.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Einfuhrware nicht zum Handel oder einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt ist.

Weitergehende Genehmigungsbefreiungen bestehen beispielsweise für die Einfuhren von:

Einfuhrgenehmigungen für Waren aus dem Bereich der Ernährung und Landwirtschaft werden auf Antrag von der BLE und Einfuhrgenehmigungen für sonstige Waren vom BAFA erteilt.

Sonstige Überwachungsmaßnahmen
Für eine Vielzahl von Waren (z.B. Bekleidung, Teppiche und andere Textilwaren) kann die Einfuhr von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder einer Ursprungserklärung abhängig gemacht werden. Beide Dokumente bescheinigen den Ursprung einer Ware in einem bestimmten Land. Sie ermöglichen so die Überwachung des Handels mit Waren aus diesen Ländern.
Ob für eine Ware grundsätzlich ein Ursprungszeugnis bzw. eine Ursprungserklärung vorzulegen ist ergibt sich aus der Einfuhrliste. Informationen zur Vorlagepflicht erteilen alle Zollstellen sowie das Zoll-Infocenter.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder einer Ursprungserklärung bei der Einfuhr sind z.B. folgende Waren:

Ursprungszeugnisse werden im Drittland von berechtigten Stellen (in der Regel Handelskammern) ausgestellt. Auskünfte zu berechtigten Stellen erteilen die Zollstellen.
Die Abgabe von Ursprungserklärungen erfolgt durch den Lieferanten bzw. Verkäufer auf der Rechnung.

 

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