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Format Software Service GmbH | Max-Planck-Straße 25 | D-63303 Dreieich | Telefon:06103 / 9309-0 | Fax: 06103 / 34659 | Email: info@formatsoftware.de

AUFTRAGSBEZOGENE LIEFERUNG SOFTWARE

PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR - PVV

Die FORMAT Programm Module beherrschen alle wesentlichen Möglichkeiten zur Optimierung der  Arbeitsabläufe und zur zolltechnischen Überwachung. Dabei ist speziell die auftragsbezogene Lieferung eine klassische und häufig verwendete Form der Abwicklung für die Passive Lohnveredelung.

Die Basis ist die Stückliste, hochgerechnet über den Materialbedarf für die  Produktionsmenge und unter Berücksichtigung eines eventuellen Mehrverbrauchs. Unsere Systemlösungen bieten bei dieser Verfahrensweise eine fast grenzenlose Variationsvielfalt unter Berücksichtigung der Belange des Zolls.

Für die Lieferung des Produktionsmaterials wird die Menge der auftragsbezogenen Materialien zusammengestellt und dem Produktionswerk zugesendet (exportiert). Der zolltechnische Aufwand ist im Verhältnis zur auftragsunabhängigen Lieferung bei dieser Art der Abwicklung geringer und erfolgt durch unsere Programme automatisch.

Natürlich stehen auch andere Möglichkeiten, wie Vorablieferungen oder Nachlieferungen zur Verfügung. Administrativ und logistisch gesehen werden dabei jedoch Zeit- und Transportressourcen nicht optimal genutzt, trotzdem können aus firmeninternen Gründen auch diese Varianten sinnvoll sein.

Ganz gleich für welche Variante Sie sich entscheiden, in allen Fällen sorgt der Einsatz unserer Software für eine hochgradige Integration, zollrechtliche Absicherung und eine hohe Rationalisierung.

Unsere Programme  zur Durchführung der  Passiven Veredlung (PVV) und der Wirtschaftlichen Passiven Veredelung (WPV) sind bei weit über 300 Kunden im Einsatz.

DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.

Weitere Begriffe , die innerhalb unserer PVV SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:

  • AEO - Authorised Economic Operator
  • AES AUTOMATED EXPORT SYSTEM
  • ATLAS SOFTWARE
  • Ausfuhrdokumente
  • Auslandsproduktion
  • Ausfuhrverfahren
  • Globalerlerdigung
  • Elektronische Abwicklung
  • Exportformulare
  • Importabwicklung
  • Importverfahren
  • NCTS Programme
  • Onlineverfahren
  • Präferenzkalkulation
  • Predeclaration
  • Reimport
  • Sanktionslisten Compliance
  • Veredelungsverkehre
  • Vereinfachte Verfahren
  • Voranmeldung
  • Warenursprung und Präferenzen
  • Zollkodex
  • Zolllager
  • Zugelassener Ausführer
  • Zugelassener Einführer
  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB


 

PASSIVE VEREDELUNG

Aktive Veredelung
ATLAS-Ausfuhr
Auftragsbezogene Lieferungen
Auftragsunabhängige Lieferungen
Ausfuhrdokumente
Datenaustausch
Daten- und Dokumentenarchivierung
Differenzverzollung
Dokumentenausdrucke
ECS – Export Control System
Elektronische Meldungen
Extrastat / AKM / Kobra
Filetransfer
Intrastrat - National
Intrastrat - Partnermeldung
Kontakt
Lieferantenerklärungen
Lückenlose Kontrollen
Materialbuchhaltung
Mehrwertverzollung
Präferenzkalkulation
Veredelungsverkehr (Ausfuhr)
Veredelungsverkehr (Import)
Warenursprung und Präferenzen
Zollkodex NEU
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Archivierung
Integration in andere Format-Produkte
Schnittstellen zu ERP-Systemen
Statistiken

 

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Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?

  • FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll -/ und Außenwirtschaft.
  • Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
  • FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand -/ Zoll -/ und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
  • Über 1200 Kunden sind der Beweis für die Qualität unserer Programme.
  • Hoher Bekanntheitsgrad bei den Zollbehörden.
  • Kontinuierliche Anpassungen an gesetzliche Änderungen.
  • Permanente Weiterentwicklung der Programme.
  • Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS / und WWS Systemen.

 

 

 

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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN

 

Die passive Veredelung
[Quelle: Zoll.de]

Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung werden oftmals aus unterschiedlichen Gründen an Gemeinschaftswaren Herstellungshandlungen in Drittländern vorgenommen, z.B. um niedrigere Lohnkosten oder spezielles Know-how auszunutzen.
Damit aber bei der (Wieder-) Einfuhr der veredelten Erzeugnisse nicht die volle Zollbelastung zum Tragen kommt, kann das Zollverfahren der passiven Veredelung in Anspruch genommen werden.

Hier wird bei der Verzollung der Veredelungserzeugnisse berücksichtigt, dass in ihnen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft stammende Waren enthalten sind, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll.

Besondere Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind die Artikel 145-160 ZK und Artikel 585-592 ZK-DVO.

Nach Artikel 145 Abs. 1 ZK läuft der passive Veredelungsverkehr in drei Phasen ab:

  1. Gemeinschaftswaren werden vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt,
  2. im Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen und
  3. nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

Die passive Veredelung ist wirtschaftlich das Gegenstück der aktiven Veredelung.

Antrag und Bewilligung
Die passive Veredelung bedarf, wie alle Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, einer vorherigen Bewilligung (Artikel 85 ZK).
Die Bewilligung wird bei der zuständigen Zollbehörde auf Antrag und nur dann erteilt, wenn bestimmte persönliche, sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen. In der Bewilligung werden die Modalitäten zur Durchführung des Verfahrens geregelt.

Überführung in das Verfahren
Zur Durchführung des Verfahrens müssen die zur Veredelung außerhalb des Zollgebiets der EG bestimmten Waren, die den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren haben müssen (Artikel 145 Abs. 1 ZK), zunächst ausgeführt werden (Waren der vorübergehenden Ausfuhr). Für die Zollanmeldung zur Überführung dieser Waren in das Verfahren der passiven Veredelung gelten die Vorschriften für die Ausfuhr sinngemäß (Artikel 589 Abs. 1 ZK).
Die Waren sind der in der Bewilligung bestimmten Zollstelle zu gestellen. Diese prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr, behandelt die Ausfuhrzollanmeldung, legt die Frist für die Beendigung des Verfahrens fest und sichert die Nämlichkeit der Waren.

Die Veredelungsvorgänge an den Waren der vorübergehenden Ausfuhr finden außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft statt und sind auf die in der Bewilligung vorgesehenen Arbeiten beschränkt.
Nur in zugelassener Weise veredelte Waren werden bei der Wiedereinfuhr als Veredelungserzeugnisse anerkannt und können die vorgesehene Zollvergünstigung erlangen!
Veredeln bedeutet in diesem Zusammenhang z.B. nähen, bearbeiten, mischen, verarbeiten, andere Stoffe hinzufügen. In den meisten Fällen werden Rohstoffe oder Halbwaren bearbeitet. Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse an Stelle der Waren der vorübergehenden Ausfuhr auch äquivalente Waren (Ersatzwaren) verwendet werden. Die Ersatzwaren müssen die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr besitzen und zum selben achtstelligen KN-Code gehören (Artikel 586 Abs. 2 ZK-DVO).

Beendigung des Verfahrens
Wie jedes Zollverfahren ist auch die passive Veredelung auf eine Beendigung des Verfahrens ausgerichtet.
Als Beendigungstatbestand kommt grundsätzlich die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in Betracht.

Im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollstelle entsteht die Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse (Artikel 201 ZK). Aufgrund der Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ergibt sich jedoch eine Abgabenbegünstigung. Sie führt im Regelfall zu einer Zollermäßigung, unter Umständen sogar zur Zollfreiheit.

Die Berechnung des Zolls kann durch zwei Methoden erfolgen:

  1. Differenzverzollung (Artikel 151 Abs. 1 ZK)
    Es wird der Betrag als Zoll erhoben, der dem Unterschied entspricht zwischen dem Zollbetrag für die Veredelungserzeugnisse und einem fiktiven Zollbetrag, der für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Falle ihrer Einfuhr zu erheben wäre. Dadurch sollen die Interessen in der EG ansässiger Hersteller gleichartiger Waren geschützt werden.
  2. Mehrwertverzollung (Artikel 591 ZK-DVO)
    Diese Methode kann unter bestimmten Voraussetzungen alternativ beantragt werden. Hier wird bei der Berechnung des Zollbetrages das Veredelungsentgelt (Lohn und Zutaten) nach Berichtigung gemäß Artikel 32 und 33 ZK zugrunde gelegt.

Besonderheiten bei der passiven Veredelung
Passive Ausbesserung
Ausbesserungen sind bestimmte Vorgänge, an deren Vorliegen das Gesetz besondere Rechtsfolgen knüpft. Die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung, gehört zu den Veredelungsvorgängen (Artikel 145 Abs. 3 Buchst. b) i.V.m. Artikel 114 Abs. 2 Buchst. c) dritter Gedankenstrich ZK).

Verfahren des Standardaustauschs (Artikel 154-159 ZK)
Beim Standardaustausch kann unter bestimmten Voraussetzungen eine andere eingeführte Ware (= Ersatzerzeugnis) an die Stelle des Veredelungserzeugnisses treten (Artikel 154 Abs. 1 ZK).

Globalerledigung (Artikel 592 ZK-DVO)
Bei Betrieben, denen die passive Veredelung (ausgenommen Ausbesserungen) bewilligt worden ist, kann zur Beschleunigung des einzelnen Vorgangs der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr auf Antrag ein durchschnittlicher Abgabensatz für die Veredelungserzeugnisse festgelegt werden (Globalerledigung).
Voraussetzung ist, dass die ungefähre Abgabenhöhe abschätzbar ist und häufig passive Veredelungen durchgeführt werden.

 

Überführung von Waren in das Verfahren der passiven Veredelung
[Quelle: Zoll.de]

Um die passive Veredelung ordnungsgemäß durchzuführen, müssen die zu veredelnden Waren mit einer schriftlichen Zollanmeldung zunächst in das Verfahren übergeführt werden.

 

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