

AUFTRAGSUNABHÄNGIGE LIEFERUNG SOFTWARE PASSIVE VEREDELUNG -PVV Die FORMAT Programm Module bieten alle wesentlichen Möglichkeiten zur Optimierung bei der Abwicklung der Passiven und Wirtschaftlichen Passiven Veredelung. Dabei ist die auftragsunabhängige Lieferung ( Bevorratung der Produktionsstätten) ein in der Praxis immer mehr angewendetes Verfahren. Diese Variante wird in allen Belangen , besonders „zolltechnisch“ , durch unsere Softwarte unterstützt und optimiert. Um Lagerkapazitäten und Transportmittel optimal auszuschöpfen, kann die Möglichkeit genutzt werden, ohne Bezug aus Produktionsaufträgen, Material in das Produktionswerk zu schicken. Natürlich sollte dafür die Planmenge der Materialien für einen gewissen Zeitraum berücksichtigt werden. Die Überwachung der PV-Scheine und die zolltechnische Materialführung spielen innerhalb der FORMAT Systemlösung eine tragende Rolle., die auch zollrechtlich abgesichert sind. Bei dieser Lieferart müssen alle Materialbewegungen zum Produktionswerk sowie alle Materialien, die in einem Produktionsartikel einfließen genau überwacht und dokumentiert werden. Es muss buchungstechnisch genau nachgewiesen werden, aus welcher Lieferung das Material stammt, in welcher Menge es verbraucht wurde, etc. Die Kalkulation kann wahlweise gegen einen nachträglichen Produktionsauftrag, oder eine Stückliste gegen gerechnet werden. Diese Art der Abwicklung stellt zoll-/ und verwaltungstechnisch , im Verhältnis zu auftragsbezogenen Lieferung, den höheren Aufwand dar, ist aber logistisch und strategisch die bessere und flexiblere Abwicklungsart. Die volle Integration der Abläufe von der Ausfuhr, über die Verwaltung, bis hin zur Wiedereinfuhr über die Formatsysteme ist gewährleistet Unsere Programme .für PVV und WPV sind bei weit über 300 Kunden im Einsatz und wir verfügen daher über die entsprechende Erfahrung und Sicherheit.
DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN. Weitere Begriffe , die innerhalb unserer PVV SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
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PASSIVE VEREDELUNG
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
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Beendigung des Verfahrens der passiven Veredelung
[Quelle: Zoll.de]
Wie jedes Zollverfahren ist auch die passive Veredelung auf eine Beendigung des Verfahrens ausgerichtet. Für die Veredelungserzeugnisse kommt grundsätzlich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Betracht.
Unter Beachtung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen kann der Inhaber der Bewilligung die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr mit Zollermäßigung beantragen.
Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird durch die Abgabe der Exemplare 6 (für die Zollstelle) bis 8 (für den Empfänger) des Einheitspapiers beantragt. Für die Erledigung der passiven Veredelung ist dabei auf folgende Besonderheiten hinzuweisen:
| Feld 1: | Der Anmeldecode lautet i.d.R. "IM/A/--" im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittländern als den EFTA-Ländern unter Anmeldung zu einem Zollverfahren/Zollanmeldung (normales Verfahren). |
| Feld 14: | Sofern nicht bereits in Feld 8 der Inhaber der Bewilligung der passiven Veredelung als Empfänger der Waren einzutragen ist, ist er jedenfalls regelmäßig in diesem Feld zu benennen, um den Anforderungen des Artikels 150 Abs. 1 ZK Rechnung zu tragen. |
| Feld 15: | Als Versendungs-/Ausfuhrland ist stets das Land einzutragen, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung der Veredelungserzeugnisse stattgefunden hat. |
| Feld 24: | Als Schlüsselnummern für die hier zu vermerkende Art des Geschäfts kommen in Betracht: 51 (Einfuhr nach Lohnveredelung), 52 (Einfuhr nach entgeltlicher Reparatur oder Wartung), 53 (Einfuhr nach unentgeltlicher Reparatur oder Wartung). Wird das Geschäft in Form von Verkauf und Rückkauf durchgeführt und war bereits bei der Ausfuhr die Schlüsselnummer 11 (endgültiger Verkauf/Kauf) einzutragen, so ist dieser Schlüssel auch bei der Wiedereinfuhr maßgeblich. |
| Feld 31: | Bei der Warenbezeichnung ist unbedingt darauf zu achten, dass Identität zwischen den entsprechenden Angaben in der Bewilligung und in der Zollanmeldung sowie der eingeführten Veredelungserzeugnisse besteht. |
| Feld 37: | Im ersten Unterfeld ist das Verfahren unter Eintragung eines vierstelligen Codes näher zu bezeichnen. Der Standardcode ist 6121 (61 = Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung; 21 = vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung). Im zweiten Unterfeld ist ggf. ein dreistelliger Zusatzcode einzutragen. Wenn die Veredelungserzeugnisse bei ihrer Wiedereinfuhr zunächst in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden, lautet der Code 6171. |
| Feld 44: | In diesem Feld ist der Bezug zur Bewilligung der passiven Veredelung herzustellen und dabei Nummer und Datum dieser Bewilligung anzugeben. Ebenso ist auf Besonderheiten der durchgeführten passiven Veredelung (z.B. von der Bewilligung abweichende Ausbeute, Anmeldung von drittländischen Zutaten gemäß der Auflage in der Bewilligung, Hinweis auf Teileinfuhren, zusätzliche Wertangaben für die richtige Berechnung von Zollwert und Minderungsbetrag) und ggf. auf beigefügte Unterlagen über ein Vorschaltverfahren hinzuweisen. Reicht der Platz nicht aus, sollten die Angaben in einer besonderen Anlage zur Zollanmeldung gemacht werden. Die im Feld 44 gemachten Angaben sind mit den entsprechenden Codes aus der Taric-Datenbank zu codieren.
Auf keinen Fall sollte hier der ausdrückliche Antrag auf Gewährung der Zollermäßigung nach passiver Veredelung fehlen! Wird dieses Begehren nämlich nicht klar und deutlich in der Zollanmeldung vermerkt, trägt der Antragsteller das Risiko, dass die Waren wie bei normaler Einfuhr behandelt werden, also keine Abgabenbegünstigung nach passiver Veredelung gewährt wird. Nachträglich kann die Zollermäßigung im Allgemeinen nicht mehr gewährt werden. |
Die Berechnung der Zollschuld mittels der Mehrwertmethode ist gesondert mit der entsprechenden Codierung im Feld 37 zweites Unterfeld des Einheitspapiers zu beantragen.
Der Zollanmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und Belege beizufügen (Artikel 62 Abs. 2 ZK). Darunter sind alle Unterlagen zu verstehen, die auch bei der normalen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen sind:
auf Verlangen der Zollstelle:
Weiterhin sind vorzulegen:
Unveredelte Waren können im Rahmen der Rückwarenregelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Artikel 185 Abs. 2 Buchst. a) ZK).
Neben der Abgabe der Zollanmeldung setzt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Normalfall auch die der Veredelungserzeugnisse bei der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens voraus. Die Gestellung ermöglicht der Zollstelle Zollkontrollen zur Feststellung, ob die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden.
Für die Beendigung der passiven Veredelung durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können vereinfachte Verfahren verwendet bzw. zugelassen werden.
Antrag und Bewilligung
Die Bewilligung eines Verfahrens der passiven Veredelung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag muss grundsätzlich dem Muster des Anhangs 67 der ZK-DVO entsprechen und die dort geforderten Angaben enthalten. Die zuständige Zollbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der passiven Veredelung vorliegen. Die Bewilligung ist eine begünstigende Entscheidung gemäß Artikel 6 ff ZK.
Form des Antrags
verwendet werden. Das Merkblatt zur Erstellung des Antrags (Vordruck 0210) ist hierbei zu beachten. Diese Vordrucke gelten auch für die Beantragung einer Einzigen Bewilligung.
Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird (§ 24 Abs. 1 ZollV, Artikel 498 Buchst. d) ZK-DVO). Das Hauptzollamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der passiven Veredelung vorliegen.
Bewilligung der passiven Veredelung
Die Bewilligung wird grundsätzlich von der Zollstelle erteilt, bei der sie beantragt worden ist. Mit der Erteilung wird der Antragsteller zum "Bewilligungsinhaber".
Förmliche Bewilligung
Das Hauptzollamt unterrichtet den Antragsteller grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe des Antrags (oder nach Eingang noch nachgeforderter fehlender oder weiterer Angaben) über die Erteilung der Bewilligung oder die Gründe für die Ablehnung des Antrags (Artikel 506 ZK-DVO).
Die Bewilligung wird auf Vordruck 0213, ggf. mit Zusatzblatt 0252 sowie mit Ergänzungsblatt 0253 erteilt. In der Bewilligung werden die Einzelheiten festgelegt, unter denen der passive Veredelungsverkehr in Anspruch genommen werden kann.
Nach Erteilung der Bewilligung kann das Verfahren in Anspruch genommen werden. Die zu veredelnden Waren (Waren der vorübergehenden Ausfuhr genannt) können in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt und anschließend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Als Zollstelle für die Überführung in das Verfahren wird grundsätzlich die Ausfuhrzollstelle bestimmt (Artikel 145 Abs. 2 i.V.m. Artikel 161 Abs. 5 ZK).
In der Bewilligung wird die Frist festgesetzt, innerhalb welcher Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden können (Artikel 149 Abs. 1 ZK). Diese so genannte Wiedereinfuhrfrist kann bei Bedarf in begründeten Fällen auch nachträglich verlängert werden (Artikel 588 ZK).
Um feststellen zu können, ob die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden, wird in der Bewilligung bestimmt, wie die Nämlichkeit der Waren zu sichern ist (Artikel 586 Abs. 1 ZK-DVO). Kann eine solche Feststellung aufgrund der Art der Veredelungsvorgänge nicht getroffen werden, ist die Bewilligung des Verfahrens dennoch möglich, wenn der Antragsteller die erforderliche Gewähr bietet, dass die bei der Veredelung tatsächlich verwendeten Waren zum selben achtstelligen KN-Code gehören und die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr aufweisen (Äquivalenz). Die äquivalenten Waren werden auch Ersatzwaren genannt.
Alle das Verfahren betreffenden Unterlagen sind vom Inhaber der Bewilligung zu einem Belegheft zu nehmen.
Die Geltungsdauer der förmlichen Bewilligung beträgt grundsätzlich höchstens drei Jahre. Ein Antrag auf Erneuerung der Bewilligung kann in einfacher Schriftform gestellt werden.
Jede förmlich bewilligte passive Veredelung erhält eine Bewilligungsnummer, die sich zusammensetzt aus
| Beispiel: | Bewilligungsnummer für eine vom Hauptzollamt Braunschweig bewilligte passive Veredelung: DE/4900/PV/0001. |