

| AKKREDITIVVERWALTUNG SOFTWARE FORMAT SOFTWARE SERVICE bietet Ihnen ein Softwareprogramm zur Verwaltung und Bearbeitung von Exportakkreditiven (Akkreditive sind in der Regel unwiderrufliche Dokumenten-Akkreditive - Irrevocable Documentary Letters of Credit). Vorteile der FORMAT Akkreditiv-Verwaltung
So funktioniert die Verwaltung von Akkreditiven Die Verwaltung der Export-Dokumentenakkreditive erfolgt über die Eingabe der Ordnungsnummer des Akkreditivs. Diesem Schlüssel werden zugeordnet:
Bei jedem Aufruf eines Akkreditivs werden außerdem Prüfungsfunktionen aktiviert die sicherstellen, dass in einer Sendung nur Akkreditive zugeordnet werden können, bei denen der betreffende Empfänger mit dem Bezogenen überein stimmt. Eine einfache Zuordnung eines Akkreditivs zu einer Sendung genügt bereits, um Pflichtangaben wie z. B. die oftmals sehr umfassenden Beschreibungen der Waren auf im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumenten anzudrucken. Eine zusätzliche manuelle Erfassung dieser Angaben ist dafür nicht mehr nötig. Ein vorgefertigtes Textdokument sorgt im Schriftverkehr mit der deutschen Hausbank für eine komfortable Abwicklung, wobei sämtliche Begleitdokumente zur Einreichung mit aufgeführt werden. DIE ENTSPRECHENDEN FUNKTIONEN SIND IN DER FORMAT SOFTWARE VORHANDEN.
Warum ist FORMAT Software Service GmbH der richtige Partner?
Weitere Begriffe , die innerhalb unserer AKKREDITIV SOFTWARE behandelt bzw. gelöst werden :
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Export - Verfügbare Programme
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ABWICKLUNG ABWICKLUNGEN ANWENDUNG ANWENDUNGEN LÖSUNG LÖSUNGEN MODUL MODULE PROGRAMM PROGRAMME SOFTWARE SYSTEM SYSTEME VERFAHREN
| Große Veränderungen bei der Zollabwicklung durch den neuen EU-Zollkodex | Durchführungsvorschriften zum Neuen Zollkodex 2006 | |
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Ein geänderter Zollkodex mit vielen neuen Bestimmungen und Regeln ist von der Europäischen Union beschlossen worden. Viele Punkte wurden schon umgesetzt, für andere kommen die Durchführungsverordnungen in Kürze. Die EU will mit einfacheren Strukturen und einheitlichen Standards die Zollabwicklung vereinfachen und den Schutz der EU-Außengrenzen verbessern. FORMAT Software hat konsequent und vorausschauend diese gravierenden Veränderungen in seinen Programmen berücksichtigt. Wir können Ihnen dadurch zukunftssichere und innovative Softwarelösungen unter verlässlicher Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anbieten. Erhebliche Umstellungen bei der Zollabwicklung gibt es u. a. in den folgenden Bereichen: Neues Merkblatt zum Einheitspapier2005/2006 Mit dem neuen, jetzt noch umfangreicheren Merkblatt, sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Die Ausfuhr- und Einfuhranmeldung ist betroffen. Einige Felder sind grundlegend anders definiert und viele Vordrucke neu gefasst worden. Weitere Informationen unter Sanktionslistenprüfung – Compliance – FORMAT SANKTIONS MONITOR Im Rahmen der EU-Sicherheitsinitiative müssen von allen Wirtschaftsbeteiligten neue Anti- terrorismus-Verordnungen beachtet werden. Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen und eine negative Risikobewertung. Unser Programm SANKTIONS-MONITOR hilft Ihnen, die Ordnungs-mäßigkeit Ihrer Geschäftsbeziehungen nachzuweisen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu erhalten. Weitere Informationen unter Präferenzkalkulation - Lieferantenerklärungen Mit der FORMAT Präferenzkalkulation haben Sie die Möglichkeit Präferenzeigenschaften Ihrer Produkte zu erreichen, zu optimieren und nachzuweisen:
Weitere Informationen unter ATLAS/NCTS Release 7.1 FORMAT ist für alle Bereiche uneingeschränkt zertifiziert. Sämtliche Import- und Versandverfahren können komfortabel abgewickelt werden. Weitere Informationen unter Dezentrale Beteiligtenbewertung - DEBBI Für jeden Zollbeteiligten gibt es eine Risikobewertung. Ziel der Behörden ist es, die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und das Betrugsrisiko einzudämmen. Den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ werden Erleichterungen eingeräumt. Durch die sichere Erfüllung der rechtlichen Belange hilft Ihnen die FORMAT Software bei der Absicherung einer vorteilhaften Bewertung. Weitere Informationen unter AES Automated Export System – ATLAS EXPORT AES wird als Subsystem in ATLAS integriert und ersetzt die bisherigen, papiergestützten Ausfuhrverfahren. Unsere entsprechenden Programme sind zertifiziert und seit August 2006 erfolgreich im Einsatz Weitere Informationen unter Bei FORMAT sind Sie in guten Händen. Wir sind einer der führenden Softwareanbieter im Bereich der Außenwirtschaftssysteme mit langjährigem Zoll Know-how. Unsere Erfahrung basiert auf dem Einsatz bei mehreren hundert Kunden im In- und Ausland. Für Rückfragen verwenden Sie bitte unser
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Der neue Zollkodex ist 2006 in Kraft getreten. Die EU-Kommission hat am 5. Juli 2005 einen Vorschlag zur Änderung des Zollkodex veröffentlicht und allen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit einer Stellungsnahme gegeben. Diese Konsultationen sind jetzt abgeschlossen und es wird damit gerechnet, dass der EU-Ausschuss für den Zollkodex die Durchführungsverordnungen bis Anfang 2006 abschließen wird. Der neue Zollkodex wird somit voraussichtlich Mitte 2006 in Kraft treten. Die Maßnahmen beinhalten umfangreiche Konzepte für ein erweitertes Sicherheitsmanagement an den Außengrenzen der EU, wie beispielsweise das Harmonisierte Risikobewertungssystem. Ziel ist die wesentliche Steigerung der Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenhandel. Die Verpflichtung, die Zollbehörden im voraus über die beabsichtigten Einfuhren und Ausfuhren zu unterrichten. (Vorausanmeldung, Predeclaration, ATLAS Export). Siehe auch Verfahrenserleichterungen für den „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“. Siehe auch Einführung einheitlicher Risikokriterien im Bereich der Zollkontrolle. Siehe auch FORMAT SOFTWARE SERVICE ist auf die kommenden Maßnahmen vorbereitet. Die entsprechenden Routinen sind in unseren Systemen bereits vorhanden oder in der Programmierung und werden nach offizieller Veröffentlichung der Durchführungs-vorschriften implementiert. Damit garantieren wir unseren Kunden Rechtssicherheit und Schutz Ihrer Software-Investitionen. Wir empfehlen Ihnen sich schon jetzt über die anstehenden Veränderungen und Möglichkeiten die sich für Ihr Unternehmen ergeben zu informieren, denn der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen und dem in Kraft treten ist sehr kurz bemessen. |
Das Akkreditiv
[Quelle: IHK Frankfurt/Main]
Wenn eine Bestellung aus dem entfernten Ausland eingeht, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Liefer- bzw. Zahlungssicherung. Für den Exporteur ist eine 100%ige Vorauskasse grundsätzlich die sicherste Zahlungsweise, das ganze Risiko liegt dann beim Importeur. Dieser wird grundsätzlich ein Interesse daran haben, die Ware auf Ziel zu kaufen. Da beider Interessen kollidieren, muss ein Kompromiss gefunden werden.
Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit sind viele Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. So könnte man vereinbaren, die Vorkasse prozentual abzustufen, z. B. 20% bei Vertragsabschluss, 60% bei Lieferung/Abgang der Ware, 20% bei Ankunft der Ware im Bestimmungshafen. Oder ein unabhängiger Dritter wird eingeschaltet, der den Kaufpreis treuhänderisch verwaltet, bis die Lieferung ordnungsgemäß abgewickelt wurde.
Die häufigste Form der Zahlungssicherung ist jedoch das Dokumenten-Akkreditiv. Das Akkreditiv (letter of credit, L/C) ist ein vom Grundgeschäft losgelöstes, abstraktes Schuldversprechen der eröffnenden Bank. Der Ablauf wird im Folgenden grob skizziert.
Zunächst wird ein Kaufvertrag geschlossen, in dem das Akkreditiv als Zahlungsbedingung vereinbart wird. Nun muss der Importeur das Akkreditiv bei seiner Bank eröffnen. Er zahlt den Akkreditivbetrag ein und teilt seiner Bank mit, welche Dokumente der Exporteur einreichen muss, bevor sie den Betrag freigeben darf.
Die eröffnende Bank schaltet nun in der Regel eine Bank im Exportland ein und teilt ihr die Akkreditivbedingungen mit. Diese Mitteilung beinhaltet die Garantie der Bank, bei Erfüllung der Bedingungen den Akkreditivbetrag auszuzahlen.
Das L/C wird nun, durch die avisierende Bank, dem Exporteur avisiert. Der Exporteur kann von der avisierenden Bank eine Bestätigung des Akkreditivs erbitten. Deren Erteilung bedeutet eine Zahlungsgarantie der avisierenden Bank an den Exporteur unter der Voraussetzung der Einhaltung der Akkreditivbedingungen.
Sobald der Exporteur die Avisierung erhalten hat, sollte er unverzüglich die Akkreditivbedingungen auf Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag prüfen. Wichtig ist ebenfalls die Prüfung, ob die geforderten Dokumente ausnahmslos alle in der Form, wie im L/C verlangt, beigebracht werden können. Häufig werden Teilverladungen oder Umladungen verboten. Stimmt die verwendete Lieferklausel mit dem Vertrag überein? Passt der verlangte Frachtbrief zum vereinbarten Transportmittel? Wird ein Versicherungszertifikat verlangt, obwohl vereinbart wurde, dass der Empfänger die Transportversicherung übernimmt? Dies sind nur einige Beispiele. Tatsache ist, dass, wenn nur eine der Bedingungen nicht komplett erfüllt wird, die Zahlungsgarantie der Bank erlischt.
Deshalb gilt: je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist der Umgang mit einem Akkreditiv.
Das Dokumentenakkreditiv
[Quelle: IHK Düsseldorf]
Wesen und Zweck des Dokumentenakkreditivs
Das Dokumentenakkreditiv (kurz Akkreditiv genannt) ist im Außenhandel ein beliebtes
Zahlungssicherungsinstrument für Warenlieferungen. Wenn auch heute das Akkreditiv im
europäischen Raum, besonders innerhalb der EU, nur noch selten benutzt wird, so ist es im
Überseehandel und auch im Handel mit den ost- und südosteuropäischen Ländern sehr gebräuchlich
und heute wieder verstärkt im Einsatz. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es in den ehemaligen
Staatshandelsländern nur wenige staatliche Betriebe gab, die Importe durchführten. An deren Stelle
ist eine bedeutende Anzahl privater Betriebe getreten, mit denen die Abwicklung der Transaktionen
nur per Akkreditiv erfolgen kann.
Wesen des Akkreditivs:
Wichtige Grundsätze gemäß den ERA
Abstraktheit des Akkreditives
§ Akkreditive sind ihrer Natur nach von Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie
möglicherweise beruhen, getrennte Geschäfte, und die Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit
solchen Verträgen zu tun und sind nicht durch sie gebunden. (Art. 3 a ERA)
§ Ein Begünstigter kann sich keinesfalls auf die vertraglichen Beziehungen berufen, die zwischen
den Banken oder zwischen dem Auftraggeber und der eröffnenden Bank bestehen. (Art. 3 b ERA)
§ Im Akkreditiv-Geschäft befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Ware,
Dienstleistungen und/oder anderen Leistungen, auf die sich die Dokumente möglicherweise
beziehen. (Art. 4 ERA)
Die Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA)
Der Wunsch nach einer einheitlichen Handhabung von Dokumentenakkreditiven führte in Deutschland
bereits im Jahre 1923 zur Aufstellung von Richtlinien, die als „Regulativ des Akkreditivgeschäftes der
Berliner Stempelvereinigung“ von fast allen deutschen Banken angenommen und von diesem
Zeitpunkt an angewandt wurden.
Aber auch auf internationaler Ebene erschien eine einheitliche Regelung der Dokumentenakkreditive
nicht nur zweckmäßig, sondern auch im Interesse eines reibungslosen Geschäftsverkehrs zwischen
den Banken dringend erwünscht. Infolgedessen befasste sich die Internationale Handelskammer in
Paris schon frühzeitig mit der Aufstellung von Richtlinien für Dokumentenakkreditive. Bereits im Jahre
1929 wurde dem Amsterdamer Kongress ein erster Entwurf vorgelegt. Allgemeine Zustimmung fand
jedoch erst eine revidierte Fassung aus dem Jahre 1933, die von den wichtigsten am internationalen
Handel teilnehmenden Ländern angenommen wurde.
Danach wurden die ERA noch fünfmal revidiert: 1951, 1962, 1974, 1983 und zuletzt 1993. Die jetzt
gültige Fassung „Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (Revision 1993)“
wurde von der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, mit der Broschüre ICC Nr. 500
veröffentlicht und zur weltweiten Anwendung auf alle ab 1. Januar 1994 eröffneten Akkreditive
empfohlen. Sie wird von Banken und Bankenverbänden in zahlreichen Ländern in der Praxis als
Grundlage für den Akkreditivverkehr angesehen. Die ERA, die nunmehr seit mehr als 60 Jahren
Bestand haben, sind also keine starren Richtlinien, sondern sie wollen und sollen immer
praxisbezogen und zukunftsorientiert bleiben.
Die einzelnen Revisionen haben sich insbesondere mit Fragen der besseren Formulierung, der
Beseitigung von Unklarheiten, der Verdeutlichung der Anwendung von Bestimmungen, der
Abgrenzung des Ermessensspielraums der Banken und der Anpassung an neue Gegebenheiten im
internationalen Geschäftsverkehr befasst. Die Gründe für die 5. Revision galten den Entwicklungen in
der Transportindustrie und den neuen Technologien Rechnung zu tragen. Mit der Revision sollten
ferner die Bestimmungen der ERA vereinfacht sowie die internationale Bankpraxis stärker in das
Regelwerk aufgenommen werden. Ein weiteres Ziel war die Stärkung der Integrität und
Zuverlässigkeit des Dokumenten-Akkreditiv-Geschäfts, nachdem eine Zunahme gerichtlicher
Auseinandersetzungen in den Jahren zuvor zu beobachten war. Die Revision beschäftigte sich ferner
mit den nichtdokumentären Bedingungen und schuf für jede Kategorie von Transportdokumenten in
detaillierter Weise die jeweiligen Aufnahmekriterien.
Die ERA beinhalten folgende Abschnitte:
Die Akkreditivformen
Die verschiedenen Formen von Akkreditiven unterscheiden sich durch Vereinbarungen über den
Umfang der Sicherheit und den Zeitpunkt der Risikoübernahme:
Das widerrufliche Akkreditiv
Das widerrufliche Akkreditiv kann von der Akkreditivbank - meist auf Weisung des Akkreditivstellers -
jederzeit ohne vorherige Mitteilung an den Begünstigen abgeändert oder annulliert werden (Art. 8 a
ERA). Es begründet somit keine rechtlich bindende Zahlungsverpflichtung der Bank . Erst wenn die
Akkreditivbank bzw. deren Korrespondenzbank die Dokumente honoriert hat, bleibt ein Widerruf ohne
rechtliche Wirkung.
Das widerrufliche Akkreditiv bietet dem Begünstigen also in der Regel keine ausreichende Sicherheit.
Es wird nie von der Korrespondenzbank bestätigt und kann lediglich im Geschäftsverkehr zwischen
Partnern in Frage kommen, die einander als vertrauenswürdig bekannt sin. Heute wird das
widerrufliche Akkreditiv nur noch selten verwendet.
Deshalb ist besonders darauf zu achten, dass die Akkreditivform im Eröffnungsauftrag eindeutig
angegeben ist. Fehlt eine entsprechende Kennzeichnung, gilt ein Akkreditiv immer als unwiderruflich
(Art. 6 b und c ERA).
Das unwiderrufliche Akkreditiv
Das unwiderrufliche Akkreditive gibt dem Begünstigten ein hohes Maß an Gewissheit, dass er für
seine Lieferung bzw. Leistung bezahlt wird, sofern er die Akkreditivbedingungen einhält. Es schafft
nämlich eine eigene Zahlungsverpflichtung der Akkreditivbank (Art. 9 a ERA).
Für Änderungen oder Annullierungen von Akkreditivbedingungen ist beim unwiderruflichen Akkreditiv
die Zustimmung sowohl des Begünstigten als auch der verpflichteten Banken(en) erforderlich.
Wünscht der Verkäufer einzelne Akkreditivbedingungen zu ändern bzw. zu annullieren, muss er vom
Käufer die Erteilung eines entsprechenden Auftrags an die eröffnende Bank verlangen.
Die Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs wird dem Begünstigten fast ausnahmslos über eine
Korrespondenzbank mitgeteilt. Diese kann von der Akkreditivbank beauftragt werden, das Akkreditiv
dem Begünstigten lediglich zu avisieren oder aber es zu bestätigen.
Das unwiderrufliche, unbestätigte Akkreditiv
Beim unwiderruflichen, unbestätigten Akkreditiv wird die Korrespondenzbank dem Begünstigten die
Akkreditiveröffnung lediglich avisieren. In diesem Fall geht sie keine eigene Zahlungsverpflichtung ein,
ist also nicht gehalten, die vom Begünstigten eingereichten Dokumente zu honorieren.
Da sich der Begünstigte somit ausschließlich auf die Akkreditivbank im Ausland stützen kann, ist das
unwiderrufliche, unbestätigte Akkreditiv nur dann zweckmäßig, wenn das politische Risiko und das
Transferrisiko gering sind. Kann die Korrespondenzbank gute Beziehungen zur Akkreditivbank sowie
stabile politische und wirtschaftliche Verhältnisse voraussetzen, wird sie die Dokumente in der Regel
dennoch honorieren, damit die Transaktion im Interesse des Kunden rasch abgewickelt werden kann.
Das unwiderrufliche, bestätigte Akkreditiv
Bestätigt die Korrespondenzbank das Akkreditiv gegenüber dem Begünstigen, verpflichtet sie sich
damit, akkreditivkonforme Dokumente, die fristgerecht eingereicht werden, zu honorieren (Art. 9 b
ERA). In diesem Fall besitzt der Begünstigte also neben der Verpflichtung der Akkreditivbank ein
rechtlich gleichwertiges und selbständiges Zahlungsversprechen der Korrespondenzbank .
Damit erhöht sich die Sicherheit für ihn wesentlich. Denn meistens wird ein solches Akkreditiv von
einer Bank im Lande des Exporteurs bestätigt; damit werden das politische Risiko und das
Transferrisiko ausgeschaltet.
Außerdem gilt im Streitfall das Domizil der bestätigenden Bank als Gerichtsstand, und das dortige
Recht findet Anwendung. Beim unbestätigten Akkreditiv hingegen ist der Sitz der Akkreditivbank für
den Gerichtsstand maßgebend.
Die Korrespondenzbank kann triftige Gründe haben, den Auftrag zur Bestätigung eines Akkreditivs
abzulehnen. Den Exportunternehmen ist daher zu empfehlen, vor Abschluss eines Geschäfts mit der
Hausbank abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen sie zur Bestätigung eines Akkreditivs aus
dem einen oder anderen Land, von dieser oder jener Bank bereit wäre. So lassen sich für alle
Parteien unangenehme Situationen vermeiden.
Dem Exporteur gewährt ein unwiderrufliches, von seiner Hausbank bestätigtes Akkreditiv die größte
Sicherheit. Ein allenfalls noch bestehendes Währungsrisiko kann zudem mit Devisenterminkontrakten
abgesichert werden, falls der Zeitpunkt (Zeitraum) des Zahlungseingangs voraussehbar ist. Aber auch
wenn das Datum der Zahlung nicht von vornherein feststeht, können die im Devisengeschäft tätigen
Banken in den meisten Fällen eine vorteilhafte Lösung anbieten.