

AUSSTELLEN VON LIEFERANTENERKLÄRUNGEN Die Ausstellung von Lieferantenerklärungen für innergemeinschaftliche Lieferungen an Handelsunternehmen oder an Produktionsbetriebe, ist für das empfangende Unternehmen von ebenso großer Bedeutung, wie das Vorhandensein von Lieferantenerklärungen von den eigenen Vorlieferanten für den Eigenbedarf!
Mit der Format-Lieferantenerklärungsverwaltung können Sie Ihre Kunden aktiv unterstützen, um auch diesen eine sichere und reibungslose Abwicklung zu ermöglichen. DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN. Weitere Begriffe , die innerhalb unserer SOFTWARE für LIEFERANTENERERKLÄRUNGEN behandelt bzw. gelöst werden :
|
PRÄFERENZKALKULATION (WARENURSPRUNG UND PRÄFERENZEN) Verfügbare Programme
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
|
........................................................................................................................................................................................................
ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) Nr.1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001
[Quelle:IHK Pfalz/ihk24.de]
Lieferantenerklärungen sind Nachweise, mit denen ein Lieferant Angaben über die Eigenschaft der gelieferten Waren hinsichtlich der Einhaltung von Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht. Diese Erklärungen werden von den Exporteuren als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (meist ab einem Warenwert der Ausfuhrsendung von mehr als 6000 Euro) und als Grundlage für die Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung (meist bis zu einem Warenwert der Ausfuhrsendung von 6000 Euro) oder Formblättern EUR.2 (nur noch vereinzelt verwendet, z.B. bei Ausfuhrsendungen nach Zypern bis zu einem Wert von 2820 Euro).
Lieferantenerklärungen werden entweder für jede einzelne Warensendung als sog. Einzelerklärung oder für einen längeren Zeitraum als sog. Langzeit-Lieferantenerklärung abgegeben. Diese Langzeitlieferantenerklärung hat eine Gültigkeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Tag ihrer Abgabe.
Lieferantenerklärungen können auch rückwirkend abgegeben werden. Im Falle rückwirkend abgegebener Langzeit-Erklärungen darf die Geltungsdauer jedoch auch ein Jahr ab dem Tag ihres Wirksamwerdens nicht überschreiten. Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Erklärung, den Käufer umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung für die gelieferten Waren nicht gültig ist.
Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft werden nach den Mustern der Anhänge I und II der Verordnung abgegeben. Für Waren, die in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben, werden Lieferantenerklärungen in Form der Anhänge III bzw. IV formuliert. Die Lieferantenerklärung muss original handschriftlich vom Lieferanten unterzeichnet sein. Sie kann auf den bekannten Vordrucken oder auch auf einer Rechnung abgegeben werden. Werden Rechnung oder Lieferantenerklärungen per DV-System erstellt, so braucht die Erklärung nicht handschriftlich unterzeichnet zu werden, sofern sich der Lieferant gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede Lieferantenerklärung verpflichtet (Artikel 5).
Überprüfung von Lieferantenerklärungen/Auskunftsblatt INF 4:
Zur Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit aller Angaben einer Lieferantenerklärung können die Zollbehörden die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4 verlangen. Das Auskunftsblatt wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Lieferant seinen Sitz hat. Er hat im Zusammenhang mit der Überprüfung alle notwendigen Unterlagen vorzulegen und Prüfungen zu dulden. Die Zollbehörden stellen das Auskunftsblatt INF 4 binnen drei Monaten nach Eingang des ihnen vom Lieferanten vorgelegten Antrags aus und geben darauf an, ob die Lieferantenerklärung richtig war. Grundsätzlich wird das ausgefüllte Auskunftsblatt dem Lieferanten nach Ausstellung seitens der Zollbehörden übergeben. Dieser leitet es an den Ausführer weiter, der es wiederum der Zollstelle vorlegt, die ihn zur Vorlage aufgefordert hat (Artikel 6). Wird ein Auskunftsblatt nicht binnen vier Monaten nach entsprechender Aufforderung vom Ausführer vorgelegt, so kontaktieren die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Zollstelle, in deren Bezirk der Lieferant seinen Sitz hat, um dort eine Bestätigung der Ursprungseigenschaft der in Frage stehenden Waren zu erhalten (Artikel 10). Ist nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwort für die Darlegung des tatsächlichen Ursprungs der Ware nicht aus, so erklären die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats den ausgestellten Präferenznachweis für ungültig!
Zulassung als ermächtigter Ausführer in mehreren Mitgliedstaaten:
Artikel 8 der Verordnung sieht eine EG-grenzüberschreitende Zulassung des ermächtigten Ausführers vor. Voraussetzung ist, dass Waren häufig aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes des Ausführers ausgeführt werden. Diese grenzüberschreitende Bewilligung ist bei den Zollbehörden am Sitz des Ausführers zu beantragen (in Deutschland beim zuständigen Hauptzollamt). Ein Mehrstück der Bewilligung erhält der oder erhalten die Mitgliedstaaten, in denen der Ausführer als ermächtigter Ausführer im Sinne der einzelnen Ursprungsvereinbarungen tätig wird.
Neue Bedingungen für Ermächtigte Ausführer
[Quelle: IHK Lüneburg]
Der Ermächtigte Ausführer kann im Rahmen von Exporten präferenzberechtigter Waren angewendet werden. Waren sind präferenzberechtigt, wenn ein Abkommen mit dem Zielland besteht und der zu Grunde liegende präferenzielle Ursprung geprüft worden ist. Es handelt sich um dieselben Voraussetzungen wie bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen.
Ermächtigte Ausführer dürfen Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen, d.h. die normalerweise erforderliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 entfällt oder in bestimmten Präferenzverkehren vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden (gilt nur für den Warenverkehr EG-Tunesien und EG-Marokko) bzw. vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden (gilt nur für den Warenverkehr EG-Türkei). Ein "Ermächtigter Ausführer" hat durch seine innerbetriebliche Organisation sicher zu stellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann (Arbeits- und Organisationsanweisung, A&O). Diese A&O soll einerseits die Abläufe im Unternehmen dokumentieren, andererseits verspricht sich die Zollverwaltung dadurch eine Dokumentation des aktuellen Informationsstandes des Unternehmens.
In einer neuen Dienstanweisung der Zollverwaltung (VSF N 27) werden Mindestanforderungen genannt, die von der A&O erfüllt werden muss:
Benennung eines Gesamtverantwortlichen mit Kenntnissen im Präferenzrecht
Art der unternehmerischen Tätigkeit
Erfassung der Zulieferung nach Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft
Angabe des Ursprungslandes und der jeweiligen Präferenzregelung
Sicherstellung der innerbetrieblichen Kommunikation
Anforderung, Prüfung, Archivierung von Lieferantenerklärungen und anderen einschlägigen Dokumenten
Prüfung der Ursprungseigenschaft
Verantwortlicher für die Erstellung der Präferenznachweise
Häufig ist es hilfreich, die Abläufe und Prüfungsroutinen im Unternehmen mit Hilfe von Diagrammen zu verdeutlichen. Die Angaben müssen von den zuständigen Mitarbeitern der Hauptzollämter bei der Bewilligung geprüft werden. Auch bei wenigen Fallzahlen pro Monat kann der Ermächtigte Ausführer bewilligt werden, wenn entsprechende Organisationsabläufe und sachkundige Mitarbeiter im Unternehmen vorhanden sind.
Eine bestehende Bewilligung kann durch schriftlichen Antrag jederzeit auf neue oder bisher nicht genutzte Präferenzländer ausgedehnt werden. Von der Erweiterung kann bereits ab Datum der Antragstellung Gebrauch gemacht werden, falls die Bewilligung bereits der neuen Dienstanweisung entspicht. Eine Lieferantenerklärungsverordnung muss vorliegen.
Die Bewilligung gilt nicht automatisch für alle aktuellen Präferenzländer. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Exportbetriebe frühzeitig erfahren müssen, welche Staaten neu mit der EU zweiseitige Präferenzabkommen schließen, damit vom Hauptzollamt auf Antrag die Erweiterung der Bewilligung erfolgt und so die Erleichterung des "Ermächtigten Ausführers" auch für neue Länder gelten darf.
Eine laufende Überprüfung dieser Rechtsänderungen ist durch einen Besuch der Internetseite der Zollverwaltung http://www.zoll.de möglich.