

AUSFUHRLIZENZVERWALTUNG SOFTWARE Um Ausfuhrerstattungen in Anspruch nehmen zu können, muß vorab eine Lizenz für ausfuhrerstattungsfähige Produkte beantragt werden.
DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
Weitere Begriffe , die innerhalb unserer EXPORT SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden :
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Export - Verfügbare Programme
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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
| Große Veränderungen bei der Zollabwicklung durch den neuen EU-Zollkodex | Durchführungsvorschriften zum Neuen Zollkodex 2006 | |
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Ein geänderter Zollkodex mit vielen neuen Bestimmungen und Regeln ist von der Europäischen Union beschlossen worden. Viele Punkte wurden schon umgesetzt, für andere kommen die Durchführungsverordnungen in Kürze. Die EU will mit einfacheren Strukturen und einheitlichen Standards die Zollabwicklung vereinfachen und den Schutz der EU-Außengrenzen verbessern. FORMAT Software hat konsequent und vorausschauend diese gravierenden Veränderungen in seinen Programmen berücksichtigt. Wir können Ihnen dadurch zukunftssichere und innovative Softwarelösungen unter verlässlicher Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anbieten. Erhebliche Umstellungen bei der Zollabwicklung gibt es u. a. in den folgenden Bereichen: Neues Merkblatt zum Einheitspapier2005/2006 Mit dem neuen, jetzt noch umfangreicheren Merkblatt, sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Die Ausfuhr- und Einfuhranmeldung ist betroffen. Einige Felder sind grundlegend anders definiert und viele Vordrucke neu gefasst worden. Weitere Informationen unter Sanktionslistenprüfung – Compliance – FORMAT SANKTIONS MONITOR Im Rahmen der EU-Sicherheitsinitiative müssen von allen Wirtschaftsbeteiligten neue Anti- terrorismus-Verordnungen beachtet werden. Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen und eine negative Risikobewertung. Unser Programm SANKTIONS-MONITOR hilft Ihnen, die Ordnungs-mäßigkeit Ihrer Geschäftsbeziehungen nachzuweisen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu erhalten. Weitere Informationen unter Präferenzkalkulation - Lieferantenerklärungen Mit der FORMAT Präferenzkalkulation haben Sie die Möglichkeit Präferenzeigenschaften Ihrer Produkte zu erreichen, zu optimieren und nachzuweisen:
Weitere Informationen unter ATLAS/NCTS Release 7.1 FORMAT ist für alle Bereiche uneingeschränkt zertifiziert. Sämtliche Import- und Versandverfahren können komfortabel abgewickelt werden. Weitere Informationen unter Dezentrale Beteiligtenbewertung - DEBBI Für jeden Zollbeteiligten gibt es eine Risikobewertung. Ziel der Behörden ist es, die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und das Betrugsrisiko einzudämmen. Den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ werden Erleichterungen eingeräumt. Durch die sichere Erfüllung der rechtlichen Belange hilft Ihnen die FORMAT Software bei der Absicherung einer vorteilhaften Bewertung. Weitere Informationen unter AES Automated Export System – ATLAS EXPORT AES wird als Subsystem in ATLAS integriert und ersetzt die bisherigen, papiergestützten Ausfuhrverfahren. Unsere entsprechenden Programme sind zertifiziert und seit August 2006 erfolgreich im Einsatz Weitere Informationen unter Bei FORMAT sind Sie in guten Händen. Wir sind einer der führenden Softwareanbieter im Bereich der Außenwirtschaftssysteme mit langjährigem Zoll Know-how. Unsere Erfahrung basiert auf dem Einsatz bei mehreren hundert Kunden im In- und Ausland. Für Rückfragen verwenden Sie bitte unser
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Der neue Zollkodex ist 2006 in Kraft getreten. Die EU-Kommission hat am 5. Juli 2005 einen Vorschlag zur Änderung des Zollkodex veröffentlicht und allen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit einer Stellungsnahme gegeben. Diese Konsultationen sind jetzt abgeschlossen und es wird damit gerechnet, dass der EU-Ausschuss für den Zollkodex die Durchführungsverordnungen bis Anfang 2006 abschließen wird. Der neue Zollkodex wird somit voraussichtlich Mitte 2006 in Kraft treten. Die Maßnahmen beinhalten umfangreiche Konzepte für ein erweitertes Sicherheitsmanagement an den Außengrenzen der EU, wie beispielsweise das Harmonisierte Risikobewertungssystem. Ziel ist die wesentliche Steigerung der Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenhandel. Die Verpflichtung, die Zollbehörden im voraus über die beabsichtigten Einfuhren und Ausfuhren zu unterrichten. (Vorausanmeldung, Predeclaration, ATLAS Export). Siehe auch Verfahrenserleichterungen für den „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“. Siehe auch Einführung einheitlicher Risikokriterien im Bereich der Zollkontrolle. Siehe auch FORMAT SOFTWARE SERVICE ist auf die kommenden Maßnahmen vorbereitet. Die entsprechenden Routinen sind in unseren Systemen bereits vorhanden oder in der Programmierung und werden nach offizieller Veröffentlichung der Durchführungs-vorschriften implementiert. Damit garantieren wir unseren Kunden Rechtssicherheit und Schutz Ihrer Software-Investitionen. Wir empfehlen Ihnen sich schon jetzt über die anstehenden Veränderungen und Möglichkeiten die sich für Ihr Unternehmen ergeben zu informieren, denn der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen und dem in Kraft treten ist sehr kurz bemessen. |
Ausfuhrdokumente
[Quelle: IHK Darmstadt]
Die notwendigen Bestimmungen sind zu beachten. Dies sind
A. die Anmeldung zur Ausfuhr
B. die Beantragung der Ausfuhrgenehmigung bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware
Der rechtliche Hintergrund wird durch die maßgebenden Gesetze gebildet zum Beispiel:
Außenwirtschafts-Verordnung, Verbote und Beschränkungen. Alle übrigen Bestimmungen kommen aus dem Ausland. Somit ergeben sich die unterschiedlichsten Verfahrensvorschriften/Dokumente bei der Zollabfertigung.
Vordruck Nr. 0733, Einheitspapier (Bestimmung - Versendung/Ausfuhr)
Um die auszuführenden Waren in ein Zollverfahren zu überführen, bedarf es einer Zollanmeldung. Diese gilt gleichzeitig als Zollantrag. Die Zollanmeldung ist in der Regel schriftlich abzugeben. Bei einem Warenwert von unter EUR 1.000,00 gibt sich der Zoll in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden. Die Ausfuhranmeldung wird von der zuständigen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) für die Lieferungen in Länder außerhalb der EG (Drittländer) benötigt. Sie umfasst die notwendige zollrechtliche Dokumentation im Rahmen der Durchführung einer Warenausfuhr.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Einige Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft verlangen beim Import von Waren ein ,,Ursprungszeugnis", welches den nichtpräferentiellen Ursprung der Waren bescheinigt. Für unsere Mitgliedsfirmen und Kleingewerbetreibende stellen wir diese Ursprungszeugnisse gegen Vorlage der entsprechenden Ursprungsnachweise aus.
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 - Präferenznachweis -
Die EUR 1 dient zur zollfreien oder begünstigten Ausfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat.
Handelsrechnung
Die Exportrechnung (engl. = commercial invoice) fordert den Empfänger auf, einen bestimmten Betrag für gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen zu entrichten. Darüber hinaus ist die Exportrechnung Grundlage für die Verzollung. Die Exportrechnung dient der Überwachung des Devisenverkehrs sowie als Basis für die Ausfertigung weiterer Versand- und Versicherungsdokumente.
Ausfuhrgenehmigungen und Ausfuhrlizenzen
In bestimmten Fällen werden Ausfuhrgenehmigungen verlangt, so zum Beispiel bei der Ausfuhr von mengenmäßig beschränkten (kontingentierten) Waren. Mit Hilfe der Ausfuhrliste kann festgestellt werden, ob dies der Fall ist (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz).
Ausfuhrlizenzen werden i.d. Regel bei der Ausfuhr von Agrarprodukten gefordert und dienen der Kontrolle von Einfuhren bestimmter Waren der Landwirtschaft und Fischerei aus Drittländern.
Beglaubigungen von Exportrechnungen
Wir beglaubigen ihre Exportrechnungen und bestimmte weitere Dokumente, die Sie für Ihr Exportgeschäft benötigen. Auch hierfür sind wieder entsprechende Nachweise erforderlich. Die von den Importländern vorgeschriebene Aufmachung der Rechnung und des Ursprungszeugnisses können Sie dem Fachwerk "K und M" Konsulats- und Mustervorschriften, das auch der IHK vorliegt, entnehmen.
Lizenzen
[Quelle: Zoll.de]
Das Lizenzsystem dient dazu, laufend zuverlässige Kenntnisse über geplante Ein- und Ausfuhren von landwirtschaftlichen Produkten zu erhalten. Die Lizenzen ermöglichen damit eine vorausschauende Marktbeobachtung. Mögliche Störungen des Agrarmarktes können dadurch rechtzeitig erkannt und durch gezielte Lenkungsmaßnahmen vermieden werden.
Allgemeines
In der Bundesrepublik Deutschland werden Lizenzen von der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Adickesallee 40
60322 Frankfurt am Main
auf Antrag erteilt. Diese sind mengenmäßig begrenzt und zeitlich befristet. Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Ein- oder Ausfuhrabfertigung die Lizenzen auf zeitliche Gültigkeit und nimmt die erforderlichen Mengenabschreibungen auf der Lizenz vor.
Lizenzen berechtigen nicht nur, sondern sie verpflichten den Lizenzinhaber auch zur Ein- oder Ausfuhr der bewilligten Mengen. Deshalb ist vor Erteilung im Allgemeinen eine Sicherheit zu leisten.
Die BLE prüft nach der erfolgten Ein- oder Ausfuhr die Erfüllung der Lizenzpflichten anhand der zollamtlichen Vermerke und entscheidet über die Freigabe der Sicherheit.
Gemeinsame Regelungen für die Ein- und Ausfuhr
Lizenzinhaber
Mit der Erteilung der Lizenz wird der Antragsteller zum Lizenzinhaber mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben. Das Recht zur Ausnutzung der Lizenz kann der Lizenzinhaber auf einen anderen übertragen. Eine Rückübertragung auf den ursprünglichen Lizenzinhaber ist möglich. Die Pflicht zur Erfüllung der Lizenz ist jedoch nicht übertragbar. Nur der Lizenzinhaber bzw. der Übernehmer der Rechte aus der Lizenz können die erforderlichen Zollanmeldungen für die Ein- oder Ausfuhr bei den Zolldienststellen vorlegen. Vertretungen, z.B. durch Speditionen, sind zulässig. Der Lizenzinhaber hat nach Erfüllung der Pflichten aus der Lizenz Anspruch auf die Freigabe der für die Lizenz geleisteten Sicherheit.
Geltungsbereich der Lizenz
Die Einfuhr lizenzpflichtiger Erzeugnisse aus Drittländern in die Gemeinschaft ist nur mit einer "Einfuhrlizenz AGRIM", die Ausfuhr aus der Gemeinschaft nach Drittländern nur mit einer "Ausfuhrlizenz AGREX" zulässig. Es handelt sich dabei um einheitliche Vordrucke, die in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gültig sind. Das bedeutet, mit einer in Deutschland erteilten Lizenz sind Abfertigungen z.B. auch in Frankreich oder Italien möglich.
Teilung der Lizenz
Lizenzen können auf Antrag geteilt werden. Das kann für einen Lizenzinhaber dann sinnvoll sein, wenn die Waren über verschiedene Zolldienststellen abgefertigt werden sollen. Zuständig hierfür sind grundsätzlich die Dienststellen des Mitgliedstaates, die die ursprüngliche Lizenz erteilt haben. In Deutschland sind dies neben der BLE auch die Zolldienststellen. Eine Teillizenz kann nicht weiter geteilt werden.
Verlust der Lizenz
Bei Verlust der Lizenz kann eine Ersatz-Lizenz beantragt werden, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. In Deutschland ist hierfür die BLE zuständig.
Einfuhr
Lizenzpflichtige Erzeugnisse
Welche landwirtschaftlichen Produkte unter die Lizenzpflicht fallen, ergibt sich aus den Handelsregelungen mit dritten Ländern in den jeweiligen Marktorganisationen.
So sind z.B. die Einfuhren von Getreide, Reis oder Rindfleisch stets lizenzpflichtig, Schweine- oder Geflügelfleisch dagegen kann unter Lizenzpflicht gestellt werden. Welche Produkte zurzeit nur unter Vorlage einer Einfuhrlizenz eingeführt werden dürfen, ergibt sich aus den Einfuhrhinweisen im elektronischen Zolltarif (EZT). Die Zolldienststellen geben über den aktuellen Stand Auskunft.
Lizenzpflichtiger Tatbestand
Lizenzpflichtig ist die Einfuhr. Darunter ist die zollamtliche Abfertigung zur Überführung von lizenzpflichtigen Drittlandswaren (Nichtgemeinschaftswaren) in den zollrechtlich freien Verkehr der europäischen Gemeinschaft zu verstehen. Das bedeutet, dass die Überführung von lizenzpflichtigen Nichtgemeinschaftswaren in andere Zollverfahren, wie z.B. Zolllagerverfahren, Versandverfahren oder vorübergehende Verwendung nicht lizenzpflichtig ist. Die Lizenzpflicht setzt erst dann ein, wenn die Waren im Anschluss an diese Zollverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen.
Vorlage der Lizenz
Drittlandswaren (Nichtgemeinschaftswaren), die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, werden bei der zuständigen Zolldienststelle mit einer Zollanmeldung angemeldet. Diese Zollanmeldung wird nach formeller Prüfung angenommen. Bei lizenzpflichtigen Waren ist die Vorlage einer gültigen Einfuhrlizenz Voraussetzung für die Annahme der Zollanmeldung.
Befreiungen von der Lizenzpflicht
Bei der Überführung von lizenzpflichtigen Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr gibt es eine Reihe von Befreiungstatbeständen, bei denen eine Lizenz nicht erforderlich ist.
Beispielhaft sei hier genannt die Lizenzfreiheit für sog. Kleinsendungen (Getreide bis zu 1.000 kg bzw. 5.000 kg oder Rindfleisch bis zu 200 kg) oder für Einfuhren ohne kommerziellen Charakter (Privateinfuhren). Die näheren Einzelheiten und sonstigen Befreiungen sind in der Lizenz-Verordnung und den dazu erlassenen Durchführungs-Vorschriften enthalten. Die Zolldienststellen geben hierüber nähere Auskunft.
Ausfuhr
Vorausfestsetzung
Für viele Agrarwaren hängt die Höhe des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr vom jeweiligen Weltmarktpreis ab. Wegen der häufigen Preisschwankungen auf dem Weltmarkt besteht für diese Waren die Möglichkeit, die Erstattungssätze im Voraus festsetzen zu lassen. Diese Vorausfestsetzung wird in die Ausfuhrlizenz eingetragen und wird während der gesamten Gültigkeitsdauer der Lizenz angewendet.
Dieses Verfahren gilt auch für lizenzfreie Waren. In diesen Fällen erteilt die BLE eine Vorausfestsetzungsbescheinigung, für die dann allerdings die lizenzrechtlichen Vorschriften gelten.
Lizenzpflichtige Erzeugnisse
Welche landwirtschaftlichen Produkte unter die Lizenzpflicht fallen, ergibt sich aus den Handelsregelungen mit dritten Ländern in den jeweiligen Marktorganisationen.
So sind z.B. die Ausfuhren von Getreide, Reis oder Zucker stets lizenzpflichtig, Schweine-, Rind- oder Geflügelfleisch dagegen kann unter Lizenzpflicht gestellt werden. Welche Produkte zurzeit nur unter Vorlage einer Ausfuhrlizenz ausgeführt werden dürfen, ergibt sich aus der Warenliste Ausfuhr. Die Zollstellen geben über den aktuellen Stand Auskunft.
Sofern für Agrarwaren Ausfuhrerstattungen beantragt werden, ist bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung bzw. die Vorausfestsetzungsbescheinigung vorzulegen.
Lizenzpflichtiger Tatbestand
Lizenzpflichtig ist die Ausfuhr. Darunter ist insbesondere die zollamtliche Abfertigung lizenzpflichtiger Erzeugnisse aus dem freien Verkehr der europäischen Gemeinschaft (Gemeinschaftswaren) zur unmittelbaren Ausfuhr nach Drittländern zu verstehen. Daneben gibt es einige lizenzpflichtige Sondertatbestände im Bereich Ausfuhrerstattungen, bei denen die Waren nicht unmittelbar in ein Drittland verbracht werden müssen.
Vorlage der Lizenz
Waren aus dem freien Verkehr der europäischen Gemeinschaft (Gemeinschaftswaren) können im Rahmen des Ausfuhrverfahrens in Drittländer ausgeführt werden. Diese Waren werden bei der zuständigen Zolldienststelle mit einer Ausfuhranmeldung angemeldet. Diese Zollanmeldung wird nach formeller Prüfung angenommen. Bei lizenzpflichtigen Waren ist die Vorlage einer gültigen Ausfuhrlizenz Voraussetzung für die Annahme der Ausfuhranmeldung.
Befreiungen von der Lizenzpflicht
Bei der Ausfuhr von lizenzpflichtigen Erzeugnissen in Drittländer gibt es eine Reihe von Befreiungstatbeständen, bei denen eine Lizenz nicht erforderlich ist.
Beispielhaft sei hier genannt die Lizenzfreiheit für sog. Kleinsendungen (Getreide bis zu 500 kg bzw. 5.000 kg oder Rindfleisch bis zu 200 kg) oder für Ausfuhren ohne kommerziellen Charakter (Privatausfuhren). Die näheren Einzelheiten und sonstigen Befreiungen sind in der Lizenz-Verordnung und den dazu erlassenen Durchführungs-Vorschriften enthalten. Die Zolldienststellen geben hierüber nähere Auskunft.