| ARCHIVIERUNG SOFTWARE
Die FORMAT SOFTWARE Anwendungen verfügen über verschiedene Arten der Archivierung. Dies reicht vom Datenarchiv, über Archivierung von EDIFACT-Nachrichten bis hin zum Dokumentenarchiv.
Neu, das Dokumentenarchiv
Auch automatisch aufbereitete Dokumente und Formulare können im FORMAT-System schon in der Standardfunktion manuell editiert werden.
Das komplette Dokument, inklusive der manuellen Änderungen, wird optional in ein „PDF-Dokument“ umgewandelt, gespeichert, im Archivverwaltungssystem abgelegt und kann jederzeit wieder aufgerufen werden. Dem Dokument können automatische Ordnungs- /Suchbegriffe oder zusätzliche, individuelle Begriffe zugeordnet werden.
FORMAT bietet Ihnen damit ein komfortables Verfahren zur zeitgemäßen, rechtlich vorgeschriebenen Archivierung Ihrer Daten und Dokumente.
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Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
- FORMAT ist seit 1988 spezialisiert auf das Thema Zoll -/ und Außenwirtschaft.
- Die FORMAT-Mitarbeiter verfügen über langjähriges praktisches Know-how, somit ist auch der fachliche Support gewährleistet.
- FORMAT ist ausbaufähig! Durch die modulare Bauweise und Verfügbarkeit eines umfangreichen Spektrums von Programmen rund um den Bereich Versand -/ Zoll -/ und Außenwirtschaft ist das System jederzeit mit geringem Aufwand erweiterbar.
- Über 1200 Kunden sind der Beweis für die Qualität unserer Programme.
- Hoher Bekanntheitsgrad bei den Zollbehörden.
- Kontinuierliche Anpassungen an gesetzliche Änderungen.
- Permanente Weiterentwicklung der Programme.
- Erfahrung mit Schnittstellen zu zahlreichen PPS / und WWS Systemen.
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Produktübersicht Hauptprodukte
Export
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AES / Automated Export System
ATLAS-Ausfuhr
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Präferenzkalkulation / Lieferantenerklärungsverwaltung
Sanktionslisten / Sanktionsmonitor
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AEO - Authorised Economic Operator
AES / Automated Export System
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Ausfuhr
Ausfuhranmeldung
Ausfuhrdokumente
Ausfuhrkontrolle
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Ausfuhrgenehmigungsverwaltung
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DEBBI
Dezentrale Beteiligtenbewertung
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Einfuhrdokumente
Einfuhrgenehmigungsverwaltung
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Export
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Statistiken / Listen
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Warenursprung und Präferenzen
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Zollkodex, modernisierter
Zolllager
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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
Bundesweite Einführung der IT-gestützten dezentralen Beteiligtenbewertung (DEBBI)
[Quelle: Zoll.de]
Zum 01. November 2004 erfolgte die bundesweite Einführung des IT-Verfahrens zur dezentralen Beteiligtenbewertung - DEBBI -. Durch diese Ergänzung der warenbezogenen Risikoanalyse (Einstellung von Risikoprofilen in ATLAS) wird die Zollkontrolle weiter optimiert und auf erkannte Risiken konzentriert. Vorteile dabei sind einerseits die Entlastung zollredlicher Beteiligter wie auch eine Effizienzsteigerung der Zollabfertigung andererseits.
Dezentrale Beteiligtenbewertung (DEBBI) bedeutet die Bewertung von an Zollverfahren Beteiligten (mit Zollnummer) nach bundesweit einheitlichem Bewertungskatalog in den Bereichen Einfuhr, Ausfuhr, Marktordnung und Sonstiges durch die jeweils örtlich zuständigen Hauptzollämter und Oberfinanzdirektionen sowie durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Weitere Einzelheiten hierzu sind in der vorläufigen Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren DEBBI, in der Anlage zur vorläufigen Verfahrensanweisung und in der VSF-N Nr. 76 vom 28.10.2004 unter der lfd. Nr. 471 veröffentlicht worden.
Zoll führt Kontrollen auf Basis von Risikoanalysen ein
[Quelle: IHK Hannover]
Die deutsche Zollverwaltung hat in Anlehnung an gleichartige Bestrebungen der EU-Kommission die Arbeitsmethode der Risikoanalyse eingeführt, um gezielt Kontrollen in den Fällen durchführen zu können, in denen die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und das Betrugsrisiko überdurchschnittlich hoch sind. Auf diese Weise können Beteiligte von Kontrollen entlastet, der Personaleinsatz effizienter gesteuert und gleichwertige Kontrollstandards geschaffen werden. Den Schwerpunkt der Arbeitsmethode stellt die Tätigkeit der Zentralstelle Risikoanalyse (Zoll) in Münster dar, die ihre Ergebnisse in Form von Risikoprofilen an die Kontrolleinheiten weitergibt.
Der zweite Grundpfeiler zur Ergänzung der zentralen Risikoanalyse ist die dezentrale Beteiligtenbewertung (DEBBI). Während die zentrale Risikoanalyse einzelne, anhand von Risikoparametern darstellbare Warensendungen im Blickfeld hat, stehen bei der dezentralen Beteiligtenbewertung, die im Rahmen der Zollabwicklung auftretenden Beteiligten im Vordergrund. Es soll unabhängig vom Risikopotential einzelner Warensendungen untersucht werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Beteiligte direkt oder indirekt Zollvorschriften verletzen.
Das IT-Verfahren DEBBI dient der Umsetzung der dezentralen Beteiligtenbewertung. Es ermöglicht im Rahmen einer WEB-Anwendung bei den Oberfinanzdirektionen, den Hauptzollämtern sowie zusätzlich bei der Zentralstelle Risikoanalyse (ZORA) die Beteiligtenbewertungen elektronisch zu erfassen und für Zwecke der Sachbearbeitung anzuzeigen. Dem Abfertigungsdienst werden die Beteiligtenbewertungen ab dem ATLAS-Release 7.0 über eine Schnittstelle direkt während der laufenden Warenabfertigung in ATLAS angezeigt. Die komplette vorläufige Verfahrenanweisung zu DEBBI gibt es hier unter
www.zoll.de/e0_downloads/f0_dont_show/vorl_va_debbi.pdf
als Anlage kann ein Bewertungskatalog eingesehen werden unter
www.zoll.de/e0_downloads/f0_dont_show/vorl_va_debbi_anl.pdf
Zollrechts-Änderungen 2005/2006
[Quelle: IHK Stuttgart]
Das europäische Zollrecht befindet sich im Wandel. Der Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft ist geändert worden, um sicherheitsrelevante Prozesse berücksichtigen zu können (Quelle: Amtsblatt (EU) L 117 vom 04.Mai 2005). Entscheidend sind die Änderungen, die in die Zollkodexdurchführungsverordnung (ZK-DVO) eingefügt werden. Die ZK-DVO liegt jetzt in einer deutschen Fassung vor,
den Entwurf finden Sie hier.
Eine Stellungnahme zu den geplanten Veränderungen wurde von der deutschen Kammerorganisation unter Beteiligung der IHK Region Stuttgart abgegeben. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.
Worum geht es im Einzelnen:
- Abgabe der summarischen Anmeldung vor dem Verbringen von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Nach dem vorliegenden Entwurf müssen die Anmeldungen in der Regel zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt, beim Binnenzollamt abgegeben werden, bei der Einfuhr gibt es einen entsprechenden Ablauf. Details finden Sie in den Artikeln 181 und 791 ff des Entwurfs (Seite 13 und 23 f). Ausnahmen für die Schweiz und andere an die EU grenzende Länder sollen erreicht werden, ebenso Ausnahmen für Expresssendungen. Nicht betroffen sind alle Unternehmen, die ihre Zollanmeldung ohne jede Vereinfachung abgeben. Alle anderen, auch die Zugelassenen Ausführer mit Globalanzeige müssen die Meldungen abgeben. Die erforderlichen Daten finden Sie auf den Seiten 43 und 44 des Entwurfs.
Die summarische Anmeldung ist zukünftig nur auf elektronischem Wege abzugeben, die papiergestützte Anmeldung wird zur Ausnahme. In Deutschland müssen die elektronischen Systeme ausfuhrseitig noch geschaffen werden. Wie dies funktionieren soll, ist offen.
- Einführung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement (Artikel 13 ZK neu).
Die systematische Ermittlung von Risiken, die im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warentransporten bestehen (z.B. in Bezug auf sicherheitsrelevante, monetäre sowie verfahrenstechnische Aspekte), sollen unter Verwendung elektronischer Systeme vereinheitlicht werden, so dass die Bewertungen EG-weit übertragbar sind. In Deutschland besteht bereits die so genannte dezentrale Beteiligtenbewertung (DEBBI). Schlechte Bewertungen führen u.a. dazu, dass vereinfachte Zollverfahren ausgesetzt werden können und Betriebsprüfungen zunehmen (ab Seite 14 des Entwurfs).
- Einführung der Person des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorized Economic Operator - AEO), Seite 5 -12 des Entwurfs.
Jedem Unternehmen, das die vorgeschriebenen Kriterien (z. B. Zahlungsfähigkeit, angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, zufrieden stellende Buchführung, angemessene Sicherheitsstandards) erfüllt, kann der Status eines "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (ZW) bewilligt werden. Die einmal geprüften Kriterien müssen dann bei der Beantragung von weiteren Vereinfachungen auch in anderen Mitgliedstaaten nicht noch einmal geprüft werden.
Ein ZW hat Anspruch auf Erleichterungen und Vereinfachungen, diese sollen getrennt für Zollverfahren und für Sicherheitsbelage bewilligt werden. Festgelegt sind in der Durchführungsverordnung die Regeln für die Bewilligung, die Zuständigkeiten, den Geltungsbereich (örtliche und/oder fachliche Einschränkungen), die Geltungsdauer und auch den Widerruf dieses Status. Bewilligte vereinfachte Verfahren bleiben bestehen. Ob allerdings ohne den Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Unternehmen künftig vereinfachte Zollverfahren erhalten, ist unklar.
Vorabanmeldungen bei Ein- und Ausfuhren geplant
[Quelle. IHK Oldenburg]
Nachdem im April 2005 der EU-Zollkodex geändert wurde, um den Rahmen für die Voranmeldung und die Risikoanalyse im europäischen Zollrecht zu schaffen, hat die Kommission im Juli einen Vorschlag für die Zollkodex-Durchführungsverordnung vorgelegt, die die Einzelheiten der geplanten Neuregelung enthält. Nach diesem ersten Entwurf sind bei der Einfuhr über den Seeweg die Sendungen grundsätzlich 24 Stunden vor dem Erreichen des Zollgebiets der Gemeinschaft anzumelden; bei Land- oder Lufttransporten beträgt die Frist zwei Stunden.
Bei der Ausfuhr ist eine Voranmeldung grundsätzlich zwei Stunden vor dem Verlassen der Gemeinschaft vorgesehen. Von diesen Fristen sind verschiedene Abweichungen möglich. Der Entwurf der Durchführungsverordnung enthält außerdem einen Katalog der Daten, die vorab an die Zollbehörden zu melden sind.
Die Datenübermittlung soll elektronisch erfolgen; derzeit sind allerdings noch nicht in allen Mitgliedstaaten funktionierende elektronische Zollverfahren vorhanden. Von herausragender Bedeutung wird der sogenannte „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ sein, der Verfahrenserleichterungen erhalten soll. Die Zollkodex-DVO wird festlegen, welche Kriterien Unternehmen für eine solche „Zulassung“ erfüllen müssen und welche konkreten Erleichterungen damit verbunden sind.
Nach einer ersten Prüfung des Entwurfs besteht noch erheblicher Verbesserungsbedarf, insbesondere im Bereich des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“. Aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist es unerlässlich, diejenigen Unternehmen, die bereits heute vereinfachte Zollverfahren in Anspruch nehmen und entsprechend zuverlässig sind, komplett von den geplanten Voranmeldepflichten zu befreien. Auch erscheint der geplante Datensatz, der bei den Voranmeldungen übermittelt werden soll, zu umfangreich. Der BDI und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) werden zu dem Entwurf, der auch im Internet im Rahmen einer „offenen Konsultation“ kommentiert werden kann (http://%20www.europa.eu.int/comm/taxation_customs/common/consultations/customs/article_2057_de.htm), kritisch Stellung nehmen.
Wann die Änderungen in Kraft treten werden, ist noch ungewiss, da im derzeitigen Entwurf noch kein Datum enthalten ist. Die deutsche Wirtschaft ist der Auffassung, dass die Bestimmungen frühestens dann gelten dürfen, wenn in allen EU-Mitgliedstaaten eine funktionierende elektronische Umgebung für das Zollverfahren vorliegt und den Unternehmen eine ausreichende Übergangszeit für die Anpassung ihrer Software und Prozesse gewährt wurde.
Zoll- und Sicherheit: EU-Kommission eröffnet Konsultationen zur geplanten Änderung der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex
[Quelle: Handelskammer Hamburg]
Mit der EG-Verordnung Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (Amtsblatt der EU Nr. L 117 vom 4. Mai 2005) wurde der Zollkodex der Gemeinschaft geändert. Nach dem Vorbild der USA wurden verstärkt Sicherheitsbelange in das EG-Zollrecht integriert. In der Praxis können die beschlossenen Änderungen jedoch erst angewendet werden, wenn die entsprechende Anpassung der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex erfolgt ist. Die in Kraft getretenen Teile des überarbeiteten Zollkodex bilden vorerst nur die Ermächtigungsgrundlage für die erforderliche Anpassung der Zollkodex-DVO. Damit hat die Veröffentlichung der Zollkodex-Änderung noch keine praktischen Auswirkungen auf die derzeitigen zollrechtlichen Verfahrensabläufe.
Die EU-Kommission hat einen vorläufigen Vorschlag für eine Änderung der Zollkodex-DVO veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Alle interessierten Wirtschaftskreise sind aufgerufen, zu dem Vorschlag bis zum 16. September 2005 Stellung zu nehmen. Sie finden weitere Informationen sowie den Entwurf der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex auf folgender Internetseite der EU-Kommission:
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/common/consultations/customs/index_de.htm
Die wesentlichen Elemente der „EU-Sicherheitsinitiative“ sind:
- Ein gemeinsames Risikomanagement soll sicherstellen, dass die Kontrollen an den EU- Außengrenzen von allen beteiligten Behörden (Zoll, Polizei, Behörden für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) nach identischen Kriterien und Standards durchgeführt werden.
- Die Grenzkontrollen sollen dadurch effizienter werden, dass die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden die erforderlichen Daten melden, bevor die Waren die Grenze erreichen. Hierzu sollen grundsätzlich vor der Einfuhr der Waren in die bzw. vor der Ausfuhr aus der EU summarische Anmeldungen in elektronischer Form abgegeben werden. So kann bereits vor Ankunft der Waren entschieden werden, welche Sendungen kontrolliert werden sollen und welche beschleunigt abgefertigt werden können.
- An den EU-Außengrenzen sollen vorrangig die sicherheitsrelevanten Kotrollen vorgenommen werden. Kontrollen für steuer- und handelspolitische Zwecke sollen ins Binnenland verlagert werden, um die Wartezeiten an den Grenzübergängen zu verkürzen.
- Mittelfristig soll der elektronische Datenaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden die Regel werden, um die Kommunikationswege zu beschleunigen. Die Zollbehörden sollen die elektronisch eingehenden Meldungen an alle weiteren zuständigen Behörden weiterleiten, so dass diese gleichzeitig tätig werden können („Singe-Window-Konzept“).
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten mit der EG-Verordnung Nr. 648/2005 vorgenommenen Änderungen des Zollkodex:
- Es werden neue bzw. neu gefasste Definitionen eingefügt für die Begriffe „Eingangs-“, „Einfuhr-“, „Ausfuhr-“ und „Ausgangszollstelle“, „Zollkontrollen“, „Risiko“ und „Risikomanagement“ (Art. 4 ZK).
- Die Person des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ wird eingefügt, dem Erleichterungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sonstige Bereiche des Zollrechts bewilligt werden können (Art. 5a ZK).
- Für das Risikomanagement und den hierfür erforderlichen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden werden gemeinsame Regeln eingeführt (Art. 13 ZK).
- Vor dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaf muss grundsätzlich eine elektronische summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung abgegeben werden (Art. 36a-36c ZK).
- Auch Waren, die von außerhalb des Zollgebiets unmittelbar in den Freihafen verbracht werden, müssen grundsätzlich gestellt werden (Art. 170 ZK).
- Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets unmittelbar in den Freihafen verbracht oder aus dem Freihafen heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist eine summarische Anmeldung abzugeben (Art. 176 ZK)
- Vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet muss eine elektronische Zollanmeldung oder summarische Anmeldung abgegeben werden (Art. 182a-182d ZK)
Insbesondere folgende Detailfragen müssen in der ZK-DVO noch geregelt werden::
- Kriterien und Verfahren für die Bewilligung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“.
- Gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement und Festlegung gemeinsamer Kriterien und prioritärer Kontrollbereiche.
- Fristen für die Abgabe summarischer Vorabanmeldungen für bestimmte Warenarten, Beförderungsmittel und Wirtschaftsbeteiligte.
- Ausnahmen von der generellen Vorabanmeldepflicht.
- Gemeinsamer Datensatz für die summarische Vorabanmeldung.
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