

AKTIVE VEREDELUNG AVV SOFTWARE Die Aktive Veredelung ist ein Zollverfahren bei dem Arbeitsabläufe im Lohnverfahren bzw. für Reparaturen durchgeführt werden. Von einem Drittlandskunden/Auftraggeber werden Waren oder Rohstoffe bereitgestellt, die weiter bearbeitet oder verarbeitet werden. Damit bei der Einfuhr der Waren im Einfuhrland/Veredelungsland und bei der Wiederausfuhr zum Lieferanten / Auftraggeber keine Zölle anfallen, kann die AV genutzt werden. Der Nachweis des Status der zur AV eingeführten Waren muss gegenüber dem Zoll jederzeit gewährleistet sein! z. B. Befindet sich die Ware noch in der AVV, oder wurden die Waren zur Herstellung für ein neues Produkt bereits verarbeitet, etc. FORMAT SOFTWARE verfügt zur Unterstützung der aktiven Veredelung über Programme, mit denen Einfuhren und Wiederausfuhren auf komfortable Weise miteinander verknüpft und überwacht werden können. Wir bieten von Modulen zur Auswertung und Protokollierung, bis hin zu einer integrierten MATERIALBUCHHALTUNG, eine ganze Reihe von Anwendungen um die Vorgänge transparent und sicher abwickeln zu können. Unsere Systeme zur Abwicklung des AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHRS erfüllen alle zollrechtlichen Anforderungen. Klassische Abwicklungen aus der Sicht eines deutschen Unternehmens: 1. Aktive Veredelung im Rahmen der Reparatur: Hochwertige, meist komplexe Teile werden gewartet, ausgebessert und Instand gesetzt. 2. Aktive Veredelung im Rahmen der Herstellung von Produkten: Durch die Bereitstellung von Waren oder Material wird ein neues Produkt, mit komplett neuen Eigenschaften hergestellt. DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN. Weitere Begriffe , die innerhalb unserer AVV SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden:
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AKTIVE VEREDELUNG PRODUKTE
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
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Die aktive Veredelung
[Quelle: zoll.de]
In der aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um nach Durchführung von Veredelungsarbeiten in Form von Veredelungserzeugnissen das Zollgebiet der Gemeinschaft wieder zu verlassen.
Die Zollbegünstigung und somit der wirtschaftliche Vorteil der aktiven Veredelung besteht darin, dass die eingeführten Nichtgemeinschaftswaren von Einfuhrabgaben befreit bleiben.
Besondere Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind die Artikel 114-129 ZK und Artikel 536-550 ZK-DVO.
Die aktive Veredelung ist wirtschaftlich das Gegenstück zur passiven Veredelung.
Die Durchführung der aktiven Veredelung stehen zwei unterschiedliche Verfahren zur Verfügung:
Antrag und Bewilligung
Die aktive Veredelung bedarf einer Bewilligung (Artikel 85 ZK). Grundvoraussetzung dafür ist die Absicht, die aus der Veredelung hervorgegangenen Hauptveredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederauszuführen bzw. auszuführen.
Die Bewilligung wird auf Antrag und nur dann erteilt, wenn bestimmte persönliche, sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind. In der Bewilligung werden die Modalitäten für die Durchführung des Verfahrens geregelt.
Durchführung der aktiven Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren/nach dem Verfahren der Zollrückvergütung
Überführung in die aktive Veredelung
Zur Durchführung der aktiven Veredelung müssen die Nichtgemeinschaftswaren entweder in das Nichterhebungsverfahren oder in das Verfahren der Zollrückvergütung übergeführt werden.
Hierzu ist die Gestellung der Waren und die Abgabe einer Zollanmeldung erforderlich. Die Zollanmeldung ist mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich unter Verwendung des Einheitspapiers bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und überlässt die Waren anschließend dem Veredeler zur Durchführung der Veredelungsarbeiten.
Die Einfuhrwaren können innerhalb der aktiven Veredelung folgenden Veredelungsvorgängen unterzogen werden:
Beendigung der aktiven Veredelung
Die aktive Veredelung ist beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben und sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sind.
Beendigung im Nichterhebungsverfahren
Beendigung durch Erhalt einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung bedeutet hier im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Form des Verfahrens in erster Linie die Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Eine Beendigung ist jedoch auch die Überführung der Waren in ein anderes (neues) Zollverfahren oder das Verbringen in eine Freizone. Auch durch Vernichtung oder Zerstörung von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann das Verfahren beendet werden.
Beendigung im Verfahren der Zollrückvergütung
Dieses Verfahren ist beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse entweder ausgeführt (Regelfall) oder im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr z.B. in ein Versandverfahren, ein Zolllagerverfahren, eine aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone verbracht worden sind.
Abrechnung bzw. Erstattung/Erlass
Nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens ist der zuständigen Zollstelle im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens eine Abrechnung, im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung ein Antrag auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben vorzulegen.
Die Abrechnung dient u.a. der Feststellung, ob alle in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren innerhalb der Frist für die Beendigung der aktiven Veredelung wiederausgeführt worden sind oder eine andere zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Bei dem Antrag auf Erstattung oder Erlass wird u.a. ermittelt, für welche Menge Einfuhrwaren die aktive Veredelung fristgerecht beendet worden ist.
Abrechnung im Nichterhebungsverfahren
Durch die Abrechnung wird im Nichterhebungsverfahren insbesondere ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe eine Zollschuld entstanden ist.
Prinzipiell ist das Verfahren auf keine Zollschuldentstehung ausgelegt. Eine Zollschuld entsteht jedoch, wenn Waren nicht wiederausgeführt, sondern in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder wenn Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens (z.B. Pflichtverletzung) festgestellt werden.
Auf Grundlage des Einfuhrabgabenbetrages sind außerdem Ausgleichszinsen zu entrichten (Artikel 519 ZK-DVO).
Erstattung/ Erlass im Verfahren der Zollrückvergütung
Der zu erstattende oder zu erlassende Betrag der Einfuhrabgaben richtet sich insbesondere nach der Menge der Veredelungserzeugnisse, die tatsächlich ausgeführt oder einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden sind, sofern keine Unregelmäßigkeiten (z.B. Pflichtverletzung) bei der Durchführung des Verfahrens festgestellt werden.
Wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sind, werden die erhobenen Einfuhrabgaben erstattet bzw. erlassen.