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| Große Veränderungen bei der Zollabwicklung durch den neuen EU-Zollkodex | Durchführungsvorschriften zum Neuen Zollkodex 2006 | |
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Ein geänderter Zollkodex mit vielen neuen Bestimmungen und Regeln ist von der Europäischen Union beschlossen worden. Viele Punkte wurden schon umgesetzt, für andere kommen die Durchführungsverordnungen in Kürze. Die EU will mit einfacheren Strukturen und einheitlichen Standards die Zollabwicklung vereinfachen und den Schutz der EU-Außengrenzen verbessern. FORMAT Software hat konsequent und vorausschauend diese gravierenden Veränderungen in seinen Programmen berücksichtigt. Wir können Ihnen dadurch zukunftssichere und innovative Softwarelösungen unter verlässlicher Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anbieten. Erhebliche Umstellungen bei der Zollabwicklung gibt es u. a. in den folgenden Bereichen: Neues Merkblatt zum Einheitspapier2005/2006 Mit dem neuen, jetzt noch umfangreicheren Merkblatt, sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Die Ausfuhr- und Einfuhranmeldung ist betroffen. Einige Felder sind grundlegend anders definiert und viele Vordrucke neu gefasst worden. Weitere Informationen unter Sanktionslistenprüfung – Compliance – FORMAT SANKTIONS MONITOR Im Rahmen der EU-Sicherheitsinitiative müssen von allen Wirtschaftsbeteiligten neue Anti- terrorismus-Verordnungen beachtet werden. Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen und eine negative Risikobewertung. Unser Programm SANKTIONS-MONITOR hilft Ihnen, die Ordnungs-mäßigkeit Ihrer Geschäftsbeziehungen nachzuweisen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu erhalten. Weitere Informationen unter Präferenzkalkulation - Lieferantenerklärungen Mit der FORMAT Präferenzkalkulation haben Sie die Möglichkeit Präferenzeigenschaften Ihrer Produkte zu erreichen, zu optimieren und nachzuweisen:
Weitere Informationen unter ATLAS/NCTS Release 7.1 FORMAT ist für alle Bereiche uneingeschränkt zertifiziert. Sämtliche Import- und Versandverfahren können komfortabel abgewickelt werden. Weitere Informationen unter Dezentrale Beteiligtenbewertung - DEBBI Für jeden Zollbeteiligten gibt es eine Risikobewertung. Ziel der Behörden ist es, die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und das Betrugsrisiko einzudämmen. Den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ werden Erleichterungen eingeräumt. Durch die sichere Erfüllung der rechtlichen Belange hilft Ihnen die FORMAT Software bei der Absicherung einer vorteilhaften Bewertung. Weitere Informationen unter AES Automated Export System – ATLAS EXPORT AES wird als Subsystem in ATLAS integriert und ersetzt die bisherigen, papiergestützten Ausfuhrverfahren. Unsere entsprechenden Programme sind zertifiziert und seit August 2006 erfolgreich im Einsatz Weitere Informationen unter Bei FORMAT sind Sie in guten Händen. Wir sind einer der führenden Softwareanbieter im Bereich der Außenwirtschaftssysteme mit langjährigem Zoll Know-how. Unsere Erfahrung basiert auf dem Einsatz bei mehreren hundert Kunden im In- und Ausland. Für Rückfragen verwenden Sie bitte unser
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Der neue Zollkodex ist 2006 in Kraft getreten. Die EU-Kommission hat am 5. Juli 2005 einen Vorschlag zur Änderung des Zollkodex veröffentlicht und allen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit einer Stellungsnahme gegeben. Diese Konsultationen sind jetzt abgeschlossen und es wird damit gerechnet, dass der EU-Ausschuss für den Zollkodex die Durchführungsverordnungen bis Anfang 2006 abschließen wird. Der neue Zollkodex wird somit voraussichtlich Mitte 2006 in Kraft treten. Die Maßnahmen beinhalten umfangreiche Konzepte für ein erweitertes Sicherheitsmanagement an den Außengrenzen der EU, wie beispielsweise das Harmonisierte Risikobewertungssystem. Ziel ist die wesentliche Steigerung der Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenhandel. Die Verpflichtung, die Zollbehörden im voraus über die beabsichtigten Einfuhren und Ausfuhren zu unterrichten. (Vorausanmeldung, Predeclaration, ATLAS Export). Siehe auch Verfahrenserleichterungen für den „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“. Siehe auch Einführung einheitlicher Risikokriterien im Bereich der Zollkontrolle. Siehe auch FORMAT SOFTWARE SERVICE ist auf die kommenden Maßnahmen vorbereitet. Die entsprechenden Routinen sind in unseren Systemen bereits vorhanden oder in der Programmierung und werden nach offizieller Veröffentlichung der Durchführungs-vorschriften implementiert. Damit garantieren wir unseren Kunden Rechtssicherheit und Schutz Ihrer Software-Investitionen. Wir empfehlen Ihnen sich schon jetzt über die anstehenden Veränderungen und Möglichkeiten die sich für Ihr Unternehmen ergeben zu informieren, denn der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen und dem in Kraft treten ist sehr kurz bemessen. |
Ausfuhrdokumente
[Quelle: IHK Saarland]
Trotz zahlreicher Erleichterungen im internationalen Warenverkehr ist der Ex- und Import weiterhin mit vielen Formularen verbunden. Die meisten dieser Formularvordrucke fallen unter den Oberbegriff "Einheitspapier", da mit einem kompletten Satz des Einheitspapiers jeder Ein- und Ausfuhrvorgang beantragt werden kann. In der Praxis werden aber in erster Linie die sogenannten Fraktionen des Einheitspapiers verwendet (Ausfuhranmeldung, Einfuhanmeldung usw.).
Informationen zu ausgewählten Ausfuhrdokumenten:
1. Ausfuhranmeldung
Die Ausfuhranmeldung wird von der zuständigen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) für die Lieferungen in Länder außerhalb der EG (Drittländer) verlangt. Die Ausfuhranmeldung ist gleichzeitig Zollabfertigungspapier für die Exportkontrolle und Anmeldung zur Außenhandelsstatistik. Die Ausfuhranmeldung weist sich als erforderlich auch in folgenden Fällen auf:
Im Wesentlichen wird geprüft:
2. Unvollständige/ Vereinfachte Ausfuhranmeldung
Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt Exporte in Drittländer.
3. Ausfuhrgenehmigung
Für eine Reihe von Waren ist zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung (AG) erforderlich. Soweit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ob eine AG erforderlich ist, ergibt sich aus der gemeinsamen Ausfuhrliste (AL), Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Insbesondere kann neben den wirtschaftspolitisch motivierten Ausfuhrverboten oder –beschränkungen auch aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen eine AG vorgeschrieben sein. Dabei handelt es sich um Waren, die aufgrund der EU-Gemeinschaftsregelung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung und nach nationalem Recht (AWV) dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind. Betroffen sind Güter, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können.
Die Mitgliedstaaten der EU haben sich auf ein einheitliches Formular für die Ausfuhrgenehmigungen geeinigt (Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung (AG)), die nach der art. 6 Abs. 3 der EG-dual-use-Verordnung in der gesamten Gemeinschaft gelten. Zusätzlich zu diesem Formular sind darauf abgestimmte nationale Formulare eingeführt worden. Weitere Einzelheiten finden Sie im Merkblatt «Exporte in Drittländer».
4. Das Carnet A.T.A.
Informationen zu diesem Thema finden Sie im 5. Das Carnet-TIR-Verfahren
Das Carnet TIR (Transport International de Marchandises par la Route) ist ein internationales Beförderungspapier, dass zur Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrzeugen und Vereinfachung der Zollförmlichkeiten führt. Neben der Reduzierung des Grenzaufenthaltes auf ein Minimum hat das Carnet TIR noch den Vorteil, den Transportunternehmer von der Verpflichtung einer oft sehr hohen Bürgschaftsgestellung zu befreien. Träger des Carnet-TIR-Verfahrens ist die Internationale Road Transport-Union IRU mit Sitz in Genf.
Das Verfahren findet Anwendung, wenn Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen in zollsicher eingerichteten Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden und die Beförderung auf einen Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports im Straßenverkehr erfolgt.
Für außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden, wird ein sog. offenes Carnet TIR ausgestellt.
Die zollsichere Herrichtung der Fahrzeuge muss durch ein Zollverschlussanerkenntnis nachgewiesen werden. Dies kann bei dem zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
Voraussetzung: Der Transportunternehmer muss vor Inanspruchnahme des Verfahrens eine besondere Verpflichtungserklärung unterzeichnen, die u. a. bei Verstoßen das Rückgriffsrecht auf ihn selbst vorsieht.
Gültigkeitsdauer: Ab Ausgabetag höchstens bis zu 45 Tagen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung bis zu 15 Tagen gewährt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland werden die Carnet TIR von den Landesorganisationen des Bundesverbandes Güterkraftverkehr und Logistik e. V. (BGL) und der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs e. V. (AIST) ausgestellt, die auch die Bürgschaft übernehmen. Die Anschriften der Ausgabestellen können bei der IHK erfragt werden.
6. Das Ursprungszeugnis
Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt IHK-Ursprungszeugnisse.
7. Warenverkehrbescheinigung EUR. 1 - Präferenznachweis
Für den Ausführer wird die EUR. 1 im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der für ihn zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Die EUR. 1 ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen und auf Verlangen Nachweispapiere (z.B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen.
Gültigkeit des Präferenznachweises:
Hier ausgestellte Präferenznachweise sind im Allgemeinen vier Monate, teilweise jedoch fünf Monate oder mehr gültig, d.h., sie müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.
8. Lieferantenerklärung nach EWG-Verordung 1207/2001
Lieferantenerklärungen sind Erklärungen, mit denen ein Lieferant Angaben über die Eigenschaft von Waren hinsichtlich der Einhaltung von Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Merkblatt Lieferantenerklärung.
9. Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Seit dem 1. Juli 1996 kann die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für den Warenverkehr mit industriellen Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs der EG innerhalb der Zollunion EG-Türkei verwendet werden.
Besonderheiten:
Grundsätzlich sind alle Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden kann, von Zöllen und Abgaben zollgleicher Wirkung befreit. der Ursprung (nicht präferenziell) spielt dabei keine Rolle. Ausnahme: Ein festgelegter Warenkreis (sieh Beschluss Nr. 2/95 des Assoziationsrates EG-Türkei), der bei der IHK erfragt werden kann.
10. Das Auskunftsblatt INF 4
Wann wird das Auskunftsblatt INF 4 ausgestellt?
Wenn die Zollstelle des Ausführers Zweifel an der Richtigkeit der Ursprungsangaben in einer Lieferantenerklärung hat, so kann die für den Firmensitz des Vorlieferanten zuständige Zollstelle um die Ausstellung eines Auskunftsblattes ersucht werden. Es erfolgt eine zollamtliche Überprüfung der Produktionsbedingungen des Vorlieferanten im Hinblick auf die Einhaltung der Ursprungsregeln.
Wer stellt das Auskunftsblatt INF 4 aus?
Das gemeinschaftliche Versandverfahren regelt die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr mit den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein) und den Visegrád-Staaten (Polen, Ungarn, Tschechische und Slowakische Republik).
Das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren besteht aus dem
Das interne Versandverfahren (T2-Verfahren) gilt für die Beförderung von Waren, die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden und kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:
Das externe gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren
Das externe gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren (T1-Verfahren) gilt im Wesentlichen für die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren. Die Beantragung dieses Verfahrens erfolgt mit der Versandanmeldung T1.
Anforderungen an die Versandanmeldung T1/T2:
Keiner Ausfuhranmeldung bedürfen:
Die Ausfuhranmeldung ist vom Anmelder abzugeben. Anmelder zu einem Zollverfahren kann (gemäß dem Zollkodex) jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat. Bei der Abgabe einer Ausfuhranmeldung kann sich das exportierende Unternehmen auch durch eine autorisierte Person vertreten lassen. Lediglich in den Fällen, in denen außenwirtschaftsrechtliche Restriktionen zu beachten sind, kann die Ausfuhranmeldung nur vom Ausführer abgegeben werden.
Die Wertgrenze für die Ausstellung einer Ausfuhranmeldung beträgt für alle Waren grundsätzlich 1.000 €. Bei Warensendungen mit einem Wert unter 1.000 € besteht die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle. Erfolgt die Ausfuhr durch einen zugelassenen Versender oder das Gewicht der Sendung liegt über 1.000 kg, ist unabhängig vom Wert immer eine Ausfuhranmeldung abzugeben.
Merkblatt IHK-Carnet A.T.A.
Ausstellung des Präferenznachweises:
Grundsatz der Zollfreiheit:
11. Das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren, Versandanmeldung T1 und T2
Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren
Für die Beantragung dieses Verfahrens ist die Versandanmeldung T2 erforderlich.
Übersicht über Dokumente und Formulare
[Quelle: IHK Gera]
Trotz zahlreicher Erleichterungen im internationalen Warenverkehr ist der Ex- und Import weiterhin mit einer Reihe von Formularen verbunden. Die gebräuchlichsten Dokumente und Formulare für den Export können Sie bei uns erhalten. Wir beraten Sie auch gern und geben Ihnen Merkblätter und Tipps zum Ausfüllen. Ein großer Teil der Formularvordrucke fallen unter den Oberbegriff "Einheitspapier", da mit einem kompletten Satz des Einheitspapiers jeder Ein- und Ausfuhrvorgang zollamtlich abgewickelt werden kann. In der Praxis werden aber in erster Linie die sogenannten Fraktionen des Einheitspapiers verwendet (Ausfuhranmeldung, Einfuhranmeldung usw.). Für das Ausfüllen der Vordrucke gibt es ein "Merkblatt zum Einheitspapier" auch unter
http://www.zoll.de . Erste Informationen zu ausgewählten Exportdokumenten erhalten Sie im Folgenden:
Ausfuhranmeldung (Vordruck Nr. 0733)
Warenausfuhren in Länder außerhalb der EG (Drittländer) bedürfen in der Regel einer schriftlichen Zollanmeldung. Bei Warensendungen mit einem Wert von unter 1.000 Euro kann die Zollanmeldung auch mündlich erfolgen. Die zuständige Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) benötigt diese Anmeldung (Vordruck 0733) für die notwendige zollrechtliche Dokumentation und Abwicklung des Ausfuhrvorganges. Gleichzeitig erhält das Statistische Bundesamt mit einem Teil des Formulars die für die Außenhandelsstatistik erforderlichen Daten. Im Wesentlichen dient die Ausfuhranmeldung also der Information deutscher Behörden und gelangt im Regelfall nicht ins Ausland. Auf dem Vordruck kann nur eine Warenposition angemeldet werden. Für weitere Warenpositionen müssen Ergänzungsblätter (Vordruck 0734) verwendet werden
Ausfuhrgenehmigung und Ausfuhrlizenz
Für die Ausfuhr von Waren/Technologien, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen von der sogen. Ausfuhrliste erfasst werden, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Ausfuhrlizenzen werden in der Regel bei der Ausfuhr von Agrarprodukten gefordert und dienen der Kontrolle und Überwachung der Ausfuhren bestimmter Waren der Landwirtschaft und Fischerei.
Ursprungszeugnis
Einige Länder außerhalb der EG verlangen beim Import von Waren ein Ursprungszeugnis, welches den nichtpräferenziellen Ursprung der Waren bescheinigt. Wir stellen für Sie Ursprungszeugnisse aus und unterstützen Sie gern bei der Beantragung dieser Dokumente. Auch ein Merkblatt für das Ausfüllen der Vordrucke halten wir für Sie bereit.
Das Ursprungszeugnis kann auch Online, mittels Digitaler Signatur beantragt werden. Das Antragsverfahren wird schneller und komfortabler.
Präferenznachweise Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung
Diese Dokumente sind nur erforderlich im Warenverkehr mit Ländern, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Europa- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat. Bei Vorlage eines Präferenznachweises werden dem Empfänger bei der Importverzollung Zollvergünstigungen oder gar Zollfreiheit für die Waren gewährt. Die EUR.1 wird bei der Versandabfertigung durch die für den Ausführer zuständige Zollstelle ausgestellt. Das Formular ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen, auf Verlangen hat der Ausführer entsprechende Nachweise (z. B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der Waren zu belegen. Die Ursprungserklärung auf der Rechnung als vereinfachte Variante des Präferenznachweises wird vom Ausführer in eigener Verantwortung ausgestellt. Mehr zu diesem Thema unter dem Stichwort "Präferenzdokumente und Lieferantenerklärung".
Handelsrechnung
Zu den "normalen" Bestandteilen einer Inlandsrechnung sind in Exportrechnungen zusätzliche Angaben zu machen. Die Einfuhrvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes, die Bedingungen des Kaufvertrages und ggf. des Akkreditivs sind zu beachten. Die Exportrechnung dient der Überwachung des Devisenverkehrs sowie als Basis für die Ausfertigung weiterer Versand- und Versicherungsdokumente. Darüber hinaus ist die Exportrechnung Grundlage für die Verzollung und Empfangsland. Hinweise zur Aufmachung der Handelsrechnung können den Konsulats- und Mustervorschriften "K&M" , herausgegeben von der Handelskammer - zu bestellen bei
http://www.dieckmann-verlag.de - entnommen werden.
Bescheinigungen von Exportrechnungen und anderen Außenhandelsdokumenten
Manche Länder verlangen eine Bescheinigung der Exportrechnungen und anderer Dokumente, wie z. B. Herstellererklärungen oder Produktzertifikate. Wir stellen Ihnen diese Bescheinigungen aus.