

AUSFUHRGENEHMIGUNGSVERWALTUNG SOFTWARE Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen Leistungsumfang:
DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
Weitere Begriffe , die innerhalb unserer SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
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Export - Verfügbare Programme
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| Große Veränderungen bei der Zollabwicklung durch den neuen EU-Zollkodex | Durchführungsvorschriften zum Neuen Zollkodex 2006 | |
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Ein geänderter Zollkodex mit vielen neuen Bestimmungen und Regeln ist von der Europäischen Union beschlossen worden. Viele Punkte wurden schon umgesetzt, für andere kommen die Durchführungsverordnungen in Kürze. Die EU will mit einfacheren Strukturen und einheitlichen Standards die Zollabwicklung vereinfachen und den Schutz der EU-Außengrenzen verbessern. FORMAT Software hat konsequent und vorausschauend diese gravierenden Veränderungen in seinen Programmen berücksichtigt. Wir können Ihnen dadurch zukunftssichere und innovative Softwarelösungen unter verlässlicher Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anbieten. Erhebliche Umstellungen bei der Zollabwicklung gibt es u. a. in den folgenden Bereichen: Neues Merkblatt zum Einheitspapier2005/2006 Mit dem neuen, jetzt noch umfangreicheren Merkblatt, sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Die Ausfuhr- und Einfuhranmeldung ist betroffen. Einige Felder sind grundlegend anders definiert und viele Vordrucke neu gefasst worden. Weitere Informationen unter Sanktionslistenprüfung – Compliance – FORMAT SANKTIONS MONITOR Im Rahmen der EU-Sicherheitsinitiative müssen von allen Wirtschaftsbeteiligten neue Anti- terrorismus-Verordnungen beachtet werden. Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen und eine negative Risikobewertung. Unser Programm SANKTIONS-MONITOR hilft Ihnen, die Ordnungs-mäßigkeit Ihrer Geschäftsbeziehungen nachzuweisen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu erhalten. Weitere Informationen unter Präferenzkalkulation - Lieferantenerklärungen Mit der FORMAT Präferenzkalkulation haben Sie die Möglichkeit Präferenzeigenschaften Ihrer Produkte zu erreichen, zu optimieren und nachzuweisen:
Weitere Informationen unter ATLAS/NCTS Release 7.1 FORMAT ist für alle Bereiche uneingeschränkt zertifiziert. Sämtliche Import- und Versandverfahren können komfortabel abgewickelt werden. Weitere Informationen unter Dezentrale Beteiligtenbewertung - DEBBI Für jeden Zollbeteiligten gibt es eine Risikobewertung. Ziel der Behörden ist es, die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und das Betrugsrisiko einzudämmen. Den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ werden Erleichterungen eingeräumt. Durch die sichere Erfüllung der rechtlichen Belange hilft Ihnen die FORMAT Software bei der Absicherung einer vorteilhaften Bewertung. Weitere Informationen unter AES Automated Export System – ATLAS EXPORT AES wird als Subsystem in ATLAS integriert und ersetzt die bisherigen, papiergestützten Ausfuhrverfahren. Unsere entsprechenden Programme sind zertifiziert und seit August 2006 erfolgreich im Einsatz Weitere Informationen unter Bei FORMAT sind Sie in guten Händen. Wir sind einer der führenden Softwareanbieter im Bereich der Außenwirtschaftssysteme mit langjährigem Zoll Know-how. Unsere Erfahrung basiert auf dem Einsatz bei mehreren hundert Kunden im In- und Ausland. Für Rückfragen verwenden Sie bitte unser
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Der neue Zollkodex ist 2006 in Kraft getreten. Die EU-Kommission hat am 5. Juli 2005 einen Vorschlag zur Änderung des Zollkodex veröffentlicht und allen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit einer Stellungsnahme gegeben. Diese Konsultationen sind jetzt abgeschlossen und es wird damit gerechnet, dass der EU-Ausschuss für den Zollkodex die Durchführungsverordnungen bis Anfang 2006 abschließen wird. Der neue Zollkodex wird somit voraussichtlich Mitte 2006 in Kraft treten. Die Maßnahmen beinhalten umfangreiche Konzepte für ein erweitertes Sicherheitsmanagement an den Außengrenzen der EU, wie beispielsweise das Harmonisierte Risikobewertungssystem. Ziel ist die wesentliche Steigerung der Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenhandel. Die Verpflichtung, die Zollbehörden im voraus über die beabsichtigten Einfuhren und Ausfuhren zu unterrichten. (Vorausanmeldung, Predeclaration, ATLAS Export). Siehe auch Verfahrenserleichterungen für den „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“. Siehe auch Einführung einheitlicher Risikokriterien im Bereich der Zollkontrolle. Siehe auch FORMAT SOFTWARE SERVICE ist auf die kommenden Maßnahmen vorbereitet. Die entsprechenden Routinen sind in unseren Systemen bereits vorhanden oder in der Programmierung und werden nach offizieller Veröffentlichung der Durchführungs-vorschriften implementiert. Damit garantieren wir unseren Kunden Rechtssicherheit und Schutz Ihrer Software-Investitionen. Wir empfehlen Ihnen sich schon jetzt über die anstehenden Veränderungen und Möglichkeiten die sich für Ihr Unternehmen ergeben zu informieren, denn der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen und dem in Kraft treten ist sehr kurz bemessen. |
Ausfuhrverfahren und Ausfuhrgenehmigung
[Quelle: IHK Würzburg]
Die Ausfuhr erfolgt grundsätzlich im zweistufigen Ausfuhrverfahren. Die Ausfuhrware ist mit der Ausfuhranmeldung auf dem Einheitspapier (EP), Vordruck Nr. 0733, zur Ausfuhr anzumelden. Ausgefüllt wird die Ausfuhranmeldung mit Hilfe des Merkblatt zum Einheitspapier.
Die Ausfuhranmeldung (dreifach) ist bei einem Warenwert von mehr als 3.000 EUR in der ersten Stufe bei der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) abzugeben, die bei der Abfertigung das erste und zweite Exemplar einbehält. Das dritte Exemplar wird dem Ausführer zur Vorlage bei der Ausgangszollstelle abgestempelt wieder ausgehändigt. Der Stempelabdruck durch die Ausfuhrzollstelle dokumentiert zum einen die Zulässigkeit der Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsrecht (AWR), zum anderen die Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren. Das dritte Exemplar wird zum Nachweis der körperlichen Ausfuhr aus der EU erneut abgestempelt und dem Ausführer auf Verlangen von der Ausgangszollstelle wieder zurückgegeben. Dieses Papier kann als Ausfuhrnachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung dienen.
Bei Waren mit einem Wert bis 3.000 EUR ist die erste Stufe entbehrlich. Die Ausfuhranmeldung kann dann unmittelbar bei der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.
Bei einem Warenwert bis 1000 EUR (ab 01.01.2002) sind keine schriftlichen Formalitäten zu erfüllen. Die Ware kann dann mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
Durch die Erledigung der Ausfuhrformalitäten bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, daß die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist. Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in die Amtssprache des Mitgliedstaates verlangt werden, in dem die Anmeldung vorgelegt wird.
Ausfuhrgenehmigung (AG)
Soweit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ob eine AG erforderlich ist, ergibt sich aus der gemeinsamen Ausfuhrliste (AL), Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Insbesondere kann neben den wirtschaftspolitisch motivierten Ausfuhrverboten oder –beschränkungen auch aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen eine AG vorgeschrieben sein. Dabei handelt es sich um Waren, die aufgrund der EU-Gemeinschaftsregelung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung und nach nationalem Recht (AWV) dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können.
Hierunter fallen insbesondere
Fällt eine Ware unter die Güter - bzw. Ausfuhrliste, besteht die Genehmigungspflicht prinzipiell ungeachtet des Empfängerlandes. Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste genannt sind, für eine militärische Endverwendung bestimmt sind und das Käufer- und Bestimmungsland ein Land der Länderliste K (Iran, Kuba, Libanon, Mosambik, Nordkorea, Syrien) ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist.
In bestimmten Fällen müssen Unternehmen, die ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren exportieren, einen "Ausfuhrverantwortlichen" bestellen.
Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn, das für bestimmte Güter auch eine sog. "Auskunft zur Güterliste" erstellen kann (Bestätigung, daß die Ware gemäß Ausfuhrliste nicht genehmigungspflichtig ist).
Die Prüfung der Genehmigungspflicht einer Ware nach der Ausfuhrliste ist häufig schwierig und nur mit technischem Sachverstand zu bewerkstelligen. Hilfestellung kann die Warenliste Ausfuhr "Umschlüsselungsverzeichnis" leisten, die unter Berücksichtigung der statistischen Warennummer einen Hinweis auf einen möglichen Beschränkungsgrund in der Güter bzw. Ausfuhrliste enthalten kann.
Genehmigungsvorbehalte
[Quelle: zoll.de]
Die Ausfuhr einer nicht unerheblichen Anzahl von Waren ist nur unter der Voraussetzung der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung zulässig. Die Beschränkungen ergeben sich hier aus unmittelbar geltendem EG-Recht oder nationalem Recht.
EG-rechtlich relevante Ausfuhrgenehmigungstatbestände sind Bestandteil der sogenannten EG-Dual-use-VO (VO (EG) Nr. 1334/2000).
Diese legt für alle EG-Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahren für die in Anhang I zur EG-Dual-use-VO abgedruckten Güter fest. Inhaltlich handelt es sich bei den hier aufgeführten Gütern um solche, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind (z.B. bestimmte Chemikalien, Maschinen, Technologien und Werkstoffe).
Die zentrale Regelung enthält dabei Artikel 3 EG-Dual-use-VO, der eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr aller Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorsieht, die in der Liste des Anhang I aufgeführt sind.
Neben der Genehmigungspflicht für die in Anhang I gelisteten Güter enthält die EG-Dual-use-VO auch eine Genehmigungspflicht für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Besteht für diese Güter im Einzelfall der Verdacht für eine militärische Endverwendung oder eine besonders schwerwiegende militärische Verwendung, nämlich für Massenvernichtungswaffen (ABC-Waffen) oder Trägerraketen, die für ABC-Waffen bestimmt sind, und wird der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die mögliche oder tatsächliche rüstungstechnische Verwendung unterrichtet, wird der Warenexport einer Genehmigungspflicht unterstellt. Die Unterrichtung erfolgt für gewöhnlich per Einzelschreiben.
Wenn dem Ausführer eine tatsächliche militärische Verwendung der auszuführenden Güter selbst bekannt ist, sieht die EG-Dual-use-VO eine Mitwirkungspflicht vor. Hier hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von seiner Kenntnis zu unterrichten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entscheidet dann über die Genehmigungspflicht.
Neben den EG-rechtlichen Genehmigungsvorbehalte bestehen weiterhin nationale Genehmigungsvorbehalte in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Diese unterscheidet zwischen Gütern, die in der Anlage AL zur AWV, der sogenannten Ausfuhrliste, aufgeführt sind, und nicht in der Ausfuhrliste gelistete Güter, die für einen bestimmten Zweck verwendet und in ein bestimmtes Zielland exportiert werden sollen.
Grundsätzlich ist vom Ausführer zu prüfen, ob die zum Export bestimmten Güter von Teil I der Ausfuhrliste erfasst sind. Teil I der Ausfuhrliste besteht aus drei Abschnitten:
Nur für Waren des Abschnitts C 900er Kennung mit einem Wert bis zu 2.500 EUR ist eine Genehmigungsfreiheit vorgesehen, es sei denn, es handelt sich um Abhörvorrichtungen "Wanzen".
Der Export von nicht in der Ausfuhrliste genannten Gütern ist unter den folgenden Voraussetzungen ausfuhrgenehmigungspflichtig:
Die Güter sind ganz oder teilweise bestimmt oder können bestimmt sein für eine militärische Endverwendung (Zweckbestimmung),
das Käufer- oder Bestimmungsland ist Iran, Kuba, Libanon, Mosambik, Nordkorea oder Syrien (Länderliste K) und
der Ausführer wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die mögliche oder tatsächliche Zweckbestimmung einer militärischen Endverwendung und dem möglichen Bestimmungsland als Land der Länderliste K unterrichtet.
Als militärische Endverwendung gilt
der Einbau in Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind,
die Verwendung von Herstellungs-, Test oder Analyseausrüstung - sowie Bestandteilen hierfür - für die Entwicklung, die Herstellung und die Wartung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind oder
die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind.
Liegen dem Ausführer von sich aus Informationen von einer tatsächlichen militärischen Endverwendung in einem Land der Länderliste K vor, hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu informieren und dessen Entscheidung abzuwarten.
Eine Genehmigungsfreiheit ist auch hier nur für Waren in einem Wert bis zu 2.500 EUR vorgesehen.
Ferner besteht für Güter, die für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke oder für den Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
die nach Algerien, Indien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ausgeführt werden sollen
eine Genehmigungspflicht, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die mögliche Zweckbestimmung in einem der vorgenannten Länder unterrichtet wurde.
Liegen dem Ausführer von sich aus Informationen über die tatsächliche Zweckbestimmung in einem der vorgenannten Länder vor, hat er auch hier das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu informieren und dessen Entscheidung abzuwarten.
Eine Genehmigungsfreiheit ist nur für Waren in einem Wert bis zu 2.500 EUR vorgesehen.
Checkliste zur Optimierung der innerbetrieblichen Exportkontrolle
[Quelle: Ausfuhrkontrolle.info]
| Arbeitsschritte | |
|---|---|
| 1. Organisation der Exportkontrolle | |
| Ausfuhrverantwortlicher | |
| interne Bestellung eines Ausfuhrverantwortlichen | |
| Benennung des Ausfuhrverantwortlichen gegenüber dem BAFA | |
| Organisationspflicht | |
| gegebenenfalls Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle | |
| Festlegung eines Prüfablaufs und der Zuständigkeiten verschiedener Unternehmensbereiche, insbesondere von Versand und Vertrieb | |
| Festlegung von Kommunikationsstrukturen | |
| Personalauswahlpflicht | |
| Auswahl der verantwortlichen Mitarbeiter und Festlegung ihrer Kompetenzen | |
| Personalweiterbildungspflicht / Überwachungspflicht | |
| Sicherstellung von Schulung und Überwachung der Mitarbeiter | |
| Strukturierung der Dokumentation | |
| 2. Ermittlung des Sachverhaltes | |
| Art des Beabsichtigten Geschäfts: | |
| Ausfuhr; endgültig / vorübergehend | |
| Verbringung; endgültig / vorübergehend | |
| Durchfuhr | |
| Transithandel | |
| technische Unterstützung | |
| Gegenstand des beabsichtigten Geschäfts: | |
| Güter: Ware, Technologie oder Software | |
| genaue Beschreibung nach Art, Menge Wert, Tarifierung, technischer Standard, Konstruktionsmerkmale, Funktion, Kenntnisse über Verwendung, Verwendungsmöglichkeiten, Plausibilität des Bedarfs, Besonderheiten hinsichtlich Transport, Verpackung und Verzollung, Erstlieferung, Ersatzteil, Zuordnung zu einem Programm, Projekt oder Anlage | |
| Bezugsobjekt bei technischer Unterstützung | |
| Beurteilung des Geschäftspartners: | |
| Empfänger, Endverwender oder Käufer | |
| militärische oder polizeiliche Organisation, Beschaffungsorganisation hierfür, staatliche Stelle, Aktivitäten im Bereich von ABC-Waffen, Industriebranche, Auskunft über Endverbleib und Endverwendung | |
| bekannter oder unbekannter Kunde, genaue Adresse | |
| zuverlässiger Kunde, geprüft / nicht geprüft, Frühwarnschreiben amerikanische "Denied Persons List", entity-list, Terroristenlisten | |
| Beurteilung des Empfangslands, Bestimmungslands, Käuferlands: | |
| Embargoland | |
| Krisenregion | |
| Länderlisten, Mitgliedschaft bei int. Organisationen und Kontrollregimes, Unterzeichner des NVV-Vertrages etc. | |
| 3. Entscheidungsvorbereitung, Prüfschritte | |
| Prüfung, ob das Geschäft verboten ist: | |
| §§ 17, 18 KWKG | |
| Embargovorschriften | |
| Prüfung bei Ausfuhren und Verbringungen, ob Genehmigungspflicht nach der EG-VO oder der AWV besteht: | |
| Verbringung mit Endverbleib in der EU, Verbringung mit Endverbleib außerhalb der EU oder Ausfuhr | |
| Ausfuhr / Verbringung gelisteter oder nichtgelisteter Güter | |
| bei gelisteten Gütern: Erfassung von Anhang I, IV EG-VO oder Ausfuhrliste | |
| bei nicht gelisteten Gütern: Verwendung der Güter prüfen, Unterrichtspflichten des Ausführers | |
| Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (Wertfreigrenzen, Befreiungstatbestände, Be- oder Verarbeitung) | |
| Prüfung bei Transithandelsgeschäften | |
| Prüfung bei technischer Unterstützung, Unterrichtungspflichten des Erbringers | |
| Antragsbefugnis (Ausführer, Verbringer, Transithändler, Erbringer von technischer Unterstützung) prüfen | |
| Inanspruchnahme von Verfahrenserleichterungen (Allgemeine Genehmigungen, SAG, Höchstbetragsgenehmigung, vorübergehende Ausfuhren, Nebenleistungen) in Betracht ziehen | |
| Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen: | |
| Antragsformulare | |
| Endverbleibsdokumente | |
| technische Datenblätter, Prospekte | |
| Auftragsunterlagen | |
| Genehmigungen nach anderen Vorschriften, z. B. KWKG, CWÜAG | |
| Unterlagen zum Ausfuhrverantwortlichen (Benennung, Verantwortungsübernahme) | |
| 4. Antragstellung | |
| vollständiges und korrektes Ausfüllen der Antragsformulare (AG, AG/W, AG/E 1 und AG/E 2 bei Ausfuhren und Verbringungen) | |
| schriftliche, aber formlose Antragstellung bei technischer Unterstützung und Transithandelsgeschäften | |
| Zeichnung der Anträge durch zuständigen Mitarbeiter | |
| sonstige Unterlagen beifügen | |
| Dokumentation der Anträge | |
| 5. Genehmigungsverfahren | |
| Dauer des Genehmigungsverfahrens nach der Sensitivität des Geschäfts und von Empfangs-, Bestimmungs- sowie Käuferland schätzen und mit beabsichtigtem Liefertermin abgleichen | |
| Antragsteller mit großem Antragsaufkommen: Sachstand der Antragsbearbeitung im BAFA mit Hilfe von BAFA-InfoSys abfragen | |
| 6. Abwicklung, Überwachung | |
| Genehmigungsinhalt prüfen, ggf. Änderung oder Umschreibung der Genehmigung beantragen | |
| Ausnutzung der Genehmigung innerhalb der Gültigkeitsdauer überwachen, ggf. Verlängerung beantragen | |
| Vorlage der Ausfuhrgenehmigung (Original und Durchschrift) bei der Ausfuhrzollstelle | |
| Abschreibung von Ausfuhren durch den Zoll, Selbstabschreibungen bei Verbringungen | |
| Hinweispflichten beachten | |
| Mitführungspflichten beachten | |
| Erfüllung der Nebenbestimmungen, z. B. Vorlage DVCs, Meldepflichten, Beantragung von Reexportgenehmigungen, Rückverbringung nach vorübergehenden Ausfuhren und Verbringungen | |
| Rückgabepflichten beachten | |
| Aufbewahrung der Genehmigung (Original) und anderer Geschäftsunterlagen sowie Dokumentation der Prüfschritte (insbesondere für den Fall einer Betriebsprüfung) | |