

AUFTRAGSBEZOGENE LIEFERUNG SOFTWARE Die FORMAT Programm Module beherrschen alle wesentlichen Möglichkeiten zur Optimierung der Arbeitsabläufe und zur zolltechnischen Überwachung. Dabei ist speziell die auftragsbezogene Lieferung eine klassische und häufig verwendete Form der Abwicklung für die Passive Lohnveredelung. Die Basis ist die Stückliste, hochgerechnet über den Materialbedarf für die Produktionsmenge und unter Berücksichtigung eines eventuellen Mehrverbrauchs. Unsere Systemlösungen bieten bei dieser Verfahrensweise eine fast grenzenlose Variationsvielfalt unter Berücksichtigung der Belange des Zolls. Für die Lieferung des Produktionsmaterials wird die Menge der auftragsbezogenen Materialien zusammengestellt und dem Produktionswerk zugesendet (exportiert). Der zolltechnische Aufwand ist im Verhältnis zur auftragsunabhängigen Lieferung bei dieser Art der Abwicklung geringer und erfolgt durch unsere Programme automatisch. Natürlich stehen auch andere Möglichkeiten, wie Vorablieferungen oder Nachlieferungen zur Verfügung. Administrativ und logistisch gesehen werden dabei jedoch Zeit- und Transportressourcen nicht optimal genutzt, trotzdem können aus firmeninternen Gründen auch diese Varianten sinnvoll sein. Ganz gleich für welche Variante Sie sich entscheiden, in allen Fällen sorgt der Einsatz unserer Software für eine hochgradige Integration, zollrechtliche Absicherung und eine hohe Rationalisierung. Unsere Programme zur Durchführung der Passiven Veredlung (PVV) und der Wirtschaftlichen Passiven Veredelung (WPV) sind bei weit über 300 Kunden im Einsatz. DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN. Weitere Begriffe , die innerhalb unserer PVV SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
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PASSIVE VEREDELUNG
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
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Die passive Veredelung
[Quelle: Zoll.de]
Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung werden oftmals aus unterschiedlichen Gründen an Gemeinschaftswaren Herstellungshandlungen in Drittländern vorgenommen, z.B. um niedrigere Lohnkosten oder spezielles Know-how auszunutzen.
Damit aber bei der (Wieder-) Einfuhr der veredelten Erzeugnisse nicht die volle Zollbelastung zum Tragen kommt, kann das Zollverfahren der passiven Veredelung in Anspruch genommen werden.
Hier wird bei der Verzollung der Veredelungserzeugnisse berücksichtigt, dass in ihnen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft stammende Waren enthalten sind, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll.
Besondere Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind die Artikel 145-160 ZK und Artikel 585-592 ZK-DVO.
Nach Artikel 145 Abs. 1 ZK läuft der passive Veredelungsverkehr in drei Phasen ab:
Die passive Veredelung ist wirtschaftlich das Gegenstück der aktiven Veredelung.
Antrag und Bewilligung
Die passive Veredelung bedarf, wie alle Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, einer vorherigen Bewilligung (Artikel 85 ZK).
Die Bewilligung wird bei der zuständigen Zollbehörde auf Antrag und nur dann erteilt, wenn bestimmte persönliche, sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen. In der Bewilligung werden die Modalitäten zur Durchführung des Verfahrens geregelt.
Überführung in das Verfahren
Zur Durchführung des Verfahrens müssen die zur Veredelung außerhalb des Zollgebiets der EG bestimmten Waren, die den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren haben müssen (Artikel 145 Abs. 1 ZK), zunächst ausgeführt werden (Waren der vorübergehenden Ausfuhr). Für die Zollanmeldung zur Überführung dieser Waren in das Verfahren der passiven Veredelung gelten die Vorschriften für die Ausfuhr sinngemäß (Artikel 589 Abs. 1 ZK).
Die Waren sind der in der Bewilligung bestimmten Zollstelle zu gestellen. Diese prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr, behandelt die Ausfuhrzollanmeldung, legt die Frist für die Beendigung des Verfahrens fest und sichert die Nämlichkeit der Waren.
Die Veredelungsvorgänge an den Waren der vorübergehenden Ausfuhr finden außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft statt und sind auf die in der Bewilligung vorgesehenen Arbeiten beschränkt.
Nur in zugelassener Weise veredelte Waren werden bei der Wiedereinfuhr als Veredelungserzeugnisse anerkannt und können die vorgesehene Zollvergünstigung erlangen!
Veredeln bedeutet in diesem Zusammenhang z.B. nähen, bearbeiten, mischen, verarbeiten, andere Stoffe hinzufügen. In den meisten Fällen werden Rohstoffe oder Halbwaren bearbeitet. Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse an Stelle der Waren der vorübergehenden Ausfuhr auch äquivalente Waren (Ersatzwaren) verwendet werden. Die Ersatzwaren müssen die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr besitzen und zum selben achtstelligen KN-Code gehören (Artikel 586 Abs. 2 ZK-DVO).
Beendigung des Verfahrens
Wie jedes Zollverfahren ist auch die passive Veredelung auf eine Beendigung des Verfahrens ausgerichtet.
Als Beendigungstatbestand kommt grundsätzlich die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in Betracht.
Im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollstelle entsteht die Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse (Artikel 201 ZK). Aufgrund der Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ergibt sich jedoch eine Abgabenbegünstigung. Sie führt im Regelfall zu einer Zollermäßigung, unter Umständen sogar zur Zollfreiheit.
Die Berechnung des Zolls kann durch zwei Methoden erfolgen:
Besonderheiten bei der passiven Veredelung
Passive Ausbesserung
Ausbesserungen sind bestimmte Vorgänge, an deren Vorliegen das Gesetz besondere Rechtsfolgen knüpft. Die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung, gehört zu den Veredelungsvorgängen (Artikel 145 Abs. 3 Buchst. b) i.V.m. Artikel 114 Abs. 2 Buchst. c) dritter Gedankenstrich ZK).
Verfahren des Standardaustauschs (Artikel 154-159 ZK)
Beim Standardaustausch kann unter bestimmten Voraussetzungen eine andere eingeführte Ware (= Ersatzerzeugnis) an die Stelle des Veredelungserzeugnisses treten (Artikel 154 Abs. 1 ZK).
Globalerledigung (Artikel 592 ZK-DVO)
Bei Betrieben, denen die passive Veredelung (ausgenommen Ausbesserungen) bewilligt worden ist, kann zur Beschleunigung des einzelnen Vorgangs der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr auf Antrag ein durchschnittlicher Abgabensatz für die Veredelungserzeugnisse festgelegt werden (Globalerledigung).
Voraussetzung ist, dass die ungefähre Abgabenhöhe abschätzbar ist und häufig passive Veredelungen durchgeführt werden.
Überführung von Waren in das Verfahren der passiven Veredelung
[Quelle: Zoll.de]
Um die passive Veredelung ordnungsgemäß durchzuführen, müssen die zu veredelnden Waren mit einer schriftlichen Zollanmeldung zunächst in das Verfahren übergeführt werden.
Das Einheitspapier ist unter Beachtung der Bestimmungen im Merkblatt zum Einheitspapier (Anhang 37 ZK-DVO) auszufüllen. Dabei sind folgende Besonderheiten für das Verfahren der passiven Veredelung zu beachten:
| Feld 1: | Der Anmeldecode lautet i.d.R. "EX/A/--", d.h. Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft/vorübergehende Ausfuhr (nicht in EFTA-Staat)/Ausfuhranmeldung (normales Verfahren). |
| Feld 8: | Als Empfänger ist hier der drittländische Veredeler einzutragen. |
| Feld 14: | Sofern der in Feld 2 genannte Ausführer nicht Inhaber der passiven Veredelung ist, ist hier der Bewilligungsinhaber (bei Ausbesserungen der Anmelder) zu benennen. |
| Feld 24: | Als Schlüsselnummern für die hier zu vermerkende Art des Geschäfts kommen in Betracht: 41 (Ausfuhr zur Lohnveredelung), 42 (Ausfuhr zur entgeltlichen Reparatur oder Wartung) oder 43 (Ausfuhr zur unentgeltlichen Reparatur und Wartung).
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| Feld 31: | Bei der Warenbezeichnung ist auf Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben in der Bewilligung zu achten, denn nur für bewilligte Veredelungsvorgänge kommt später die Zollermäßigung in Betracht! |
| Feld 37: | Im ersten Unterfeld ist das Verfahren unter Eintragung eines vierstelligen Codes näher zu bezeichnen. Der Standardcode ist 2100 (21 = vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung; 00 = ohne vorangegangene Zollverfahren). Im zweiten Unterfeld ist ggf. ein dreistelliger Zusatzcode einzutragen. |
| Feld 44: | Dieses Feld ist bei der passiven Veredelung besonders wichtig, da hier nähere Angaben zur Veredelung zu machen sind, insbesondere:
Die in Feld 44 gemachten Angaben sind mit den entsprechenden Codes aus der Taric-Datenbank zu codieren. |
Der Zollanmeldung sind die Unterlagen und Belege beizufügen, die für die Anwendung der Ausfuhrbestimmungen oder für eine ggf. erforderliche Erhebung von Ausfuhrabgaben notwendig sind.
Die Zollanmeldung kann wirksam nur vom Bewilligungsinhaber oder für dessen Rechnung abgegeben werden, da die Annahme der Anmeldung für den Inhaber der Bewilligung besondere Verpflichtungen mit sich bringt.
Neben der Abgabe der Zollanmeldung setzt die Ausfuhrabfertigung auch die Gestellung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren voraus. Die Gestellung ermöglicht der Zollstelle die Durchführung von Zollkontrollen im Sinne des Artikels 4 Nr. 14 ZK.
Einzuhalten sind handelspolitische Maßnahmen und sonstige Formalitäten, die für die Ausfuhr der Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorgesehen sind. Der vorübergehenden Ausfuhr der Waren dürfen keine Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen (Artikel 73 Abs. 1 ZK).
Das Ergebnis der Zollbehandlung wird von der Zollstelle in Form eines Zollbefundes in Feld D des Einheitspapiers sowie im Zusatzblatt zur Zollanmeldung festgehalten. Für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in die Gemeinschaft setzt die Zollstelle eine Frist (Artikel 149 Abs. 1 ZK).
Das Exemplar 3 des Einheitspapiers mit Blatt 1 des Zusatzblattes (Vordruck 0791), den sog. Veredelungsschein, erhält der Bewilligungsinhaber als Belegexemplar für die Überführung in das Verfahren von der Zollstelle zurück. Bei einer Einzigen Bewilligung tritt das Informationsblatt INF 2 an die Stelle des Zusatzblattes.
Diese Unterlagen sind bei der Wiedereinfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen.
Der Ausgang der Waren wird bestätigt. Bei Überführung in ein Versandverfahren sind vorher von der Abgangsstelle die in Artikel 793 Abs. 6 ZK-DVO vorgesehenen Vermerke anzubringen (Artikel 589 Abs. 1 ZK-DVO).
Das Anschreibeverfahren zur Überführung in die Veredelung ist mit Vordruck 0860 zu beantragen, die Bewilligung wird mit Vordruck 0861 erteilt.
Das Vorausanmeldeverfahren dagegen wird nur bewilligt, wenn das Verfahren mit vertretbarem Aufwand zu prüfen ist.