

AUSFUHRKONTROLLE SOFTWARE Beantragung von: Ausfuhrgenehmigungen (Einzel-AG, Sammel-AG, Höchstbetrag- genehmigungen, EU001). Antrag auf AG, Empfängerlisten, Nationales Ergänzungsblatt AG/E1, Begleitschreiben. Ausfuhrgenehmigungen, Empfängeradressen, AG-Artikeldaten. Zuordnung und Abschreibung automatisch durch Integration in die FORMAT-Programmme: Erzeugung der Meldungen nach SAG 2000 mit Protokoll und Datenträgermeldung Sicherheit durch benutzerabhängige Rechtevergaben. DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
Weitere Begriffe , die innerhalb unserer AUSFUHRKONTROLLE SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
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Export - Verfügbare Programme
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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
| Große Veränderungen bei der Zollabwicklung durch den neuen EU-Zollkodex | Durchführungsvorschriften zum Neuen Zollkodex 2006 | |
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Ein geänderter Zollkodex mit vielen neuen Bestimmungen und Regeln ist von der Europäischen Union beschlossen worden. Viele Punkte wurden schon umgesetzt, für andere kommen die Durchführungsverordnungen in Kürze. Die EU will mit einfacheren Strukturen und einheitlichen Standards die Zollabwicklung vereinfachen und den Schutz der EU-Außengrenzen verbessern. FORMAT Software hat konsequent und vorausschauend diese gravierenden Veränderungen in seinen Programmen berücksichtigt. Wir können Ihnen dadurch zukunftssichere und innovative Softwarelösungen unter verlässlicher Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anbieten. Erhebliche Umstellungen bei der Zollabwicklung gibt es u. a. in den folgenden Bereichen: Neues Merkblatt zum Einheitspapier2005/2006 Mit dem neuen, jetzt noch umfangreicheren Merkblatt, sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Die Ausfuhr- und Einfuhranmeldung ist betroffen. Einige Felder sind grundlegend anders definiert und viele Vordrucke neu gefasst worden. Weitere Informationen unter Sanktionslistenprüfung – Compliance – FORMAT SANKTIONS MONITOR Im Rahmen der EU-Sicherheitsinitiative müssen von allen Wirtschaftsbeteiligten neue Anti- terrorismus-Verordnungen beachtet werden. Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen und eine negative Risikobewertung. Unser Programm SANKTIONS-MONITOR hilft Ihnen, die Ordnungs-mäßigkeit Ihrer Geschäftsbeziehungen nachzuweisen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu erhalten. Weitere Informationen unter Präferenzkalkulation - Lieferantenerklärungen Mit der FORMAT Präferenzkalkulation haben Sie die Möglichkeit Präferenzeigenschaften Ihrer Produkte zu erreichen, zu optimieren und nachzuweisen:
Weitere Informationen unter ATLAS/NCTS Release 7.2 FORMAT ist für alle Bereiche uneingeschränkt zertifiziert. Sämtliche Import- und Versandverfahren können komfortabel abgewickelt werden. Weitere Informationen unter Dezentrale Beteiligtenbewertung - DEBBI Für jeden Zollbeteiligten gibt es eine Risikobewertung. Ziel der Behörden ist es, die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und das Betrugsrisiko einzudämmen. Den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ werden Erleichterungen eingeräumt. Durch die sichere Erfüllung der rechtlichen Belange hilft Ihnen die FORMAT Software bei der Absicherung einer vorteilhaften Bewertung. Weitere Informationen unter AES Automated Export System – ATLAS EXPORT AES wird als Subsystem in ATLAS integriert und ersetzt die bisherigen, papiergestützten Ausfuhrverfahren. Unsere entsprechenden Programme sind zertifiziert und seit August 2006 erfolgreich im Einsatz Weitere Informationen unter Bei FORMAT sind Sie in guten Händen. Wir sind einer der führenden Softwareanbieter im Bereich der Außenwirtschaftssysteme mit langjährigem Zoll Know-how. Unsere Erfahrung basiert auf dem Einsatz bei mehreren hundert Kunden im In- und Ausland. Für Rückfragen verwenden Sie bitte unser
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Der neue Zollkodex ist 2006 in Kraft getreten. Die EU-Kommission hat am 5. Juli 2005 einen Vorschlag zur Änderung des Zollkodex veröffentlicht und allen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit einer Stellungsnahme gegeben. Diese Konsultationen sind jetzt abgeschlossen und es wird damit gerechnet, dass der EU-Ausschuss für den Zollkodex die Durchführungsverordnungen bis Anfang 2006 abschließen wird. Der neue Zollkodex wird somit voraussichtlich Mitte 2006 in Kraft treten. Die Maßnahmen beinhalten umfangreiche Konzepte für ein erweitertes Sicherheitsmanagement an den Außengrenzen der EU, wie beispielsweise das Harmonisierte Risikobewertungssystem. Ziel ist die wesentliche Steigerung der Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenhandel. Die Verpflichtung, die Zollbehörden im voraus über die beabsichtigten Einfuhren und Ausfuhren zu unterrichten. (Vorausanmeldung, Predeclaration, ATLAS Export). Siehe auch Verfahrenserleichterungen für den „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“. Siehe auch Einführung einheitlicher Risikokriterien im Bereich der Zollkontrolle. Siehe auch FORMAT SOFTWARE SERVICE ist auf die kommenden Maßnahmen vorbereitet. Die entsprechenden Routinen sind in unseren Systemen bereits vorhanden oder in der Programmierung und werden nach offizieller Veröffentlichung der Durchführungs-vorschriften implementiert. Damit garantieren wir unseren Kunden Rechtssicherheit und Schutz Ihrer Software-Investitionen. Wir empfehlen Ihnen sich schon jetzt über die anstehenden Veränderungen und Möglichkeiten die sich für Ihr Unternehmen ergeben zu informieren, denn der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen und dem in Kraft treten ist sehr kurz bemessen. |
Grundzüge der Ausfuhrkontrolle
[Quelle: IHK Hamburg]
Der Grundsatz des freien und unbeschränkten Außenhandels gilt wie für die Einfuhr auch für die Ausfuhr von Waren. In einigen Fällen ist der Export jedoch genehmigungsbedürftig oder sogar verboten. Beschränkungen bestehen vor allem bei Waffen, Munition, Rüstungsgütern und Gütern, die sowohl zu militärischen als auch zu zivilen Zwecken verwendet werden können (sog. Dual use-Güter).
Die Exportkontrollpolitik der Bundesregierung orientiert sich im Rahmen gesetzlicher und internationaler Verpflichtungen am Sicherheitsbedürfnis und am außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland:
Eine effiziente Exportkontrolle erfordert bei voranschreitender Globalisierung eine verstärkte internationale Zusammenarbeit. Die Bundesrepublik ist daher zahlreichen internationalen Verträgen und Exportkontrollgremien beigetreten, die der Harmonisierung der Exportkontrollvorschriften und der Genehmigungspolitiken dienen. Von besonderer Bedeutung sind die in den Exportkontrollgremien aufgestellten Güterlisten, die regelmäßig auf den neuesten technischen Stand gebracht werden. Die Ausfuhr von Dual use-Gütern aus der Europäischen Union wurde bereits weitgehend harmonisiert. Es gilt europäisches Recht.
Zuständige Behörde für die Ausfuhrkontrolle
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist in der Bundesrepublik Deutschland die zentrale Genehmigungsbehörde für die Exportkontrolle. Das BAFA ist zuständig für die administrative und Umsetzung der Exportkontrollpolitik der Bundesregierung, unter Beachtung der Embargobeschlüsse internationaler Gremien, z.B. Waffenembargos der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union. Dabei arbeitet das BAFA mit verschiedenen Überwachungs- und Ermittlungsbehörden zusammen, insbesondere den verschiedenen Dienststellen der Zollverwaltung.
Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht durch das BAFA
Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr immer dann, wenn das Gut in der europäischen oder nationalen Güterliste genannt ist. Die Spannweite der von den Listen erfassten Güter reicht von Waffen, Munition und deren Produktionseinrichtungen über Materialien, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, Hochleistungswerkstoffe, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Rechner, Telekommunikation bis hin zu bestimmten Chemieanlagen und Chemikalien.
Neben den Genehmigungspflichten für gelistete Güter gibt es europäische und nationale Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter, die am Verwendungszweck der Güter anknüpfen. Diese sog. „catch-all"-Regelungen betreffen in der Regel nur kritische Länder. Bei bestimmten Ländern werden zusätzlich die technische Unterstützung sowie besondere Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte (Transithandelsgeschäfte) einer Kontrolle unterworfen.
Prüfung der Genehmigungsfähigkeit
Eine Ausfuhr ist genehmigungsfähig, wenn die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet werden. Das BAFA trifft die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Informationen über den beabsichtigten Verwendungszweck. In einer Reihe von Fällen trifft das BAFA die Entscheidung erst nach politischer Abwägung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt. Die Erteilung einer Genehmigung wird auch von der Zuverlässigkeit des Ausführers abhängig gemacht. Hierzu kann das BAFA verlangen, dass der Antragsteller einen Ausfuhrverantwortlichen auf Vorstands- bzw. Geschäftsführerebene benennt
Weitere Informationen:
Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Internetseite www.bafa.de über die geltenden Ausfuhrbeschränkungen, die derzeit bestehenden Embargoregelungen sowie die Grundzüge des Antrags- und Genehmigungsverfahrens.
Formen der Ausfuhrgenehmigungen
[Quelle. Zoll.de]
Ausfuhrgenehmigungen werden in drei verschiedenen Formen erteilt:
Einzelgenehmigungen sind die Grundform einer Ausfuhrgenehmigung. Genehmigt wird damit die Ausfuhr des oder der in der Genehmigung genannten Güter an einen bestimmten Empfänger (ggf. auch bis zu einem vorher bestimmten Höchstbetrag). Einzelgenehmigungen werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des Ausführers erteilt.
Sammelgenehmigungen sind Genehmigungen, die auf Antrag vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nur an besonders zuverlässige Ausführer ausgestellt werden. Mit einer Sammelgenehmigung kann der jeweilige Ausführer eine Vielzahl von Ausfuhren unterschiedlicher genehmigungspflichtiger Güter an mehrere Empfänger ausführen.
Allgemeingenehmigungen sind Genehmigungen, mit denen die Ausfuhr bestimmter Waren in bestimmte Staaten allgemein genehmigt wird. Allgemeingenehmigungen werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Nutzung einer Allgemeingenehmigung ist antragsfrei, der Ausführer muss sich lediglich als Nutzer einer Allgemeingenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registrieren lassen, bzw. ggf. vorgesehenen Meldepflichten nachkommen.
Über weitere Informationen zu Allgemeingenehmigungen, sowie die zu beachtenden Formalitäten bei der Antragstellung auf Bewilligung einer Einzel- oder Sammelgenehmigung und die Dauer eines Genehmigungsverfahrens unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf seiner Internetseite.
Genehmigungsvorbehalte
[Quelle. Zoll.de]
Die Ausfuhr einer nicht unerheblichen Anzahl von Waren ist nur unter der Voraussetzung der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung zulässig. Die Beschränkungen ergeben sich hier aus unmittelbar geltendem EG-Recht oder nationalem Recht.
EG-rechtlich relevante Ausfuhrgenehmigungstatbestände sind Bestandteil der sogenannten EG-Dual-use-VO (VO (EG) Nr. 1334/2000). Diese legt für alle EG-Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahren für die in Anhang I zur EG-Dual-use-VO abgedruckten Güter fest. Inhaltlich handelt es sich bei den hier aufgeführten Gütern um solche, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind (z.B. bestimmte Chemikalien, Maschinen, Technologien und Werkstoffe).
Die zentrale Regelung enthält dabei Artikel 3 EG-Dual-use-VO, der eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr aller Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorsieht, die in der Liste des Anhang I aufgeführt sind.
Neben der Genehmigungspflicht für die in Anhang I gelisteten Güter enthält die EG-Dual-use-VO auch eine Genehmigungspflicht für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Besteht für diese Güter im Einzelfall der Verdacht für eine militärische Endverwendung oder eine besonders schwerwiegende militärische Verwendung, nämlich für Massenvernichtungswaffen (ABC-Waffen) oder Trägerraketen, die für ABC-Waffen bestimmt sind, und wird der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die mögliche oder tatsächliche rüstungstechnische Verwendung unterrichtet, wird der Warenexport einer Genehmigungspflicht unterstellt. Die Unterrichtung erfolgt für gewöhnlich per Einzelschreiben.
Wenn dem Ausführer eine tatsächliche militärische Verwendung der auszuführenden Güter selbst bekannt ist, sieht die EG-Dual-use-VO eine Mitwirkungspflicht vor. Hier hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von seiner Kenntnis zu unterrichten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entscheidet dann über die Genehmigungspflicht.
Neben den EG-rechtlichen Genehmigungsvorbehalte bestehen weiterhin nationale Genehmigungsvorbehalte in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Diese unterscheidet zwischen Gütern, die in der Anlage AL zur AWV, der sogenannten Ausfuhrliste, aufgeführt sind, und nicht in der Ausfuhrliste gelistete Güter, die für einen bestimmten Zweck verwendet und in ein bestimmtes Zielland exportiert werden sollen.
Grundsätzlich ist vom Ausführer zu prüfen, ob die zum Export bestimmten Güter von Teil I der Ausfuhrliste erfasst sind. Teil I der Ausfuhrliste besteht aus drei Abschnitten:
Sind die zum Export bestimmten Güter von den Abschnitten A, B und der 900er-Kennung des Abschnitts C erfasst, ist deren Ausfuhr genehmigungspflichtig.
Nur für Waren des Abschnitts C 900er Kennung mit einem Wert bis zu 2.500 EUR ist eine Genehmigungsfreiheit vorgesehen, es sei denn, es handelt sich um Abhörvorrichtungen "Wanzen".
Der Export von nicht in der Ausfuhrliste genannten Gütern ist unter den folgenden Voraussetzungen ausfuhrgenehmigungspflichtig:
Als militärische Endverwendung gilt
Liegen dem Ausführer von sich aus Informationen von einer tatsächlichen militärischen Endverwendung in einem Land der Länderliste K vor, hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu informieren und dessen Entscheidung abzuwarten.
Eine Genehmigungsfreiheit ist au ch hier nur für Waren in einem Wert bis zu 2.500 EUR vorgesehen.
Ferner besteht für Güter,
eine Genehmigungspflicht, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die mögliche Zweckbestimmung in einem der vorgenannten Länder unterrichtet wurde.
Liegen dem Ausführer von sich aus Informationen über die tatsächliche Zweckbestimmung in einem der vorgenannten Länder vor, hat er auch hier das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu informieren und dessen Entscheidung abzuwarten.
Eine Genehmigungsfreiheit ist nur für Waren in einem Wert bis zu 2.500 EUR vorgesehen.